IV.2008.00818
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juni 2008 einen Rentenanspruch des 1971 geborenen X.___ verneint hatte, da ihm eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. August 2008 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid beantragte und zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (Urk. 1), welchem mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stattgegeben wurde (Urk. 10),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. September 2008 (Urk. 8) sowie in die Replik des Beschwerdeführers vom 18. November 2008 (Urk. 13), zu welcher sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess,
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2009 (Urk. 18) das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2009 (Urk. 17) einreichte, welches die IV-Stelle im Zusammenhang mit einem erneuten Leistungsgesuch des Beschwerdeführers veranlasst hatte,
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2008 auf das Gutachten des M.___, A.___, vom 22. Dezember 2005 stützte (Urk. 9/57, vgl. Urk. 2, Urk. 9/79, Urk. 9/104),
dass im M.___-Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes und multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates angeführt wurde, als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und unreifen Typ sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/57/15),
dass im M.___-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde, für körperlich schwere Tätigkeiten sei seit März 2004 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, körperlich leichte Tätigkeiten dagegen seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/57/17),
dass Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 17. April 2009 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen (depressive Episode, Angsterkrankung, Persönlichkeitsstörung, somatoforme Schmerzkomponente) auch in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, und zwar seit mindestens 2006 (Urk. 17 S. 9),
dass Dr. E.___, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angeht, ausführte, der Gesundheitszustand habe sich seit dem M.___-Gutachten vom 22. Dezember 2005 verschlechtert, so sei es zu erneutem Auftreten einer depressiven Verstimmung sowie einer ausgeprägten Angstsymptomatik gekommen, zudem habe sich die Schmerzsymptomatik phasenweise verstärkt, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich denn auch mehrmals operiert worden (2006 Oberschenkelfraktur, 2007 Fussgelenk, 2008 Kniegelenk [Urk. 17 S. 6, vgl. Urk. 9/101/7]), seines Erachtens bestehe daher auch für den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2006 (Urk. 17 S. 9 ff.),
dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 17. April 2009 bzw. dessen Feststellungen, wonach seit 2006 - im Vergleich zum M.___-Gutachten vom 22. Dezember 2005 - eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, auf den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2008 auswirken,
dass die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung das Gutachten von Dr. E.___ nicht berücksichtigte und auch nicht berücksichtigen konnte, da es damals noch gar nicht vorhanden war,
dass sich aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ ergibt, dass die angefochtene Verfügung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhaltes erlassen wurde,
dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2008 daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung an die IV-Stelle dabei unerlässlich ist, da andernfalls die Sachverhaltsvermittlung erst auf Stufe des Beschwerdeverfahrens erfolgen würde und dem Beschwerdeführer dadurch die Rechtsmittelmöglichkeit weitgehend entzogen würde, da das Bundesgericht dann als einzig verbleibende Rechtsmittelinstanz nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
dass die Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 6. Januar 2010 (Urk. 20/1) zeitliche Aufwendungen von 10 Stunden 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 91.50 gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'304.25 beläuft,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'304.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).