Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ meldete sich am 20./22. Februar 2007 unter Hinweis auf im Jahre 2000 erstmals aufgetretene epileptische Anfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Gestützt auf die daraufhin getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen wurde das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2008 abgewiesen (Urk. 2 [= 9/38]).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt zweier Kinderrenten auszurichten; eventualiter sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals Y.___ über die Hospitalisation vom 30. Dezember 2008 bis 1. Januar 2009 (Urk. 12/1) sowie einen Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. Januar 2009 (Urk. 12/2) auflegen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Bei ihrer Beurteilung des Leistungsanspruches stützte sich die IV-Stelle auf das Ergebnis der gutachterlichen Abklärung in der Neurologischen Klinik des Spitals A.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn sie die für Epilepsiepatienten notwendigen Vorsichtsmassnahmen beachte. Entsprechend hielt sie dafür, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie erleide monatlich ein- bis dreimal epileptische Anfälle, leide an weiteren Krankheiten und müsse deshalb täglich hochpotente Medikamente einnehmen. Der behandelnde Facharzt halte sie deswegen bloss im Umfang eines Pensums von 50 % für arbeitsfähig. Da im Gutachten des Spitals A.___ die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus epileptologischer Sicht beurteilt werde, dürfe nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Die an der Neurologischen Klinik des Spitals A.___ tätigen Ärzte diagnostizierten eine wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen seit 1998, einen systemischen Lupus erythemathodes sowie eine Beta-Thalassämia minor (Urk. 9/20 S. 5 und 9/30 S. 1).
Im Gutachten vom 13. November 2007 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe sich vom Lupus erythematodes unter medikamentöser Therapie gut erholt; sie sei beschwerdefrei, habe keine Gelenkschmerzen und -schwellungen oder Hautrötungen mehr (Urk. 9/20 S. 3). Weiter hielten die Gutachter fest, dass die beschriebenen Episoden für epileptische Anfälle hochverdächtig seien. Allerdings bleibe die Aetiologie unklar; bis anhin hätten epileptische Anfälle weder elektroenzephalographisch aufgezeichnet noch ärztlich beobachtet werden können. Das Vorliegen zusätzlicher funktioneller Anfälle könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Bei dieser Explorandin sei die objektive Erfassung der epileptischen Aktivität mittels Langzeit-Video/EEG-Telemetrie wichtig; einerseits zur besseren Klassifizierung der Anfälle, anderseits auch zur Erfassung beziehungsweise besseren Abgrenzung allfällig funktioneller Anfälle. Letzteres sei insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der medikamentösen Behandlung von Bedeutung (Urk. 9/20 S. 4 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, unter der vorliegenden Anfallsfrequenz (anamnestisch ein Anfall alle drei Monate) sei die Arbeitsfähigkeit aktuell und auch retrospektiv betrachtet für eine Tätigkeit in der Produktion, in einem Lager oder als Hausfrau nicht eingeschränkt, wenn die Vorsichtsmassnahmen für Patienten mit Epilepsie, nämlich das Vermeiden von Arbeiten an Gewässern, Gerüsten, Gruben und an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen sowie von Schichtarbeit, eingehalten würden. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge nach durchgeführter Langzeit-Video/EEG-Telemetrie (Urk. 9 S. 5 f.).
Nach durchgeführter Video/EEG-Telemetrie wurde im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals A.___ vom 12. Februar 2008 ausgeführt, die Anamnese und die erhobenen Befunde liessen sich am ehesten mit einer mässig aktiven Frontallappenepilepsie vereinbaren. Eine Arbeit an schweren, potentiell eigen- und fremdgefährdenden Maschinen sollte vermieden werden, ansonsten sei die Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/30).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag die Einschätzung der an der Neurologischen Klinik des Spitals A.___ tätigen Ärzte zu überzeugen. Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/20 S. 1 und 4, 9/30), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/20 S. 2 f., 9/30 S. 3) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (vgl. den Aktenauszug in Urk. 9/20 S. 1 f.). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar.
Anlässlich der Untersuchung vom 13. November 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich vom Lupus erythematodes unter medikamentöser Therapie gut erholt; sie sei beschwerdefrei, habe keine Gelenkschmerzen und -schwellungen oder Hautrötungen mehr (Urk. 9/20 S. 3). Vor dem Hintergrund der remittierten Symptomatik ist es nicht zu beanstanden, wenn die begutachtenden Ärzte eine auf die diagnostizierte Erkrankung zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ausgeschlossen hielten. Bei der weiter diagnostizierten Beta-Thalassämia minor handelt es sich um eine im Mittelmeerraum verbreitete Erbkrankheit, welche keine Behandlung erfordert (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 1647). Da den Gutachtern bekannt war, welche Medikamente die Beschwerdeführerin einnehmen musste (vgl. Urk. 9/20 S. 3, 9/30 S. 3), ist nicht ersichtlich, weswegen die verordneten Medikamente geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen.
Im Gutachten wurde schliesslich ausgeführt, die vom behandelnden Neurologen attestierte Arbeitsunfähigkeit vermöge angesichts der Anfallsfrequenz weder aktuell noch retrospektiv zu überzeugen. Damit erfolgte aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des behandelnden Arztes. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die nicht nachvollziehbar begründeten Angaben des Dr. Z.___ ist somit nicht abzustellen.
3.3 An dieser Beurteilung vermögen die mit Eingabe vom 23. Februar 2009 aufgelegten Berichte des Spitals Y.___ über die Hospitalisation vom 30. Dezember 2008 bis 1. Januar 2009 (Urk. 12/1) und des behandelnden Neurologen vom 28. Januar 2009 (Urk. 12/2) nichts zu ändern. Während der Hospitalisation vom 30. Dezember 2008 bis 1. Januar 2009 erlitt die Beschwerdeführerin zwar erstmals einen Anfall, welcher durch medizinisches Fachpersonal dokumentiert werden konnte; vom Bestehen einer epileptischen Krankheit gingen indes auch die Gutachter aus, so dass ihre Einschätzung durch den Bericht des Spitals Y.___ nicht in Frage gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht gesichert, dass sie am 30. Dezember 2008 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt; dem Bericht des Spitals Y.___ kann bloss entnommen werden, dass ein kleines Hämatom am Kopf festgestellt worden war (Urk. 12/1). Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die angefochtene Verfügung, mit welcher eine anspruchsbegründende Invalidität verneint worden war, datiert vom 23. Juni 2008. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen); daher sind nur die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Da sich die aufgelegten Berichte ausschliesslich auf den Krankheitsverlauf nach Verfügungserlass beziehen, sind diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
3.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zum Ergebnis gelangte, ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).