Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00819
IV.2008.00819

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, arbeitete als Produktionsmitarbeiterin in der Fertigungsmontage der Y.___ AG (Urk. 8/17). Am 3. März 2006 kollidierte ein Fahrzeug mit ihrem Personenwagen. Beim Unfall zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 8/16/7). Am 21. November 2007 meldete sich wegen des Status nach Schleudertrauma der HWS zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Auszug aus den Unfallakten bei (die übrigen Akten befanden sich zu der Zeit am hiesigen Gericht, Urk. 8/11). Sie verlangte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, den Arztbericht vom 28. November 2007 (Urk. 8/12). Zudem zog sie den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/14) und ersuchte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, um den Arztbericht vom 2. Dezember 2007, welchem weitere medizinische Berichte beilagen (Urk. 8/16). Die IV-Stelle verlangte von der Y.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/17). Die IV-Stelle beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ mit einer interdisziplinären Begutachtung (Expertise mit neurologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und internistischer Untersuchung unter Leitung von Dr. med. C.___ vom 2. April 2008, Urk. 8/26), in deren Vorfeld die Versicherte durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener diverse Arztbericht auflegen liess (Urk. 8/24-25).  Mit Vorbescheid vom 28. April 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 8/28), woran sie nach Einsichtnahme in die Einwendungen von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener (Urk. 8/33) mit Verfügung vom 19. Juni 2008 festhielt (Urk. 2).
1.2     Mit Urteil vom 11. September 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten erhobene Beschwerde gegen die mit Einspracheentscheid der SUVA vom 16. März 2007 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2006 ab (Prozess Nr. UV.2007.00193). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 liess X.___ am 19. August 2008 durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1.3.2007   auszurichten.
                  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         2.         Verfahrensmässiger Antrag: Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das in Auftrag gegebene neue polydisziplinäre Gutachten ausgefertigt ist."
         Am 25. September 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. September 2008 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Am 3. November 2008 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag. Eventualiter ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. November 2008 wies das Gericht das Sistierungsgesuch ab und setzte die Frist zur Einreichung der Replik neu an (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden um aus diagnostischer Sicht medizinisch nicht begründbare Schmerzen handle. Dies bei erheblichen Hinweisen auf Selbstlimitierung und Leistungsverweigerung. Es sei vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Von weiteren Abklärungen sei Abstand zu nehmen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei mithin nicht ausgewiesen (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass das Gutachten mangelhaft sei und die Kriterien an eine beweistaugliche Begutachtung nicht erfülle. Es ignoriere namentlich die Schleudertrauma-Praxis und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich der HWS oder des Kopfes auch ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbstätigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen könne. Zudem hätten sich die Gutachter über die von Dr. D.___ erwähnten zusätzlichen Untersuchungen hinweggesetzt, und sie setzten sich auch nicht mit dem Befund des CT bei Dr. Z.___ auseinander. Die Expertise beruhe zudem auf unvollständigen Akten, und es fehle eine Fremdanamnese. Es dränge sich mithin eine neue polydisziplinäre Begutachtung auf (Urk. 1).
         Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, insbesondere ob die medizinischen Akten, vor allem das MEDAS-Gutachten, zur Beurteilung dieser Frage beweistauglich ist, oder ob noch weitere medizinische Abklärungen getätigt werden müssen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin erlitt am 3. März 2006 einen Verkehrsunfall. Ihr Personenwagen kollidierte auf winterlicher Strasse seitlich mit einem anderen Fahrzeug. Bei der Beschwerdeführerin traten keine äusserlichen Verletzungen auf. Innert Stunden nach dem Unfall klagte sie jedoch über Kopfschmerzen. Sie gab auch Nackenschmerzen und Schwindel mit Ausstrahlung in die linke Körperseite an (Bericht von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, Urk. 8/11/6). Dem Austrittsbericht der F.___ vom 19. Juli 2006 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30. Mai bis zum 28. Juni 2006 ist die Diagnose eines cervicocephalen und spondylogenen Schmerzsyndroms sowie einer Anpassungsstörung mit leicht depressiver Komponente und maladaptivem Umgangs- und Bewältigungsmuster zu entnehmen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten die Mediziner fest, dass infolge von Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit im Trainingsprogramm nicht hätten erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht kaum erklären. Der Beschwerdeführerin sei die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffabrik ganztags zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 3. Juli 2006 50 %, ab dem 1. August 2006 0 %. Die Mediziner hielten bezüglich Verlauf fest, dass die Möglichkeit zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen nur mässig gewesen sei. Am interdisziplinär geführten Lernprogramm zur Erlernung von Coping-Strategien im Umfang mit den Schmerzen habe die Beschwerdeführerin leider nur selten teilgenommen, ebenso wie sie einzelnen Gesprächen in diesem Zusammenhang unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 8/11/12-14).
4.2     Dr. A.___ überwies die Beschwerdeführerin im Laufe der Behandlung zu Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Der Spezialarzt fand eine chronifizierte Schmerzproblematik vor, in deren Zusammenhang das dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten vordergründig sei und strukturelle-funktionelle Befunde eine untergeordnete Rolle spielten. Weitergehende bildgebende Abklärungen hielt er nicht für indiziert (undatierter Bericht, Urk. 8/16/16-17). Es fand auch eine Überweisung an lic. phil. O.___, Psychotherapeutin SPV, statt. Sie berichtete am 27. Juni 2007 (Urk. 8/25/1), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Nach lediglich sechs Stunden Behandlung vermochte sie noch keine Resultate der Behandlung bekannt zu geben. Sie diagnostizierte jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F07.02 bei F32.1).
4.3     Der Neurologe Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin im November 2007. Zudem nahm er in der zweiten Hälfte November 2007 ein Funktions-CT C0 bis C7, ein CT der HWS C3 bis Th1 sowie ein CT der Lendenwirbelsäule L2 bis S1 vor. Aus seinem Bericht vom 28. November 2008 zuhanden des Hausarztes Dr. A.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einem Cervicocephalsyndrom und einem Cervicobrachialsyndrom links leide. Eine Commotio cerebri habe seines Erachtens bei der Kollision nicht stattgefunden. Die Hauptproblematik bestehe in der Entwicklung von therapieresistenten Schmerzen mit reaktiver Depression. Zudem lägen Symptome einer Lumboischialgie L5 links senosmotorisch vor. Die durchgeführten Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine Diskushernie oder eine neurale Kompression weder lumbal noch cervical ergeben (Urk. 8/12/9).
4.4     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem Unfall durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2 und Urk. 8/26/29), die letzte Eintragung datiert vom 5. März 2008 (Urk. 3/6).
4.5     Dem Bericht über die interdisziplinäre Expertise unter Leitung von Dr. med. C.___, Neurologie und Psychiatrie, und Mitwirkung von Dr. phil. H.___, Neuropsychologie FSP, Dr. med. R. M.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. J.___, Psychologie, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ein Erstgespräch absolvierte und anschliessend an zwei Tagen neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und internistisch-rheumatologisch untersucht und verschiedene Tests vorgenommen wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Mediziner im Rahmen der körperlichen Untersuchungen in rheumatologischer Hinsicht auf der Grundlage objektiver Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leicht bis mittelgradig belastenden Tätigkeit finden konnten. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf Beeinträchtigungen im peripheren oder zentralen Nerven-System. Insbesondere bestanden keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Damit konnte auch aus neurologischer Sicht auf der Grundlage der objektivierbaren Befunde keine Leistungsminderung begründet werden. Hingegen fanden sich in der neurologischen Untersuchung deutliche Hinweise auf Selbstlimitierungen. Das Bild einer mangelnden Mitarbeit der Beschwerdeführerin habe sich in noch stärkerem Ausmass in der neuropsychologischen Untersuchung geboten. Aufgrund der festgestellten Ergebnisse und des Verhaltens der Beschwerdeführerin reiche das Beurteilungsspektrum von Selbstlimitierung bis hin zu völliger Leistungsverweigerung. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung sei auch nur ansatzweise eine aktive und motivierte Mitarbeit zu erkennen gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf eine schwerwiegende hirnorganische Problematik seien die erhobenen neuropsychologischen Testbefunde nicht nachvollziehbar bzw. nur als Ausdruck von Selbstlimitierung und Leistungsverweigerung interpretierbar. Nachdem die Beschwerden weder auf körperlichem noch auf geistigem Gebiet durch plausible und objektivierbare Befunde begründet werden könnten, stelle sich die Frage, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Diese Frage sei eindeutig zu verneinen. Subjektiv mache sie keine psychische Störung geltend, das Vorliegen einer depressiven Störung habe sie sogar explizit verneint. Diese Einschätzung korrespondiere gut mit dem von den Medizinern erhobenen psychopathologischen Befund, der keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Störung aus dem affektiven Formenkreis ergeben. Die Kriterien der ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung seien eindeutig nicht erfüllt. Es habe sich auch keine emotionale Taubheit eingestellt, wie sie in der ICD-10 im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) definiert werde. Ebenso fehlten Hinweise darauf, dass die Schmerzen als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) zu interpretieren wären. Es seien keine emotionalen Konflikte oder psycho-soziale Probleme zu erfragen gewesen, die gemäss der Definition dieser Störung nach ICD-10 schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten.
         Für die Schmerzen der Beschwerdeführerin und die daraus von ihr abgeleiteten Einschränkungen habe sich im Rahmen der Untersuchung - wie auch schon im Rahmen der in den Akten dokumentierten früheren Untersuchungen - kein ausreichendes und objektivierbares organisches Substrat ergeben, welches geeignet wäre, diese Schmerzen zu erklären.
         Abschliessend führten die Experten an, dass die Beschwerdeführerin unter medizinisch nicht begründbaren Schmerzen bei erheblichen Hinweisen auf Selbstlimitierungen und Leistungsverweigerung (Simulation) leide. Es hätten keine nennenswerten psychischen und somatischen Beeinträchtigungen objektiviert werden können. Ebenso bestünden keine medizinisch begründbaren sozialen Beeinträchtigungen. Auf der Grundlage der objektivierbaren medizinischen Befunde liessen sich keine Leistungseinschränkungen für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit ableiten. Eine solche Tätigkeit, die körperlich leicht bis maximal mittelschwer sei, wäre demnach medizinisch-theoretisch mit vollem Tagespensum an fünf Tagen der Woche und ohne Leistungsminderung zumutbar. Es bestünden auch keine objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin für ihr Arbeitsumfeld als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen würde (Urk. 8/26).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte nach Konsultation ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Praktischer Arzt (Urk. 8/27/4 und Urk. 8/35/2-3), bei der Beurteilung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das ausführliche und nachvollziehbare MEDAS-Gutachten ab (Urk. 2 und Urk. 7). Es wurde nach umfassender Untersuchung der involvierten Experten aus dem somatischem und dem psychiatrischem Gebiet erstellt. Die Gutachter berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und würdigten sie entsprechend. Zudem lagen ihnen auch die wichtigen Akten vor, welche einer eingehenden Würdigung unterzogen und in den Kontext zu den eigenen Befunde und Abklärungen gestellt wurden. Dass den Experten die Unterlagen über die Erstkonsultation im Spital L.___ nicht vorlagen (Urk. 8/26/4), wie die Beschwerdeführerin moniert (Urk. 1 S. 6), vermag an der Beweistauglichkeit der Expertise nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die Angaben der versicherten Person und die Erhebungen der Mediziner anlässlich einer Erstkonsultation nach erlittenem Schleudertrauma wichtig sein können. Indessen beziehen sich die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts regelmässig auf das Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf die Leistungen der Unfallversicherung, wie in BGE 134 V 109 ausführlich dargelegt wird. Zudem äussern sich die Gutachter der MEDAS in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit dem Austrittsbericht der F.___ und des Berichts von Dr. Z.___ zum allfälligen Vorliegen einer Commotio cerebri. Diesbezüglich hielten sie fest, dass eine solche eher nicht aufgetreten (Urk. 8/26/4-5) bzw. diese Frage nicht entscheidend sei, nachdem aus den Akten übereinstimmend keine Hinweise auf eine nennenswerte und objektivierbare Hirnpathologie aufscheinen (Urk. 8/26/24-25). Im Weiteren hielt Dr. med. E.___, Neurologie FMH, in seinem Bericht vom 1. November 2006 (Urk. 8/11/6-7) fest, dass die konventionellen Röntgenbilder im Spital L.___ unauffällig ausgefallen seien und insbesondere keine Hinweise auf Frakturen des Schädels oder der HWS vorgelegen hätten. Es trifft zwar zu (Urk. 1 S. 5), dass Dr. D.___ die Anfertigung von HWS-Röntgenbildern in Funktionsstellung vorschlug, um eine klinisch bedeutsame posttraumatische HWS-Instabilität, die das Schmerzbild mitverursachen könnte, nicht zu übersehen. Indessen äusserte auch er - ohne dass die Ergebnisse der vorgeschlagenen Zusatzabklärung vorgelegen hätten - bereits zum damaligen Zeitpunkt den Verdacht auf eine Symptomausweitung, die organisch schwierig zu erklären sei, und stellte fest, dass nach dem Aktenstudium, der eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin und der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise dafür vorlägen, dass beim Unfall das Gehirn, das cervicale Rückenmark oder eine cervicale Nervenwurzel geschädigt worden wären (Urk. 8/11/7). An dieser Einschätzung vermochten auch die bildgebenden Befunde anlässlich der Untersuchung bei Dr. Z.___, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5), nichts zu ändern. Der Arzt hielt beim Funktions-CT C0-C7 bei sonst unauffälligen Befunden zwar in der Tat eine massive Hypomobilität der Rotationen C2-C4 nach links, weniger ausgeprägt C5 und C6, jedoch Rotationsblockade C7 nach links fest. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter der MEDAS mit diesem speziellen Befund auseinander (Urk. 8/26/22), und hielten mit nachvollziehbarer Begründung, welche sich mit ihren Untersuchungsbefunden decken, fest, dass diese Hypomobiliät nicht als ausreichende Erklärung für die Schmerzen angesehen werden könne, weil die klinische Überprüfung der HWS-Beweglichkeit keine solche Bewegungseinschränkung gezeigt habe (vgl. dazu internistischer und rheumatologischer Befund bei Dr. M.___, Urk. 8/26/14). Im Gegenteil sei die Beweglichkeit der HWS bei der Seitwärtsdrehung nach links sogar etwas besser gewesen als nach rechts. Andere pathologische Befunde, die die Beschwerden erklären könnten, lägen nicht vor (Urk. 8/26/24).
5.2     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich unterlassener Fremdanamnese (Urk. 1 S. 6) verfangen ebenfalls nicht, weil die Aktenlage umfassend ist und eine Fremdanamnese vor allem bei der Auswirkung, der Dauer und dem Ausmass psychischer Symptome auf den Alltag relevant ist (vgl. Neurologie, Diagnostik und Therapie, Claus W. Wallesch [Hrsg.], 2005, S. 27), welche hier gerade schlüssig ausgeschlossen werden konnten, und sich die Beschwerdeführerin psychisch selbst gar nicht krank fühlt.
5.3     Wie mit den Befunden von Dr. Z.___ setzten sich die Gutachter auch mit der Diagnoseerhebung der Psychologin O.___ (posttraumatische Belastungsstörung) auseinander (Urk. 8/26/24). So sprachen sich die Experten denn in überzeugender Weise dafür aus, dass bei der Beschwerdeführerin die von der Psychologin gestellte Erstdiagnose fehl gehe. Die Beschwerdeführerin habe namentlich keine entsprechenden Beschwerden (ungewollt wiederkehrende Erinnerungen, Erinnerungsattacken im Sinne von Flashbacks, Albträumen, bewusste Meidung von Situationen, die sie an den Unfall erinnern könnten) geltend gemacht. Überhaupt hätten im Psychostatus keine Anhaltspunkte für Ängste bestanden. Zudem hätten bei den in den Explorationen vorgenommenen, ausgedehnten verbalen Konfrontationen mit dem Unfallereignis keine Symptome einer physiologischen Übererregung erfasst werden können, die bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erwarten gewesen wären (z.B. Schwitzen, Unruhe, Zittern, Atembeschwerden).
5.4     Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten in einigen Punkten objektiv falsch sei, weil es falsche Altersangaben ihrer Eltern und Unwahrheiten bezüglich eines IV-Rentenbezuges ihrer Mutter enthalte (Urk. 1 S. 7), ist nicht geeignet, die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens einzuschränken. Immerhin ist aber festzuhalten, dass diese Angaben aus der Eigenanamnese stammen, welche von Dr. Di H.___ in einem eineinhalbstündigen Gespräch mit der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Zum Thema Berentung der Mutter liess die Beschwerdeführerin zwar offenbar nur verlauten, dass diese möglicherweise wegen diffusen Bauch- und Rückenbeschwerden im unteren Bereich auch eine IV-Rente beziehe, Näheres wisse sie nicht. Diesbezüglich äusserte sie auch, dass sie sich dafür nicht interessiere (Urk. 8/26/11). Damit ging es hierbei nicht um die objektive Tatsache, sondern um die Äusserungen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist auch der von der Beschwerdeführerin bemängelte Hinweis im Gutachten (Urk. 1 S. 7 und Urk. 8/26/25), dass bei der Beschwerdeführerin im Sinne eines "Modells" auch eine Rolle spielen dürfte, dass beide Eltern berentet seien, nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des MEDAS-Gutachtens objektiv zu begründen. Dass die Experten den Bericht nicht neutral und sachlich abgefasst hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem liegt eine Befangenheit nicht schon dann vor, wenn Gutachter zu für die Partei ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen (AHI 1997 S. 136 Erw. 1b/bb).
5.5         Insgesamt liegen bei der Beschwerdeführerin nach umfassender und sorgfältiger Abklärung der MEDAS-Gutachter, auf welche vollumfänglich abzustellen ist, weder eine posttraumatische Belastungsstörung, noch eine somatoforme Schmerzstörung, noch eine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert vor, welche ihre Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöchten. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit den übrigen Akten, wo verschiedene Mediziner, namentlich die Rheumatologen und die Neurologen, keine anders gearteten Befunde erheben konnten. Die Beschwerdeführerin ist mithin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Fertigungsmontage (Arbeitszeugnis der Y. vom 30. November 2006, Urk. 3/4), welche anhand der Angaben der Arbeitgeberin als leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit zu charakterisieren ist (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/17/5-6), als auch in jeder anderen körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei den anders ausgefallenen Beurteilungen des Hausarztes ist zu berücksichtigen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

6.         Nachdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich erstellt ist, lässt sich - entgegen ihren Ausführungen - auch keine Erwerbseinbusse begründen.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).