Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00805[9C_816/2008]
IV.2008.00805

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 10. September 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihren Vertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren zu bestellen, abgewiesen hatte (Urk. 2/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Gesuchs, eventualiter die Rückweisung zum Erlass einer einsprachefähigen Verfügung über die der Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren auferlegten Anordnungen beantragt sowie das Gesuch, ihren Vertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren zu bestellen, gestellt hat (Urk. 2/1 S. 2),
nachdem der Referent mit Urteil vom 8. Februar 2008 in einzelrichterlicher Kompetenz sowohl das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung als auch die Beschwerde im Übrigen abgewiesen (Urk. 2/5) und das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Juli 2008 aufgehoben und die Streitsache zum Entscheid in kollegialer Kompetenz an das hiesige Gericht zurückgewiesen hatte (Urk. 1),

in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde gemäss dem Rückweisungsentscheid vom 24. Juli 2008 nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt,
dass über die Beschwerde ohne die Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wenn sie sich offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 GSVGer),
dass die Beschwerde sich zur Hauptsache im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Weigerung der Beschwerdegegnerin richtet, „in Form einer einsprachefähigen Verfügung über die der Beschwerdeführerin auferlegten Anordnungen“ zu entscheiden, bzw. sich die Begründung vor allem damit auseinandersetzt und der - Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende - Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren aus der Notwendigkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Schadenminderungspflicht abgeleitet wird (vgl. Urk. 2/1 S. 9),
dass aber die mit der Beschwerde gestellten Anträge genau im umgekehrten Verhältnis stehen, indem der Antrag, die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Schadenminderungspflicht zu verpflichten, als Eventualantrag zum Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren formuliert ist,
dass die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 2/1 S. 5) - nicht in Art. 43 Abs. 3, sondern in Art. 21 Abs. 4 geregelt wird,
dass die Abmahnung der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG - auch wenn sie als „Auflage“ formuliert wird - gemäss ständiger Rechtsprechung keine Auflage im rechtstechnischen Sinne darstellt und nicht in Form einer Verfügung zu ergehen hat (BGE 125 V 401 E. 4.b unter Hinweis auf BGE 108 V 215; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.2.1 unter Hinweis darauf, wie nach Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt vorzugehen sei; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2007 in Sachen G., C-2795/2006, mit dem Beispiel einer korrekten Abmahnung der Schadenminderungspflicht),
dass daher das im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde eventualiter erhobene Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, „in Form einer einsprachefähigen Verfügung über die der Beschwerdeführerin auferlegten Anordnungen“ zu entscheiden, ohne Weiteres abzuweisen ist,
dass mangels der Zulässigkeit über die Schadenminderungspflicht förmlich zu verfügung die darauf aufbauende Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hinfällig wird und deshalb nicht dargetan und nicht ersichtlich ist, weshalb die Verhältnisse des vorliegenden Falles es im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG erfordert haben sollten, der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen,
dass man sich höchstens allgemein fragen könnte, ob bzw. unter welchen Umständen die Abmahnung einer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7 IVG einen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Beratung begründen könnte,
dass dabei aber zu beachten wäre, dass die Frage der Zumutbarkeit einer ärztlichen Behandlung primär eine medizinische Frage ist, welche vorab Anlass zum Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung geben könnte,
dass darüber hinaus eine kompetente Rechtsberatung nur prüfen könnte, ob die im konkreten Fall erfolgte Abmahnung der Schadenminderungspflicht im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (siehe oben) korrekt abgewickelt wurde und somit unter rein formalen Gesichtspunkten Rechtswirkungen entfalten kann,
dass aber eine solche Rechtsberatung auch durch eine öffentliche oder gemeinnützige unentgeltliche Beratungsstelle erfolgen könnte und jedenfalls nicht den Beizug eines frei praktizierenden Anwalts erfordern würde,
dass insgesamt die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos abzuweisen ist,
dass deshalb auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind (Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 GSVGer),



beschliesst das Gericht:


Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,


und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).