IV.2008.00826

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren, 1963, Mutter dreier Kinder (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, Urk. 8/44 S. 2 oben), war von April 1997 bis 31. August 2006 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/15 Ziff. 1 und 5).
1.2     Am 12. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung, medizinische Eingliederungsmassnahmen und um eine Rente (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) ein und zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 8/10).
         Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab (Urk. 8/18).
1.3     In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/24-35) und holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/41) und ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/44, Urk. 8/47) ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/50 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 verneinte sie einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 8/49).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. März 2008 ab. Gemäss diesem sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin brachte vor, es treffe nicht zu, dass sich ihre Beschwerden im Mai 2006 spontan gebessert hätten. Aus dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Mai 2006 ergebe sich gar eine leichte Verschlechterung der Diskushernien. Im Bericht vom 16. Juni 2006 werde weiterhin eine hochgradige Foraminalstenose links mit einer L5-Nervenwurzelkompression und eine mittelschwere Foraminalstenose rechts beschrieben (Urk. 1 S. 4). Dr. C.___ attestiere der Beschwerdeführerin seit dem 11. August 2006 andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. D.___ seien aktenwidrig (Urk. 1 S. 4 f.). Dr. D.___ habe eigene Untersuchungen unterlassen und äussere sich zu den neueren Untersuchungen nicht (Urk. 1 S. 5).
2.2     Strittig ist die Erwerbsfähigkeit und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer Diskushernie bei L5/S1 links (Urk. 8/10/10 Ziff. 2a-b). Nach einem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 2006 bestehe seit dem 2. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/10/10 Ziff. 4).
3.2     Die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Team Wirbelsäule, hielten in einem Kurzbericht vom 7. März 2006 fest, die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 7. März 2006 zeige eine grosse intraforaminale Diskushernie bei L5/S1 und zusätzlich eine Lyse bei L5/S1. Eine Operation sei für den 30. März beziehungsweise den 10. April 2006 vorgesehen (Urk. 8/10/9).
3.3     Nach einem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Mai 2006 berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde, dass es ihr deutlich besser gehe. Zu Hause sei sie praktisch beschwerdefrei. Sie könne aber noch nicht arbeiten. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung genommen werden (Urk. 10/9/6).
3.4     In einem weiteren Bericht vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/9/5 = Urk. 3/4 = Urk. 8/12/5-6) hielten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ fest, die Beschwerdeführerin klage aktuell über andauernde Lumboischialgien links, die insbesondere nach längerem Sitzen und Laufen auftreten würden. Sie arbeite eine Stunde pro Tag.
         Die Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine deutliche Druckdolenz tieflumbal und linksseitig im Bereich des Ileosakralgelenks ergeben. Das Lasègue-Zeichen sei links positiv bei 60° und rechts negativ. Der Babinski-Test sei beidseits negativ. Die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 16. Juni 2006 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2006 eine leichte Verschlechterung der breitbasigen Diskushernien mit einer Verlagerung der S1-Wurzel links und einen Kontakt zur S1-Wurzel rechts. Ausserdem bestehe eine hochgradige Foraminalstenose links (L5-Nervenwurzelkompression) bei einer mittelschweren Foraminalstenose rechts. Der Spinalkanal sei in diesem Bereich leicht stenosiert. Bei L2-L5 bestehe eine Bandscheibenprotrusion (Urk. 8/9/5 Mitte).
         Man habe die Korrelation zwischen den Rückenbeschwerden, den lumboradikulären Beschwerden und der grossen foraminalen Diskushernie bei L5/S1 links und der Lyse bei L5/S1 links mit der Beschwerdeführerin besprochen. Es werde eine operative Entfernung der Diskushernie und eine Stabilisierung in Höhe von L5/S1 empfohlen. Man habe die Beschwerdeführerin über das operative Verfahren und die möglichen Komplikationen informiert. Diese verzichte bei leicht reduzierter Lebensqualität zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Operation (Urk. 8/9/5 unten).
3.5     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24. April 2006 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/12 lit. D.1).
         Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/12) als Diagnosen eine foraminale Diskushernie bei L5/S1 bei einer Spondylolyse bei L5/S1. Es bestehe eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit seit April 2006. Bereits bei geringen Belastungen komme es zu unerträglichen Schmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit gelte sowohl für die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in einer anderen Tätigkeit. Die Prognose sei ungünstig.
         Dr. C.___ hielt in einem Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 8/12 = Urk. 3/5) für die Zeit vom 2. August 2005 bis 30. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest. Vom 1. bis 7. Mai 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 8. Mai bis 28. Juni eine solche von 64 % und vom 29. Juni bis 10. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 88 % bestanden. Seit dem 11. August 2006 bestehe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12 lit. B, vgl. auch Urk. 8/10/12 ff.).
3.6     Am 2. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Universitätsklinik B.___ untersucht. Die Ärzte stellten in einem Bericht vom 29. November 2007 persistierende Lumboischialgien fest (Urk. 8/41 S. 7 Ziff. 4.2). Das Lasègue-Zeichen sei links positiv bei 50° und rechts negativ. Der Babinski-Test sei beidseits negativ (Urk. 8/41 S. 7 Ziff. 4.5).
3.7     Das Gutachten von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 8. März 2008 beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2008 und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/44 S. 1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei der Befragung anwesend gewesen und habe bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten geholfen (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen im Rücken und im linken Bein an bei einer maximalen Gehfähigkeit von etwa 30 Minuten und einer maximalen Stehfähigkeit am Ort von einigen Minuten. Sitzen sei problemlos über eine Stunde möglich. Die Hausarbeit sei erschwert möglich, unter Mithilfe des Ehemannes und der Kinder. Die bisherige Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben, da sie schwer tragen und heben müsse (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 2 unten).
         Die Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen angedeuteten Hohl-/Rundrücken bei einem Fingerspitzen-/Bodenabstand von 20 cm ergeben. Die Seitenneigung und Torsion sei in der Endphase schmerzhaft. Es bestehe eine Druck-, Klopf- und Rütteldolenz über den Dornfortsätzen L4/L5 sowie para-vertebral links (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 3 unten). Das Lasègue-Zeichen sei beidseits negativ. Die Beschwerdeführerin gebe eine Sensibilitätsstörung im Unterschenkel an, die wahrscheinlich dem Dermatom bei L5/S1 entspreche (Urk. 8/44 S. 4 oben).
         Dr. D.___ nannte als Diagnosen (Urk. 8/44 S. 6 oben):
- chronisch rezidivierende Lumboischialgie links
- Status nach Diagnose einer Diskushernie bei L5/S1 links sowie Spondylolyse bei L5
         Die Beschwerdeführerin leide seit zwei Jahren an lumbo-ischialgieformen Beschwerden. Im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Mai 2006 werde erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin deutlich besser gehe und sie zu Hause praktisch beschwerdefrei sei. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin attestiere ihr in einem Arztzeugnis vom 12. März 2007 ab dem 1. Mai 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 5 Mitte). Die Untersuchung habe überraschend ein vollständig negatives Lasègue-Zeichen ergeben bei symmetrischen Reflexen und einer leichten Sensibilitätsstörung (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 5 unten).
         Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei im August 2005 mit Sicherheit gerechtfertigt gewesen, da eine symptomatische Diskushernie mit einer teilweisen Wurzelkompression bestanden habe. Seitdem sei es spontan zu einer deutlichen Besserung der Situation gekommen, so dass seit dem 1. Mai 2006 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der angestammten Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg pro Seite bestehe wahrscheinlich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/44 S. 7 f. Ziff. 2). Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 3). Dr. D.___ gehe mit den Ärzten der Universitätsklinik B.___ und dem Hausarzt überein, dass es zu einer markanten Besserung der Situation gekommen sei (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 5 oben, S. 9 Ziff. 6).
3.8     In einer Stellungnahme vom 4. Juni 2008 erklärte Dr. D.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, er habe übersehen, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 11. August 2006 bis zum 12. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe (Urk. 8/47 S. 2 oben). In der Untersuchung sei das Lasègue-Zeichen, als Hauptsymptom einer allfälligen Nervenwurzelkompression, vollständig negativ gewesen. Eine Nervenwurzelkompression lasse sich damit praktisch vollständig ausschliessen. Nach Ansicht des Hausarztes sei der Beschwerdeführerin auch das Heben und Tragen leichter Lasten nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bleibe er bei seiner im Gutachten genannten Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/47 S. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom und rezidivierenden Lumboischialgien links, die durch eine grosse foraminale Diskushernie bei L5/S1 links und eine Lyse bei L5/S1 verursacht werden. Eine empfohlene Operation lehnte die Beschwerdeführerin bislang ab.
         Nach dem Gutachten von Dr. D.___ vom 8. März 2008 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert und bestand ab dem 1. Mai 2006 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. In der Begründung verwies Dr. D.___ auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 16. Mai 2006. Weiter berief er sich auf die Beurteilung des Hausarztes, in der Annahme, dieser habe der Beschwerdeführerin ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 5 Mitte), sowie auf das Ergebnis des Lasègue-Tests in der Begutachtung (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 5 unten).
         In der Stellungnahme vom 4. Juni 2008 räumte Dr. D.___ ein, er habe übersehen, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin seit dem 11. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit (und nicht eine Arbeitsfähigkeit) von 100 % attestierte (Urk. 8/47 S. 2).
4.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
         Den Arztberichten der Universitätsklinik B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig in der Wirbelsäulensprechstunde vom Mai 2006 über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtete (Urk. 8/9/6). Im weiteren Verlauf klagte sie erneut über Lumboischialgien bei einer aufgrund der Beschwerden mittelgradig bis erheblich eingeschränkten Lebensqualität (Urk. 8/9/5, Urk. 8/41 S. 7 Ziff. 4.4). Damit kann anhand der Berichte der Universitätsklinik B.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine anhaltende gesundheitliche Verbesserung geschlossen werden. Da die Beschwerdeführerin Bedenken vor einer Operation hat (Urk. 8/9/5 unten), ist zudem nicht auszuschliessen, dass sie ihren Gesundheitszustand im Mai 2006 vor dem Hintergrund einer möglichen Operation als verbessert beschrieb.
         Dr. D.___ stellte in der Untersuchung ein vollständig negatives Lasègue-Zeichen fest (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 5 unten), womit gemäss Dr. D.___ eine Nervenwurzelkompression praktisch ausgeschlossen werden kann (Urk. 8/47 S. 2 Mitte). Abweichend zu der Untersuchung durch Dr. D.___ stellten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im November 2007 wenige Monate vor der Begutachtung durch Dr. D.___ dagegen ein positives Zeichen bei 50° und ein negatives Ergebnis auf der rechten Seite fest (Urk. 8/41 S. 7 Ziff. 4.5).
         Der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 zwischenzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von noch 50 %, doch bestand nach Dr. C.___ ab dem 11. August 2006 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12/1 lit. B).
4.3     In Anbetracht der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und Dr. C.___ einerseits und der divergierenden Ergebnisse beim Lasègue-Test andererseits lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie von Dr. D.___ angenommen, seit Mai 2006 massgeblich verbessert hat. Die erfolgten Abklärungen erweisen sich demzufolge als unzureichend, weshalb die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist im Rahmen der Abklärungen von ärztlicher Seite auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Beschwerdeführerin unter Wahrung ihrer Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG) der von den Ärzten der Universitätsklinik B.___ empfohlenen Operation zu unterziehen hat.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).