Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, war seit Oktober 1986 bis 30. Juni 2007 als Magaziner bei der Y.___ AG in Z.___ tätig. Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 7. Juli 2006, seither war er krank geschrieben und hat nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/10/4). Am 10. Mai 2007 meldete sich der Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/19; Urk. 9/22) ein und zog Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft als zuständigem Krankenversicherer (Urk. 9/13; Urk. 9/23) bei. In der Folge erliess die IV-Stelle am 14. Dezember 2007 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten eine ganze Rente ab September 2007 in Aussicht stellte (Urk. 9/29 = Urk. 3/2). Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 9/27). Mit neuem Vorbescheid vom 3. April 2008, welcher den Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 ersetzte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/42 = Urk. 3/3). Der Versicherte erhob am 2. Mai 2008 Einwand (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 35 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/51 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zu erkennen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Eventuell seien nochmals medizinische oder berufliche Abklärungen vorzunehmen, bevor neu verfügt werde (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs-einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Betriebsmitarbeiter, Maschinenangestellter oder Produktionsmitarbeiter, zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 72'424.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 47'358.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er sei aufgrund der somatischen Beschwerden und psychischen Leiden voll erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 5 oben). Somatisch bestehe eine Diskushernie in der Halswirbelsäule C5/6 und C6/7. Dann liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, die durch die Depression noch verstärkt werde. Die psychischen Probleme seien nicht nur untergeordnete Begleiterscheinungen; es bestünden eine komorbide Depression und Panikstörung (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Radiologie FMH, vom Neuroradiologischen und Radiologischen Institut der Klinik B.___, führte im Bericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/13/35-36 = Urk. 9/22/7-8 = Urk. 9/23/8-9) aus, eine zuverlässige Beurteilung mittels MRI sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer massiv unruhig gewesen sei, was sich auf die Bildqualität ausgewirkt habe. Es hätten sich Osteochondrosen im gesamten HWS-Bereich gezeigt, betont aber auf Höhe C5/C6. Zudem bestehe eine deutliche zirkuläre Bandscheibenprotrusion C5/C6 und eine mögliche foraminale Wurzelkompression der Wurzel C6 rechts im Bereich des Foramen intervertebrale C5/C6 rechts.
3.2 Nach einer Hospitalisation in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals C.___ vom 11. bis zum 25. Oktober 2006 wurden im Bericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/13/31-34 = Urk. 9/22/9-12 = Urk. 9/23/4-7) folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Verdacht auf chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- mit Schmerzausstrahlung Dermatom C6 rechts entsprechend ohne sensomotorisches Ausfallsyndrom
- sensomotorisches Reizsyndrom C6 rechts möglich bei mässiggradiger foraminaler Einengung C5/6 rechts (MRI HWS 14.07.06)
- zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
- arterielle Hypertonie
- depressive Verstimmung
- ängstlich-depressive Schmerzverarbeitung mit Katastrophisieren und Schonverhalten (fear avoidance) bei depressiv gefärbter generalisierter Angststörung seit dem Tod des Vaters vor 3 Jahren
Im MRI habe keine eindeutige Nervenwurzelkompression festgestellt werden können, jedoch degenerative Veränderungen und mehrere nicht tangierende Diskushernien. Eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration der Nervenwurzel C6 habe keinerlei Schmerzlinderung gebracht. Auch unter Physiotherapie, an welcher der Beschwerdeführer nicht kooperativ partizipiert habe, sei überhaupt kein Erfolg betreffend Mobilität und Schmerzen zu verzeichnen gewesen (S. 1 f.).
Die Ärzte des Stadtspitals C.___ führten weiter aus, sie hätten die Schmerzen im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms beurteilt. Bei inadäquatem Ansprechen auf die multimodale Therapie hätten sie jedoch eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung vermutet (S. 2 oben). Beim Beschwerdeführer bestünden ein häufiges Grübeln, eine deprimierte Stimmungslage und eine innere Unruhe. Bei starken Schmerzen sei er antriebslos (S. 4). Im Rahmen des psychologischen Konsils sei bei bereits vorbestehender bekannter Depression eine ängstlich-depressive Schmerzverarbeitung mit fear avoidance bei depressiv gefärbter Angststörung diagnostiziert worden. Diese Angststörung sei wahrscheinlich auf die mangelnde Verarbeitung des Todes des Vaters vor drei Jahren zurückzuführen. Es werde eine Wiederaufnahme der psychiatrischen Therapie empfohlen (S. 2 oben).
Bei Spitalaustritt habe eine deutliche Einschränkung betreffend Heben von Lasten mit der rechten Hand bestanden. Der Beschwerdeführer sei bis zum 5. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, dann sollte eine 50%ige Arbeitsaufnahme wieder möglich sein und im Verlauf eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 100 % (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. Dr. phil. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 2. Mai 2007 im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung ein fachpsychiatrisches Konsiliargutachten (Urk. 9/13/21-29 = Urk. 9/23/27-35), welches sich auf eigene Untersuchungen und die vorhandenen Akten stützte. Dr. D.___ diagnostizierte eine gemischte Anpassungsstörung leichtgradiger Ausprägung bei chronisch-persistierender Schmerzproblematik (S. 7 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch und im Antrieb im engeren Sinne leichtgradig gebremst, seine Spontanreaktion etwas verlangsamt und Mimik und Gestik vermindert mitschwingend. Die Affektlage als emotionale Modulier- und Resonanzfähigkeit sei relevant eingeengt. Der Beschwerdeführer wirke hinsichtlich der persönlichen Situation ratlos oder überfordert, sein Gefühlsleben sei nicht tiefergründig erfassbar. Kognitiv-emotionell sei er erheblich auf das Krankheitserleben fixiert (S. 3 oben).
Bei guter Mitarbeit und ordentlichem Leistungswillen im Untersuchungsgang seien neben den leichtgradigen affektiven klinisch-pathologischen Merkmalen vornehmlich schmerzassoziierte Folgebeeinträchtigungen mit wahrscheinlich weitgehend (unbewusster) persönlichkeitsbedingter Maladaption für die vorliegende chronische Schmerzproblematik ausschlaggebend. Klinisch lasse sich eine leichtgradige affektive Komorbidität objektivieren. Die für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung notwendigen Kriterien, dass der Schmerz in Verbindung mit tiefgreifenden emotionalen Konflikten oder schwerwiegenden psychosozialen Problemen in einer Ausprägung auftrete, die als ursächlich für die anhaltende Schmerzproblematik gesehen werden könne und zu einer beträchtlichen medizinischen Betreuungssituation führe, seien insgesamt nicht erfüllt (S. 6 Mitte).
Es bestünden interaktionell-explorativ keine Hinweise für Simulation und/oder Aggravation. Das Ausmass und die Art der erhobenen anamnestischen und psychopathologischen Befunde entsprächen weitgehend dem subjektiv geschilderten Beschwerdegrad. Insgesamt handle es sich um konsistente Befunde (S. 7 Mitte).
Aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht könne eine affektive Sympto-matologie erhoben werden, welche knapp das Ausmass eines Störungscha-rakters mit Krankheitswert erreiche. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 %. Das aktuelle Beschwerdebild werde vornehmlich durch schmerzassoziierte Folgestörungen ohne eine erhebliche psychiatrische Komorbidität als genuine psychiatrische Störung definiert (S. 7 unten).
Therapeutisch-rehabilitativ könne im Hinblick auf die Schmerzproblematik auch in einem professionellen psychotherapeutisch-ergotherapeutischen Setting nur zurückhaltend von einem relevanten Potenzial für eine nachhaltige Verbesserung ausgegangen werden. Aktivierung, Rekonditionierung und Schmerzbewältigungsstrategien stünden im Vordergrund. Als therapeutische Option könnten aus psychiatrischer Sicht schmerzmodulierende Antidepressiva empfohlen werden (S. 8).
3.4 Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Urk. 9/13/20 = Urk. 9/23/26) führte Dr. D.___ aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % bei objek-tivierbarer, leichtgradiger Zeichnung mit belastender Kindheit, wobei eine starke psychosoziale und sozioökonomische Determination der Störung vorliege.
3.5 Im Bericht des Zentrums E.___ (E.___) vom 8. Juni 2007 (Urk. 9/13/4-19 = Urk. 9/23/10-25) zuhanden des Krankenversicherers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung untersucht worden sei. Diese Abklärung habe ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten umfasst (S. 1 Mitte).
Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, führte folgende Diagnosen an (S. 1 f. Ziff. 1):
- chronisches zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung rechtsseitig (spondylogen) und begleitender Periarthropathia humeroscapularis rechtsseitig
- Kopf-/Schulterprotraktion, verstärkte BWS-Kyphose
- Diskusprotrusion C5/C6, aktuell klinisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik
- gemischte Anpassungsstörung leichtgradiger Ausprägung bei chronisch-persistierender Schmerzproblematik
- maladaptives Schmerz- und Krankheitsverhalten
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt ver-minderten Belastungstoleranz des gesamten Schultergürtels mit Betonung auf die rechte Seite. In allen Tests habe sich eine hohe Muskelanspannung durch ein allgemein verkrampftes Hantieren in starrer Haltung gezeigt. Ausserdem bestünden eine Haltungsinsuffizienz sowie eine allgemeine körperliche Dekonditionierung. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen fraglich, da er die Mehrzahl der Tests unter Angabe von starken Schmerzen kurz vor Erreichen der funktionellen Limite abgebrochen habe. Bei ihm bestehe eine Problematik, mit den Beschwerden umzugehen, da er sich schmerzfixiert zeige und eine Tendenz zu einem Vermeidungsverhalten habe. Infolge der beobachteten Symptomausweitung und Tendenz zur Selbstlimitierung seien die Resultate der Belastungstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar (S. 2 f. Ziff. 3.1).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen aus interdisziplinärer Sicht (rheumatologisch-psychiatrisch) zu 80 % zumutbar (S. 4 Ziff. 6.1). Für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit (Maximalgewichte 12.5 kg bis 15 kg für Heben zu Taillenhöhe und Heben horizontal), mit Vermeiden von Arbeitsabläufen, welche Arbeiten auf respektive über Kopf mit Einsatz des rechten Armes bedingen, und mit höchstens manchmal vorgeneigtem Stehen (bis 2 ½ Stunden pro 8-Stunden-Arbeitstag), bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen auf psychiatrischer Ebene sei gesamthaft interdisziplinär von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4. Ziff. 6.2).
3.6 G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum I.___, nannten im Bericht vom 25. Juli 2007 (Urk. 9/22/13-15) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
- Diskushernie C5/C6, C6/C7
- Hypertonie
- erhöhtes Cholesterin
Der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv sei er adäquat kontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Schmerzen und dem Tod des Vaters (S. 2). Aus Sicht des Beschwerdeführers würden seine Beschwerden mit dem Todesfall des Vaters im Jahre 2000 zusammen hängen. Er fühle sich für den Tod schuldig. Ausserdem habe er 27 Jahre lang schwere Arbeit ausgeführt (S. 1 unten). Anamnestisch bestünden deutliche Suizidgedanken/-wünsche, aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 2).
Der Beschwerdeführer berichte, seit dem 16. September 2006 zu 100 % arbeits-unfähig zu sein (S. 1). Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert (S. 2 Mitte). Zu über-legen sei, ob ein aktivierendes tagesklinisches Schmerzprogramm sinnvoll sein könnte beziehungsweise ein stationärer Aufenthalt ins Auge gefasst werden müsste (S. 3 oben).
3.7 Im Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 2. August 2007 (Urk. 9/19/9-11) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Ziff. 2.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
- Panikstörung
- Diskushernie C5/C6, C6/C7
Auf längere Sicht sei vor allem die Operationsindikation restlos zu klären. Allerdings sei nun von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen, welche mit der Depression die Schmerzen im Sinne eines Teufelskreises verstärke. Daher sei die Prognose langfristig ungünstig. Wahrscheinlich sei auch für angepasste Tätigkeiten längerfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1).
Die physiotherapeutische Behandlung sei bisher ohne Erfolg geblieben. Eine stationäre Behandlung sei sicherlich sinnvoll. Die Prognose sei wegen der Chronifizierung hingegen eher schlecht (S. 3).
Im Übrigen stimmen die Angaben mit denjenigen im früheren Bericht vom 25. Juli 2007 überein.
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 9/22/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1):
- Diskushernie C5-C6 und C6-C7 rechts
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dr. J.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiter mit 100 % vom 8. Juli bis 23. Juni (richtig: Juli) 2006, mit 50 % vom 24. bis zum 28. Juli 2006 sowie mit 100 % vom 16. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 (S. 2 Ziff. 3).
Die Prognose sei theoretisch gut. Der Beschwerdeführer sei versicherungstechnisch für eine geeignete Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft worden (S. 6 Ziff. 4.7).
3.9 Mit Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 5. Mai 2008 (Urk. 9/49 = Urk. 3/6) nahmen Dr. G.___ und Dr. phil. H.___ Stellung zum Gutachten von Dr. D.___. Sie hielten fest, es werde eine leichte Anpassungsstörung behauptet, welche nicht rentenrelevant sei. Die Symptomerhebung auf Seite 2 des Gutachtens sei aber rudimentär. Aus ihrer Sicht seien die Kriterien für eine komorbide Depression sowie heute auch für eine Panikstörung gegeben (S. 1). Der Beschwerdeführer sei aus ihrer Sicht wegen der komorbiden Depression und der Panikstörung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.10 Im Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 11. August 2007 (richtig: 2008; Urk. 3/7) wurden im Wesentlichen die Angaben im früheren Bericht vom 2. August 2007 bestätigt. Ausserdem wurde erneut das Gutachten von Dr. D.___ kritisiert. Der Beschwerdeführer sei wohl kaum wegen einer leichten Anpassungsstörung seit dem 16. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Weshalb bei diesen Symptomen und im Hinblick auf die langfristige Kenntnis des Beschwerdeführers eine solche Diagnose gestellt worden sei, sei schlicht unverständlich und nach wie vor nicht genügend begründet (S. 2 oben).
4.
4.1 Den medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass aus somatischer Sicht im Wesentlichen ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei einer Diskusprotrusion respektive Diskushernien auf Höhe C5/C6 sowie C6/C7 festgestellt wurden. In Bezug auf die Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht kann auf den Bericht von Dr. F.___ vom E.___ abgestellt werden, wonach für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit (Maximalgewichte 12.5 kg bis 15 kg für Heben zu Taillenhöhe und Heben horizontal), mit Vermeiden von Arbeitsabläufen, welche Arbeiten auf respektive über Kopf mit Einsatz des rechten Armes bedingen, und mit höchstens manchmal vorgeneigtem Stehen (bis 2 ½ Stunden pro 8-Stunden-Arbeitstag), eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/13/4-19 S. 4 Ziff. 6.2).
Im Vordergrund stehen jedoch die Schmerzproblematik respektive psychische Beeinträchtigungen.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht liegen zusammengefasst folgende Beurteilungen vor:
Im Bericht des Stadtspitals C.___ vom Oktober 2006 wurden eine ängstlich-depressive Schmerzverarbeitungsstörung mit Katastrophisieren und Schonverhalten (fear avoidance) bei depressiv gefärbter generalisierter Angststörung seit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers diagnostiziert. Die Diagnose einer depressiven Störung wurde nicht gestellt, indessen eine depressive Verstimmung in Zusammenhang mit der Schmerzverarbeitung und der Angststörung gesehen. Gemäss Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals C.___ sollte im November 2006 eine 50%ige Arbeitsaufnahme und im Verlauf eine Steigerung des Pensums auf 100 % möglich sein (Urk. 9/13/31-32). Dr. D.___ diagnostizierte im Mai 2007 eine gemischte Anpassungsstörung leichtgradiger Ausprägung bei chronisch-persistierender Schmerzproblematik und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 %. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Auch Dr. D.___ konnte keine depressive Störung feststellen, lediglich milde depressive Zeichen (vgl. Urk. 9/13/21-29 S. 6 oben). Seitens der Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ wurden im Juli 2007 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 9/22/13) sowie im August 2007 zusätzlich eine Panikstörung genannt. Wahrscheinlich sei auch für angepasste Tätigkeiten längerfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/19/9). Im Mai 2008 wurden diese Diagnosen bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen der komorbiden Depression und der Panikstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/49 S. 2).
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.4 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ stellten fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte des Stadtspitals C.___ keine somatoforme Schmerzstörung und Dr. D.___ verneinte das Vorliegen einer solchen Störung sogar explizit. Somit ist bereits fraglich, ob die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gegeben ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich eine somatoforme Schmerzstörung überhaupt auf die Erwerbstätigkeit auswirken würde.
Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Zwar wurde durch die Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. In den übrigen psychiatrischen Akten findet diese Diagnose indessen keine Stütze. Seitens der Ärzte des Stadtspitals C.___ wurde eine depressive Verstimmung festgestellt, seitens Dr. D.___ lediglich milde depressive Zeichen. Somatisierungsstörungen werden von unterschiedlichen Schweregraden von Depression und Angst begleitet, welche nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 80 f. Fn 135). Betreffend die vorliegenden depressiven Symptome ist - entsprechend BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1 - in Würdigung der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der (allfälligen) somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. So bestand die depressive Verstimmung auch nicht vor Entstehung der Schmerzproblematik, sondern hat sich vielmehr im Zusammenhang mit dieser - in Kombination überdies mit einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation (insbesondere bedingt durch den Tod des Vaters, vgl. Urk. 9/13/31-34 S. 2 oben; Urk. 9/22/13-15 S. 1 und S. 2) - herausgebildet.
Damit bleibt zu prüfen, ob in Würdigung der alternativen Kriterien insgesamt auf die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung zu schliessen wäre.
Als körperliche Begleiterkrankungen konnten ein chronisches zervikospon-dylogenes Schmerzsyndrom bei einer Diskusprotrusion respektive Diskushernien festgestellt werden. Gemäss Beurteilung im E.___-Gutachten vermögen diese körperlichen Beeinträchtigungen jedoch keine Einschränkung der Arbeits-fähigkeit bezüglich einer mittelschweren oder leichten körperlichen Tätigkeit zu begründen (vgl. Erw. 4.1). Dies führt zum Schluss, dass zwar chronische körperliche Erkrankungen vorliegen, diese jedoch nur mässig ausgeprägt sind.
Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gibt es keine aus-reichenden Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im gleichen Haushalt zusammen lebt, regelmässig Arztbesuche wahrnimmt und täglich Spaziergänge unternimmt (vgl. Urk. 9/13/4-19 S. 7 unten). Dr. D.___ hielt ausdrücklich fest, dass kein sozialer Rückzug bestehe (vgl. Urk. 9/13/21-29 S. 2 unten).
Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen der übrigen Kriterien.
Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach-tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass lediglich von zwar chronischen, aber mässig ausgeprägten somatischen Begleiterkrankungen auszugehen ist. Aus diesen kann nicht gefolgert werden, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar.
Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben müsste.
4.5 Nach dem Gesagten hätte eine somatoforme Schmerzstörung vorliegend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom E.___ (unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen auf psychiatrischer Ebene, welche von Dr. D.___ beurteilt wurden) gesamthaft interdisziplinär von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
5.
5.1 Damit ist dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner respektive Mitarbeiter in der Werkzeugausgabe - mit gewissen Einschränkungen (vgl. Urk. 9/13/4-19 S. 4 Ziff. 6.1) - im gleichen Umfang wie eine angepasste Arbeit zumutbar.
Wie dem Bericht des früheren Arbeitgebers zu entnehmen ist, hätte der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit minimaler Anpassung als Schonarbeitsplatz für körperliche Einschränkungen genutzt werden können, worauf der Beschwerdeführer wiederholt aufmerksam gemacht worden sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrmals weniger anstrengende Arbeiten angeboten worden, was dieser jedoch abgelehnt habe (Urk. 9/10/1-10 S. 9 f.).
5.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner respektive Mitarbeiter in der Werkzeugausgabe im Umfang von 80 % auszuüben - was vor dem Hintergrund, dass sein Arbeitsplatz mit minimaler Anpassung als Schonarbeitsplatz hätte genutzt werden können, zu überzeugen vermag -, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 % und damit kein Anspruch auf eine Rente.
Demnach ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).