Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2008.00804
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
X.___, geb. 1994
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eltern von X.___, geboren 1994, meldeten diesen am 27. April 2001 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für medizinische Massnahmen an (Urk. 7/2 Ziff. 5.2 und 5.7).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 12. September 2001 verlängerte die IV-Stelle die Gutsprache für Ergotherapie für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 7/11 S. 1).
1.2 Am 24. April 2008 stellte Dr. med. A.___ Antrag auf Wiederaufnahme der Therapie (Urk. 7/12). Am 18. Mai 2008 beantragte dieser die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen und der neuropsychologischen Abklärung des Versicherten bei Dr. B.___ durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/14 S. 6). In der Folge erteilte die IV-Stelle am 29. Mai 2008 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 für die Zeit vom 24. April 2008 bis 30. Juni 2014 (Urk. 7/16). Die Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Abklärung lehnte die IV-Stelle nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/17-18) dagegen mit Verfügung vom 14. Juli 2008 ab (Urk. 7/19 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 2) erhoben die Eltern von X.___ am 21. Juli, Poststempel vom 13. August, 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung der Verfügung und die Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Untersuchung durch die Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 ersuchte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 26. September 2008 forderte das Gericht die Eltern des Versicherten auf, zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 hielten diese am Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung fest und beantragten die Ablehnung der Sistierung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. November 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 12).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur GgV gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.4 Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.
2.1 Die Eltern des Beschwerdeführers brachten vor, die neuropsychologische Untersuchung sei aufgrund der medizinischen Befunde und Beurteilungen unumgänglich gewesen. Ausserdem sei schwer verständlich, weshalb im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2008 ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 bestätigt, ein solches in der Verfügung vom 14. Juli 2008 aber in Frage gestellt werde (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 14. Juli 2008 damit, dass anhand der medizinischen Unterlagen die Kosten der neuropsychologischen Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht übernommen werden könnten und die Abklärungsmassnahme nicht von der IV-Stelle angeordnet worden sei.
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an, bis heute sei ungeklärt, welche therapeutische Behandlung durchzuführen sei. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, diese Frage zu entscheiden. Ob die Kosten der neuropsychologischen Abklärung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien, lasse sich daher nicht abschliessend beantworten. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren, bis die Eltern des Beschwerdeführers die durchzuführende Therapie bezeichnet hätten (Urk. 6 Ziff. 3-4).
2.3 Strittig ist, ob die Kosten der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. B.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
3. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen, nachdem vorliegend in der Sache selbst entschieden werden kann.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Pädiatrie FMH, führte in einem Bericht vom 18. Mai 2008 (Urk. 7/14 = Urk. 3/1) aus, beim Beschwerdeführer liege ein psychoorganisches Syndrom (POS) vor. Er habe während des Kindergartens und zu Beginn der Schulzeit grosse Schwierigkeiten gehabt. Er sei mit Ergotherapie behandelt und kinderärztlich betreut worden (Urk. 7/14 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer akuten Krise aufgrund des Übertritts in die Oberstufe.
Um das Prozedere festzulegen, sei eine neuropsychologische Untersuchung unumgänglich. Es sei festzustellen, ob die Konflikte und Beschwerden des Beschwerdeführers vorwiegend psychologischer Natur seien und wie weit die früher festgestellten Wahrnehmungsprobleme noch vorhanden seien. Das Resultat der Abklärung werde die Art der Hilfestellung bestimmen (Urk. 7/14 S. 5 unten).
4.2 Nach dem Bericht von Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Kinder und Jugendliche FSP, vom 21. Mai 2008 (Urk. 3/3) sei das Ziel der Abklärung die neuropsychologische Standortbestimmung und Potenzialabklärung im Zusammenhang mit einem abrupten Leistungsabfall des Beschwerdeführers in der Oberstufe (Urk. 3/3 S. 1).
In der rund dreieinhalb Stunden dauernden neuropsychologischen Abklärung sei unter anderem eine leichte neuropsychologische Teilleistungsschwäche in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen bei zahlreichen durchschnittlichen und gut durchschnittlichen Funktionen festgestellt worden. Die Befunde seien mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) vereinbar. Therapeutische Unterstützung sei angezeigt. Als äquivalente Therapieformen sei eine heilpädagogische Förderung oder eine Ergo- oder Lerntherapie zu nennen. Eine medikamentöse Therapie mit Stimulanzien (zum Beispiel Ritalin) sei bei dieser Art von Teilleistungsschwäche oft hilfreich (Urk. 3/3 S. 3).
5.
5.1 Die Abklärung bei Dr. B.___ wurde von der Beschwerdegegnerin nicht angeordnet. Nach Art. 78 Abs. 3 IVV sind die entstanden Kosten daher nur dann von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, soweit die Abklärung für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder wenn die Abklärung Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bildete. Letzteres fällt vorliegend ausser Betracht.
5.2 Beim Beschwerdeführer wurde ein psychoorganisches Syndrom im Sinne eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert (Urk. 7/1/3 Ziff. 3). Von Januar 2001 bis Dezember 2002 war der Beschwerdeführer in ergotherapeutischer Behandlung, wofür die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 7/6, Urk. 7/11).
In der Eingabe vom 16. Oktober 2008 erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 21. Mai 2008 seien schulische Interventionen (Integrierte Schulungsform) und ein ausserschulisches Coaching in Form einer Lerntherapie eingeleitet worden. Daneben werde der Beschwerdeführer medikamentös mit Ritalin behandelt (Urk. 10 S. 1). Der Eingabe beigelegt ist ein Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes im Bezirk Hinwil vom 11. September 2008 (Urk. 11/2) und ein Schreiben der Oberstufen-Schulpflege C.___ betreffend Kostengutsprache für Lerntherapie (Urk. 11/1). Da eine Kostengutsprache von Seiten der Schule des Beschwerdeführers vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Kosten der Lerntherapie. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch nach wie vor unklar, ob weitere medizinische Massnahmen geplant sind, für welche nach Art. 13 Abs. 1 IVG die Invalidenversicherung aufzukommen hat. Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich mit der Beschwerdegegnerin offenbar nicht über das weitere diesbezügliche Vorgehen abgesprochen. Für die Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2008 daher nicht zu entscheiden, ob die neuropsychologische Abklärung für die Zusprache medizinischer Massnahmen unerlässlich war. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin die Diagnose eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV Anhang in der Verfügung vom 14. Juli 2008 in keiner Weise in Frage gestellt, ist vorliegend doch einzig über die Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Abklärung zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten zum Zeitpunkt der Verfügung abgelehnt hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Den Eltern des Beschwerdeführers bleibt es unbenommen, nach der Klärung des weiteren therapeutischen Vorgehens zwischen den Parteien bei der Beschwerdegegnerin erneut die Übernahme der entstandenen Kosten zu beantragen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Einzelrichter verfügt:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
MeyerBrugger