Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00808
IV.2008.00808

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, 19.. geboren, war nach dem Besuch der Primar- und Oberschule (Urk. 10/57) als Hilfsmonteur (Urk. 10/4) und ab dem 1. Januar 1988 als Hilfsschlosser (Urk. 10/7) tätig. Im Rahmen eines Motorradunfalles am 23. Juli 1988 erlitt er ein Polytrauma (Urk. 10/9/220; 10/9/187), was eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Am 2. Juli 1990 nahm er die Arbeit zu 50 % wieder auf (Urk. 10/9/217; 10/9/206), weshalb die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. April 1991 die mit Wirkung ab 1. Juli 1989 zugesprochene ganze Rente (Urk. 10/14) auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 10/23). Nachdem X.___ per 31. August 1991 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (Urk. 10/9/125) und er vorübergehend eine Tätigkeit als Schweisser zu 50 % innehatte (Urk. 10/9/88), wurden ihm vom 5. Januar bis zum 31. August 1993 von der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen zugesprochen (Verfügung vom 5. März 1993, Urk. 10/9/81). Mit Verfügung vom 31. März 1993 richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % aus (Urk. 10/9/78-79). Am 28. September 1993 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für eine dreijährige Berufslehre (6. September 1993 bis 5. September 1996) zum Koch (Urk. 10/46). Am 23. September 1999 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zur Berufsberatung an, weil er wegen andauernden Schmerzen seinen Beruf als Koch nicht ausüben könne und die derzeitige Tätigkeit als Pizzakurier nur eine vorübergehende Lösung darstelle (Urk. 10/59). Dem Bericht der Klinik Y.___ vom 14. Januar 2000 (Urk. 10/66) zufolge, beendete X.___ seine Arbeitsstelle als Pizzakurier aufgrund persistierender Schmerzen (Urk. 10/66/3) per 17. November 1999 (Urk. 10/73/2) und bezog anschliessend Arbeitslosentaggeld (Urk. 10/73/4-8). Anlässlich der nachfolgenden Abklärungen wird im Bericht des Z.___ vom 18. Juni 2001 (Urk. 10/93) ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge derzeit weder in physischer, psychoemotionaler noch psychosozialer Hinsicht über Ressourcen, um sich auf dem freien Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb die Prüfung der Rentenfrage empfohlen werde. Am 11. Juli 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, auf sein Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen werde nicht weiter eingetreten, da solche zur Zeit wegen seines Gesundheitszustands nicht durchführbar seien (Urk. 10/97/2). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2002 wurde X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 (Urk. 10/116-117) und am 23. Dezember 2002 eine solche der SUVA ab 1. Mai 2001 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % zugesprochen (Urk. 10/135).
1.2     Mit Mitteilung vom 29. Juli 2003 (Urk. 10/144) beziehungsweise vom 12. November 2004 (Urk. 10/148) wurde X.___ angezeigt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Herbst 2006 erfolgte erneut ein Revisionsverfahren (Urk. 10/149), anlässlich dessen der Bericht der Klinik Y.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/151) sowie jener von Prof. Dr. med. A.___, Chefärztin, Spital B.___, vom 15. Februar 2007 (Urk. 10/154) eingeholt wurden. Schliesslich wurde der Versicherte am 27. November 2007 vom C.___ untersucht, welches sein Gutachten am 11. Februar 2008 erstattete (Urk. 10/170/1-41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/174-185) wurde die Rente mit Verfügung vom 4. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. September 2008 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ durch die Pro Infirmis Zürich am 14. August 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 4).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-194). Mit Replik vom 22. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Darüber hinaus beantragte er, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Stellungnahme von Dr. med. D.___, prakt. Ärztin FMH, zum Gutachten des C.___ vorliege (Urk. 14). Diesen Antrag wies das Gericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 (Urk. 15) ab. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 (Urk. 17) die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 25. November 2008 (Urk. 18) hatte auflegen lassen und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Januar 2009 geschlossen (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise mit der Begründung, im ursprünglichen Rentenentscheid seien invaliditätsfremde Kriterien mitberücksichtigt worden, dafürgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, in Bezug auf die rheumatologische Problematik eine solche von 100 % in angepasster Tätigkeit. Damit wäre es ihm möglich, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'158.-- pro Jahr zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'391.-- zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führe (Urk. 2 S. 6). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, im Vordergrund der revisionsweisen Herabsetzung der Rente stehe die Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2002 (Urk. 9 S. 3-4).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, weder habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, noch sei die Verfügung vom 18. Januar 2002 (Gewährung einer ganzen Rente) offensichtlich falsch, basiere diese doch auf den Berichten des Z.___, von Dr. D.___ sowie des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Damit handle es sich bei der Beurteilung des C.___ bloss um eine andere Einschätzung des ursprünglichen Sachverhaltes, weshalb eine Rentenrevision unzulässig sei (Urk. 1 S. 3). Endlich wäre die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht verwertbar, da der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber zumutbar wäre (Urk. 1 S. 3-4). Demzufolge sei der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen (Urk.1 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des sowie angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis.
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 18. Januar 2002 (Urk. 10/116-117) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversichtung mit Wirkung ab 1. November 2000 zu, welche sie jedoch mit angefochtener Verfügung vom 4. Juli 2008 (Urk. 2) per 1. September 2008 auf eine halbe Rente herabsetzte.
3.1.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
3.1.3   Weder der Mitteilung vom 29. Juli 2003 (Urk. 10/144) noch jener vom 12. November 2004 (Urk. 10/148) - beide bestätigten den bisherigen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % - ging eine umfassende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung voraus. Sie stützten sich einzig auf äusserst kurze ärztliche Beurteilungen, die sich im Wesentlichen darauf beschränkten, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär zu bezeichnen (Urk. 10/141-142, Urk. 10/146). Damit hat als massgebender Zeitraum jener zu gelten, welcher zwischen den ersten Rentenverfügungen vom 18. Januar 2002 (Urk. 10/116-117) und der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2     Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, präsentierte sich wie folgt:
3.2.1   Mit Bericht vom 29. Juli 1999 (Urk. 10/65/18-23) hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, für seine aktuelle Aufgabe (Pizzakurier) sei der Beschwerdeführer - dieser hatte am 23. Juli 1988 bei einem Motorradunfall eine Commotio cerebri, eine Femurfraktur links, eine zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links auf zwei Etagen und eine drittgradig offene Calcaneusfraktur links sowie eine Symphysensprengung erlitten (Urk. 10/65/20) - als voll arbeitsfähig einzustufen.
3.2.2   Die Ärzte der Klinik Y.___ erachteten am 27. Oktober 1999 (Urk. 10/65/3-4) die Tätigkeit als Koch als nicht mehr zumutbar. Sie notierten, aufgrund des derzeit langen Arbeitsweges wäre es jedoch angebracht, wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Pizzakurier in der näheren Umgebung ausüben könnte.
3.2.3   Vom 29. Januar bis zum 30. März 2001 befand sich der Beschwerdeführer zwecks Abklärung beruflicher Massnahmen im Z.___ (Bericht vom 18. Juni 2001, Urk. 10/93). F.___, dipl. Psychologin IAP/SBAP, und med. pract. G.___, Psychiater, notierten, zu Beginn sei der Beschwerdeführer äusserlich verwahrlost, emotional misstrauisch-ablehnend und schnell zu verbalen Attacken bereit gewesen. Sie hätten ihn in der Folge aber als hochsensiblen, kooperativen und reflexionsfähigen, jedoch schwer selbstunsicher und depriviert wirkenden Menschen kennen gelernt. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer besitze gute Grundarbeitsfähigkeiten. Er arbeite zuverlässig und kooperativ, wenn auch mit verlangsamtem Tempo. Als Folge der konstanten körperlichen Beanspruchung sei am linken Fuss erneut eine offene, schmerzende Stelle entstanden, welche häufige ärztliche Konsultationen nach sich gezogen habe. Bei seinem Versuch, dennoch pünktlich und zuverlässig das Programm zu besuchen, sei er an die Grenzen seiner psycho-physischen Belastbarkeit gekommen (Urk. 10/93/2). Ohne wohlwollende Unterstützung leide der Beschwerdeführer zudem unter einer resignativen Antriebslosigkeit, die sich in vernachlässigter äusseren Erscheinung sowie ungenügender Selbstpflege ausdrücke. Die Abklärungspersonen hielten zusammenfassend dafür, der Beschwerdeführer verfüge derzeit weder in physischer noch psychoemotionaler oder psychosozialer Hinsicht über Ressourcen, die ihn für eine Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt befähigten. Zur Zeit sei von einer Leistungsfähigkeit von etwa 30 % auszugehen, wobei der Beschwerdeführer auf die geschützten Arbeitsplätze im Service-Zentrum H.___ und im Restaurant I.___ aufmerksam gemacht worden sei. Die Prüfung der Rentenfrage werde empfohlen. Nach erfolgter Stabilisierung des körperlichen Zustands, verbesserter psychosozialer Lebenssituation sowie einer längeren Psychotherapie könne eine erneute Aufnahme für berufliche Massnahmen in Betracht gezogen werden (Urk. 10/93/3).
3.2.4   Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ (Bericht vom 6. bzw. 15. September 2001, Urk. 10/99), behandelnde Ärztin seit 6. April 2001, Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Motorradunfall. Sie schrieb, gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien Konzentration, Aufmerksamkeit und psychische Belastbarkeit stark vermindert. Ab April 2001 sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 10 bis 20 % zumutbar, wobei ab etwa September/Oktober ein Arbeitspensum von bis zu 50 % anzustreben sei (Urk. 10/99/3).
3.2.5   Dr. med. J.___, RAD, erklärte am 18. Oktober 2001 (Urk. 10/105), die von Dr. D.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nur mittels psychiatrischen Behandlung zu erreichen und damit noch nicht als definitiv zu betrachten. Demgemäss sei auf die Einschätzung des Z.___ abzustellen, wonach eine Arbeitsfähigkeit nur in geschütztem Rahmen verwertbar sei. Der Arzt empfahl, ein halbes Jahr zuzuwarten und bei unverändertem Zustand eine psychiatrische Expertise zu veranlassen.
3.3     Aus der Zeit nach Erlass der Rentenverfügungen vom 18. Januar 2002 sind folgende ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.3.1         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Februar 2002 (Urk. 10/119) führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. K.___, FMH für Chirurgie, aus, sein Allgemeinzustand, insbesondere in psychischer Hinsicht, habe sich verschlechtert. Zudem leide er an einer Porphyrie. Dr. K.___ erklärte, im Vordergrund der Unfallresiduen stehe der Fussschmerz links, welcher einerseits auf die Weichteilveränderungen und andererseits auf die posttraumatische, mässige USG-Arthrose zurückzuführen sei. Therapeutisch stehe in erster Linie eine orthopädisch-technische Schuhversorgung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer scheine aber damit nicht zufrieden zu sein. Zudem wirke er psychisch etwas alteriert, interesselos, dysphorisch und für einen Arbeitseinsatz wenig motiviert. Der Kreisarzt notierte, das Zumutbarkeitsprofil habe sich nicht relevant verändert. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, welche überwiegend sitzend auszuführen sei und zwischengeschaltete kürzere Geh- und Stehphasen beinhalte, sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Ungünstig wären demgegenüber längeres Stehen und Gehen, insbesondere auch häufiges Treppensteigen oder das Arbeiten in kauernder Position. Für ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht keine erkennbare Einschränkung (Urk. 10/119/3).
3.3.2   Mit Bericht vom 24. Juli 2003 (Urk. 10/142) bezeichnete Dr. med. L.___, Klinik Y.___, den Gesundheitszustand als stationär. Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzzustand am linken Fuss mit chronischen rezidivierenden Ulzerationen bei sekundärer USG-Arthrose und Achsenfehlstellung. An weiteren Diagnosen nannte der Arzt eine Porphyrie, Zervikalgie, Dorsalgie und Lumbalgie. Die Rückenbeschwerden seien noch einmal eingehend abgeklärt worden, ohne dass sich diesbezüglich eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ergeben hätte. Wie die SUVA schon wiederholt festgestellt habe, bestehe in einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.3.3   Dr. D.___ notierte am 29. November 2003 (Urk. 10/141), die episodischen depressiven Verstimmungen hätten sich mengenmässig reduziert; seit dem Winter seien keine solche mehr aufgetreten. Dennoch sei die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner nach wie vor sehr unbefriedigenden somatischen Beschwerdesituation noch immer in hohem Masse reduziert. Bevor keine Besserung der körperlichen Beschwerden erreicht werde, sehe sie kaum eine Chance für ein berufliches Weiterkommen.
3.3.4   Am 29. Oktober 2004 (Urk. 10/146) hielt Dr. D.___ im Rahmen eines zweiten Revisionsverfahrens fest, die Situation sei unverändert. Psychotherapien erfolgten in lockeren Abständen.
3.3.5   Dr. L.___, Klinik Y.___, diagnostizierte am 30. Oktober 2006 (Urk. 10/151) ein chronisches Schmerzsyndrom am Fuss links mit sekundärer USG-Arthrose bei Achsenfehlstellung, Status nach postthrombotischem Syndrom, Status nach Ulzeration, Status nach Behandlung einer Verruca plantaris links sowie bei akut intermittierender Porphyrie. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe gleichbleibende Schmerzen im Bereich des gesamten linken Fusses beschrieben, wobei seit etwa vier Wochen auch zunehmende Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten bei anamnestisch bekanntem Weichteilrheumatismus bestünden. Eine Therapie bezüglich der bekannten Porphyrie bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe zudem auch über psychische Probleme berichtet. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L.___ an seiner Einschätzung fest (vgl. Erw. 3.3.2), notierte aber ergänzend, die psychiatrischen Leiden seien wahrscheinlich durch die Porphyrie verursacht und stünden bezüglich einer permanenten Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund (Urk. 10/151/6).
3.3.6   Eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2006 (Urk. 10/152) ergab, dass sich der Beschwerdeführer das letzte Mal im Jahre 2004 bei Dr. D.___ in Psychotherapie befand. In der Folge fand keine psychiatrische Behandlung mehr statt.
3.3.7   Mit Bericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 10/154) diagnostizierte Prof. Dr. A.___ eine akut intermittierende Porphyrie, ein chronisches generelles Schmerzsyndrom, Ermüdbarkeit und eine Depression. Der Zustand des Schmerzsyndroms, Ermüdbarkeit und Depression sei seit dem Jahre 2001 - in diesem Jahre habe sie den Beschwerdeführer das erste Mal gesehen - konstant. Sie erklärte, das chronische Schmerzsyndrom sei für eine Porphyrie nicht typisch, aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Eine rheumatologische Abklärung im Jahre 2005 habe diesbezüglich keine Ursache zu Tage gefördert. Auch eine psychiatrische Behandlung habe nicht zu einer wesentlichen Zustandsverbesserung geführt. Zusammenfassend hielt die Ärztin dafür, der Beschwerdeführer werde weiterhin infolge des chronischen Schmerzsyndroms vollständig arbeitsunfähig sein. Dessen Ursache könnte entweder der Status nach Polytrauma oder die akut intermittierende Porphyrie, verbunden mit Ermüdbarkeit und Depression sein.
3.3.8   Das C.___ erstattete sein Gutachten am 11. Februar 2008 (Urk. 10/170/1-41). Dazu stützten sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten, auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. November 2007 erhobenen Befunde und Angaben sowie auf die Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch).
         Gegenüber den Gutachtern beklagte der Beschwerdeführer ständige Schmerzen im linken Fuss, diffuse Rheumabeschwerden, eine im Jahre 2001 diagnostizierte Porphyrie, welche sich durch intermittierend auftretende Schübe mit starken Schmerzen in allen Gelenken, allgemeinem Krankheitsgefühl, Brechreiz und Durchfall manifestiere, sowie immer wieder auftretende Hautausschläge (Urk. 10/170/14-15).
         Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, notierte, der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung entspannt und ohne ersichtlichen Leidensdruck auf einem Stuhl gesessen. Das Auskleiden sei speditiv und ohne Schonbewegungen erfolgt. Während beim Beschwerdeführer in unbeobachteten Momenten ein flüssiges hinkfreies Gangbild habe festgestellt werden können, habe er bei der Untersuchung ein versteiftes Hinken links gezeigt (Urk. 10/170/17). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie, hielt fest, klinisch habe sich bei der Untersuchung des linken Sprunggelenkes eine annähernd symmetrische und altersentsprechende Beweglichkeit gezeigt. Problematisch sei demgegenüber der Weichteilbereich im distalen Unterschenkel- und Sprunggelenk- sowie auch im Mittelfussbereich zur Darstellung gekommen. Bei bildgebend nachvollziehbarer Arthrose im unteren Sprunggelenksbereich und vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Belastbarkeit der Hautoberfläche lasse sich versicherungsorthopädisch eine dauerhaft limitierte Belastbarkeit definieren. Für ausschliesslich stehende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar (Urk. 10/170/24). Demgegenüber hätten sich die unkonkret angegebenen, multilokulär auftretenden Schmerzen im Bereich des Achsenorganes und weichteilig an den oberen und unteren Extremitäten keinem somatischen Korrelat zuordnen lassen. Das Achsenorgan weise eine muskuläre Dysbalance mit thorakaler Fehlstellung auf, was keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründe. Zusammenfassend hielt der Arzt fest, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit mit Wechselbelastung ohne überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten unlimitiert arbeitsfähig (Urk. 10/170/25).
         Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich insgesamt Auffälligkeiten gezeigt, welche mit der üblichen psychopathologischen Terminologie schwer zu beschreiben seien. Der Beschwerdeführer habe wie ein „Sonderling“ oder ein „sonderbarer Einzelgänger“ gewirkt, ohne jedoch Anteile einer Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne aufzuweisen. Zum anderen habe er eine deutliche affektive Störung mit dysphorisch-aggressiver Grundstimmung gezeigt. Hinweise auf eine soziale Rückzugstendenz liessen sich mit dem Begriff des „Einzelgängers“ wohl zutreffender umschreiben. Bis auf das deutlich ungepflegt und verwahrlost anmutende äussere Erscheinungsbild hätten sich keine sonstigen relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Dr. O.___ erklärte, die Kriterien für eine Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen seien nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig könne eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden oder seien Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung zu eruieren (Urk. 10/170/29). Hingegen habe die deutliche affektive Störung Krankheitswert. Vor dem Hintergrund der bestehenden (neurotoxischen) Stoffwechselerkrankung (akut intermittierende Porpyhrie) sei in diagnostischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer organischen affektiven Störung (ICD-10: F60.3) mit dysphorisch-aggressiver Grundstimmung auszugehen, wenngleich in der Literatur im Zusammenhang mit der genannten (seltenen) Stoffwechselerkrankung vor allem hysterische, ängstliche und depressive Symptome beschrieben würden. Der Psychiater hielt dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der affektiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Naturgemäss gebe es keine an dieses Leiden angepasste Tätigkeit, eine wohlwollende konfliktarme Arbeitsumgebung wirke sich jedoch günstig aus (Urk. 10/170/30).
         Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende bis intermittierende wechselbelastende Tätigkeit gelte seit Zusprechung der Rente ab dem 18. November 2000 (Urk. 10/170/36). Sie erklärten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht wesentlich verändert. Neu sei lediglich die Diagnose der akut intermittierenden Porphyrie. In Bezug auf bereits vorhandene Arztberichte schrieben die Experten, die Beurteilung von Prof. Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig, sei nicht nachvollziehbar. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen und Einschätzungen sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsumgebung gegeben (Urk. 10/170/39).
3.3.9   In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des C.___ erklärte Dr. D.___ am 25. November 2008 (Urk. 18), zwischen 2004 und 2008 habe sich eine Therapiepause ergeben, welche damals durch eine - wie vom Beschwerdeführer bezeichnet - „gute Phase“ eingeleitet gewesen sei. Wie sie jetzt erfahren habe, habe sich dies durch den Ausbruch eines Porphyrieschubes schnell geändert. Dr. D.___ führte aus, sie sei über den schlechten Zustand des Beschwerdeführers erschrocken. Zwar sei es nicht so, dass der Beschwerdeführer wiederum sehr depressiv wäre. Was ihr aber Sorge bereite, sei seine Erkrankung durch Porphyrie. Der Beschwerdeführer habe bisher nur über einige Symptome geklagt. Nun schienen neurologische Symptome dazuzukommen, wobei die Ärztin als Klammerbemerkung anfügte, sie sei auf diesem Gebiet nicht Fachperson. Um der Gefahr irreversibler Manifestationen durch die Porphyrie zuvorzukommen, werde sie den Beschwerdeführer bei Prof. Dr. A.___ anmelden. Dr. D.___ gab an, ihrer Ansicht nach seien die Unfallfolgen eher nebensächlich, da davon „bloss“ das Bein betroffen sei. Die derzeitige Problematik sei sicher zu einem guten Teil durch die somatischen und psychischen Auswirkungen der Porphyrie verursacht und damals nahtlos mit den Unfallfolgen verschmolzen. Sie gehe mit Prof. Dr. A.___ einig, dass es momentan nicht möglich sei, die eigentliche psychische Problematik, die Unfallfolgen sowie die Anpassungsstörung an die Gegebenheiten der Porphyrie im Sinne einer organisch psychischen Problematik auseinander zu halten. Dr. D.___ diagnostizierte eine organisch-affektive Störung (ICD-10: F06.03) bei akuter intermittierender hepatischer Porphyrie, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23), eine Schlafstörung (ICD-10: F51.2), einen Status nach Polytrauma (1988) sowie eine dysphorisch gereizte, zeitweise aggressiv-misstrauische Grundstimmung. Darüber hinaus bestünden die Nebendiagnosen ICD-10: Z62.4 und Z63.2. Die Ärztin hielt abschliessend dafür, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, wenn nicht gar verschlechtert. Aus psychischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit immer noch bloss 10 - 20 %, dies zudem nur in einem flexiblen, wohlwollenden Milieu. Dabei werde die Arbeitsfähigkeit durch die organisch-affektive Störung, die weitere psychische Beeinträchtigung durch teilweise massive Schlafstörungen sowie die Anpassungsschwierigkeit an die gesundheitliche Situation beeinträchtigt.

4.
4.1         Gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 18. Oktober 2001, welcher von einer bloss noch in geschütztem Rahmen verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen war (Erw. 3.2.5), hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht. Zwar hatte Dr. E.___ im Juli 1999 die Tätigkeit als Pizzakurier als vollumfänglich zumutbar bezeichnet (Erw. 3.2.1). In der Folge entstand jedoch aufgrund vermehrter körperlicher Belastung am linken Fuss eine offene, schmerzende Stelle, welche häufige ärztliche Behandlungen nach sich zog (Er. 3.2.3). Hatte zudem Dr. D.___ ab April 2001 eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 10 bis 20 % als zumutbar erachtet (Erw. 3.2.4), so kann die Rentenzusprache mit Blick auf diese Aktenlage nicht als zweifellos falsch betrachtet werden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu folgen (Erw. 1.2).
4.2         Entgegen dessen Einwendungen dokumentiert die Aktenlage aber eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Wenngleich zutrifft, dass das C.___ von einer nicht wesentlich veränderten Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ausging (Erw. 3.3.8), belegen die ärztliche Berichte doch klar, dass dessen Gesundheitszustand eine Verbesserung erfahren hat. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass die Experten des C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Rentenzusprache ausgingen (vgl. Urk. 10/170/4) und daher auf eine unveränderte Situation schlossen. Diese Annahme erweist sich jedoch nicht als zutreffend, hatte Dr. D.___ doch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % lediglich als Ziel bezeichnet, währenddem die damalige Restarbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht bei bloss 10 bis 20 % lag (Erw. 3.2.4). Darauf gründend hatte in der Folge der RAD-Arzt Dr. J.___ erklärt, die Einschätzung von Dr. D.___ sei nicht definitiv, weshalb nicht auf deren Beurteilung, sondern auf jene des Z.___ abzustellen sei (Erw. 3.2.5). Dieses hatte eine Leistungsfähigkeit nur noch in geschütztem Rahmen bejaht (Erw. 3.2.3). Selbst wenn demzufolge die Sachverständigen des C.___ zur Frage einer anspruchserheblichen Veränderung einen anderen Sachverhalt zugrunde legten, kann die streitige Sache gestützt auf das fragliche Gutachten erfolgen, entspricht es doch im Übrigen den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und lieferten eine nachvollziehbare und begründete Schlussfolgerung. Damit ist darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung ohne überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar ist (Erw. 3.3.8).
4.3     Daran vermögen weder die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) noch die Stellungnahme von Dr. D.___ zum C.___-Gutachten (Erw. 3.3.9) etwas zu ändern. Die Gutachter haben sowohl dem Schmerzsyndrom durch ein angepasstes Leistungsprofil als auch den Auswirkungen der Porphyrie in einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % Rechnung getragen (Erw. 3.3.8). Weshalb ihren Schlussfolgerungen nicht zu folgen wäre, vermochte Dr. D.___ nicht nachvollziehbar darzulegen, bestätigte sie doch im Gegenteil ausdrücklich, dass sich die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers nicht verstärkt habe. Ihre Vorbringen vermögen aber schon daher nicht zu überzeugen, als die Ärztin - wie sie richtigerweise bereits selber feststellte - nicht über diesbezügliche spezialärztliche Kenntnisse verfügt (Erw. 3.3.9). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer - obwohl die Porphyrie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahre 2001 diagnostiziert worden war (Erw. 3.3.8) - in den Jahren 2004 bis 2008 nicht in psychiatrischer Behandlung stand (Erw. 3.3.6, 3.3.9) und offenbar erst anlässlich der vorliegenden Streitsache Dr. D.___ wieder aufsuchte (Erw. 3.3.9). Dass sich die psychiatrische Problematik in dieser Zeit - Porphyrie bedingt - verstärkt hätte, ist damit aus dieser Sicht unwahrscheinlich. Endlich vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. A.___ (Erw. 3.3.7) durchzudringen, wurden doch sowohl das Schmerzsyndrom als auch die psychischen Beschwerden, wie bereits ausgeführt, bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit von den Gutachtern berücksichtig (Erw. 3.3.8).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in erheblichem Masse verbessert hat.
4.4     Seit wann von einer solchen Verbesserung auszugehen ist, kann offen bleiben. Feststeht, dass nicht bereits bei Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hatte (Erw. 4.1). Der Bericht von Dr. D.___ vom 29. November 2003 dokumentierte in der Folge eine Verbesserung der psychischen Situation, ohne dass sich die Ärztin explizit zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hätte. Sicher ist, und davon ist vorliegend auszugehen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und somit im November 2007 (Erw. 3.3.8) bestand.
4.5    
4.5.1   Zu prüfen bleibt damit, wie sich eine auf 50 % verbesserte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.5.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Angaben der Konstruktionswerkstätte P.___ hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1989 als Hilfsschlosser ein Jahressalär von Fr. 40'300.-- (13x Fr. 3'100.--) erzielt (Urk. 10/7). Dieses ist praxisgemäss der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2006 (Revision) anzupassen, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 56’878.-- für das Jahr 2006 führt (Die Volkswirtschaft, 2/92, Tab. B4.2; 1989: 1427 Punkte, Die Volkswirtschaft, 7-8/2009 Tab. B10.3 S. 91; 2006: 2014 Punkte).
4.5.3   Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2006 einen monatlichen Zentralwert von Fr. 4'732.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2006 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft, 7-8/2009 Tab. B9.2 S. 90) und Fr. 59’197.-- für das Jahr 2006 ergibt.
4.5.4   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 15 % gewährt, da der Beschwerdeführer auf Teilzeitarbeit und eine leichte Beschäftigung beschränkt ist (Urk. 10/173), was nicht zu beanstanden ist. Weitere Kriterien, welche einen höheren Abzug rechtfertigten, sind nicht zu berücksichtigen.
4.5.5   In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 25'158.-- (die Hälfte [Pensum von 50 %] von 85 % von Fr. 59’197.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'878.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 31'720.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % führt.
4.6     Es ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Neben den Anträgen in der Sache ersuchte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 4).
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat.  Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.3     Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./1.2. und Ziff. III./1.1), Miete gemäss Bedarfsberechung für Zusatzleistungen zur AHV/IV Fr. 420.-- (Urk. 8/1 S. 3), anrechenbare Telekommunikationskosten Fr. 60.--, Prämien für Krankenkasse Fr. 267.-- (Urk. 8/7), Prämie für Haftpflichtversicherung Fr. 10.-- (Urk. 8/5) sowie Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 38.-- (Urk. 8/8). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in Höhe von Fr. 1’995.--.
         Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Rente der Invalidenversicherung von Fr. 858.-- (Urk. 2), Ergänzungsleistungen von Fr. 790.-- (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1 S. 5) und Beihilfe von Fr. 202.-- (Urk. 8/2 S. 3) monatlich. Zudem werden ihm eine Invalidenrente der SUVA von monatlich Fr. 573.-- (Urk. 8/2) und eine solche der beruflichen Vorsorge von Fr. 416.-- pro Monat (Urk. 8/3) ausgerichtet. Von diesen Gesamteinnahmen von Fr. 2'839.-- verbleiben nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von Fr. 151.-- (Urk. 8/9-10) noch Fr. 2'688.-- zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten.
         Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 1’995.-- sowie eines Freibetrags von Fr. 300.-- stehen dem Beschwerdeführer noch Fr. 393.-- pro Monat zur Verfügung. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 5.2), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).