Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 21. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___, Mutter einer 1994 geborenen Tochter (Urk. 8/1), arbeitete bis am 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiterin für die Firma Z.___ (Urk. 8/5 S. 1). Am 26. März 2004 meldete sich die Versicherte aufgrund diverser psychischer Beschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue respektive die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches am 24. Februar 2005 erging (Urk. 8/23), sowie einen Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, der vom 19. Mai 2005 datiert (Urk. 8/32). Gestützt auf diese Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2005 einen Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/35). Am 11. Juli 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/58). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Y.___, Support Sozialdepartement Recht, Stadt Zürich, mit Eingabe vom 14. Mai 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/63), verfügte die IV-Stelle am 13. Juni 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2008 liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr ab Juli 2006 eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. September 2008 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die zusätzlich attestierte Lebererkrankung minimal aktiv sei und keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursache. Somit könne seit dem Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2005 keine Verschlechterung geltend gemacht werden. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Im Haushaltsbereich bestünden keine Einschränkungen (Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der chronischen Hepatitis C in Verbindung mit den bereits bekannten Diagnosen sei nunmehr von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 75 % auszugehen. Sodann würde sie als Gesunde in Anbetracht des Alters ihrer Tochter zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen sind die Fragen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
3.
3.1 Im Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 13. Dezember 2007 (Urk. 8/66), welche die IV-Stelle durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hält die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. In der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung.
3.2 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 2). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/32), worin die Abklärungsperson ausführt, die Beschwerdeführerin würde auch bei Gesundheit im Rahmen von 70 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber ausgeführt, dass sie auch früher schon dieses Pensum ausgeübt und mit diesem Monatslohn ohne Sozialhilfe zurechtgekommen sei. Das Arbeitspensum von 70 % sei auch zum Wohle ihres Kindes gedacht. Auf diese Aussage der ersten Stunde sei weiterhin abzustellen. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie bei normaler Gesundheit mit Sicherheit seit 2005, also seit die Tochter in der vierten Klasse sei, einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % nachgehen würde (Urk. 1 S. 6).
Dem kann nach Lage der Akten aber nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Abklärungsbericht vom 19. Mai 2005 selber eingeräumt, dass sie bis anhin mit einem Pensum von 70 % ausgekommen sei, und dies auch zum Wohle des Kindes so beibehalten möchte. Sie hatte demnach zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ihr Pensum in Anbetracht des Alters der Tochter, welche übrigens schon damals (3. Klasse) eine Tagesschule besuchte (Urk. 8/32 S. 3), zu erhöhen, wie das jetzt geltend gemacht wird. Sodann fehlen jegliche Hinweise, wonach die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch protokolliert habe, wie diese geltend macht (Urk. 3/4). Vielmehr wurde bereits am 6. April 2005 in der Zusammenfassung über die Arbeitsvermittlung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit weiterhin zu 70 % arbeiten würde (Urk. 8/27 S. 1; vgl. die telephonische Nachfrage der IV-Berufsberatung vom 4. April 2005, Urk. 8/33 S. 3). Die sich bei den Akten befindenden Arbeitszeugnisse von Z.___ (Urk. 8/5 S. 8) und der B.___ (Urk. 8/5 S. 9) weisen jeweils ein Pensum von 70 % aus. Sodann ist aus dem IK-Auszug (Urk. 8/49) zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1994 nicht mehr als zu 70 % erwerbstätig war (vgl. auch das Arbeitszeugnis der C.___, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre als Teilzeitmitarbeiterin tätig war, Urk. 8/5 S. 13-14). Es erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Vielmehr lässt diese Aussage den Schluss einer bewussten oder unbewussten nachträglichen Überlegung versicherungsrechtlicher Art zu. Es ist somit auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen und die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (vgl. zum erhöhten Beweiswert der Aussagen der ersten Stunde BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3 Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann auf den Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 8/66) verwiesen werden. Für den Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und der Hilflosigkeit).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht
Der Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 8/66) wurde an Ort und Stelle verfasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Schlussfolgerung des Abklärungsberichts, wonach bei der Beschwerdeführerin im Haushalt keine Einschränkung vorliegt, kann somit gefolgt werden.
4.
4.1 Der Psychiater Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/23) aus, dass sich bei der aktuellen Untersuchung eine auffällig verlangsamte, verhärmte, ihre Depressivität verlegen überspielende Beschwerdeführerin gefunden habe. Sie sei etwas naiv, unreif und wirke asthenisch, konzentrationsgestört sowie ziemlich hilf- und ratlos. Diagnostisch handle es sich um eine erheblich neurotische Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise gemäss ICD 10 um eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, abhängig, unreif) mit depressiven und somatoformen Zügen. Differentialdiagnostisch käme auch eine Neurasthenie (ICD 10: F48.0) in Frage. Nach dem ganzen Verlauf sei es unwahrscheinlich, dass diese chronisch erschöpfte Persönlichkeit in absehbarer Zeit selbst bei adäquater Therapie wieder derart stabilisiert werden könnte, dass ein höherer Grad von Arbeitsfähigkeit als 50 % erreicht werden könnte.
4.2 Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals D.__ (D.___) vom 14. September 2006 (Urk. 8/51 S. 5-6) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis gestellt, Status nach intravenösem Drogenabusus 1977, Genotyp 1A, Leberbiopsie vom 31. August 2005 mit Aktivitätsgrad I, Fibrose-Stadium I, bestehend seit Dezember 2004. Sodann wurde der Beschwerdeführerin vom 20. Juni bis 12. September 2006 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte attestiert und ihr Gesundheitszustand als stationär beurteilt. Möglicherweise sei durch die Therapie der Hepatitis C eine Besserung der Beschwerden zu erreichen.
4.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2007 (Urk. 8/54 S. 2-3) als neue zusätzliche Diagnose eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A. Durch diese Krankheit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine allgemeine Schwächung leichten Grades und dadurch rückwirkend ab Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Die Depression und Angsterkrankung hätten sich durch die neue somatische Erkrankung nicht verbessert.
5. Aus medizinischer Sicht hat sich die Situation demzufolge seit der abweisenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/35) insoweit verändert, als bei der Beschwerdeführerin eine chronische Hepatitis C diagnostiziert wurde. Gemäss Dr. E.___ führt diese zusätzliche Diagnose (nebst den von Dr. A.___ festgestellten psychischen Beeinträchtigungen) zu einer allgemeinen Schwächung leichten Grades und somit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Diese Einschätzung wird von Dr. E.___ indes nicht weiter begründet und es lässt sich nicht nachvollziehen, wie sich diese allgemeine Schwächung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 14. September 2006 (Urk. 8/51 S. 5-6), auf welchen sich die Beschwerdeführerin bezieht, hat sich die Arbeitsunfähigkeit nur temporär, bis am 12. September 2006, auf 70 % erhöht. Ansonsten wird ihr Gesundheitszustand aber als stationär beurteilt. Diese Einschätzung deckt sich sodann mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt am 13. Dezember 2007 (Urk. 8/66 S. 1), worin sie ausführt, die als Nebenwirkungen der Hepatitis C auftretenden Gelenk- sowie Muskelschmerzen bestünden schon seit Jahren. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die bereits im Dezember 2004 diagnostizierte Hepatitis C (Urk. 8/51 S. 6) nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So führte auch Dr. F.___, Spezialarzt FMH für Magen-Darmkrankheiten und innere Medizin, in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/53 S. 11-12) aus, dass es aufgrund der aktuellen Laborkonstellation und Ultraschallbefunde doch recht unwahrscheinlich sei, dass die geschilderten Beschwerden (depressive Grundstimmung, Schwächegefühl, Kopfschmerzen, reduziertes Allgemeinbefinden) mit der Hepatitis C in Zusammenhang stünden. Auch ein Jahr später, in seinem Bericht vom 7. August 2006 (Urk. 8/51 S. 10), diagnostizierte Dr. F.___ eine chronische Hepatitis C mit labormässig und insbesondere histologisch minimer Entzündungsaktivität und fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es kann somit gegenüber der abweisenden Verfügung vom 26. Mai 2005 keine (rentenrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Eine vom D.___ erwähnte Therapie der Hepatitis C (Urk. 8/52 S. 5) wurde sodann von der Beschwerdeführerin "aktuell", d.h. im September 2006, nicht gewünscht (Urk. 8/52 S. 10; siehe auch Urk. 8/53 S. 9) und eine Behandlung fand gemäss ihren Äusserungen auch nicht mehr statt (Urk. 1 S. 5). Auch die regelmässige Einnahme von Medikamenten erscheint nicht notwendig (Urk. 8/66 S. 2). Es kann demnach festgehalten werden, dass sich die diagnostizierte Hepatitis C nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und diese somit weiterhin 50 % beträgt.
Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit nicht eingeschränkt ist und sich ihr Gesundheitszustand seit der abweisenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/35) nicht verschlechtert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).