Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2008.00829
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 2. Juli 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/25) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % zu. Mit separater Feststellungsverfügung gleichen Datums entschied die IV-Stelle, der von der SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA) mit Verrechnungsantrag vom 14. März 2008 (Urk. 7/22/2 f.) geforderte Betrag von Fr. 4'920.15 für im Rahmen einer Vorleistung erbrachten Taggelder aufgrund des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) werde an X.___ ausbezahlt, da diese mit der Verrechnung nicht einverstanden sei (Urk. 2).
2.
1.%2 Gegen diese Verfügung erhob die SWICA am 20. August 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, die Verrechnung der bevorschussten Krankentaggelder mit der Rentennachzahlung im Betrag von CHF 4'920.15 zuzulassen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26) um Abweisung der Beschwerde ersucht, die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 (Urk. 10) ihre Replik erstattet und die Beschwerdegegnerin am 5. November 2008 (Urk. 13) auf Duplik verzichtet hatte, wurde X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 14) zum Prozess beigeladen. Nachdem die Beigeladene am 5. Januar 2009 (Urk. 16) den Verzicht auf Stellungnahme hatte erklären lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2009 geschlossen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verneint und wegen fehlender Vollmacht der Beigeladenen die Auszahlung des von der Beschwerdeführerin zur Verrechnung gestellten Betrages von Fr. 4'920.15 an die Beigeladene verfügt hat.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 26. Mai 2007 Krankentaggeldleistungen erbrachte und sie den Verrechnungsanspruch rechtzeitig auf dem dafür vorgesehenen Formular stellte.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Vorgehen mit dem fehlenden Einverständnis der Beigeladenen mit der Verrechnung (Urk. 1). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung führte sie aus, damit Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zur Anwendung gelangen könne, müsse rechtsprechungsgemäss aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eindeutig hervorgehen, dass die Verrechnung beim nachzahlenden Versicherungsträger geltend gemacht werden könne, und sei von einem eindeutigen Rückforderungsanspruch nur auszugehen, wenn der Versicherungsträger, bei dem der Verrechnungsanspruch geltend gemacht werden solle, explizit genannt werde. Die AVB der Beschwerdeführerin erfüllten diese Voraussetzungen nicht (Urk. 6).
1.3 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber ein, es gehe bei der zur Verrechnung gestellten Forderung nicht um eine Vorschussleistung im Sinne von Art. 84bis Abs. 2 lit. a IVV, bei welcher die schriftliche Zustimmung der versicherten Person erforderlich sei, sondern um eine Vorschussleistung gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, bei welcher aus dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung abgeleitet werden könne. Rechtsprechungsgemäss sei eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine genügende Grundlage für ein direktes Rückforderungsrecht einer Krankenversicherung für Taggeldleistungen. Aufgrund der vorliegend geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 3/4) sei sie zur direkten Rückforderung berechtigt (Urk. 1). Denn diese erfüllten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Rückforderung auf vertraglicher Basis (Urk. 10).
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3. Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
In der Invalidenversicherung regelt Art. 85bis IVV die Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach Absatz 2 dieser Bestimmung
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin zahlte der Beigeladenen unbestrittenermassen aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf den Kollektivtaggeldversicherungsvertrag "SALARIA nach VVG" ab dem 1. Juni 2006 bis zum 26. Mai 2007 Taggelder aus. Ebenso unbestritten ist, dass in vertraglicher Hinsicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Zusatzbedingungen (ZB) der "Taggeldversicherung SALARIA nach VVG", Ausgabe 2005, anwendbar sind (Urk. 3/4). In Art. 24 der AVB wird der Fall geregelt, da der versicherten Person neben einem Anspruch auf Taggelder der SWICA auch ein Anspruch auf Leistungen von Dritten zusteht. Ziff. 1 sieht vor, dass, wenn der versicherten Person auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat, die SWICA diese Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänzt.
Ziff. 2 sieht wörtlich Folgendes vor: "Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht fest, so kann die SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert die SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung. Die Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente".
4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrachte, wird der nachzahlende Versicherungsträger, bei welchem die Verrechnung geltend gemacht werden kann, mit der gängigen Abkürzung „IV“ für Invalidenversicherung in den AVB ausdrücklich genannt.
Mit dem formulierten Vorbehalt der Verrechnung der Vorschussleistungen mit der IV-Rentennachzahlung wird zudem ausreichend eindeutig statuiert, dass eine direkte Verrechnung mit den nachzuzahlenden Leistungen bei der IV-Stelle möglich ist, d.h. es wird ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch vertraglich festgehalten.
Damit ist eine genügende vertragliche Grundlage für ein direktes Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversicherer gegeben, d.h. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist anwendbar und die Drittauszahlung ist ohne Vollmacht bzw. Einwilligung der Beigeladenen erlaubt.
4.3 Der Drittauszahlung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene über ihren Anwalt der Beschwerdegegnerin wiederholt ausrichten liess, sie sei mit der Überentschädigungsberechnung der SWICA nicht einverstanden (Urk. 7/9, Urk. 7/13, Urk. 7/18), womit sie die Höhe der Rückforderung bestritt. Diese Einwände der Versicherten sind rechtsprechungsgemäss in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen die SWICA und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären (Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 in Sachen S., I 296/03 Erw. 4).
5. Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Drittauszahlung im Betrag von Fr. 4'920.15 hat.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2008 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Drittauszahlung im Betrag von Fr. 4'920.15 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
EnglerCosta