Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1950 geborene X.___, Mutter von drei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1974, 1978 und 1981, war vom Juni 1992 bis März 1996 bei der Y.___ als Raumpflegerin teilzeitlich arbeitstätig gewesen (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. Januar 2002, Urk. 7/13). Am 12. Juli 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erstes Rentengesuch der Versicherten infolge Fehlens einer Invalidität ab. Mit Verfügung vom 10. September 1997, bestätigt durch das hiesige Gericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht, wies die IV-Stelle mangels Änderung der massgeblichen Situation ein zweites Leistungsbegehren der Versicherten ab. Auf ein drittes Leistungsbegehren der Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2000 nicht ein (Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2002, Urk. 7/20).
1.2 Mit Eingabe vom 29. Januar 2002 liess sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente anmelden (Urk. 7/11). Die Versicherte führte als Beschwerden allgemeine Gelenkarthrose, exazerbierte Gonarthrosebeschwerden beidseits, linksbetont, fortgeschrittene Gonarthrose links mit praktisch aufgebrauchtem Gelenkspalt und eine rezidivierende endogene Depression an (Urk. 7/13). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 18. Februar 2002, Urk. 7/16) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___ (Bericht vom 26. Februar 2002, Urk. 7/17), des Spitals A.___, Medizinische Klinik, (Bericht vom 14. März 2002, Urk. 7/18) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 29. August 2002, Urk. 7/19) ein und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle C.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Gutachten vom 16. Februar 2004, Urk. 7/40, sowie separates psychiatrisches Gutachten vom 8. Januar 2004, Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/44). Die von der Versicherten durch Rechtsanwältin D.___ am 18. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/53) wies die IV-Stelle am 11. August 2004 ebenfalls ab (Urk. 7/92). Die hiergegen am 15. September 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 7/95/3-37) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. September 2005 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ein neutrales polydisziplinäres Obergutachten, verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und einen Haushaltsbericht einhole und nach erfolgten Abklärungen neu verfüge (Urk. 7/100/1-22). Im Nachgang an dieses Urteil holte die IV-Stelle beim E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches dieses am 16. Oktober 2006 erstattete (Urk. 7/109), und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2007, Urk. 7/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Oktober 2007, Urk. 7/124, und Einwand vom 29. November 2007, Urk. 7/132) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. August 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Bis am 31. Dezember 2003 hatten Versicherte gemäss dem damals geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der abweisenden Verfügung vom 10. September 1997 bis zum angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.
2.2 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 26. Februar 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Polyarthrosen, vor allem Gonarthrose beidseits, fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine generalisierte Tendomyopathie an. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/17).
2.3 Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene medial betonte Gonarthrose links bei mässiger Gonarthrose rechts, ein intermittierendes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform sowie muskulärer Dysbalance und eine Stimmungslabilität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine akute Otitis externa beidseits. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich noch eine vollzeitliche Beschäftigung zumutbar (Urk. 7/18).
2.4 In seinem Bericht vom 29. August 2002 gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden Depression sowie an einer fortgeschrittenen medial betonten Varusgonarthrose links. Seit 23. Oktober 1997 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19).
2.5 Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/40) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), (2) eine weiche, sensible, vermindert belastungsfähige Persönlichkeit (ICD-10 F60.0) und (3) beidseitige Gonarthrosen medial links und lateral rechts sowie Femoropatellararthrosen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungskopfschmerztyp, die subklinische Hyperthyreose sowie die massive Adipositas, welche sich nahe einer morbiden Adipositas (Bodymassindex: 38) bewege (S. 9). Aufgrund der beidseitigen Kniearthrosen entfielen körperlich belastende Tätigkeiten, die mit regelmässigem Gehen, Stehen oder Treppensteigen verbunden seien. Für körperlich leichtere, vorwiegend sitzende, teilweise auch stehende Tätigkeiten ohne längeres Herumgehen, Treppensteigen oder Bücken werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem wegen der psychischen Faktoren auf 50 % geschätzt (S. 10).
2.6 Dr. med. F.___, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen der C.___-Abklärung psychiatrisch untersucht hatte (Urk. 7/39), erwähnte in seinem Bericht vom 8. Januar 2004, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall im Jahre 1996 über verschiedene körperliche Beschwerden geklagt. Seit dem Unfall seien die chronischen Beinschmerzen mit der Folge einer Gehbehinderung eskaliert. In diesem Zusammenhang sowie insbesondere nach dem Tode der Mutter im März 2002 habe sich bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung depressiver Art entwickelt. Vor 23 Jahren sei die zweijährige Tochter der Beschwerdeführerin an Leukämie gestorben. Aufgrund dieses Ereignisses habe sie angeblich in der Klinik G.___ behandelt werden müssen. Erkrankungen in ihrer Verwandtschaft hätten bei ihr zu Beunruhigung und Verängstigung geführt und bereiteten ihr Sorgen. In diesem Sommer habe im Haus der Beschwerdeführerin in Dalmatien der Blitz eingeschlagen. In der Folge sei es zu einem Brand gekommen, und die Beschwerdeführerin habe sich in Lebensgefahr gesehen. Sie sei einem Arzt vorgestellt worden, welcher eine posttraumatische Stressstörung diagnostiziert und ihr Beruhigungsmittel verabreicht habe. Der Beschwerdeführerin sei es noch nicht gelungen, dieses Erlebnis zu verarbeiten. Die vorliegende Persönlichkeitsschwäche, die depressive Störung und die somatischen Beschwerden wirkten sich synergisch negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Aus psychischen Gründen bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % seit Anfang 2000. Die Beschwerdeführerin sehe sich in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, an einer Wiedereingliederung zeige sie kein Interesse.
2.7 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 3. November 2004 (Urk. 7/98/7-14) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Genua valga beidseits mit stark fortgeschrittener Gonarthrose beidseits, stärker links als rechts, (2) einen breiten Riss der Supraspinatussehne beziehungsweise der Rotatorensehnenmanschette mit ausgeprägtem Impingement-Syndrom sowie (3) eine AC-Gelenkarthrose rechts mit Einengung des Subacromialraumes. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Adipositas mit einem Bodymassindex von 37, (2) einen Status nach mehreren Grosszehenoperationen beidseits, (3) einen Status nach zweimaliger Hämorrhoidenoperation sowie (4) ein depressives Verhalten. Die Beschwerdeführerin sei in der Verrichtung ihres Haushaltes hochgradig eingeschränkt und könne verschiedene Arbeiten, wie zum Beispiel Bügeln, Tragen von Lasten über 2 kg, Aufhängen der Wäsche und alle Arbeiten, die eine Abduktion von 70° verlangen würden, nicht mehr ausführen. Er erachte die Beschwerdeführerin durch die bestehenden somatischen Befunde zumindest zu 75 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
2.8 Gemäss den Berichten der Orthopädie der Klinik I.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/100/27-28) und vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/100/29) wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2005 am linken Knie eine Totalprothese implantiert. Danach war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. bis 22. Juni 2005 in der Klinik M.___ hospitalisiert, wo sie sich gemäss dem entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/100/30-32) sehr zufrieden mit der Operation gezeigt habe. Durch die Rehabilitationsmassnahmen hätten sich der Allgemeinzustand sowie die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich verbessert.
2.9 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete der Beschwerdegegnerin am 19. September 2005 und nannte als Diagnosen des Bewegungsapparates (1) einen Status nach Knie-Totalprothese links bei Pangonarthrose, (2) eine Gonarthrose des rechten Knies, (3) eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne) mit Impingementsyndrom der rechten Schulter und (4) eine beginnende Rhiz- und STT-Arthrose rechts. Als psychische Diagnosen führte sie eine mittelschwere Depression mit zunehmend aggressiver Komponente und posttraumatische Ängste bei Status nach lebensbedrohendem Erlebnis an. Im Weiteren bestünden bei der Beschwerdeführerin (1) ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose, (2) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie und Hyperlipidämie, (3) ein Diabetes mellitus Typ II sowie (4) eine chronische Eisenmangelanämie. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei insgesamt derart reduziert, dass sie aus hausärztlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/105/15-16)
2.10 Dr. med. K.___ diagnostizierte mit Bericht an Dr. J.___ vom 15. September 2006 eine mittelgradige bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11, F33.2) auf dem Boden einer histrionischen Persönlichkeit (ICD-10 F60.4) und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Aus psychiatrischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin für auswärtige Tätigkeiten für zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in ihrem Haushalt sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sie sei auf die Hilfe der Familie angewiesen (Urk. 7/107)
2.11 Das E.___ führte im Gutachten vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7/109) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) chronische Knieschmerzen beidseits bei Status nach zementfreier Knie-Totalprothese links am 27. Mai 2005 bei dekompensierter medialer und Femoropatellararthrose und fortgeschrittener lateraler und Femoropatellararthrose rechts, (2) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts bei bekannter Läsion der Supraspinatussehne und AC-Gelenksarthrose sowie (3) ein Panvertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Segmentdegeneration L4/5 und Osteochondrosen des mittleren BWS-Bereichs, sekundärer Schmerzgeneralisierung mit Polyarthralgien und muskulärer Dekonditionierung an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das E.___ ein metabolisches Syndrom und eine subklinische Hypothyreose (S. 20). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rheumatologischen Mehretagenproblematik in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit bestehe hingegen eine Restarbeitsfähigkeit von 2/3 (66.6 %). Weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (S. 23).
2.12 Die Klinik I.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 2. November 2007, sie hätten die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 in ihrer Kniesprechstunde ambulant untersucht. Dabei führten sie als Diagnosen (1) einen Status nach Knie-Totalprothese links am 27. Mai 2005 bei Varusgonarthrose beidseits, linksbetont, (2) einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur rechts, (3) eine beginnende Rhiz- und STT-Arthrose rechts, (4) eine arterielle Hypertonie und (5) einen Diabetes mellitus Typ II an. Es bestünden noch Restbeschwerden am linken Knie sowie Schmerzen bei Valgusgonarthrose rechts, welche beidseits mit Voltaren relativ gut kontrolliert werden könnten. Insgesamt liege ein tendenziell positiver Verlauf für das linke Knie vor. Bezüglich des rechten Knies erwarteten sie eine Verlangsamung des Degenerationsprozesses durch eine mediale Schuhranderhöhung. Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeit belaufe sich theoretisch auf 100 % (Urk. 7/126).
2.13 Dr. K.___ nahm am 28. Januar 2008 zuhanden der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Gutachten des E.___ Stellung. Im Gutachten seien die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin zeige, seiner Meinung nach nicht genau erfasst. So habe der Gutachter übersehen, dass eine agitierte Depression vorliege. Die seelischen Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin schon vor mehr als 20 Jahren gehabt habe, als ihre Tochter zweijährig an Leukämie gestorben sei, habe der Gutachter nicht so ernst genommen, weil die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sei, diesen Zustand genau zu beschreiben. Dabei handle es sich seiner Meinung nach um eine Verdrängung des sehr schmerzhaften Erlebnisses. Seit dieser Zeit - und insbesondere als die Beschwerdeführerin dem Klimakterium näher gekommen sei - habe sich die Depression häufig wiederholt. Weiter spreche der Gutachter über eine gute psychische Verfassung der Beschwerdeführerin; er übersehe jedoch, dass bei ihr keine heitere Stimmung bestehe, sondern dass sie durch eine oberflächliche Fröhlichkeit ihre wahren Probleme verdecke. Man müsse deswegen die Diagnose einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.11, F33.2) feststellen, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung (ängstlich/histrionische Persönlichkeit; ICD-10 F60.6, F. 60.4) liege. Die Beschwerdeführerin werde von intensiven Schmerzen begleitet, die zum Teil als Folge der körperlichen Krankheit und zum anderen als Zeichen einer Depression anzusehen seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig (Urk. 7/137).
2.14 Dr. J.___ berichtete am 23. Januar 2008, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres instabilen psychischen Zustandes nicht fähig, sich den Anforderungen einer regelmässigen Arbeit zu stellen. Die in ihrer Praxis immer wieder beobachteten Stimmungsschwankungen liessen eine schlechte Belastbarkeit unter Leistungsdruck vermuten. Schon die chronischen Erkrankungen - das heisst die rezidivierenden Bronchialinfekte mit Atemnot auf dem Boden eines hyperaktiven Bronchialsystems, unklare Knieschwellungen bei Status nach Totalprothesenoperation, rezidivierende Tendinitiden der Strecksehnen beider Hände, die labilen Blutzuckerwerte bei Adipositas, der Bewegungsmangel und mangelhafte Diätdisziplin aufgrund der psychischen Erkrankung -, die alle von Zeit zu Zeit exazerbierten, würden die Beschwerdeführerin körperlich und seelisch immer zurückwerfen und liessen eine längerdauernde regelmässige Arbeitsfähigkeit nicht zu. Aus hausärztlicher Sicht bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/140).
3. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und als zu 50 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2). Diese Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, macht sie doch lediglich geltend, sie hätte eine bessere Anstellung angenommen und mehr verdient. Die Aufteilung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich wird von ihr aber nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Es ist daher von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und 50%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich auszugehen. Es gilt also zu prüfen inwieweit die Beschwerdeführerin in der Erwerbstätigkeit und bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich eingeschränkt ist
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid hinsichtlich des Erwerbsbereichs im wesentlichen auf das Gutachten des E.___ abgestellt (Urk. 2 und Feststellungsblatt, Urk. 7/147).
4.1.2 Das E.___ führte eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch. Die internistische Untersuchung ergab eine Adipositas Grad II nach WHO mit einem Body Mass Index von 39 kg/m2. Im Untersuchungszeitpunkt bestand das Vollbild eines metabolischen Syndroms mit arterieller Hypertonie, Dyslipidämie und nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2, wobei keine mikro- oder makrovaskuläre Folgeerscheinungen manifest waren. Insofern liessen sich aus internistischer Sicht keine pathologischen Befunde erheben, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/109/22).
4.1.3 In der rheumatologischen Begutachtung fand sich in der klinischen Untersuchung eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die Extremitätengelenke waren bis auf ein Flexionsdefizit des linken Knies ebenfalls uneingeschränkt beweglich. Insbesondere im Schultergürtelbereich konnte keine Bewegungseinschränkung objektiviert werden. Die Gutachter konnten auch keine Zeichen für ein subacromiales Impingement feststellen. Im Jobe-Test rechts entwickelte die Beschwerdeführerin eine gute Kraftentwicklung und gab erst im Verlauf Schmerzen an. Neurologische Defizite fanden die Gutachter nicht. Radiologisch zeigte sich eine regelrechte Implantatlage einer zementfreien Knie-Totalprothese links. Rechtsseitig fanden sich eine fortgeschrittene, vor allem laterale Gonarthrose und Femoropatellararthrose. Das mediale Kniekompartiment war praktisch nicht degenerativ verändert. Im Bereich der Schultergelenke fand sich rechts ein relativer Hochstand des Humeruskopfes bei bekannter Rotatorenmanschettenläsion. Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich eine beginnende Osteochondrose L4/5 sowie Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich. Die HWS wies keine wesentlichen degenerativen Veränderungen auf. Ebenso war die Darstellung des Beckenskeletts und der Hüftgelenke unauffällig.
Es ist nachvollziehbar, dass das E.___ anhand dieser Befunde der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sowie für alle anderen Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken, Treppengehen oder Überkopfarbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für leichte körperliche, vorwiegend sitzende Tätigkeiten aus rein rheumatologischer Sicht jedoch eine 66 2/3%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 7/110/4-5).
4.1.4 In der psychiatrischen Untersuchung waren sowohl Konzentration wie auch Auffassung und vor allem auch das Gedächtnis vollkommen intakt. Die Beschwerdeführerin konnte sich teilweise auch an weit zurückliegende Geschehnisse bestens erinnern und diese detailtreu wiedergeben. Der formale Gedankengang war assoziativ etwas aufgelockert und weitschweifig. Der inhaltliche Gedankengang war ohne Pathologien, insbesondere fanden sich keine Hinweise für Wahnhaftigkeit, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Die Beschwerdeführerin berichtete über Schmerzen und Zuckungen im Körper, welche das E.___ teilweise als Körperfühlstörungen klassifizierte. Die Stimmung der Beschwerdeführerin war während der Begutachtung ausgeglichen bis gehoben. Sie zeigte Fähigkeit zu selbstironischem Denken und wirkte mit sich und der Welt zufrieden. Daneben klagte sie aber über verschiedene Symptome und Ungerechtigkeiten. Der psychomotorische Antrieb war unauffällig. Das Verhalten und die Stimmung während der Untersuchung kontrastierten nach Ansicht des Gutachters mit den geklagten Beschwerden. Die Schmerzen liessen sich nicht als somatorme Schmerzstörung qualifizieren. Der Gutachter hielt es für möglich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Tod ihrer Tochter in den 70-er Jahren eine reaktiv depressive Krise durchlebt habe. Ebenso könne der Beschwerdeführerin auch eine Anpassungsstörung in Zusammenhang mit dem erlebten Blitzeinschlag 2003 attestiert werden. Da der Gutachter im Begutachtungszeitpunkt jedoch keinerlei Hinweise, welche eine psychiatrische Erkrankung oder eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden, feststellen konnte, ist nachvollziehbar, dass er zum Schluss gelangte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/111).
4.1.5 Die Gutachter des MRZ gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Akten ab und beantworteten die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise. Die vom E.___ festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und die 66 2/3%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ist daher nachvollziehbar. Das Gutachten des E.___ bildet somit eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Anweisungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 14. September 2005 (Urk. 7/100/1-22 Erw. 5.2) keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen liess, geht doch aus den erhobenen rheumatologischen Befunden hervor, dass keine weitergehende Einschränkung besteht.
4.2
4.2.1 Das E.___ legte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf das Jahr 2001 fest. Die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 66,6 % erachtete es spätestens nach Abschluss der 4-wöchigen stationären Rehabilitation in der Klinik L.___ im Mai 2005 als zumutbar (Urk. 7/109/24). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin allenfalls vor Mai 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit stärker als zu einem Drittel in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4.2.2 Aus psychiatrischer Sicht hielt das E.___ für die Zeit vor Mai 2005 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Tod ihrer Tochter in den 70-er Jahren eine reaktive depressive Krise durchlebt habe. Ebenso könne der Beschwerdeführerin auch eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit dem erlebten Blitzeinschlag im Jahr 2003 attestiert werden (Urk. 7/109/23). Während eine allfällige depressive Krise in den 70-er Jahren für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, handelt es sich bei einer Anpassungsstörung um einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, der im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftritt. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst und Sorge (oder eine Mischung von diesen). Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem kritischen Lebensereignis auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 185). Eine Anpassungsstörung ist somit definitionsgemäss vorübergehender Natur und daher nicht invalidisierend.
4.2.3 Aus somatischer Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ihrer Beeinträchtigung im Aufgabenbereich am 9. Mai 2007 mehrmals zu Protokoll gab, die Knieoperation vom Mai 2005 habe keine Besserung erbracht (Urk. 7/116/1 und Urk. 7/116/6). Diese subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin kontrastiert auffallend sowohl mit den anlässlich der C.___-Begutachtung erhobenen objektiven klinischen und bildgebenden Befunden (Urk. 7/110/2-3) als auch mit der Beurteilung der Ärzte der Klinik M.___ (siehe Erw. 2.8). Dr. Z.___ äusserte sich im Bericht vom 26. Februar 2002 lediglich zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als Hausfrau. Hierbei konnte er jedoch keine Einschränkung feststellen (Erw. 2.2). Die Ärzte des Spitals A.___ erachteten in ihrem Bericht vom 14. März 2002 auch vor der Knieoperation eine behinderungsangepasste Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar (Erw. 2.3). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 29. August 2002 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.4). Zu einer allfälligen Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich jedoch nicht. Die von der C.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit war durch psychische Faktoren begründet (Erw. 2.5 und Erw. 2.6), womit eine somatische Einschränkung, welche über 33 % hinaus geht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Aus somatischen Gründen waren denn auch der Beschwerdeführerin schon vor der Knieoperation körperlich eher leichtere, vorwiegend sitzende, teilweise sogar auch stehende Tätigkeiten ohne längeres Herumgehen, Treppensteigen oder Bücken zumutbar. Die zusammenfassend attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultierte - wie erwähnt - aus der psychiatrischen Beurteilung (Urk. 7/40/10 Ziff. 5.2 in Verbindung mit Urk. 7/40/9 Ziff. 4 am Ende), welche gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. September 2005 jedoch nicht zu überzeugen vermochte (Urk. 7/100/17). Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.7), doch überzeugt diese Beurteilung in keiner Weise, hatte er doch - wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. September 2005 festgehalten wurde (Urk. 7/100/17-18) - sich nicht mit sämtlichen Vorakten auseinandergesetzt und zudem, obwohl er kein Psychiater ist, in seine Beurteilung auch Überlegungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin einfliessen lassen. Überdies lässt sein Gutachten, wie ebenfalls im erwähnten Urteil ausgeführt (Urk. 7/100/18), auch in Bezug auf die somatischen Gesundheitsstörungen einige wesentliche Fragen offen, so dass darauf nach wie vor nicht abgestellt werden kann. Die Klinik I.___, welche der Beschwerdeführerin am linken Knie eine Totalprothese implantierte, äusserte sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit wie die Klinik M.___ (Erw. 2.8). Dr. J.___ schliesslich hielt sowohl vor als auch nach der Knieoperation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 7/105/15-16).
4.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit stets zumindest zu 66 2/3 % arbeitsfähig war.
4.3.
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob aus den nach dem E.___-Gutachten vom 16. Oktober 2006 verfassten Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervorgeht, beziehungsweise ob diese Berichte das E.___-Gutachten in Frage zu stellen vermögen.
4.3.2 Die Klinik I.___ hielt im Bericht vom 2. November 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten fest (Erw. 2.12). Die Einschätzung stimmt mit derjenigen des E.___ überein. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich die Klinik I.___ im Bericht vom 2. November 2007 hingegen nicht.
4.3.3 Dr. K.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende mittel- bis schwergradige depressiven Störung (ICD-10 F33.11, F33.2), die auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung (ängstliche/histrionische Persönlichkeit) liege, weshalb die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei (Erw. 2.13). Dr. K.___ erklärt nicht, anhand welcher Befunde er diese Diagnosen stellte. Er führt zudem keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das E.___ an, sondern kritisiert das Gutachten als solches. Wie oben (Erw. 4.1.4) ausgeführt, legt das E.___ in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, weshalb keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte. Der Bericht von Dr. K.___, welcher keine objektiven Befunde nennt, vermag daher insgesamt das E.___ Gutachten nicht in Frage zu stellen. Zu vermerken ist, dass Dr. K.___ die Beschwerdeführerin bereits im November 2001 wegen einer von ihm als endogen bezeichneten rezidivierenden Depression als 100 % arbeitsunfähig erachtet hatte, auch damals schon ohne Erwähnung entsprechender objektiver Befunde (Urk. 7/108/17-18).
4.3.4 Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 23. Januar 2008 wie Dr. K.___ ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch das E.___ festzuhalten (Erw. 2.14). Wie Dr. K.___ führt Dr. J.___ ebenfalls keine Befunde an, anhand welcher die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könnte. Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. J.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. J.___ vermag daher das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
4.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem E.___ ab dem Jahr 2001 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 66,6%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, das heisst vorwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Wie oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2001 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Jahr 2002, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 66,6 % arbeitsfähig.
5.2 Gemäss Auskunft der Y.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 Fr. 18.-- pro Stunde, wobei bei der Y.___ die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden betrug (Urk. 7/7). Bei einem 50%-Pensum würde dies im Jahr 1996 einen Jahresverdienst von Fr. 21'060.-- (45 [Stunden] x 0,5 x Fr. 18.-- x 52 [Wochen]) ergeben. Dies entspricht im Jahr 2002 einem Einkommen von Fr. 22'851.90 (Fr. 21'060.-- : 104,6 x 113,5 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex für Frauen, Tabelle T1.2.93]).
5.3.
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3820.-- (Tabelle TA1 S. 43). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4-2010 S. 90, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 50 % Pensum für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 23'894.10 (Fr. 3820.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5).
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin kann nur noch vorwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten ausüben (Erw. 4.4). Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 21'504.70 führt. Somit ist für das Jahr 2002 im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 22'851.90 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 1'347.20 auszugehen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich beläuft sich somit gerundet auf 6 % (Fr. 1'347.20 : Fr. 22'851.90).
5.4 Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2007 eine Haushaltsabklärung durch. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 23 % fest (Urk. 7/116). Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht setzt sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung auseinander und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann. Somit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 23 % auszugehen.
5.5 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 3 % (0.5 x 6 %) und der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 11.5 % (0.5 x 23 %), was einen Invaliditätsgrad von 14.5 % (3 % + 11.5 %) ergibt. Da bei der Beschwerdeführerin somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, kann offen bleiben, inwieweit überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegenüber dem mit Verfügung vom 10. September 1997 abgeschlossenen Verfahren besteht. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).