IV.2008.00831

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. Januar 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1956 geborene X.___ besuchte in Serbien die Grundschule und absolvierte eine Musikausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 war er zunächst als Chauffeur angestellt, dann war er als Hilfsarbeiter und zuletzt als Taxichauffeur tätig (Urk. 8/7, Urk. 8/12). Bei einer Auffahrkollision am 5. März 2002 erlitt er ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/36) und meldete sich am 15. Mai 2003 wegen multipler Beschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2004 ab (Urk. 8/38) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 fest (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2006 dahingehend gut, dass ein polydisziplinäres Obergutachten angeordnet wurde (Urk. 8/64). Nach Eingang des Gutachtens des Y.___ vom 15. Oktober 2007 (Urk. 8/84) sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 18. Juni 2008 dem Versicherten eine vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2007 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. August 2008 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügungen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2003 mindestens eine halbe unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 18. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit und deren Befristung.
2.2     Die Verwaltung ging gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2004 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 15. Oktober 2007 ist sie indes zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten die bisherige wie eine angepasste Tätigkeit ab Begutachtungszeitraum in einem rentenausschliessenden 80 %-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/23-4), weshalb sie ihm ab 1. März 2003 bis 31. Oktober 2007 eine befristete Viertelsrente zusprach.
2.3     In der Beschwerde wird geltend gemacht, gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ sei ihm die berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht könne er seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Insgesamt könne er höchstens im Ausmass von 50 % eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Deshalb habe er Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente.
3.      
3.1         Angesichts der medizinischen Akten sind die somatischen Befunde ausgewiesen. Dabei stehen die geklagten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in beide Arme im Vordergrund. Zudem bestünden belastungsabhängige Schmerzen in den Handgelenken und im rechten Ellbogen. Die Gutachter des Y.___ schilderten, dass rheumatologisch-strukturell im Bereich des Achsenorgans bildgebend fortgeschrittene und nicht altersentsprechende degenerative Veränderungen ossärer wie auch diskogener Komponenten objektivierbar seien. Diese liessen jedoch weder bildgebend noch klinisch eine Neurokompression erkennen. Sodann sei ein belastungsabhängiger Schmerz bezüglich des Radiusköpfchens vorstellbar, da anhand der bildgebenden Untersuchung eine auffällige Humero-Radial-Arthrose erkennbar sei. Insgesamt sei von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans und des rechten Ellbogengelenks auszugehen, weshalb für eine körperlich belastende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne. Hingegen hätten die Limitierungen kaum Auswirkungen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur, zumal das Einladen und Ausladen von Gepäckstücken mit der adominanten Hand getätigt werden könne. Insgesamt sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, begründeten die Y.___-Gutachter ausführlich und nachvollziehbar ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk. 8/84). Insbesondere vermögen die Berichte der Hausärztin Dr. A.___ nicht zu überzeugen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aus somatischer Sicht ist demnach von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
3.2     Der psychiatrischen Beurteilung im Rahmen des Y.___-Gutachtens ist zu entnehmen, dass keine IV-relevanten Störungen ausgewiesen sind. Insbesondere führte Dr. med. Dr. phil. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, im Teilgutachten aus, die Befindlichkeitsprobleme seien auf dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen zu sehen, welche jedoch nicht eine pathologische Grenze erreichen würden. Sodann hätten die Schmerzen während der dreistündigen Untersuchung keine Rolle gespielt. Er diagnostizierte eine histrionische Persönlichkeitsstörung (F60.4) und eine leichtgradig depressive Episode (F32.0). Nachvollziehbar hielten die Gutachter fest, dass gerade bezüglich der histrionischen Persönlichkeitsstörung eine Besserung allein bereits durch das vorgeschrittene Alter stattgefunden habe. Sodann überzeugt auch die Schlussfolgerung, dass die vorliegende Persönlichkeitsstörung keinen Krankheitswert hat, da der Beschwerdeführer über Jahre trotz seiner Persönlichkeitszüge ohne Einschränkung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die 20%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht trägt angesichts der Aktenlage den besonderen Umständen des Beschwerdeführers genügend Rechnung.
         Dass dabei die Ärzte das Auslassen von Spät- und Nachtschichten empfahlen, führt entgegen den Annahmen in der Beschwerde nicht dazu, dass die angestammte Tätigkeit mit dieser Einschränkung in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existiere. Es trifft zwar zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 Erw. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 Erw. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007 Erw. 4.3, 9C_95/2007). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 Erw. 3b, I 350/89; statt vieler s. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009 Erw. 10.2, 8C_696/2008). Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dabei stellt der von den Gutachtern empfohlene Verzicht auf Nachtschichten bei der Stellensuche keine unüberwindbare Hürde dar. Demnach ist es nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss.
         Angesichts der einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahme der Fachärzte im Y.___-Gutachten, welche alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - was sodann vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Frage gestellt wurde -, ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen.
3.3         Gestützt auf Art. 88a IVG kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Verwaltung sprach dem Beschwerdeführer aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ ab 1. März 2003 eine Viertelsrente zu und befristete diese gestützt auf das Y.___-Gutachten auf den 31. Oktober 2007. Ausgehend von der Tatsache, dass die Begutachtung am 30. Mai 2007 stattfand, wurde die vorgeschriebene Dreimonatsfrist eingehalten.
4.         Gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 8/8) und den Arbeitgeberfragenbogen (Urk. 8/12) ging die Verwaltung für die Ermittlung des Valideneinkommens wohlwollend von einem Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 53'826.- aus, weshalb das ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Fr. 57'298.- nicht zu beanstanden ist. Bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 34'379.-) in der angestammten Tätigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 10 % beträgt das Valideneinkommen für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2007 Fr. 30'940.-. Demnach betrug in dieser Zeitspanne der Invaliditätsgrad 46 %, was eine Viertelsrente rechtfertigte. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 45'838.-) in der angestammten Tätigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 10 % beträgt das Invalideneinkommen neu Fr. 41'254.-, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % führt. Die Rentenbefristung ist demnach rechtens.
5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2     Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Jürg Maron steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 11. Januar 2010 machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'385.55 geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand ist der Sache angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1'385.55.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).