Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 12. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946 war seit 1989 als Verkäufer und Magaziner bei der Filiallogistik der Y.___ in G.___ tätig (Urk. 11/1 Ziff. 1.1-1.3 und 6.3.1, Urk. 11/6 Ziff. 1, 6 und 7). Am 23. Juli 2003 meldete er sich wegen einer Depression und eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2/6-7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/4-5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/3) ein.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 11/8). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 11/9, Urk. 11/11) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 11/16) ab.
1.2 Am 6. September 2004 meldete sich der Versicherte durch seinen behandelnden Psychiater erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/17-18). Nach Einholung eines weiteren Arbeitgeberberichts (Urk. 11/19) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit mit Verfügung vom 11. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/21, Urk. 11/23).
1.3 Anlässlich der per 31. Oktober 2007 vorgesehenen Revision (Urk. 11/20 S. 3) teilte der Versicherte am 1. Dezember 2007 mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit einer Herzoperation im August 2006 verschlimmert habe (Urk. 11/30 Ziff. 1.1-2). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug (Urk. 11/31) und medizinische Berichte (Urk. 11/32-34) ein.
Mit Vorbescheid vom 8. April 2008 teilte sie mit, dass die Rente mit Wirkung ab Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente erhöht werde (Urk. 11/38). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und machte geltend, dass die Rentenerhöhung bereits ab Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Herzoperation im August 2006 zu gewähren sei (Urk. 11/39). Mit Verfügung vom 6. August 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid auf Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2007 fest (Urk. 11/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Rentenerhöhung bereits ab August 2006 zu gewähren (Urk. 1, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 2. Februar 2009 reichte die IV-Stelle die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (Urk. 12) angeforderte Stellungnahme ein (Urk. 14, Urk. 15), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Februar 2009 geschlossen wurde (Urk. 16).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt (siehe nachstehend Erw. 2.3), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Zwar erging die angefochtene Verfügung am 6. August 2008, doch trat die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der revisionsrelevante Sachverhalt im August 2006 ein und wurde die Rente mit Wirkung per Oktober 2007 erhöht, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich der Änderung des Rentenanspruchs hält Art. 88a Abs. 2 IVV fest, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Veränderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Was hingegen den Eintritt der Wirkung der Rentenerhöhung betrifft, so bestimmt Art. 88bis Abs. 1 IVV, dass die Erhöhung der Renten frühestens auf folgenden Zeitpunkt erfolgt:
a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbestrittenermassen im August 2006 eingetreten sei, dass sie aber weder vom Versicherten noch vom Spital darüber eine Meldung oder einen Antrag auf Rentenerhöhung im Jahre 2006 erhalten habe. Daher sei der frühest mögliche Termin der Rentenerhöhung der Zeitpunkt der von Amtes wegen vorgesehenen Rentenrevision per 31. Oktober 2007 gewesen (Urk. 2). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 11. Oktober 2004 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden (Urk. 10). An der Einschätzung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe, werde festgehalten (Urk. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens seit seiner Hospitalisation mit anschliessender Herzoperation am 20. August 2006 eingetreten sei. Er sei der Ansicht gewesen, dass die Änderung seines Gesundheitszustandes der Invalidenversicherung damals gemeldet worden sei (Urk. 1, Urk. 3/2 = Urk. 11/39, Urk. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Rentenerhöhung von einer halben auf eine Dreiviertelsrente bereits ab Verschlechterung des Gesundheitszustandes im August 2006 oder erst ab Einleitung der amtlichen Revision im Oktober 2007 zu gewähren ist.
3. Die Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 11/21, Urk. 11/23) fusste im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2003 (Urk. 11/5, Urk. 11/12) und vom 6. September 2004 (Urk. 11/17, Urk. 11/18), worin dieser eine Depression mittleren Grades mit somatischen Symptomen, chronisch anhaltend (F32.11), sowie chronische Probleme mit der sozialen Umgebung am Arbeitsort (Z60) diagnostizierte; für die weiteren somatischen Diagnosen, teils somatoformer Art, verwies er auf den Hausarzt Dr. med. A.___. Seit 1. Oktober 2003 arbeite der Beschwerdeführer mit gut 40 % eingeschränkter Arbeitsfähigkeit an seiner Stelle bei der Rampe Anlieferung (Urk. 11/17/1). Die aktuelle, knapp hälftige Arbeitsfähigkeit sei das Maximum an Integration, das der Beschwerdeführer (unter hochdosierter Antidepressiva-Therapie) noch zu leisten vermöge, und der Arbeitgeber sei bereit, ihn in dieser Struktur bei einer 50- bis 60%-igen Arbeitsfähigkeit weiter zu beschäftigen (Urk. 11/17/2).
4.
4.1 Anlässlich der Operation des Beschwerdeführers am 21. August 2008 am Spital B.___ stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 11/33/3-6):
- Aneurysma der Aorta ascendens mit Dilatation der Sinusportion
- mittelschwere Aortenstenose und schwere Aorteninsuffizienz
- koronare Herzkrankheit mit Stenose der RCX
- Status nach tachykardem Vorhofflimmern
- Linksschenkelblock
Als Nebendiagnosen nannten sie zudem eine schwer eingeschränkte Funktion des linken Ventrikels mit sekundärer leichter Mitralinsuffizienz, einen Status nach Linksherzdekompensation sowie ein COPD mit Status nach Nikotinabusus.
4.2 Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt am 27. Dezember 2007 fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte Arbeit im Umfang von maximal 50 % zumutbar sei (Urk. 11/32/3).
4.3 Mit Verlaufsbericht vom 7. Februar 2008 hielt Dr. Z.___ bei unveränderter Diagnose fest, dass unter Antidepressiva neben Herz- und Lungemedikamenten ein bescheidenes Gleichgewicht bestehe, welches dem Beschwerdeführer erlaube, bescheiden als Ehepartner, Vater und Grossvater am Leben teilzunehmen. An eine Arbeitsfähigkeit von beruflicher Relevanz sei nicht zu denken (Urk. 11/33 Ziff. 2 und 4).
4.4 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, Spital B.___, nannten im Verlaufsbericht vom 21. Februar 2008 (Urk. 11/34/2-3) nach der tags zuvor durchgeführten Nachkontrolle folgende, hier leicht verkürzt angegebenen, Diagnosen (Urk. 11/34/4):
1. Status nach Composite-Graft-Ersatz mit mechanischer SJM 31 mm in Aortenposition bei kombiniertem Aortenvitium (mittelschwere Stenose, schwere Insuffizienz, dilatierte Sinusportion und Aorta ascendens) 8/2006
2. koronare 1- Gefässerkrankung
3. postoperative Zwerchfellparese links und entsprechend Zwerchfellhochstand
4. mittelschwere chronisch-obstruktive Lungenerkrankung
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass sich bezüglich des Aortenklappenersatzes ein stabiler Verlauf finde. Hingegen bestehe aufgrund der seit Januar wieder aufgetretenen pektanginösen Beschwerden der Verdacht auf eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit oder einen Bypassverschluss (Urk. 11/34/5). Daher sei am 26. Februar 2008 eine Koronarangiographie vorgesehen (Urk. 11/34/3 Ziff. 7, Urk. 11/34/6).
Den Gesundheitszustand bezeichneten sie als verschlechtert (Urk. 11/34/2 Ziff. 1). In seinem angestammten Beruf als Magaziner mit Tragen und Heben von schweren Lasten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, und eine Umschulung auf eine nichtkörperliche oder körperliche Arbeit mit Ausdauerbelastung wäre angezeigt. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits vor der Operation nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen und habe sich zusätzlich frühpensionieren lassen (Urk. 11/34/3 Ziff. 5).
4.5 Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber früher klar in einem verminderten Zustand sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner sei er als 100 % arbeitsunfähig anzusehen, für eine ganz leichte angepasste Tätigkeit sei er weiterhin als 50 % arbeitsfähig anzusehen. Die Verschlechterung sei ab August 2006 anzunehmen (Urk. 11/35 S. 2).
Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2009 führte er aus, dass er bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2008 berücksichtigt habe und dass davon auszugehen sei, dass dessen Einschätzung, wonach keine Arbeitsfähigkeit von beruflicher Relevanz auszugehen sei, nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beruhe, sondern aufgrund der somatischen Befunde postuliert werde. Diese liessen aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ganz leichten Tätigkeit klar zu (Urk. 15).
5. Abzustellen ist auf den Verlaufsbericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 21. Februar 2008 (Urk. 11/34/2-3, vgl. vorstehend Erw. 4.4), welcher den an einen solchen gestellten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich entspricht. Gestützt darauf ist erstellt und blieb auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im August 2006 in somatischer Hinsicht verschlechterte, er seither in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner zu 100 % arbeitsunfähig ist und eine Arbeitsfähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit besteht. Die Ausführungen von Dr. F.___, welcher gestützt auf diesen Bericht zum Schluss kommt, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für eine ganz leichte angepasste Tätigkeit als 50 % einzuschätzen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.5), sind nachvollziehbar und blieben ebenfalls unbestritten. Darauf ist abzustellen.
Demgegenüber kann der Einschätzung des Psychiaters Dr. Z.___ im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2008 (vgl. vorstehend Erw. 4.3), wonach an eine Arbeitsfähigkeit von beruflicher Relevanz nicht zu denken sei, nicht gefolgt werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass in somatischen Belagen im Zusammenhang mit der Herzproblematik fachärztlichen Aussagen der Ärzte des Spitals B.___ vorgehen und Dr. Z.___s Ausführungen in erster Linie für seinen Fachbereich der Psychiatrie massgebend sind. So verwies er zur Begründung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzig auf den Bericht des Spitals B.___ (Urk. 11/33/2 Ziff. 1). Dieser äusserte sich jedoch nur zu den Herzbeschwerden des Beschwerdeführers, hinsichtlich welchen - wie soeben dargelegt - noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Sodann ging Dr. Z.___ mit dem Festhalten an ICD-10; F32.11 (Urk. 11/33/2 Ziff. 2) von einer unveränderten psychiatrischen Diagnose aus und nannte auch keinerlei Befunde, die einen Rückschluss auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes erlauben würden (Urk. 11/33/2 Ziff. 4). Aus all diesen Gründen ist von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen und es vermag die Einschätzung Dr. Z.___s, wonach vom Fehlen jeglicher Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend ist demnach von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit August 2006 und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
6. Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von gerundet Fr. 61'854.-- (13 x Fr. 4'655.-- x 1.01 x 1.012) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 22198.-- nach Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie eines Leidensabzugs von 25 % (12 x Fr. 4'732.-- : 40 x 41.7 : 2 x 0.75) resultiert für das Jahr 2006 eine Lohneinbusse von Fr. 39'656.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 11/36) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 11/19 Ziff. 12) und der Rechtslage (vgl. Erw. 1.6; Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B10.2 beziehungsweise B9.2, S. 98 f.; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, LSE, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik Total, Anforderungsniveau 4, Männer) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 6). Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 64 % auszugehen, welcher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
7. Was den Beginn des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente betrifft, so ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend Er. 1.4) frühestens mit Wirkung ab Oktober 2007 erhöht werden konnte. Aus den Akten gehen weder ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers selber noch - wie dieser sinngemäss geltend machte - eine Meldung durch einen der behandelnden Ärzte oder des Spitals B.___ im Sinne von lit. a der zitierten Bestimmung hervor. Eine zweifellos unrichtige Festsetzung auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 11/21, Urk. 11/23) im Sinne von lit. c der genannten Bestimmung liegt auch nicht vor. Damit stellt der für die von Amtes wegen durchzuführende Revision vorgesehene Monat den frühestmöglichen Zeitpunkt der Rentenerhöhung dar; im vorliegenden Fall war dies Oktober 2007 (Urk. 11/20 S. 3, Urk. 11/22, Urk. 11/35 S. 2).
8. Damit ergibt sich, dass die halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung per Oktober 2007 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 52 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).