IV.2008.00820

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 18. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1954, ist gelernter Maschinen-Techniker und arbeitet seit Januar 1988 als Sachbearbeiter, Technische Büros, bei B.___ (Urk. 17/6 lit. A.4, lit. D.18, Urk. 17/141 Ziff. 2.8).
         Im April 1985 meldete er sich wegen einer Diskushernie L4/L5 rechts bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 17/6 lit. F.31, F.34). Mit Verfügung vom 10. August 1990 sprach ihm die damalige Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 1988 zu (Urk. 17/100). Nach mehrmalig eingeleiteten Rentenrevisionen (Urk. 17/107, Urk. 17/114, Urk. 17/119, Urk. 17/126) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 9. Juli 1993 (Urk. 17/110), Verfügung vom 11. September 1997 (Urk. 17/118) sowie Mitteilungen vom 13. November 2001 (Urk. 17/122) und 31. Januar 2005 (Urk. 17/135) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % fest.
1.2     In der Mitte Januar 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 17/138) holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 17/140/1-6), einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 17/141-142) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 17/139) ein und stellte mit Vorbescheid vom 1. April 2008 die Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 17/145 = Urk. 17/147/2-4 = Urk. 17/154/3-5). Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2008 Einwände (Urk. 17/151). Am 20. Juni 2008 erging die Verfügung, mit welcher die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 17/158 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 2). Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2008 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 20/3-19). Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 23).
         Mit Eingaben vom 10. Juni 2009 (Urk. 24) und 24. November 2009 (Urk. 30) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 25/1-4 und Urk. 31/1-2) ein; die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 29).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu der Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2/5). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Mitteilung vom 31. Januar 2005 (Urk. 17/135) und nicht die Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 17/137), mit welcher die Plafonierung der Rente gemäss Art. 35 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG) erfolgte.
Die Revisionsmitteilung vom 31. Januar 2005 über einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente beruht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und insbesondere auf einem Einkommensvergleich (vgl. Urk. 17/134). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. C.___ vom 25. November 2004, bei dem der Beschwerdeführer seit Januar 2002 in Behandlung stand (Urk. 17/128/4 lit. D1).
2.2     In seinem Bericht vom 25. November 2004 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/128/3 lit. A):
- Diskushernie L4/5 rechts, chronisches radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts
- Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig
         In der gegenwärtigen Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig seit 8. Januar 1988 (Urk. 17/128/3 lit. B). In der Anamnese führte Dr. C.___ aus, in den Jahren 2002 bis 2004 sei es zu wiederholten Exazerbationen der lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits oder ins rechte Bein gekommen. Klinisch bestehe eine massiv eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, ein muskulärer Hartspann und ein lumboradikulärer Dehnungsschmerz. Die Behandlung habe jeweils in physiotherapeutischen Massnahmen und der Verabreichung von Analgetika bestanden. Damit hätten die Beschwerden gelindert werden können und seien erträglich gewesen, so dass eine Ausübung des Berufes möglich gewesen sei. Ende 2002 habe eine Umstellung von oraler Antidiabetika auf Insulin stattgefunden (Urk. 17/128/4 lit. D.3).
         Zu den therapeutischen Massnahmen hielt Dr. C.___ fest, die Behandlung werde im bisherigen Rahmen weitergeführt. Während der Exazerbationen seien Physiotherapie und analgetische Medikation notwendig (Urk. 17/128/4 lit. D.7).

3.
3.1     Für die Rentenrevisionsverfügung vom 20. Juni 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. C.___ vom 5. Februar 2008 (Urk. 17/140/1-6).
3.2     In seinem Bericht vom 5. Februar 2008 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/140/3 Ziff. 2.1):
- Diskushernie L4/5 rechts und Spondylarthrose L4/5 mit Einengung der Recessus, grosse Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts
- klinisch: radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom S1 und L5 rechts
- Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dyspepsie und eine ventrikuläre Extrasystolie (Urk. 17/140/3 Ziff. 2.2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, in seiner gegenwärtigen Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig seit 8. Januar 1988 (Urk. 17/140/3 Ziff. 3, Urk. 17/140/5 Ziff. 6.2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 17/140/4 Ziff. 5.1). Im Dezember 2004 sei eine Sudeck Dystrophie des linken Fusses (ohne vorausgegangenes Trauma) und im August 2006 eine Exazerbation der Rückenschmerzen aufgetreten. Es bestünden vermehrt Parästhesien im rechten Fuss. Die klinischen Befunde seien vereinbar mit dem radikulären L4 oder L5 und S1 Syndrom rechts. Das MRI habe eine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 mit Einengung der Recessus L4/L5 und Kompression der Wurzel S1 ergeben. Szintigraphisch bestehe der Verdacht auf einen pathologischen Prozess im linken ISG. Im März 2007 sei ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom festgestellt worden. Im Juli 2007 habe ein Verdacht auf ein radikuläres C8 Syndrom rechts und eine Nervus ulnaris Läsion rechts bestanden (Urk. 17/140/3 Ziff. 4.3).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2008 aus, der Beschwerdeführer sei in der gegenwärtigen Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und stützte sich dabei auf die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. C.___ (Urk. 2/5, Urk. 17/143 S. 1). Ferner führte sie aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert (Urk. 17/155 S. 1). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass Dr. C.___ sowohl im Bericht vom 25. November 2004 als auch in jenem vom 5. Februar 2008 im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen und Befunden ausging; dabei ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erkennen. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 3/34-41) - worunter drei Berichte von Dr. C.___ - gehen weitgehend von den gleichen Diagnosen und vom gleichen Gesundheitszustand aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten polyarthritischen Entzündungen von Gelenken, Herzinsuffizienz und psychischen Störungen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.3.1) sind nicht aktenkundig und werden auch durch keinen der eingereichten medizinischen Berichte belegt.
         Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus allen medizinischen Berichten, aus dem Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 17/141 Ziff. 2.9) und sogar aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst (Urk. 1 S. 14 oben), dass er zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.2     Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2005 bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2008 nicht in relevanter Weise verändert hat. Insbesondere ist auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Es ist deshalb weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der gegenwärtigen Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter auszugehen.

5.
5.1     Nachstehend ist zu prüfen, ob sich in erwerblicher Hinsicht seit Anfang 2005 eine massgebende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 31 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) ergeben hat.
5.2     Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Januar 1988 in einem Pensum von 50 % bei der B.___ (vgl. Urk. 17/96). Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. August 1990 (Urk. 17/100) wie auch bei der Revisionsmitteilung vom 31. Januar 2005 (Urk. 17/135) wurde beim Einkommensvergleich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Tätigkeit bei der B.___ in einem vollen Pensum ausüben würde. Das Invalideneinkommen entsprach deshalb der Hälfte des Valideneinkommens, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergab.
5.3     An dieser erwerblichen Situation hat sich nichts verändert. Nach wie vor arbeitet der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % bei der B.___ und würde im Gesundheitsfall das Doppelte des Invalideneinkommens verdienen, wie das die Arbeitgeberin letztmals am 31. Januar 2005 bestätigte (vgl. Urk. 17/131/2). Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass sich das Einkommen für ein Vollzeitpensum (Valideneinkommen) seither nicht parallel zum Erwerbseinkommen in der Teilzeitbeschäftigung (Invalideneinkommen) entwickelt hätte. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass das Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens beträgt. Ein Anwendungsfall von Art. 31 IVG, bei dem sich das Invalideneinkommen verhältnismässig stärker erhöht als das Valideneinkommen, liegt nicht vor. Der Invaliditätsgrad beträgt daher unverändert 50 %.
5.4     Damit ist vorliegend kein Revisionsgrund gegeben, und die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Erhöhung der Rente sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 20. Juni 2008 aufzuheben.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
         Die unnötig langen Ausführungen in der Beschwerde gehen weitgehend an der Sache vorbei und sind überdies teils unghörig. Dies ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen.
         In Anbetracht dieser Umstände erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).