Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00836
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IV.2008.00836
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Januar 2003 bei der Y.___ AG als Linienbus-Chauffeur. Weil er während des Lenkens des Linienbusses wiederholt Gespräche mit seinem Mobiltelefon geführt hatte, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 30. November 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 4. August 2003) auf (Urk. 8/10). Wegen Rückenproblemen und einer psychiatrischen Behandlung meldete sich der Versicherte am 13. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Y.___ AG vom 10. August 2004 (Urk. 8/10) und der Z.___ AG vom 16. August 2004 (Urk. 8/12) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 13. August 2004 (Urk. 8/11), von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2004 (Urk. 8/14) und von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 30. November 2004 (Urk. 8/16/8-9) ein. Ausserdem nahm sie das von der Pensionskasse D.___ veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Onkologie/Hämatologie und Innere Medizin, vom 2. Juli 2004 (Urk. 8/15/6-9) und die Berichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des F.___ vom 28. November 2003 (Urk. 8/16/3-5) und vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/16/6-7) zu den Akten. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ (Urk. 8/20). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. April 2005 ab (Urk. 8/34), und das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. April 2006 (Urk. 8/43).
1.2 Am 15. Mai 2006 liess X.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei sein Anspruch auf Invalidenleistungen neu zu überprüfen, da sich sein Gesundheitszustand seit Frühling 2005 sehr verschlechtert habe (Urk. 8/45). Hierzu reichte er die Arztberichte bzw. -zeugnisse der Klinik G.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/44/1-3), von Dr. B.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/44/4-5) und vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/48) sowie von Dr. C.___ vom 2. November 2006 (Urk. 8/49) ein. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 30. November 2006 (Urk. 8/53) bzw. vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/55) und von Dr. C.___ vom 5. Januar 2007 (Urk. 8/54) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) H.___ vom 18. Januar 2008 (Urk. 8/72) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 8/77). Dagegen liess X.___ am 7. März 2008 diverse Einwände erheben (Urk. 8/80). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli am 22. August 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1.10.2005 zuzusprechen;
eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung der Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der I.___ vom 5. Juni 2008 einreichen (Urk. 3/2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. November 2008 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. Januar 2009 geschlossen (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Die Ärzte des F.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. - 22. November 2003 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 28. November 2003 (Urk. 8/16/3-5) (1) ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom bei mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich LWS (MRI) und HWS (Röntgen), diskreter mediolateraler Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung L5, Schmerzverarbeitungsstörung (Waddell 5/5) und bei psychosozialer Belastungssituation (Stellenverlust 11/03), (2) Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni 1992/93 sowie (3) Miktionsstörungen. Vom 5. bis zum 30. November 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Anfang Dezember 2003 werde die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für zwei Wochen empfohlen, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für geeignete, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten.
2.1.2 Im Bericht vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/16/6-7) hielten die Ärzte des F.___ sodann fest, das zentrale Problem sei jetzt sicherlich die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers. Aufgrund der Erfahrung während der Hospitalisation im November 2003, der Beobachtungen der Physiotherapeutin und des aktuellen Eindrucks ergebe sich, bei jetzt doch eintretender Besserung, sicherlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten.
2.2 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse D.___, Dr. E.___, führte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2004 (Urk. 8/15/6-9) aus, der Beschwerdeführer leide unter zwei Erkrankungskreisen, welche zweifelsohne auch zusammenhängen könnten. Einerseits bestehe ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom, welches die angegebenen Schmerzen erkläre. Anderseits leide der Beschwerdeführer unter einer Depression mit wahnhaften Anteilen. Die Depression könne natürlich mit der ersten Diagnose zusammenhängen, um so mehr, da dem Beschwerdeführer bei einer psychologischen Abklärung eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden sei. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters sei die psychische Seite weiterhin besserungsfähig, weshalb dem Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszustellen sei. Bezüglich seines angestammten Berufes als Buschauffeur sei allerdings anzumerken, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers ihm vom Strassenverkehrsamt der Führerausweis zum Lenken von Autobussen aus gesundheitlichen Gründen entzogen worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähig. Dr. E.___ schlug vor, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorerst auf 2 Jahre zu begrenzen. Als Ideallösung wäre eine Teilberentung (z.B. 50 %) anzusehen. Diese könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem Beruf mit leichter körperlicher Belastung ergänzt werden.
2.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. August 2004 (Urk. 8/11) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbo- und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom bei mehrfragmentären degenerativen Veränderungen LWS/HWS, mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit möglicher Tangierung L5 links und einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einem Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur eines Linienbusses könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Gewichten über 10 kg, sei dagegen ein ganztägiger Einsatz zumutbar.
2.4
2.4.1 Der Psychiater Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 8/14) fest, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Entwicklung mit einem chronischen lumbo- und zervikospondylogenen Syndrom, mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS (MRI) und HWS (Röntgen), diskreter mediolateraler Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung L5 und Schmerzverarbeitungsstörung (Waddell 5/5), einer psychosozialen Belastungssituation (Stellenverlust 11/03) sowie einem Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni 1992/93. Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert, bei leicht verminderter Konzentration. Es gebe keine Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen und keine Hinweise auf inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörung. Es bestehe eine leichte depressive Gefühlslage. Das Selbstwertgefühl und die Antriebs- und Ausdauer seien vermindert. Der Beschwerdeführer wirke motorisch ruhig, nicht suizidal. Der Zustand sei unter medikamentöser Behandlung verbesserungsfähig. Seine frühere Arbeit als Chauffeur könne der Beschwerdeführer zurzeit sicher nicht ausüben wegen seiner Konzentrationsverminderung. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sinnvoll, um den Beschwerdeführer wieder innerhalb des früheren Betriebes zu integrieren.
2.4.2 Nach der Verneinung eines Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 (Urk. 8/34) führte Dr. B.___ am 14. September 2005 (Urk. 8/44/4-5) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung F33.11 (mittelgradig mit somatischen Beschwerden) mit Stimmungsschwankungen aufgrund seiner Überforderung (Rückenschmerzen, Anspannung, Sorgen) und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung. Der Beschwerdeführer komme regelmässig alle zwei Wochen zur Behandlung. Während Ausbrüchen, bei denen er die Impulskontrolle verliere, komme er wöchentlich. Derzeit befinde er sich in der Klinik G.___ in einem stationären Aufenthalt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund seiner chronischen Schmerzen sei er überfordert.
2.4.3 Am 23. Oktober 2006 (Urk. 8/48) hielt Dr. B.___ fest, im Verlauf der Behandlung hätten sich die depressive Störung und die Stimmungsschwankungen verbessert und das chronische lumbo- und zervikospondylogene Syndrom verschlechtert. Deshalb sei der Beschwerdeführer vom 29. August bis 25. September 2005 in der Klinik G.___ hospitalisiert gewesen. Die Schmerzsymptomatik sei aber geblieben und würde seine labile Stimmung mit Gereiztheit und daraus folgender Impulskontrollstörung verursachen.
2.4.4 Im Bericht vom 30. November 2006 (Urk. 8/53) bestätigte Dr. B.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere. Die Schmerzsymptomatik sei auch nach dem Aufenthalt in der Klinik G.___ geblieben. Daneben bestünden eine Angstperspektive, Tagesmüdigkeit, labile Stimmung mit Gereiztheit und die daraus folgende Impulskontrollstörung. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb keine Tätigkeit mehr zumutbar.
2.4.5 Am 28. Februar 2007 (Urk. 8/55) gab Dr. B.___ zusätzlich an, aufgrund der geklagten Rückenschmerzen sollte der Beschwerdeführer stationär untersucht werden, um die somatischen Beschwerden abzuklären. Je nach Resultat könnte eine Arbeit zu 40 % ausgeführt werden.
2.5
2.5.1 Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 30. November 2004 (Urk. 8/16/8-9) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbo- und cervikospondylogenen Syndrom bei mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und HWS und mediolateraler Diskushernie L4/5 sowie einer Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Magenresektion bei Ulcus duodeni 1992 sowie Miktionsstörungen. Der Beschwerdeführer sei vom 24. Januar bis zum 13. November 2004 zu 100 % und ab dem 14. November 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
2.5.2 Am 2. November 2006 (Urk. 8/49) und am 5. Januar 2007 (Urk. 8/54) hielt Dr. C.___ fest, trotz intensiver Behandlung verschlechtere sich der Zustand zunehmend. In Zukunft müsse mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden.
2.6 Gemäss dem Bericht der Klinik G.___ vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/44/1-3) leidet der Beschwerdeführer unter (1.) einer mittelschweren depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), (2.) einem schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Analgetika (ICD-10: F11.1), (3.) einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Diskusprolaps L4/5 sowie (4.) einem Zustand nach Magen-Teilresorption Billroth II. Bei Eintritt in die Klinik hätten eine mittelschwere depressive Symptomatik mit ausgeprägten Schmerzen und einem sekundären schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Analgetika und Nikotin imponiert. Unter Therapie sei es zu einer Besserung und leichten Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. Es sei möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer über seine familiäre Problematik und schwierige soziale Situation zu sprechen und eine gewisse Einsicht in Veränderungen, vor allem in Bezug auf kulturelle und familiäre Konflikte zu erreichen. Bis zum 9. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Prognostisch sei die Aufhebung des Leistungsbildes nicht auszuschliessen.
2.7 Die Ärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 18. Januar 2008 folgende Diagnose (Urk. 8/72/16-17):
"
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- leichte Fehlstatik mit abgeflachter Lendenlordose und diskreter linkskonvexer Torsionsskoliose, muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
- degenerative Veränderungen der Segmente L3 bis S1
- erosive, progredient verlaufende Osteochondrose L3/4
- mässige Osteochondrose L4/5
- Spondylarthrose L3/4 bis L5/S1
- diskrete, nicht neurokompressive Diskusprotrusion L3/4
- kleine medio-linkslaterale Diskushernie L4/5 mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 links (MR 11/2003)
Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- zervikale Streckhaltung mit Kyphosierung L3 bis C6 und diskrete linkskonvexe Skoliose
- beginnende Atlantodentalarthrose
- leicht progrediente Osteochondrosen C5/6 und weniger C6/7
- Spondylarthrosen C5/6 und leichtgradig auch C5/7, mit osteophytärer Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dysphorische Verstimmung (ICD-10: F45.4)
Symptomausweitung (ohne Krankheitswert)
Leichtes Postgastrektomiesyndrom
- Status nach Magenteilresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni 1992
- Status nach Ulkusoperation 1976 in Kosova
Nebenbefunde
Nikotinabusus
Status nach Nephrolithiasis 1996
Status nach Operation einer Narbenhernie im Bereich des Oberbauchs 1996
Status nach traumatischer Amputation des Fingerendglieds III rechts 1996
Status nach Cholezystektomie 1992
Status nach operierter Nasenbeinfraktur 1973".
In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Linienbuschauffeur sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei bei voller Leistungsfähigkeit eine Präsenzzeit von 4 1/2 Stunden pro Tag zumutbar, unterbrochen durch eine Pause von 15-30 Minuten. Aufgrund der objektiven Befunde am Bewegungsapparat sei dem Beschwerdeführer die praktisch ausschliesslich sitzend in einer Zwangshaltung auszuübende Tätigkeit nicht ganztags zumutbar. Eine körperlich leichte und gelegentlich auch mittelschwere, vorwiegend wechselbelastende Tätigkeit unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ganztags und ohne Leistungseinschränkung, also mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Dabei seien keine länger dauernden Überkopfarbeiten, keine rückenhygienisch ungünstigen Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und keine körperlich schweren Verrichtungen mit Gewichtsbelastungen von über 10 kg ab Boden und über 20 kg ab Hüfthöhe zumutbar.
2.8 Laut dem Bericht der I.___ vom 5. Juni 2008 (Urk. 3/2) über die stationäre Behandlung vom 8. April bis zum 23. Mai 2008 leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom (F33.11) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (F45.0). Bei Klinikeintritt und die erste Zeit danach sei beim Beschwerdeführer subjektiv sein ausgeweitetes Schmerzerleben im Vordergrund gestanden. Er habe angegeben, praktisch am ganzen Körper Schmerzen zu haben. Im weiteren Verlauf sei diese Thematik etwas in den Hintergrund getreten. Der Beschwerdeführer habe aber sehr zurückgezogen gewirkt und in den Gesprächen darauf perseveriert, dass es ihm schlecht gehe und es keine Hoffnung auf Besserung gebe. Er habe sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Selbstreflexion. Von psychodynamischer Seite sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitsplatzes als sehr kränkend erlebt habe, und es scheine damit ein ganz erheblicher Rollenverlust als Familienvorsteher einherzugehen, welcher ihm unüberwindbar scheine. Der depressive Affekt sei unter Umstellung der antidepressiven Medikation auf Saroten zurückgetreten. Anlässlich eines Familiengesprächs sei deutlich geworden, dass die Ehefrau unter der Abwesenheit des Beschwerdeführers zu leiden begonnen habe. In Anbetracht des ganzen Familiensystems sei es als besser erachtet worden, den Beschwerdeführer nicht noch weitere Wochen psychiatrisch zu hospitalisieren. Er sei deshalb in die alten Verhältnisse entlassen worden.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 27. April 2005 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2008 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
3.2 Das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2008 (Urk. 8/72) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Beurteilung der Ärzte der Klinik G.___ und der I.___ anbelangt, so ist anzumerken, dass diese keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesen Kliniken hospitalisiert war, vermag weder eine dauerhafte Verschlimmerung des Gesundheitszustands noch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zufolge psychischer Störungen zu begründen. Im Übrigen fehlt im Bericht der I.___ eine Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten. Die Ärzte der MEDAS sind gestützt auf ihre Erhebungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass keine invalidisierende depressive Störung vorliegt. Vielmehr konnten sie verschiedene Hinweise feststellen, welche für eine Symptomausweitung sprechen, so das katastrophierende Verhalten des Beschwerdeführers, die ständige Verschlimmerung bis hin zur Hilflosigkeit, die ungenügende Bereitschaft, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zu Hause einen Beitrag zu leisten, die klare Forderung nach Rentenleistung und die mangelnde Kooperation im Gespräch. Vor allem die zu Beginn demonstrierten kognitiven Einschränkungen hätten bewusst aggraviert gewirkt (Urk. 8/72/44). Der Beschwerdeführer leidet mithin weiterhin unter keiner psychischen Beeinträchtigung, welche es ihm bei Aufbietung allen guten Willens nicht erlauben würde, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten. Es ergibt sich aus sämtlichen, seit der erstmaligen Rentenabweisung ergangenen Arztberichten, dass beim Beschwerdeführer in erster Linie die durch den Stellenverlust entstandenen psychosozialen und familiären Probleme im Vordergrund stehen. Dementsprechend hat er sich darauf fixiert, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, zumal die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Linienbuschauffeur wegen der entzogenen Fahrerlaubnis nicht mehr in Frage kommt. Die psychiatrisch gestellten Diagnosen erweisen sich nicht als eigenständige Erkrankungen, sondern ohne Zweifel als Reaktion auf die bestehende Belastungssituation. Dem Beschwerdeführer ist - nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) - unter willentlicher Anstrengung und der Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4b cc) die Überwindung seiner psychischen Beschwerden zumutbar.
3.4 Insgesamt ist damit übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und gelegentlich auch mittelschwere, vorwiegend wechselbelastende Tätigkeit (ohne länger dauernde Überkopfarbeiten, ohne rückenbelastende Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne körperliche schwere Verrichtungen mit Gewichtsbelastungen von über 10 kg ab Boden und über 20 kg ab Hüfthöhe) zu 100 % zumutbar ist. Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit dem 27. April 2005 ist nicht eingetreten.
4.
4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.2 Eine wesentliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen ist seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 27. April 2005 ebenfalls nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr bei der Berechnung des Invalideneinkommens nach den statistischen Tabellenlöhnen statt eines Abzugs von 10 % ein solcher von 20 % vorzunehmen wäre, liegen doch nach wie vor dieselben einschränkenden Faktoren beim Beschwerdeführer vor. Es kann damit aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen somatischen Gesundheitseinschränkungen nicht von einem Invaliditätsgrad von 42 % ausgegangen werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5), sondern es bleibt beim im früheren Entscheid ermittelten Invaliditätsgrad von 32 %.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass weder beim Gesundheitszustand noch bei den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine Veränderung eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).