Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00806
[9C_133/2010]
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IV.2008.00806
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ bezog seit dem 1. Mai 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/21). Gestützt auf einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 7/42) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem Versicherten ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1. Juli 2005 per Ende August 2005 auf (Urk. 7/45), was mit Einspracheentscheid vom 16. November 2005 bestätigt wurde (Urk. 7/62). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. August 2006 ab (Urk. 7/76).
1.2 Am 17./18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, namentlich eine seitherige depressive Entwicklung, erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/80). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/86: Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Februar 2007; Urk. 7/87: Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie, vom 26. Februar 2007; Urk. 7/88: Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Rheumatologie, vom 19./22. Februar 2007) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle C.___ an (Urk. 7/91), welche ihr Gutachten am 14. Februar 2008 erstattete (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 2 [= 7/131]).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass er auch nach dem 31. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2008 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Replik vom 27. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 15 und 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
2.3 Mit Verfügung vom 26. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 12).
2.4 Mit Beschluss vom 21. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009 mitteilen, er halte an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 22).
2.5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft mit seiner Beschwerde zunächst die Frage auf, ob die vom hiesigen Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 29. August 2006 bestätigte Rentenaufhebung per Ende August 2005 gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 1 und 14).
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb das in Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2006 nicht korrekt sein sollte. Das Gericht kam damals in umfassender Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit nach den Feststellungen der Sachverständigen im Vergleich zur Voruntersuchung erheblich verbessert haben (vgl. Urk. 7/76 S. 6 f.). Damit geht aber das Vorbringen, es habe sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts gehandelt, fehl. Nicht stichhaltig ist schliesslich auch das Argument, es habe sich um eine unzulässige Sistierung der Versicherungsleistungen gehandelt, weshalb die mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts bestätigte Verfügung als nichtig zu betrachten sei. Es ist demnach bei der Beurteilung des erneuten Leistungsgesuchs von der mit Wirkung ab 31. August 2005 bestätigten Aufhebung der zuvor ausgerichteten Invalidenrente auszugehen.
3.
3.1 Mit der erneuten Anmeldung zum Rentenbezug legte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. A.___, vom 17. Januar 2007 auf. Dr. A.___ führte aus, der Versicherte sei bei ihr auf Zuweisung seines langjährigen Hausarztes seit 27. November 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seit der Einstellung der Rente im August 2005 sei eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten; es bestehe ein neuer medizinischer Sachverhalt, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % begründe (Urk. 7/79). Da die von der IV-Stelle danach eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit erlaubten, wurde eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle C.___ angeordnet (Urk. 7/91).
3.2 Im Gutachten vom 14. Februar 2008 wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich eine globale Einschränkung der Wirbelsäule zwischen L3 - S1, mehrheitlich schmerzbedingt. Die objektiven Bewegungsparameter (lumbaler Schober, Finger-Boden-Abstand) seien altersentsprechend. Die Brustwirbelsäule sei frei beweglich. Im Bereich der Halswirbelsäule habe sich eine diskrete schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Rotationsfähigkeit nach links gezeigt. Es habe eine leichte reaktive Myogelose der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur imponiert. Der Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei insbesondere im Bereich der beiden Schultergelenke völlig unauffällig. Die funktionellen Griffe wie Schürzengriff, Nackengriff und Cross over-Griff hätten normal durchgeführt werden können. Die Prüfung der Rotatorenmanschettenmuskulatur sei unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für eine Impingementsymptomatik ergeben. Der Status an beiden Händen habe eine freie Gelenksbeweglichkeit ergeben und es hätten sich keine Hinweise für Synovitiden, Tenosynovitiden oder eine Daktylis ergeben. Insgesamt würden sich keine klinischen Hinweise für eine persistierende Aktivität der früher postulierten Polyarthritis finden. An den unteren Extremitäten habe eine altersentsprechende Hüftgelenksbeweglichkeit festgestellt werden können. Die Knie-, OSG-, USG- und Vorfussgelenke seien klinisch unauffällig und frei beweglich gewesen. Im Bereich der MTP-Gelenke habe sich eine Druckempfindlichkeit ohne Hinweise für eine Synovitis, Tenosynovitis oder Daktylitis gezeigt. In den Röntgenbildern der HWS habe sich eine eindeutige Osteochondrose und Unkarthrose auf Höhe C6/7 gezeigt. Die Röntgenbilder der LWS vom Juni 2007 seien bis auf eine Fehlhaltung unauffällig. Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht erneut bestätigt werden, dass keinerlei Hinweise für eine Reaktivierung der früher postulierten seronegativen Polyarthritis bestehen würden. Die zervikalen Beschwerden könnten teilweise aufgrund der degenerativen Veränderungen erklärt werden, währenddem die lumbalen Beschwerden im Wesentlichen als unspezifisch bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung interpretiert werden müssten. Es bestehe eine diffuse Weichteilschmerzhaftigkeit, die jedoch über die für eine Fibromyalgie definierten sogenannten tender points hinausgehe, sodass von einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlagerung auszugehen sei. Insgesamt bestehe aus rheumatologischer Sicht für die früher ausgeübte, körperlich stark beanspruchende Tätigkeit als Schlosser und Schweisser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar unter den folgenden Arbeitsplatzvoraussetzungen: Der Explorand sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, Arbeiten in längerer Oberkörpervorneigeposition seien ungünstig, ebenso seien stereotype fliessbandähnliche Rotationsbewegungen der Wirbelsäule ungünstig und das repetitive Tragen, Heben und Stossen von Lasten sollte auf maximal 10-15 kg limitiert werden. Aus internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/103 S. 19 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis 2006 nie in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Der Wegfall der Rente habe zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt, so dass sich der Explorand seit einem Jahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Im Gegensatz zu seinen Angaben nehme er die verordneten Antidepressiva gar nicht ein. Die behandelnde Psychiaterin habe eine mittelgradige depressive Episode, ein Fibromyalgiesyndrom und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Diese Diagnosen könnten nur zum Teil bestätigt werden. Es handle sich nicht um eine mittelgradige depressive Episode, sondern es könne nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Die chronischen Schmerzen seien somatisch nicht objektivierbar, sodass nicht von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung bei chronischen Schmerzen gesprochen werden könne. Die Diagnose Fibromyalgiesyndrom respektive undifferenzierte Somatisierungsstörung meine im Wesentlichen Schmerzzustände, die somatisch nicht objektiviert werden könnten. Auf dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Im Wesentlichen sei der Explorand belastet durch die schwierige wirtschaftliche Situation nach Wegfall einer Rente, die er während 12 Jahren bezogen habe. Der Explorand sei verunsichert, leide unter den finanziellen Schwierigkeiten und könne sich, nachdem er während 14 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, auch nicht vorstellen, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Diese psychosoziale Belastungssituation trage wesentlich zur depressiven Verstimmung bei. Die depressive Stimmung sei nur leichtgradig ausgeprägt, weshalb dem Exploranden ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar sei (Urk. 7/103 S. 12 f.). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde zudem ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche durch die leichte depressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet sei. Hinweise für eine schwere depressive Störung würden fehlen. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Exploranden daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert sei. Wenn der Explorand die verordneten Antidepressiva einnehmen würde, hätte dies einen günstigen Einfluss auf die leichten depressiven Verstimmungen und auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/103 S. 12).
Schliesslich hielten die Gutachter fest, insgesamt würden sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdführer körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm unter den erwähnten Arbeitsplatzvoraussetzungen mit einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit seit Juni 2005 angenommen und mit Sicherheit ab Dezember 2007 bestätigt werden könne (Urk. 7/103 S. 20 f.).
3.3
3.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3.2 Wie bereits die Sachverständigen der Rheumaklinik des Spitals Y.___ am 23. Juni 2005 kamen die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2005 aus somatischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Beurteilung beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/103 S. 8 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/103 S. 8, 9 f., 13 f.), ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/103 S. 4 ff.) und erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar.
3.3.3 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte bloss eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung, die Arbeitsfähigkeit sei um 20 % eingeschränkt, nicht zu überzeugen. Eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche begründet nach der erwähnten Rechtsprechung noch keine Invalidität; vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist nicht ausgewiesen. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass die festgestellte depressive Episode als reaktive Begleiterscheinung zu den schwierigen psychosozialen Umständen und infolgedessen zur somatoformen Schmerzstörung zu verstehen ist. Letztlich erübrigt sich jedoch eine nähere Prüfung der Komorbidität; selbst wenn die diagnostizierte leichte Episode einer depressiven Störung als selbständiges, von der Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, würde sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2). Zu beachten ist ausserdem, dass die gestellte psychiatrische Diagnose nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008 in Sachen A., 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2). Da keine somatischen Begleiterkrankungen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit andauernd beeinträchtigen könnten, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderes Kriterium erfüllt wäre, welches die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung oder ihrer Folgen in Frage stellen könnte, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nur im Juni 2005, sondern auch im relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit einem vollen Pensum arbeitsfähig war.
4.
4.1 Da seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2006 bestätigten Rentenaufhebung keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden kann, und auch keine andere anspruchsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird, konnte kein erneuter Rentenanspruch entstehen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht mit Wirkung ab 1. Januar 2006 wieder eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2008 ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm mit Verfügung vom 26. September 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der mit Verfügung vom 26. September 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, macht mit seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2009 (Urk. 23) einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 76.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'592.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2'592.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).