IV.2008.00817
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advokatur am Central
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1967, war bei der B.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt (vgl. Urk. 14/6), als er sich am 9. April 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 14/3). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen, in deren Verlauf der Versicherte von der C.___ polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 13. Dezember 2004, Urk. 14/32), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zu (Verfügungen vom 3. Mai 2005, Urk. 14/38-41). Sämtliche hiergegen erhobenen Rechtsmittel, mit welchen die Gewährung einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, verlangt wurde, wurden abgewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 26. August 2005, Urk. 14/72, Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. September 2006, Urk. 14/86, und Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, Urk. 14/123). Auch das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007 wurde mit Entscheid vom 4. September 2008 abgewiesen (Urk. 12).
1.2 Im Rahmen des mit Urteil vom 11. September 2006 erledigten Beschwerdeverfahrens vor hiesigem Gericht reichte der Versicherte am 30. Juni 2006 (Urk. 14/85/3) den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 29. Juni 2006 (Urk. 14/85/4-5) ein und machte eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Darauf eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ("Fragebogen für Revision der Invalidenrente ...", Urk. 14/91/6) und ordnete nach Vorliegen des weiteren Arztberichtes von Dr. D.___ vom 3. Juli 2007 (Urk. 14/93) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an, welcher das Gutachten am 4. November 2007 erstattete (Urk. 14/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 14/108-109 und Urk. 14/120) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2008, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann mit Eingabe vom 18. August 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2007, eventualiter die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente oder die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 28. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Mit Urteil vom 11. September 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.001107, Urk. 14/86) hat das hiesige Gericht entschieden, dass die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 rechtens ist. Hierbei stützte es sich auf das C.___-Gutachten vom 13. Dezember 2004 (Urk. 14/32), worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert wurde. Diese Erkenntnis wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2007 geschützt (Urk. 14/106) und ein Revisionsgesuch gegen dieses höchstrichterliche Urteil mit Entscheid vom 4. September 2008 (Urk. 12) abgewiesen. Somit ist zu beurteilen, ob sich, wie geltend gemacht wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 14/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
2.2 Im Gutachten der C.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 14/32) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23) gestellt:
"Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dissoziative Störung
Anhaltende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom
Vertebrales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Beteiligung rechts
- Zerviko-Zephalsyndrom bei Status nach Kopf-HSW-Kontusionstrauma 1995 mit Commotio cerebri
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp".
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 23 f.):
"Verdacht auf arterielle Hypertonie (kontrollbedürftig)
Chronischer Tinnitus
Akneiforme Dermatose am Rücken
Status nach Schuss-Verletzung der Klavikula rechts zirka 1979 (im Alter von 12 Jahren) mit Notfalloperation/Osteosynthese; Läsion des Armplexus
- Status nach operativer Revision der Beugesehnen der rechten Hand wegen Krallenstellung zirka 1997 in St. Gallen
- Residuelle Armplexus-Läsion mit leichtem Extensionsdefizit der Langfinger rechts, Atrophie der kleinen Handmuskeln
- Verdacht auf leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom rechts".
Der Beschwerdeführer weise eine äusserst komplexe Krankengeschichte auf. Sein bisheriges Leben sei gezeichnet durch multiple körperliche und psychische Traumata. Bei den körperlichen (gleichzeitig immer natürlich auch psychischen) Traumata seien die Schussverletzungen im Alter von 12 Jahren mit Residuen am rechten Arm und an der rechten Hand sowie der HWS-Kopf-Unfall von 1995 zu erwähnen. An psychischen Traumata und Vulnerabilitätsfaktoren seien die mehrfache Entwurzelung, die unglückliche Ehe und der schwere Unfall des einzigen Kindes zu nennen. Die heutigen Hauptbeschwerden basierten auf der Anhäufung von gleichzeitigen psychischen und somatischen Störungen. Es sei anzunehmen, dass die Symptomatik und die Dekompensation im Jahre 2002 durch die damalige Anhäufung von Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien: Ehekonflikt, Unfall des Kindes, Stellenverlust, Wiederimmigration in die Schweiz nach fehlender Existenzgrundlage in Argentinien. Der Beschwerdeführer sei heute vor allem im psychiatrischen Bereich behandlungsbedürftig. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 10 kg, nicht ständig repetitiv, attestierten die C.___-Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 11. November 2004 (Tag der Schlussbesprechung).
2.3 Über den aktuellen Gesundheitszustand liegt Folgendes vor:
2.3.1 Laut Arztbericht der Psychiaterin Dr. D.___ vom 29. Juni 2006 (Urk. 14/85/4-5) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit deutlichen Anzeichen einer chronifizierenden Entwicklung in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (im Sinn von ICD-10 F62.0). Er sei von seinem vorhergehenden Therapeuten, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2005 bis 28. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither und bis auf Weiteres sei er aus medizinisch-psychiatrischen Gründen anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig und sozialpraktisch auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar. Es handle sich um eine Anhäufung von äusseren Belastungsfaktoren (schweres Emigrationsschicksal, familiäre Probleme, lebensbedrohlicher Arbeitsunfall im Jahre 1995), welche über Jahre hinweg zu zunehmenden psychischen und somatischen Beschwerden und seit September 2002 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Das medizinische Gutachten der C.___ vom 13. Dezember 2004 attestiere dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine 50%ige IV-Rente mit der Auflage einer psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer habe bis heute trotz Bemühungen keine Anstellung finden können, und sein körperlicher und psychischer Zustand habe sich trotz psychotherapeutischer Behandlung verschlechtert. Aus heutiger Sicht sei deshalb von einem chronifizierten Leiden mit voraussichtlich anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen auszugehen.
2.3.2 Im Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 14/93) ergänzte Dr. D.___ den Diagnosekatalog mit "Hinweisen für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)". Der Beschwerdeführer klage über ständige Ohrgeräusche und Lichtempfindlichkeit. Bei raschen Körperbewegungen werde es ihm schwarz vor den Augen. Er habe das Gefühl von "Stromstössen" im Kopf, und im Zusammenhang mit Kälte habe er den Eindruck einer Destabilisierung des gesamten Körpers. Die Hände und Beine zitterten. Er leide unter Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen und Deutschlernen, Gedächtnisstörungen sowie Beeinträchtigungen des Vorstellungsvermögens. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 18. August 2005 bis auf Weiteres 100 %.
2.2.3 Lic. phil. G.___, an welche Dr. D.___ die Psychotherapie delegiert hatte, beschrieb am 9. März 2007 im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Urk. 14/91/6-8) eine seit dem 22. Februar 2006 zu beobachtende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers: Bei raschen Bewegungen verdunkle sich das rechte Auge plötzlich und bleibe für fünf bis sechs Stunden völlig dunkel, bevor es den früheren Zustand wieder einnehme. Die Stromstösse im Kopfknochen würden stärker begleitet von Kälte, es finde eine Destabilisierung des gesamten Körpers statt. Beim Tragen von schweren Lasten (z.B. Einkaufstaschen) zitterten die Hände und die Beine. Der Lärm in beiden Ohren werde stärker, vor allem nachts oder bei Stille am Tag (bei wenig Aussenlärm). Die Lichtempfindlichkeit wie auch die Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen und Lernen (z.B. Deutschwörter) nähmen zu. Es bestünden Gedächtnisstörungen (Erinnerungsschwierigkeit/beeinträchtigtes Vorstellungsvermögen). Die Arbeitsunfähigkeit betrage anhaltend 100 %.
2.3.4 Der psychiatrische Experte Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 4. November 2007 (Urk. 14/100 S. 17) eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine dissoziative Störung (F44), eine Panikstörung (F41.0), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8), ein Cerviko-Cephalsyndrom bei Status nach Kopf-HWS-Kontusionstrauma 1995 sowie einen Status nach Schussverletzung 1979 mit Läsion des Armplexus rechts. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selber als Macho, und es fielen tatsächlich narzisstische Persönlichkeitszüge mit affektiven Störungen auf. Er sei affektiv äusserst gehemmt, verdränge psychische Probleme, nehme keine affektive Beziehung zu einem auf und werde emotional sehr rasch blockiert. Zum Narzissmus gehöre auch eine Depressivität, die beim Beschwerdeführer ebenfalls festzustellen sei. Er sei im Gespräch des öfteren traurig und weinerlich gewesen. Dennoch hätten die depressiven Störungen in der psychischen Anamnese nur ein unbedeutendes Gewicht. Relevante depressive Krankheitsphasen seien nie aufgetreten und würden auch in den ärztlichen Berichten nicht beschrieben. Im klinischen Eindruck stünden mehr die Ängste im Vordergrund, die zum Beispiel zittrige Bewegungen am ganzen Körper brächten. Nach heutiger Darstellung des Beschwerdeführers sei die Trennung von der Familie keine übermässige emotionale Belastung. Er scheine mit der Ex-Frau und dem Sohn einen guten Kontakt zu haben. Von sich aus habe er nur eine kurze psychiatrische Behandlung aufgenommen, was mit der affektiven Persönlichkeitsstörung begründet sei. Nach der Begutachtung in der C.___ habe er dann bis heute ununterbrochen eine psychiatrische Behandlung fortgeführt, von welcher er persönlich profitiert habe. Der psychische Zustand habe sich aber nicht gebessert, sondern sich vielmehr sogar noch weiter verschlimmert. Seit mindestens August 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die psychischen Belastungskapazitäten seien angesichts der gesamten psychosomatischen Symptomatik auf einen Tiefpunkt gesunken, sodass der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten nicht mehr belastbar sei. Nur schon bei einem Aufenthalt unter anderen Leuten stellten sich Panikstörungen und völlige Blockaden ein. Die Konzentrationsfähigkeit sei für jegliche Tätigkeit ungenügend wegen des psychischen Stresszustandes, verursacht durch die Schlafstörungen, den Tinnitus, die Schmerzen und die dissoziativen Störungen. Die psychopathologische Symptomatik sei chronifiziert, und es habe sich herausgestellt, dass auch eine regelmässig besuchte psychiatrische Behandlung zu keiner Besserung führen könne, weshalb die Prognose ungünstig sei.
3.
3.1 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Gutachter Dr. E.___ die Entwicklung der psychischen Störungen des Beschwerdeführers ausführlich und plausibel gewürdigt hat. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer jedoch, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass sich seit der letzten Beurteilung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. Wie zuvor die C.___-Gutachter nannte auch Dr. E.___ in seiner Expertise vom 4. November 2007 (Urk. 14/100) als psychiatrische Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine dissoziative Störung. Zusätzlich nannte er eine Panikstörung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Die Panikstörung äussere sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer über akute Angstattacken mit der typischen, auch mit Hyperventilation in Zusammenhang stehenden Symptomatik von Gedankendrängen, Parästhesien in den Extremitäten und im Gesicht, Muskelzuckungen, Atemnot und optischen Oszillationen klage. Wenn auch im C.___-Gutachten eine Panikstörung nicht explizit diagnostiziert wurde, so haben die von Dr. E.___ beschriebenen Symptome schon damals bestanden und sind damit nicht neu. Der Beschwerdeführer klagte nämlich bereits anlässlich der C.___-Begutachtung (Urk. 14/32) über Schlafstörungen (S. 15), Gefühllosigkeit und Schwäche im Bein (S. 15), beidseitige Ohrgeräusche "wie ein Elektromotor", zunehmende Angst bei Lärmbelastung und Ängste, wenn ihn jemand berühre (S. 16), über seit dem Unfall (1995) vorhandene Angstzustände (S. 16) und über Schwindel (S. 4). Auch die von Dr. E.___ aufgezählten Merkmale der narzisstischen Persönlichkeitszüge mit affektiven Störungen, die daran zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer äusserst gehemmt sei, psychische Probleme verdränge, keine affektive Beziehung aufnehme und emotional sehr rasch blockiert sei und bei ihm auch eine Depressivität vorliege, wurden bereits im C.___-Gutachten erwähnt. Schon damals fanden die Gutachter einen in seiner Männlichkeit narzisstisch gekränkten, im formalen Denken gehemmten und verlangsamten alexithymen Beschwerdeführer, der affektiv ratlos, affektarm, in variabler Stärke bedrückt und hoffnungslos, an Insuffizienzgefühlen leidend, zudem unsicher und emotionell wenig resonant wirkte (S. 17). Vermerkt wurde auch eine anhaltende leichtgradig depressive Störung (S. 4 f.).
Insgesamt handelt es sich bei den Einschätzungen des Dr. E.___ lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes. Dies ist insbesondere auch daran zu erkennen, dass Dr. E.___ der Ansicht ist, dass der psychopathologische Aspekt des Krankheitszustandes wegen der ausgeprägten Alexithymie und der affektiven Störungen, die wie die Sprachschwierigkeiten die Ausdrucksmöglichkeiten stark behinderten, bisher in der Beurteilung zu kurz gekommen sei, und darauf hinweist, dass auch der Psychiater der C.___ davon gesprochen habe, dass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens und die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erheblich seien, aus dem Gutachten aber nicht hervorgehe, weshalb nicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
3.2 Auch aus den Berichten von Dr. D.___ und lic. phil. G.___ geht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Im Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 14/85/4-5) nannte Dr. D.___ zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), und stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz Bemühungen keine Anstellung habe finden können und sich sein körperlicher und psychischer Zustand trotz psychotherapeutischer Behandlung verschlechtert habe. Das hiesige Gericht hat dazu bereits in seinem Urteil vom 11. September 2006 (Urk. 14/86 S. 14) festgehalten, dass im Bericht keine Befunde aufgeführt werden, weshalb schon aus diesem Grund die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schlüssig nachvollzogen werden könne. Im Übrigen hat der Experte Dr. E.___ diese Diagnose nicht gestellt. Ebenso wenig erklärt sodann Dr. D.___, woran sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen lässt und wie sich diese zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch im Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 14/93) nennt sie keine Befunde, sondern stützt sich lediglich auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Diese wie auch die im Wesentlichen gleichgeschilderten Beschwerden im Bericht von lic. phil. G.___ wurden aber vom Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal geäussert, sondern waren bereits im C.___-Gutachten erwähnt worden (vgl. Erw. 3.1).
3.3 Zusammenfassend ist somit weder aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ noch aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin bzw. Psychotherapeutin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann abgesehen werden, da davon keine neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Schliesslich haben sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert, dass nunmehr der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente entstanden ist; dies wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Rente zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs vom 18. August 2008 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr in der Kostennote vom 5. Januar 2010 (Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von 9.17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- erscheint im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- ist die Entschädigung demnach auf Fr. 2'057.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2008 um unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, wird mit Fr. 2'057.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).