IV.2008.00807

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 8. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1956 geborene X.___ war in einem 80%-Pensum bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiterin angestellt, als sie am 7. September 2002 in ihrem Fahrzeug in eine Auffahrkollision verwickelt war. Im Spital Z.___, welches die Versicherte am Folgetag aufsuchte, wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Der Unfall wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemeldet, welche Heilkosten- und Taggeldleistungen erbrachte. Im Verlauf wurden verschiedene ärztliche Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt. Unter anderem war die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis zum 5. Juni 2003 zur stationären Rehabilitation in der A.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 24. September 2003, Urk. 7/14/78 ff.), unterzog sich am 18. August 2003 einer Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS (Urk. 7/14/107), wurde am 10. Dezember 2003 und am 6. Juni 2005 durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ untersucht (Urk. 7/4/14-16 und Urk. 7/14/11f.) und im Auftrag der SUVA in der A.___ neurologisch/neuropsychologisch beurteilt (Bericht vom 27. Juli 2004, Urk. 7/4/17-23). Am 26. April 2004 (richtig wohl: 2005) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2005 (Urk. 7/10/6). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 (Urk. 7/12/2-3) stellte die SUVA ihre Leistungen für Heilkosten mit der Begründung ein, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2005 begründete sie damit, dass die psychogenen Störungen, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden.
1.2     Am 29. März 2005 (Urk. 7/1) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an mit dem Vermerk, sie leide seit dem 7. September 2002 an chronischen Nackenschmerzen bei Schleudertrauma und sei deswegen seit diesem Datum zumindest teilweise arbeitsunfähig (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge verschiedene erwerbliche sowie medizinische Sachverhaltsabklärungen vor und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/14). Schliesslich setzte die IV-Stelle die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, sie einer polydisziplinären Begutachtung im C.___ zu unterziehen. Nachdem die Versicherte sich mit dem vorgesehenen Begutachtungsinstitut nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/16), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2005 (Urk. 7/17) am vorgeschlagenen Begutachtungsinstitut fest. Die Versicherte wurde darauf im C.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 8. Mai 2007, Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente begründen würde; die Versicherte sei seit Austritt aus der Rehabilitation in A.___ per Anfang Juni 2003 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Klimagerätefabrik voll arbeitsfähig. Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 14. September 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Walter Heuberger hatte Einwände erheben lassen (Urk. 7/35, Ergänzungen Urk. 7/37), liess die IV-Stelle sie durch Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, fachärztlich begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2007, Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 14. August 2008 durch ihren neu beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Der Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente Rente zuzusprechen vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 und anschliessend eine ganze Rente.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.”
         Zudem kündigte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines weiteren, von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens an.
2.2     Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57) um Abweisung der Beschwerde.
2.3     Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um das angekündigte Gutachten einzureichen oder sich zu dessen Verbleib zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist nicht verlauten.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdeführerin sei seit Austritt aus der A.___ Anfang Juni 2003 für leichte bis mittlere Tätigkeiten und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin einer Klimagerätefabrik voll arbeitsfähig (Urk. 2). Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ habe vollen Beweiswert (Urk. 6).
1.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Gutachten des C.___ und von Dr. D.___ seien nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. Es werde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, aber nicht erklärt, weshalb sie seit dem Unfall nicht mehr arbeiten könne (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1         Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre leistungsablehnende Verfügung zu Recht auf die Gutachten des C.___ sowie der Psychiaterin Dr. D.___ stützte bzw. ob die vorliegende Streitsache aufgrund dieser Gutachten beurteilt werden kann.
3.2     Im C.___ wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 17. und am 25. April 2007 polydisziplinär internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 8. Mai 2007, Urk. 7/27).
         In der rheumatologischen Untersuchung fanden sich vereinzelte Triggerpunkte im Bereich des Schultergürtels rechts, wobei die Schmerzlokalisation zum Teil sehr inkonstant war. Von diesen myofascialen Dysbalancen gingen fortgeleitete Beschwerden rechtsbetont occipital bis retroorbital in den Bereich der rechten oberen Extremität aus. Hinweise für eine HWS-Instabilität respektiv vorhandene Facettengelenks- oder radikuläre Symptome fehlten, so dass ein Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschweren und der nachgewiesenen mediolateralen Diskushernie nicht bestehe. Ferner imponiere eine fortgeschrittene muskuläre Dekonditionierung mit konsekutiver Fehlhaltung der Wirbelsäule. Zusammengefasst waren die somatischen Befunde nach Auffassung der Gutachter rheumatologisch begrenzt und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht in der leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit als Fabrikarbeiterin.
         Bei der psychiatrischen Exploration fiel vor allem die schon in den Vorakten beschriebene rigide und unflexible Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auf. Der Gutachter vermerkte, die Beschwerdeführerin habe mit besonderer Verbitterung erwähnt, wie die erstbehandelnden Ärzte angeblich die Diskushernie nicht erwähnt hätten. Sie schildere zudem ausführlich, wie sie sich vom SUVA-Kreisarzt oder von anderen Ärzten in der A.___ schlecht oder falsch behandelt fühle. Dabei werde eine grosse Verunsicherung und vor allem eine grosse Kränkung durch fehlende Anerkennung spürbar. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin angespannt, wütend und frustriert, gleichwohl aber erstaunlich gut modulierbar, auslenkbar mit viel Energie und lebhafter Mimik. Sie habe sich offensichtlich über die letzten Jahre hinweg in einen regressiv-querulatorischen Teufelskreis verrannt, aus dem sie selbst nicht mehr herausfinde. In diesem Fall sei die Diagnose einer Depression nicht zutreffend, da die Beschwerdeführerin dafür viel zu energisch und sthenisch erscheine. Am ehesten entspreche ihr jetziger Zustand einem „posttraumatic embitterment syndrome“, wobei es sich hier nicht um eine kodifizierte Diagnose handle. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen könnten in diesem Sinne als somatoforme Schmerzstörung qualifiziert werden, allgemein deskriptiv könne man aber eher von einem schweren dysfunktionalen Krankheitsverhalten sprechen. Wegen fehlender relevanter Diagnose könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
         Die Gutachter konnten insgesamt keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/27/23): 1. eine nicht näher spezifizierbare, chronifizierte cervikovertebrale bis rechtsseitig cervikobrachiale und cervikocephale Schmerzsymptomatik mit/bei: Status nach Heckauffahrkollision mit leichter HWS-Distorsion am 7. September 2002, mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts, zurzeit ohne Hinweise für eine radikuläre oder Facettengelenks-fortgeleitete Symptomatik, vereinzelten Triggerpunkten der rechten Schultergürtelregion mit fortgeleiteten Missempfindungen in die rechte obere Extremität und rechtsbetont suboccipital, fortgeschrittener muskulärer Dekonditionierung mit konsekutiver Fehlhaltung; 2. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), DD: dysfunktionales Krankheitsverhalten. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten (und somit auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Klimagerätefabrik) voll arbeitsfähig (Urk. 7/27/26). Sie gingen davon aus, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Abschluss der stationären Rehabilitation in A.___ bestehe. Im Weiteren hielten sie fest, die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, eine depressive Störung könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden (Urk. 7/27/27).
3.3     Die Psychiaterin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2007 begutachtete (Gutachten vom 21. Dezember 2007, Urk. 7/42), konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine leichte, dysphorisch betonte depressive Episode (ICD-10: F32.0) (Urk. 7/42/19). Dr. D.___ hielt fest, anlässlich der gutachtlichen Untersuchung habe die Versicherte, neben der Fixierung auf ihr Schmerzerleben, durch ein leichtgradiges depressives Zustandsbild imponiert, mit dysphorischer Grundstimmung und Antriebslosigkeit, Reizbarkeit sowie eine Ein- und Durchschlafstörung, Vitalitäts- und Appetenzstörungen, welche vor allem in Zusammenhang mit dem Schmerzerleben gebracht worden seien. Affektiv bewege sich die Beschwerdeführerin in einem negativen Spektrum der Dysphorie, Trauer, Verzweiflung, Verbitterung, Enttäuschung, Wut und Schuldzuweisungen an Versicherungsinstanzen und Ärzten. Anamnestisch und in der Interaktion imponiere die Beschwerdeführerin teilweise durch narzisstische Persönlichkeitszüge, vor allem aber durch eine Rigidität und Fixierung auf das zentrale „Unrechtserleben“, wo die Schmerzen gar in den Hintergrund träten. Tatsächlich entstehe der Eindruck, dass nur eine „Anerkennung“ ihres Leidens durch die IV/SUVA eine Rehabilitierung erwirken könnte. Die Persönlichkeitsstruktur, die an sich keinen Krankheitswert habe, schränke insbesondere adäquate Copingmechanismen, inkl. die Umstellungsfähigkeit, der Beschwerdeführerin ein, wodurch die aktuell schwer den subjektiven Selbstwert in Frage stellende psychosoziale Belastungssituation nach ihrer Kündigung, vor allem durch die Auseinandersetzung mit Versicherungsinstanzen um die Frage der existentiellen Sicherung und der „Anerkennung“ ihres Leidens, nur schlecht toleriert werde. Es sei anzunehmen, dass diese „pain prone personality“ der späteren Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu Grunde liege. Das entscheidende Merkmal dieser Schmerzverarbeitungsstörung sei eine übermässige Beschäftigung mit Schmerzen, die als andauernd, schwer und quälend geschildert würden, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten und nachweislich in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stünden, die schwer genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Tatsächlich seien auch vorliegend die Schmerzen aus somatischer Sicht nicht abschliessend ätiologisch einzuordnen und sei die Beschwerdeführerin in ihrem Präsentationsbild zentral auf ihre Schmerzproblematik fixiert. Die anhaltenden Kränkung durch die versicherungsrechtliche Abklärung bzw. „Rückweisung“ und die fehlende „Anerkennung“ seien schwer genug, um als entscheidender ursächlicher Einfluss für das Entstehen der somatoformen Schmerzstörung angenommen zu werden. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende, primär psychische Erkrankung (Schmerzen als Ausdruck einer primär seelischen Krankheit wie einer primären, vorbestehenden schweren Depression, Schizophrenie oder langjährigen Konversionssymptomatik) lasse sich aufgrund der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung ausschliessen. Auch die bei einer somatoformen Schmerzstörung zu prüfenden Foerster Kriterien seien nicht erfüllt. Weder liege eine erhebliche psychische Komorbidität - es sei lediglich eine leichtgradige depressive Episode ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden - noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor, ein sozialer Rückzug aus allen Lebenslagen sei nicht überzeugend ausgewiesen und angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühungen (nur ambulante stützende Gesprächstherapie, keine Schmerzverhaltenstherapie im interdisziplinären, ambulanten Rahmen, nur eine relativ kurze stationäre Rehabilitation vor mehr als vier Jahren) könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) gesprochen werden. Die ganze Situation sei seit mehr als fünf Jahren festgefahren und chronifiziert, die Prognose dadurch äusserst reserviert. Zum Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vermerkte sie, die damals festgestellte schwergradige depressive Entwicklung habe wohl die damalige arbeitsmedizinische Beurteilung begründet, was retrospektiv nicht mehr überprüft oder objektiviert werden könne. Die somatoforme Schmerzstörung sei von Dr. E.___ ignoriert worden. Die Einschätzung der C.___-Gutachter entspreche ihrer eigenen diagnostischen und arbeitsmedizinischen Einschätzung (Urk. 7/42/17f.).
3.4     In somatischer Hinsicht wurde in der MR-Untersuchung der HWS vom 18. August 2003 (Urk. 7/14/107) eine mediolaterale und intraforaminale Diskushernie C5/6 rechts festgestellt. Der Neuroradiologe Dr. med. F.___ vermutete, dass diese zu einer Wurzelirritation C6 rechts führe. Spätere klinische Untersuchungen konnten diese Vermutung jedoch nicht bestätigten. So kamen insbesondere die Ärzte der A.___, wo die Beschwerdeführerin im Auftrag der SUVA neurologisch/neuropsychologisch untersucht wurde, in ihrer Beurteilung vom 27. Juli 2004 (Urk. 7/4/17-23) zum Schluss, klinisch-neurologisch hätten im detailliert durchgeführten Neurostatus keine pathologischen Befunde objektiviert werden können, es habe kein zervikoradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom oder Zeichen einer zervikalen Myelopathie festgestellt werden können. Klinisch habe kein C6-Ausfallsyndrom der rechten Seite eruiert werden können, was vereinbar wäre mit der mediolateralen und intraforaminalen Diskushernie C5/C6. Auch der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ hielt aufgrund seiner Untersuchung vom 10. Dezember 2003 fest, die Lokalisation der Angaben der verminderten Empfindlichkeit entspreche nicht dem Dermatom C6 (Urk. 7/4/15), und in seinem Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/14/11f.) kam er gestützt auf die persönliche Untersuchung sowie die Akten zum Schluss, die vorhandene Einschränkung der HWS lasse sich auf kein organisches Korrelat zurückführen. Die diagnostizierte cervikovertebrale bis rechtsseitig cervikobrachiale und cervikocephale Schmerzsymptomatik bzw. das zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom ist demnach organisch nicht erklärbar.
         Rechtsprechungsgemäss genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 Erw. 5.3.2 mit Hinw.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es bei einem "Syndrom" bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes bzw. eines Schmerzzustandes geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
         Die Beurteilung der C.___-Gutachter in somatischer Hinsicht ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar begründet, erfolgte in Kenntnis und Würdigung der vorhandenen Akten und Beschwerden, und die Beurteilungen der im Verlauf involvierten Ärzte widersprechen den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht bzw. vermögen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Gestützt auf das C.___-Gutachten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der A.___ anfangs Juni 2003 aus rein somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre.
3.5    
3.5.1   Auch das Gutachten von Dr. D.___ wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und Dr. D.___ begründete ihre Diagnose sowie die Folgerung, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist, einlässlich und schlüssig.
         Insbesondere legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Zusatzkriterien, welche ausnahmsweise gegen eine Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung sprechen, - abgesehen vom mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission - nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der rechtsanwendenden Behörde und nicht des involvierten Mediziners ist, aufgrund einer Würdigung und Wertung des von Letzterem dargelegten Sachverhalts zu entscheiden, ob die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer Unüberwindlichkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008 in Sachen K., 9C_820/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der aufgelegten Akten kann jedoch der Einschätzung von Dr. D.___ gefolgt werden, und es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Kriterien (vgl. Erw. 2.3), welche gegen eine Überwindbarkeit sprechen würden, nicht bzw. nicht in einem Ausmass erfüllt sind, dass die somatoforme Schmerzstörung nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar wäre, weshalb nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Störung auszugehen ist.
3.5.2   Dr. D.___ äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Verlauf seit dem Unfall. Den Akten kann entnommen werden, dass von den involvierten Ärzten zunächst eine reaktiv leichte depressive Verstimmung diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht der A.___ vom 24. September 2003, Urk. 7/14/78ff.). Die ab anfangs 2004 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ diagnostizierte zunächst am 17. April 2004 eine mittelschwere depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug bei rigider, sehr verletzlicher Persönlichkeit und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Urk. 7/14/19). In ihrem Bericht vom 23. Juli 2005 (Urk. 7/14/4) stellte sie die Diagnose eines zur Zeit schwer depressiven Zustandes, einer Suizidalität und einer schweren Schlafstörung. Weiter hielt sie fest, das unerwartete Kündigungsschreiben [der Arbeitgeberin] vom 26. April 2005 habe zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Dr. E.___ erwähnte eine wochenlange totale Apathie, schwere Scham und eine Zunahme der Schmerzen. Am 3. September 2005 (Urk. 7/15) attestierte Dr. E.___ eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie prognostizierte einen wie bisher ungünstigen Verlauf bedingt durch die rigide, zu Perfektionismus neigende Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, die der Erschütterung der Lebenspläne durch den Unfall nicht gewachsen sei (Urk. 7/15/2). Weiter vermerkte sie, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben lang bis zum Unfall ihre Bestätigung aus der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit bezogen habe und dass irgendeine Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin erfüllen könnte, die psychische Gesundheit verbessern könnte (Urk. 7/15/4).
         Im Verlauf wurde von der behandelnden Psychiaterin einerseits keine Diagnose lege artis gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem gestellt, andererseits kann sowohl ihren Berichten als auch den Gutachten des C.___ und Dr. D.___ entnommen werden, dass der Zustand der Beschwerdeführerin sich jeweils aufgrund äusserer, psychosozialer Belastungsfaktoren (Rückweisung bzw. Nichtanerkennung der Ansprüche durch die Versicherung, Kündigung durch den Arbeitgeber) verschlechterte. Für den Verlauf wurden im Wesentlichen Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Hinweise für das Bestehen einer davon klar unterscheidbaren, verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit dem Unfallereignis liegen nicht vor. Demgemäss ist auch im Verlauf nicht vom Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens auszugehen.

4.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen IV-relevanten Gesundheitsschaden und demgemäss den Anspruch auf eine Rente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).