IV.2008.00816
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 2. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1958, auf, einen Betrag von Fr. 94'055-- zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2).
1.2 Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung (Urk. 1 S. 1 unten). In prozessualer Hinsicht sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7) forderte das hiesige Gericht die IV-Stelle auf, sich dazu zu äussern, ob sie das erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragte die IV-Stelle eine Fristerstreckung, welche bewilligt wurde (Urk. 9).
1.3 Am 24. November 2008 teilte der Versicherte dem Gericht mit, dass er mit Datum vom 30. Oktober 2008 eine mit der Verfügung vom 26. Juni 2008 identische Rückforderungsverfügung erhalten habe (Urk. 10).
1.4 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. IV.2008.00680 zu vereinigen und hernach einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind - was für Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung seit 1. Juli 2006 nach dem Gesagten nicht mehr gilt -, nicht angehört werden müssen.
Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 94'055.-- zurück (Urk. 2). Laut Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung konnte gegen innert 30 Tagen Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden (Urk. 2 S. 2). Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2008 eine Beschwerde beim hiesigen Gericht ein (Urk. 1), womit das vorliegende Verfahren angelegt wurde.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7) holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein und forderte diese zugleich auf, sich dazu zu äussern, ob sie das für Leistungsstreitigkeiten zwingend erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1 unten). Am 13. November 2008 ersuchte diese um eine Erstreckung der angesetzten Frist um 30 Tage, da sich dies wegen angeblicher Arbeitsüberlastung als notwendig erweise (Urk. 9). Dem Gesuch folgend wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 erstreckt (Urk. 9).
2.2 Mit Schreiben vom 24. November 2008 setzte der Beschwerdeführer das hiesige Gericht davon in Kenntnis, dass er mit Datum vom 30. Oktober 2008 eine mit der Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2008 identische Verfügung erhalten habe (Urk. 10).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 (Urk. 12) führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe sich gezeigt, dass die Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2008 bezüglich Zustellung und Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei, weshalb diese dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 noch einmal zugestellt worden und im Anschluss das Einspracheverfahren durchgeführt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör auf Verwaltungsstufe sei somit gewährt und der Mangel behoben worden (Urk. 12 S. 2).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 forderte das Gericht die Beschwer-degegnerin auf, Stellung dazu zu nehmen, ob das zwingend erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1). Wie sich herausstellte, wurde ein solches tatsächlich nicht durchgeführt (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren-Nr. IV.2009.00036).
Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.
3.2 Zwar hat die Beschwerdegegnerin nachträglich verschiedene Vorkehren getroffen (Fristerstreckung, Einspracheverfahren), um das Versäumte nachzuholen. Diese Versuche sind letztlich aber allesamt untauglich, um die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen. Hinzuweisen ist die Beschwerdegegnerin insbesondere noch darauf, dass seit der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Teilrevision des IVG im Bereich der Leistungsstreitigkeiten das Vorbescheidverfahren an Stelle des Einspracheverfahrens eingeführt wurde (Art. 57a IVG). Nicht bloss hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern sie führte bei ihrem Versuch, das Versäumte trotz bereits hängigem Verfahren noch nachzuholen, erst noch das Einspracheverfahren anstatt des Vorbescheidverfahrens durch.
Aufgrund dieser schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Ausgangsgemäss ist deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist, unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt), auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt.) festzusetzen.
4.3 Damit werden die gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ordnungsgemäss verfahre und hernach über die Rückforderung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu zahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier, unter Beilage von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).