IV.2008.00828

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2008 nur mehr noch eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers leichten Grades bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Essen keine Hilfsbedürftigkeit mehr gegeben sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. August 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8) und in die Replik vom 24. November 2008 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass nach der Rechtsprechung Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2),
dass für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind,  wobei wesentlich ist, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie von den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat und im Weiteren die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen sind, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind,
dass der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen muss,
dass - trifft all dies zu - der Abklärungsbericht voll beweiskräftig ist (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit), und dass,  - sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung  eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt - das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was insbesondere der Umstand gebietet, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 9. August 2007 [9C_369/2007] Erw. 3 und in Sachen H. vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 4.1),
dass der Beschwerdeführer, welcher am 28. Juli 1994 einen cerebrovaskulären Insult erlitt und seitdem an einem schweren spastischen und einem sensiblen Hemisyndrom links leidet (Urk. 9/3/2), bereits im November 1998 eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen verneinte, eine solche jedoch in den Bereichen An-/Auskleiden, der Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bejahte (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 9/2/2),
dass im Abklärungsbericht vom November 1998 der Beschwerdeführer beim An-/Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilfsbedürftig bezeichnet wurde, wobei er die Nahrung selber zum Munde zu führen im Stande sei, diese aber nicht selber zerkleinern könne (Urk. 9/5),
dass dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab 1. November 1997 zugesprochen wurde (Beschluss vom 19. März 1999, Urk. 9/6),
dass der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen für Rentenrevision am 18. Dezember 2002 (Urk. 9/9/2) noch eine Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft als zutreffend ankreuzte,
dass Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, am 14. Januar 2003 eine Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden, beim Essen (Nahrung zerkleinern, Fleisch), der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft bejahte (Urk. 9/10/5-6),
dass die Beschwerdegegnerin dennoch eine Anspruchsveränderung in Bezug auf die Hilflosenentschädigung verneinte (Urk. 9/14; 9/16),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der weiteren Revision vom Januar 2008 bei im Übrigen unverändertem gesundheitlichen Zustand wiederum einzig im Bereich des An-/Auskleidens, der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft die Bedürftigkeit als gegeben erachtete (Urk. 9/25),
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 14. Februar 2008 den Gesundheitszustand als stationär und eine Hilfe Dritter bei den alltäglichen Lebensverrichtungen als seit dem Juli 1994 bestehend bezeichnete (Urk. 9/27/1-2),
dass Dr. A.___ einzig noch eine Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden sowie bei der Nahrung zerkleinern (seit Juli 1994) angab (Beiblatt zum Arztbericht vom 14. Februar 2008, Urk. 9/27/3),
dass die Abklärungsperson der IV-Stelle, B.___, im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2008 (Urk. 9/33) ausführte, eine Hilfsbedürftigkeit sei im Bereich Essen nicht mehr gegeben, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, mit dem üblichen Besteck selbständig essen zu können, beim Zerkleinern von Fleisch jedoch auf eine Drittperson angewiesen zu sein, was aber nicht regelmässig und erheblich sei (Urk. 9/33/2),
dass die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden, der Körperpflege sowie bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft weiterhin als gegeben erachtete (Urk. 9/33/2),
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer spätestens ab Dezember 2002 nur mehr in drei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen war,
dass Dr. A.___ am 14. Februar 2008 eine Hilfsbedürftigkeit bloss noch in zwei Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Nahrung zerkleinern) bestätigte,
dass demzufolge eine Verbesserung bereits ab Dezember 2002 aktenkundig und die Einschätzung der Abklärungsperson damit in keiner Weise zu beanstanden ist,
dass eine unveränderte Diagnose einer Verbesserung im alltäglichen Lebensbereich nicht grundsätzlich entgegen steht,
dass selbst die Annahme, der Beschwerdeführer sei beim Schneiden von Fleisch auf Dritthilfe angewiesen, keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen begründet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2001 in Sachen B., I 318/01, Erw. 2b),
dass damit nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).