Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ ist gelernter Schriftenmaler und arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 (Urk. 9/20) in einem 50-%-Pensum als Grafiker für die Y.___, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (Urk. 9/20 S. 6). Danach bezog er bis zu seiner Aussteuerung am 19. Mai 2006 Arbeitslosengelder (Urk. 9/30) und wird gegenwärtig finanziell vom Sozialamt unterstützt (Urk. 3/4).
Am 12. Mai 2006 (Urk. 9/16) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit dem 17. Lebensjahr bestehenden schweren Alkoholismus, seit fünf Jahren bestehende Depressionen, einen zunehmenden Gedächtnisverlust, Konzentrationsschwierigkeiten sowie diverse körperliche Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung, eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/18), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/20), einen Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 9/30) sowie diverse Arztberichte (Urk. 9/19, Urk. 9/22, Urk. 9/29, Urk. 9/42, Urk. 9/44, Urk. 9/62) einholte. Danach liess sie den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 28. Februar 2008; Urk. 9/67).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, mit Eingabe vom 20. August 2008 (Urk. 1) sowie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der sozialen Dienste (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte mit Wirkung ab Mai 2005 die Zusprechung einer ganzen Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche ihm mit Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 10) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8) hatte die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 10) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Obwohl die angefochtene Verfügung am 17. Juli 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, weil sich der massgebliche Sachverhalt vor 2008 zutrug. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit dem 11. April 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da eine länger dauernde, durchgehende Arbeitsunfähigkeit erst seit diesem Zeitpunkt attestiert worden sei, sei ein früherer Beginn der Wartezeiteröffnung nicht möglich (Urk. 2 S. 3).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums A.___ (nachfolgend: A.___) vom 7. September 2006 (Urk. 9/22) sei seine Arbeitsfähigkeit seit ca. drei Jahren eingeschränkt und spätestens seit Juni 2007 sei er für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Im Bericht vom 7. September 2006 (Urk. 9/22) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ durch Alkohol verursachte Störungen im Sinne einer anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit (ICD-10: F10.74) sowie durch Alkohol verursachte Störungen im Sinne eines anhaltenden affektiven Zustandsbildes (eine chronische, durch jahrzehntelangen Alkoholkonsum ausgelöste Depression; ICD-10: 10.72; Urk. 9/22 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werbegrafiker bestehe seit Behandlungsbeginn im A.___ am 11. April 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne aus psychiatrischer Sicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens zwei Jahre zurückdatiert werden. Trotz der Beeinträchtigung der kognitiven und mnestischen Funktionen und einer bleibenden affektiven Störung sei eine intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeit zunächst zu 50 % möglich, das genaue Ausmass der Restarbeitsfähigkeit müsste durch vertiefte Abklärungen genauer definiert werden (Urk. 9/22 S. 4-5).
Im Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 9/61) führten die behandelnden Ärzte des A.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich seit ihrem letzten Bericht erheblich verschlechtert. Die mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F 32.11) habe sich trotz therapeutischer Massnahmen chronifiziert (Urk. 9/61 S. 1-2).
3.2 Im Rahmen des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/67) wurde der Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 durch Dr. Z.___ untersucht (Urk. 9/67 S. 1). Er diagnostizierte einen Restzustand bei Status nach einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.7) mit einer organischen depressiven Störung (ICD-10: F10.72) sowie mit einer anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung (ICD-10: F10.74; Urk. 11/67 S. 11). In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, vermutlich lägen irreversible Folgeschäden des langjährigen Alkoholkonsums in Form einer organisch bedingten depressiven Störung, aktuell einer mittelschweren depressiven Episode, sowie offenbar mit der Zeit eher zunehmender kognitiver Defizite vor (Urk. 9/67 S. 11). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer im ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 9/67 S. 12).
4.
4.1 Bestritten ist lediglich der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Damit im Zusammenhang steht die Frage nach der Eröffnung der Wartezeit.
4.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit am 11. April 2006 eingetreten sei, daher spricht sie dem Beschwerdeführer ab 1. April 2007 eine Invalidenrente zu. Aufgrund der Akten ist erstellt und soweit unbestritten, dass am 11. April 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorlag. Dr. Z.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/67) im Beurteilungszeitpunkt - dem 24. Januar 2008 - eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ob diese Attestierung für die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit gelten solle, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Über den Zeitpunkt des Eintritts einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit macht Dr. Z.___ keinerlei Angaben. Somit kann für die Festlegung der Eröffnung des Wartejahres nicht auf dessen Gutachten abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Entscheid auf den Bericht des A.___ vom 7. September 2006 (Urk. 9/22) gestützt, worin die behandelnden Ärzte festhielten, dass seit 11. April 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Sie verkennt allerdings, dass die Ärzte des A.___ den Zeitpunkt der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den 11. April 2006 festlegten; vielmehr gingen sie davon aus, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens zwei Jahre zurückdatiert werden könne. Somit ist der 11. April 2006 für die Eröffnung des Wartejahres entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend.
4.3 Die Bestimmung des Rentenbeginns richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Dem massgeblichen Bericht des A.___ vom 7. September 2006 (Urk. 9/22) folgend kann davon ausgegangen werden, dass ab 11. April 2004 mindestens eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Denn die Aussage des A.___, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 2 Jahre zurückdatiert werden, figuriert als Antwort auf die Frage betreffend die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 1 B). Weil es sich dabei um das für den Beginn und den Lauf der Wartezeit relevante Mass von 20% handelt, ist deren Beginn auf den 12. April 2004 festzulegen.
Angesichts der ab 1. April 2006 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. A 1. Satz) ist die für die Entstehung des Rentenanspruchs relevante Wartezeit vom 12. Juni 2005 bis zum 11. Juni 2006 anzusetzen, denn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während dieses Jahres betrug 40 % (9 Monate zu 20 %, 3 Monate zu 100 %). In Anwendung von Art. 29 Abs. 2, 1. Satz IVG ist der Anspruch auf eine Viertelsrente am 1. Juni 2006 entstanden. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Somit ist der Anspruch auf eine ganze Rente angesichts der ab 11. April 2006 bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 1. Oktober 2006 entstanden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Viertels- und ab dem 1. Oktober 2006 auf eine ganze Rente hat.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2008 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. April 2007 verneint wird, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2006 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).