Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
der 1952 geborene X.___ - zunächst im Anstellungsverhältnis, danach von 1996 bis 2000 als Selbständigerwerbender - als Anlageberater, von 2001 bis 2003 in einer Textilreinigung gearbeitet, ab 1. März 2004 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % Arbeitslosentaggelder bezogen, sich wegen Alkoholproblemen im September 2004 zu einem stationären Entzug in das Psychiatriezentrum Y.___ begeben und eine Berufsausbildung zum Hauswirtschaftsleiter absolviert hatte,
X.___ sich am 19. Oktober 2006 unter anderem wegen seit zirka sechs Jahren bestehender Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (Urk. 6/6, 6/10),
die IV-Stelle nach Durchführung erwerblicher Abklärungen (Urk. 6/1-3, 6/5, 6/8, 6/10, 6/12-13) und nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14-15) mit Vorbescheid vom 30. Juli 2007 (Urk. 6/26) die Ablehnung des Leistungsbegehrens angekündigt, auf den dagegen erhobenen Einwand des Versicherten vom 4. September 2007 (Urk. 6/27) hin dann aber am 7. Dezember 2007 eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, und auf dessen Vorschlag hin eine neuropsychologische Begutachtung im Zentrum A.___ (Urk. 6/32, 6/36-37) in Auftrag gegeben hatte,
die IV-Stelle nach Eingang der entsprechenden Gutachten vom 20. Februar und 28. Mai 2008 (Urk. 8/39-40) dem Versicherten am 26. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2006 in Aussicht gestellt und ihm mit der Begründung, dass bei Alkoholabstinenz und Weiterführung einer fachärztlichen Psychotherapie mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt hatte (Urk. 6/45), worauf sie am 27. Juni 2008 die an sich auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautende, effektiv aber die angekündigte Rentenzusprechung enthaltende Verfügung erlassen hatte (Urk. 6/46-47),
X.___ am 22. August 2008 nach der Ablehnung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 18. Juli 2008 durch die IV-Stelle (Urk. 6/54-55) beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren eingereicht hatte, die Verfügung vom 27. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventuell eine Dreiviertelrente zuzusprechen,
die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 (Urk. 5) Beschwerdeabweisung beantragt hatte, worauf der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2008 geschlossen worden war (Urk. 7);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
die angefochtene Verfügung zwar nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision erging, indes der Rentenanspruch ab 1. November 2006 strittig ist, weshalb vorliegend in erster Linie die altrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und es sich deshalb bei den im Folgenden zu zitierenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
in weiterer Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, weshalb festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden demnach nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet; er vielmehr invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt,
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
in weiterer Erwägung, dass
Dr. med. B.___ im Bericht vom 24. November 2006 (Urk. 6/14/1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen eine seit Juni 2006 bestehende dorsale Diskushernie L4/5 mediolateral links, eine linksseitige Parese des Nervus suprascapularis links seit September 1998, ein Impingementsyndrom der linken Schulter seit Mai 2005 sowie Alkoholkrankheit anführte,
der den Beschwerdeführer seit Mai 2004 betreuende Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, im Bericht vom 28. November 2006 (Urk. 6/15-3) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen rezidivierende depressive Episoden kombiniert mit schädlichem Gebrauch von Alkohol bei Langzeitarbeitslosigkeit oder anderen langdauernden psychosozialen Belastungssituationen anführte und im Bericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 6/35-3) festhielt, dass der Beschwerdeführer nach einer (nochmaligen) dreiwöchigen stationären Behandlung in der Spezialstation für Alkohol- und Medikamentenabhängige im Psychiatriezentrum Y.___ seit Mitte April 2007 alkoholabstinent lebe und seit Monaten Cipralex einnehme, wodurch sich die Diagnose zwar nicht verändert, der Gesundheitszustand aber erfreulich stabilisiert habe,
Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilte:
Angepasste Tätigkeiten könnten teilzeitliche Arbeit als Gärtner oder Hauswart sein. In diesen Arbeitsfeldern besteht meines Erachtens eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Höhere Arbeitspensen führen zu Druck, Überforderung und nach kurzer Zeit zu erneutem schädlichem Alkoholgebrauch. Somit ist eine berufliche Massnahme durchaus angezeigt, die Herrn X.___ darin unterstützt, in den genannten Berufsfeldern Fuss zu fassen, um dann eine regelmässige ca. 50%ige Tätigkeit ausüben zu können.
Dr. Z.___ in seinem neurologischen Gutachten vom 18. März 2008 (Urk. 6/41 S. 3) auf die von Dr. C.___ im Bericht vom 18. Dezember 2007 vermerkte Alkoholabstinenz seit April 2007, die nach wie vor laufende antidepressive Therapie und die erfreuliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes innerhalb der letzten Monate verwies und unter dem Titel ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholkrankheit ohne neurologischen Defizite, einen Zustand nach Schulteramyotrophie links 1998 ohne neurologischen Residuen sowie einen Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall 2005 ohne neurologische Defizite diagnostizierte, wobei er festhielt, dass bei der aktuellen Untersuchung keine neurologischen Defizite erkennbar gewesen seien und somit auch keine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei; die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Depression von psychiatrischer Seite beurteilt werden müsse,
die von Dr. Z.___ veranlasste neuropsychologische Abklärung im Zentrum A.___ gemäss Gutachten vom 20. Februar 2008 (Urk. 6/39 S. 7-8) bei einem im übrigen unauffälligen kognitiven Leistungsprofil modalitätsunspezifische Abrufstörungen bei unstrukturierten Informationen (mit Leistungen von 1,5 SD unterhalb der Altersnorm) sowie zu Intrusionen führende exekutive Kontrollschwierigkeiten beim freien Erinnern ergab, Minderleistungen also, die laut Abklärungspersonen leichten kognitiven Defiziten in mnestischen Funktionen und exekutiven Kontrollfunktionen (ICD-10: F07.8) entsprächen; die Symptome überwiegend wahrscheinlich auf den mehrjährigen Alkoholabusus zurückzuführen seien, reagierten doch insbesondere fronto-temporale Strukturen, die zentral für Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie exekutive Kontrollprozesse seien, sensitiv auf Ethanol; es könne von intakten prämorbiden mnestischen Funktionen ausgegangen werden, nachdem der Versicherte seine frühere Tätigkeit als Börsenhändler, die eine ständige Aktualisierung sowie das schnelle Abrufen von Zahlen, Beträgen und Geschäften erforderte, mühelos habe bewältigen können; die Gedächtnisstörungen und Abrufkontrollschwäche wirkten sich in seinem derzeitigen und angestrebten Berufsfeld nicht leistungsvermindernd aus, da er über ausreichend kognitive Ressourcen verfüge, um die mnestischen Schwierigkeiten im Alltag kompensieren zu können,
dennoch bei der Beurteilung der Gesamtsituation laut den Neuropsychologen insbesondere die erhöhte Rückfallgefahr berücksichtigt werden sollte, zumal psychische Merkmale wie beispielsweise Stressanfälligkeit möglicherweise als primäre Erklärungsfaktoren für die Suchtproblematik dienten und sich psychische/psychiatrische Aspekte leistungsvermindernd auswirken könnten; bezüglich des weiteren beruflichen Weges Dr. C.___s Beurteilung beizupflichten sei, wobei auch Tätigkeiten in Betracht fallen würden, die entsprechend dem durchschnittlichen kognitiven Potential auch anspruchsvolle Herausforderungen mit sich bringen würden; parallel dazu eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung und proaktive Rückfallsvermeidung zu empfehlen seien, sei doch eine Verhinderung weiterer Rückfälle im Hinblick auf eine allfällige Intensivierung der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen bei erneutem Alkoholkonsum anzustreben;
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle entsprechend der Einschätzung ihres regionalärztlichen Dienstes sich der psychiatrischen Beurteilung Dr. C.___s und dem Ergebnis der neuropsychologischen Begutachtung anschloss, wonach ab 18. Mai 2006 für die bisherige und - angesichts der gebesserten somatischen Situation - auch für eine angepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von maximal 15 bis 20 kg eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, und ausgehend von dem in der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, TA1, Ziff. 67 (mit Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten), Anforderungsniveau 3, ausgewiesenen Männerlohn von Fr. 7'264.-- sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und eines - den durch die Teilzeitarbeit verminderten Verdienstaussichten (vgl. LSE 2006, T2 S. 16) Rechnung tragenden - Abzugs von 10 % im Sinne von BGE 126 V 75 die Erzielung eines Invalideneinkommens von Fr. 40'893.-- als zumutbar erachtete, womit sich aus dem Vergleich mit dem ebenfalls auf der LSE 2006, Tabelle TA1, Ziff. 67, beruhenden Valideneinkommen von Fr. 90'872.-- ein zu einer halben Rente führender Invaliditätsgrad von 55 % ergab (vgl. Urk. 2, 6/43, 6/44 S. 5),
der Beschwerdeführer der IV-Stelle bezüglich des zumutbaren Invalideneinkommens angesichts der dargelegten Akten- und Rechtslage beipflichtet (Urk. 1 S. 2); das auf branchenspezifischen Werten beruhende Invalideneinkommen denn auch nur insofern zu korrigieren ist, als im Kredit- und Versicherungsgewerbe die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2006 41,4 Stunden betrug (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2009, Tabelle B9.2), weshalb statt von Fr. 40'893.-- von rund Fr. 40'598.-- (= [Fr. 7'264.-- - 10 %] x 12 : 40 x 41,4 : 2) auszugehen ist;
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer unter Verweis auf den IK-Auszug, gemäss dem er auf dem Niveau eines Bankangestellten in Kaderposition mit Führungsverantwortung auf in den Jahren 1991 bis 1996 jeweils zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 124'000.-- und danach von 1997 bis 2000 als Selbständiger jeweils rund Fr. 200'000.-- pro Jahr verdient habe, die Höhe des Valideneinkommens beanstandet und verlangt, dass zu dessen Ermittlung von dem in der LSE 2006, TA1, Ziff. 67, mit Fr. 11'619 ausgewiesenen Total der Männerlöhne des Anforderungsniveaus 1 und 2 oder zumindest von dem in Ziff. 67 angeführten Branchentotal der Männerlöhne von Fr. 10'069.-- auszugehen sei (Urk. 1; 6/13-2),
unter dem Valideneinkommen jenes Einkommen zu verstehen ist, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367); die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat; massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a); Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c),
nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden kann, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren; auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen ist, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b); auf sie jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen),
gemäss dem erwähnten IK-Auszug (Urk. 6/13) der Beschwerdeführer in den Jahren von 1991 bis 1996 als angestellter Anlageberater regelmässig ein Jahreseinkommen von über Fr. 100'000.-- und 1994 sogar ein solches von knapp Fr. 124'000.-- erzielte, sein Verdienst nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 1997 Fr. 96'300.--, 1998 Fr. 289'400.--, 1999 Fr. 196'400.-- und 2000 Fr. 198'400.-- betrug, sein Jahreseinkommen in den folgenden Jahren, als er vorwiegend in einer Textilreinigung arbeitete, sich dann noch zwischen Fr. 19'000.-- und Fr. 69'000.-- bewegte und er von März 2004 bis Ende Mai 2005 schliesslich nur noch Arbeitslosenentschädigungen bezog,
sich der Einkommenseinbruch von 2001 nicht mit der invalidisierenden Krankheit, sondern - wie sich namentlich aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Juni 2008 (Urk. 6/48 S. 1-2) ergibt - mit invaliditätsfremden Gründen wie allgemeine Wirtschaftslage und Alkoholsucht - erklärt,
dementsprechend für die Bestimmung des Valideneinkommens nur massgebend sein kann, was der Beschwerdeführer ohne die invalidisierenden neuropsychologischen Defizite und ohne die invalidisierende Stressanfälligkeit verdienen würde, und der Einbruch in der Erwerbsbiographie insofern zu berücksichtigen ist, als bei der Ermittlung des im Rahmen einer Anstellung erzielbaren Verdienstes anhand der Tabellenlöhne nicht an das Anforderungsprofil der früheren Anstellungen des Beschwerdeführers als unselbständiger Anlageberater angeknüpft werden darf,
demnach die in LSE 2006, TA1, Ziff. 67, ausgewiesenen Männerlöhne des Anforderungsniveaus 1 und 2, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, für das Valideneinkommen nicht massgebend sein können,
aber auch der IV-Stelle nicht gefolgt werden kann, wenn sie für die Bestimmung des Valideneinkommens auf denselben Tabellenwert abstellt, den sie der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde legt,
das Invalideneinkommen nämlich nicht nur den invalidisierenden neuropsychologischen Einschränkungen, sondern auch der ebenfalls als invalidisierend beurteilten Stressanfälligkeit Rechnung trägt und für die letztgenannte Behinderung das Anforderungsniveau einer Tätigkeit durchaus von Bedeutung sein kann,
demnach das Anforderungsprofil der für das Valideneinkommen massgebenden Tätigkeit über demjenigen der für das Invalideneinkommen massgebenden Tätigkeit liegen muss, der Unterschied indes nicht beträchtlich sein kann, da dem Beschwerdeführer laut neuropsychologischem Gutachten nach wie vor auch "anspruchsvolle Herausforderungen" zumutbar sind,
aufgrund dieser Gegebenheiten es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne die invalidisierenden Beeinträchtigungen, wenn auch nicht den in der LSE 2006, TA1, Ziff. 67, für das Anforderungsniveau 1 und 2 ausgewiesenen Männerlohn, so doch den für die Branche insgesamt ausgewiesenen Durchschnittslohn von Fr. 8'415.-- erreichen würde, was unter Berücksichtigung der bereits erwähnten betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden zu einem Valideneinkommen von Fr. 104'514.-- und damit - aufgrund der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'598.-- - zu einem einen Anspruch auf eine Dreiviertelrente begründenden Invaliditätsgrad von 61 % führt,
die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).