IV.2008.00810
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war vom 1. Februar 1991 bis 31. Dezember 1992 zu 100 % als Hilfsbäcker bei der W.___ angestellt (Urk. 8/5). Am 3. Dezember 1992 meldete er sich unter Hinweis auf eine Mehlallergie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 25. Oktober 1994 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/30). Ab 1. März 1996 war X.___ bei der Y.___ als Officebursche angestellt, bis er sich am 7. Mai 1996 durch einen Sturz eine dislozierte Metakarpalschaftfraktur rechts zuzog. Parallel zum Unfallversicherungsverfahren meldete er sich am 13. März 1998 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/37). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle X.___ wegen der Handverletzung rechts vom 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1998 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/82). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es die Sache zur Abklärung möglicher psychischer Beschwerden an die Verwaltung zurückwies (Urteil vom 29. Januar 2001, Urk. 8/89). Nachdem die IV-Stelle das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/112) eingeholt hatte, hielt sie mit Verfügungen vom 19. Februar 2003 an ihren Verfügungen vom 26. Oktober 1999 fest (Urk. 8/125, 8/126). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die IV-Stelle das Gutachten des Instituts U.___ vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/151) zu den Akten und sprach X.___ mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 auch für die Zeit ab Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/165). Im Revisionsverfahren holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte des Universitätsspitals T.___ ein und liess X.___ polydisziplinär abklären. Gestützt auf das Gutachten der Medas vom 13. März 2008 (Urk. 8/205) stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom 16. Juni 2008 ein (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. August 2008 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2008 aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente auszurichten; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. September 2008 wurde die Abweisung beantragt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
3.2 Der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 1997 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2003, worin Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.9) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) diagnostizierte und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/151).
3.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im Medas-Gutachten vom 13. März 2008 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit liege aufgrund der orthopädischen Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Gebrauch der rechten Hand bestehe keine Einschränkung.
4.
4.1 Die Ärzte Dres. A.___ und B.___ schilderten im Gutachten vom 13. März 2008 im Einklang mit sämtlichen medizinischen Akten und Darstellungen des Beschwerdeführers den schlecht eingestellten Blutzucker als Hauptproblem. Dabei bestehe der Verdacht auf eine mangelnde korrekte Anwendung der verordneten Medikamente, sodann sei der Beschwerdeführer auch nicht zu einer kontrollierten Gewichtsreduktion zu motivieren. Zusätzlich kämen die Adipositas, eine unklare Lebererkrankung, elektrisierende Schmerzen im distalen Narbenbereich der rechten Hand und Kopfschmerzen hinzu, wobei der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nicht über Schmerzen geklagt und seine rechte Hand normal eingesetzt habe. Im rheumatologischen Konsilium hielt Dr. med. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer durch die erlittene Fraktur an der rechten Hand und der entstandenen Narbenneurome seine Hand nicht mehr einsetzen könne. Dies führe in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 10. Juli 2002 bei manuell repetitiven und kraftaufwendigen Arbeiten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Fest steht und unbestritten ist, dass bezüglich der somatischen Beschwerden keine Veränderung stattgefunden hat. Während jedoch das Medas-Gutachten bei Tätigkeiten ohne Gebrauch der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete, ging das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ bei den gleichen Beschwerden von einer zumindest 60%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/205-21, Urk. 8/112).
Auch in psychiatrischer Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, es habe keine Veränderung des Krankheitsbildes stattgefunden. Im Gegenteil liege aufgrund der eingetretenen Chronifizierung der unüberwindbaren Schmerzen noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten jedoch gerade keinerlei Einschränkung in der Anwendung der rechten Hand oder sonstige Schmerzwahrnehmungen fest. Äusserungen bezüglich einer Schmerzsymptomatik seien dermassen gering geblieben, dass sich hieraus keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ableiten lasse. Auch sei die Konzentration und die Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt gewesen, obschon eine gewisse Trägheit und eine eingeschränkte Vitalität bestünden. Insgesamt könne keine psychiatrische Diagnose, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermöge, gestellt werden. Hingegen seien Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0) und ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) feststellbar. In seinem Gutachten setzte sich der Psychiater einleuchtend mit der Anamnese des Beschwerdeführers auseinander und stellte glaubhaft dar, dass die Neigung zu aggressiven Durchbrüchen, die sich etwa in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat serbische Gräber schändete, manifestierte, nicht mit einem Krankheitsbild einhergehe, sondern mit dessen Persönlichkeit zu tun habe. Eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer über Jahre trotz seiner Persönlichkeitszüge ohne Einschränkung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ob der Beschwerdeführer in seiner Verfassung einem Arbeitgeber zumutbar sei, beantwortete der Psychiater dahingehend, dass Ersterer bei klaren Strukturen in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde macht die nachvollziehbare Beurteilung durch den Medas-Gutachter gerade deutlich, dass es sich um ein anderes Beschwerdebild handelt, welches keinen Krankheitswert mehr hat. Deshalb ist aus psychiatrischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dass der Facharzt sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, ist angesichts seiner nachvollziehbaren, überzeugenden und begründeten Stellungnahme im Teilgutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), was sodann auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde - nicht zu beanstanden.
Insgesamt ist demnach von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen ist, während bezüglich der somatischen Beschwerden lediglich eine Veränderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist, was im Revisionsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat.
4.2 Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung gestützt auf die Tabellenlöhne von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 59’789.- aus. Unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35'873.-. Für einen leidensbedingten Abzug besteht kein Raum, da die Ärzte im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ die 40%ige Arbeitsunfähigkeit als maximale somatische Einschränkung einschätzten, was sodann durch die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Medas-Gutachten seine Bestätigung findet. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 40 % begründet demnach eine Viertelsrente ab 1. August 2008.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt.
5.2 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die Rentenhöhe teilweise, wobei ihm das sogenannte "Überklagen" nicht zum Nachteil gereichen darf. Denn eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt sich in solchen Fällen nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 23. Oktober 2008, 9C_672/2008 Erw. 5.3.1), wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.3 Dem Beschwerdeführer steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat mit Honorarnote vom 22. Januar 2010 (Urk. 11) insgesamt einen Aufwand von 8,75 Stunden geltend gemacht und seinen Anspruch gesamthaft auf Fr. 1'962.60 beziffert. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache als angemessen.
Im Mehrbetrag ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 981.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Fr. 981.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).