Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2008.00802


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld

Verfügung vom 11. September 2008

in Sachen

X.___


Gesuchsteller


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin







Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 2) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 3. Oktober und vom 5. September 2007 gerichtete Beschwerde von X.___ nicht ein, weil der Vormund des Versicherten keine Zustimmung zur Beschwerdeführung erteilt hatte (Urk. 2). Diese Verfügung blieb unangefochten.

2.    Mit Schreiben vom 5. August 2008 wandte sich X.___ erneut an das Sozialversicherungsgericht und wies darauf hin, dass die Vormundschaft am 30. Mai 2008 durch den Bezirksrat Winterthur ersatzlos aufgehoben worden sei. Er beantragte, das Sozialversicherungsgericht habe nun über seine Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle zu entscheiden. Die Prozesskosten und Umtriebe gingen zu Lasten der Invalidenversicherung und des Staates (Urk. 1).

    Der ehemalige Vormund des Versicherten reichte auf Aufforderung hin unter anderem einen Auszug des bezirksrätlichen Beschlusses vom 30. Mai 2008 ein (vgl. Urk. 4, 5/1-2).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Revisionsgesuches in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Das Sozialversicherungsgericht ist auf die Beschwerde des Versicherten vom 12. Januar 2008 mit Verfügung vom 19. März 2008 nicht eingetreten, weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig war und die erforderliche Zustimmung des Vormundes wie auch der Vormundschaftsbehörde zur Beschwerde innert der dem Vormund angesetzten Frist nicht erfolgt ist (Urk. 2/12-13, vgl. auch Urk. 2 Erw. 2.2). Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Der Versicherte macht in der Eingabe vom 5. August 2008 geltend, es müsse nun über seine Beschwerde entschieden werden. Dieses Begehren ist als Revisionsgesuch zur rechtskräftigen Nichteintretensverfügung vom 19. März 2008 zu behandeln.

2.2    Nach Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.

    Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei Gutheissung eine Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates (lit. c).

    Als neu gelten nur solche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Zürich 1999, § 29 Rz 3, S. 224, unter Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 272 Rz 1431; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts respektive des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 19. Januar 2007, I 522/06, Erw. 3.1.1, und in Sachen M. vom 23. Januar 2006, C 16/05, Erw. 2.2.1).

2.3    Gemäss Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 30. Mai 2008 wurde die Vormundschaft über X.___ mittlerweile aufgehoben (vgl. Urk. 5/1 und Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 18. Juli 2008, Urk. 6). Unter Bezugnahme auf diese Aufhebung der Vormundschaft beantragt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde vom 12. Januar 2008 materiell behandelt wird (Urk. 1). Revisionsrechtlich sind indes die Aufhebung der Vormundschaft und die vom wiederum prozessfähigen Versicherten mit der Eingabe vom 5. August 2008 selbst erteilte Zustimmung zur Beschwerde vom 12. Januar 2008 unbeachtlich, denn diese Tatsachen sind erst nach dem Entscheid vom 19. März 2008 eingetreten (vgl. zur nachträglichen Zustimmung durch den nicht mehr Bevormundeten, Leuba, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 410 Rz 12, S. 2063). Sie ändern am Umstand, dass die Verfahrensvoraussetzung der Prozessfähigkeit im Prozess Nr. IV.2008.00082 nicht gegeben und die erforderliche Zustimmung des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde nicht erteilt worden waren, nichts (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 182 Rz 950 und Rz 1111; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 27/28 Rz 64b, S. 161, und § 108 Rz 18a, S. 382).

    Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2008 ist daher nicht einzutreten.


3.    Da das beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemachte Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist, entscheidet das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 32 GSVGer in Verbindung mit § 297 der Zivilprozessordnung, ZPO).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2008 wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtssekretärin




Tanner Imfeld