IV.2008.00837

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 7. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, Mutter von drei Kindern (geboren 1984, 1987, 1994), arbeitete zuletzt von Januar 1998 bis Mai 2005 als Production Operator bei S.___, Y.___ (Urk. 9/8/1 Ziff. 1., Ziff. 5.). Am 9. August 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/2/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/6-7, Urk. 9/9-11, Urk. 9/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/5) ein. Ferner zog sie die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 9/13). Zudem veranlasste sie ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches am 28. März 2007 erstattet wurde (Urk. 9/27). Des Weiteren veranlasste sie ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, welches am 1. April 2008 erstattet wurde (Urk. 9/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/43-45, Urk. 9/48) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. Juli 2008 ab, da die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 9/51 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 wies sie zudem das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/52).
2.       Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache die Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen lässt und ob gegebenenfalls ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
2.2     Gestützt auf die Einschätzung des RAD ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei deshalb nicht nötig (Urk. 8).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich einzig auf das Gutachten von Dr. A.___ gestützt, welches bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in krassem Widerspruch zur Einschätzung der anderen Spezialisten stehe. Es sei deshalb angemessen, diesen medizinischen Meinungsstreit durch ein neutrales, multidisziplinäres Gutachten klären zu lassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).

3.
3.1     In seinen Berichten vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/6/21-22) sowie vom 1. März 2004 (Urk. 9/6/23) nannte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ Klinik, als Diagnose eine chronische Lumboischialgie rechts sowie eine Bandscheibendegeneration L4/5 (Urk. 9/6/21). Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben.
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, C.___ Klinik, nannte in seinen Berichten vom 23. April 2004 (9/6/18-20) und vom 21. Mai 2004 (Urk. 9/6/16-17) als Diagnose eine Diskushernie rechts paramedian L4/5 mit radikulärem Reizsyndrom (Urk. 9/6/18). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 2. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6/20, Urk. 9/6/17) und ab dem 26. Mai 2004 eine solche von 50 %. Anschliessend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung, dass repetitive Hubarbeiten über 15 kg respektive Heben von Einzellasten über 25 kg für 8 Wochen nicht möglich seien (Urk. 9/6/17).
3.2     Einem weiteren Bericht von Dr. D.___, C.___ Klinik (Urk. 9/6/14-15) vom 9. August 2004, den Berichten vom 7. April 2005 (Urk. 9/6/12-13), vom 20. April 2005 (Urk. 9/6/10-11) sowie vom 2. Juni 2005 (Urk. 9/6/5 = Urk. 9/9/3) von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Privatklinik F.___, wie auch demjenigen vom 18. Mai 2005 von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 9/6/6-7 = Urk. 9/7/7-8 = Urk. 9/9/9-10; Urk. 9/6/8-9 = Urk. 9/7/5-6 = Urk. 9/9/7-8), lassen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen.
3.3     In ihrem Bericht vom 14. August 2005 (Urk. 9/6/1-4 = Urk. 9/9/1-2) nannte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen eine Diskusprotrusion L4/5 rechts ohne Nervenwurzelkompression sowie eine chronische Lumboischialgie (Urk. 9/9/1 Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 9/9/1 Ziff. 1.5). Für eine leichte Tätigkeit in sitzender Haltung sei die Beschwerdeführerin durchaus arbeitsfähig (Urk. 9/9/2).
In seinem Bericht vom 17. August 2005 (Urk. 9/7/1-4) nannte PD Dr. E.___, Privatklinik F.___, als Diagnose eine degenerative Discopathie L4/5 mit recessaler Reizung L5 rechts (Urk. 9/7/1 lit. A). Anamnestisch bestehe hausärztlicherseits eine attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche anlässlich der konsiliarischen Beurteilung zu bestätigen gewesen sei. Weitere Arbeitsunfähigkeiten seien von ihm nicht attestiert worden (Urk. 9/7/1 lit. B). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2005 halbtags zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls halbtags zumutbar, je nach Verlauf unter Umständen aber auch mehr (Urk. 9/7/4).
3.4     Vom 18. Oktober bis 14. November 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der RehaClinic I.___ auf (Urk. 9/10/3). In ihrem Austrittsbericht vom 29. November 2005 (Urk. 9/10/3-6) bestätigten Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und pract. med. K.___, Assistenzärztin, RehaClinic I.___, die bisherigen Diagnosen (Urk. 9/10/3). Die Arbeitsfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %, wobei es sich um eine Tätigkeit mit wechselnder Position und ohne unergonomische Belastungen handeln sollte. Insbesondere müsse das Heben von Gewichten vermieden werden. Eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei kurzfristig sicher nicht zu erwarten (Urk. 9/10/4).
3.5     In seinem Bericht vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/11/3-4) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/11/3):
- mediorechtslaterale Diskushernie L4/5 und Diskusprotrusion L5/S1 mit chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und leichter Radikulopathie L5 rechts
- Verschlechterung im August 2005 mit aktuell subakuter Denervation L5 rechts
- wechselnde funktionelle Symptomausweitung bis rechtsbetont Para-parese
- Status nach Sakralblock am 7. sowie am 23. April 2004 mit verzögert unklaren Synkopen
- Status nach Toxokarose ohne Hinweise auf spinalen Befall
Trotz intensiver stationärer Rehabilitationsbehandlung zeige sich ein anhaltend unbefriedigender Verlauf mit unterem rechtsseitigem Quadrantenschmerzsyndrom mit Betonung der Wurzel L5 und vorwiegend schmerzreaktiv verminderter Belastbarkeit. Nach klinischer Verschlechterung im August 2005 zeige das EMG am Musculus tibialis anterior und extensor hallucis longus rechts im Vergleich zum 2. April 2004 eine Zunahme der chronischen Denervation und neu vereinzelt Fibrillationspotentiale und positive scharfe Wellen als Hinweis auf eine Zunahme der Wurzelkompression L5 (Urk. 9/11/4).
Eine Berentung der Beschwerdeführerin sei vor Ausschöpfung aller therapeutischer Möglichkeiten verfrüht (Urk. 9/11/4).
In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. August 2006 (Urk. 9/17/3-4) hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführerin sei die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Stelle als Briefsortiererin bei der Post sei behinderungsangepasst. Eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar (Urk. 9/17/4).
In seinem Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 9/17/5-7) bestätigte Dr. D.___, C.___ Klinik, die bisher genannten Diagnosen (Urk. 9/17/5 lit. A). Die Beschwerdeführerin habe seit Sommer 2006 eine neue Stelle bei der Post im Briefsortierdienst. Aus neurologischer Sicht sei diese Tätigkeit für sie gut geeignet und sollte im Umfang von 50 % bis auf Weiteres möglich sein. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei nicht wahrscheinlich (Urk. 9/17/5 lit. B). Prognostisch könne von einem stabilisierten Zustand der aktuellen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/17/7).
3.6     Am 28. März 2007 erstattete Dr. Z.___ sein orthopädisches Gutachten (Urk. 9/27). Darin nannte er die folgende Diagnose (Urk. 9/27/15):
- lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom mit/bei:
- mediorechtslateraler Diskushernie L4/5 und Diskusprotrusion L5/S1 mit chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und leichter Radikulopathie L5 rechts
- Status nach Verschlechterung im August 2005 mit subakuter Denervation L5 rechts
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen tieflumbalen Beschwerden fänden bildgebend und klinisch ein Korrelat. Er schliesse sich der Meinung von Dr. D.___, C.___ Klinik, an, dass man von einem stabilisierten Zustand der aktu-ellen Leistungsfähigkeit ausgehen könne. Eine Steigerung der jetzigen Arbeitsfähigkeit sei äusserst unrealistisch. Der jetzt erreichte Zustand sei vorläufig als Endzustand zu betrachten. Die derzeitige Arbeitsstelle bei der R.___, wo die Beschwerdeführerin via Stellenvermittler (L.___) seit Juni 2006 arbeite (Urk. 9/27/2), zeige das Profil einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 9/27/15). Die Beschwerdeführerin arbeite praktisch immer sitzend, habe aber die Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und damit die Position der Lendenwirbelsäule zu verändern. Schwere, den Rücken belastende Tätigkeiten, müsse sie nicht ausführen, es würden dort keine Pakete sortiert. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem 50-%-Pensum zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Erhöhung der Stundenzahl sei nicht machbar gewesen, trotz des grossen finanziellen Anreizes, was klar zeige, dass mit einer 50%igen Tätigkeit ein Maximum erreicht sei. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2005 (Urk. 9/27/16).
Es gebe keine Hinweise auf psychische Leiden oder psychosoziale Faktoren. Die Arbeitsunfähigkeit sei rein somatisch bedingt (Urk. 9/27/17).
Für Tätigkeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu etwa einem Drittel eingeschränkt. Die Ausführung sämtlicher rückenbelastender Tätigkeiten wie Staubsaugen, schwere Waschkörbe Herumtragen, Putzarbeiten in vornübergeneigter Position wie beispielsweise Fensterputzen seien ihr nicht mehr möglich (Urk. 9/27/18).
3.7     In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2007 (Urk. 9/41/6) hielt Dr. med. M.___, RAD, fest, es hätten sich gewisse Widersprüchlichkeiten im Gutachten von Dr. Z.___ ergeben. Befundmässig sei ein organisches Korrelat für die Rückenschmerzen deutlich ausgewiesen, jedoch erstaune das Ausmass der möglichen Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass entweder die jetzige Tätigkeit als Briefsortiererin nicht optimal angepasst sei oder aber, dass die Restarbeitsfähigkeit in optimal rückenangepasster Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Dr. Z.___ sei rückzufragen, welche der beiden Möglichkeiten die wahrscheinlichere sei (Urk. 9/41/6).
In seinem Schreiben vom 11. Mai 2007 (Urk. 9/31/8) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei jetzt in optimal angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei zwar für ein Arbeitspensum von 60-80 % angestellt, eine entsprechende Leistung habe sich jedoch nie ergeben, es seien knapp 50 % möglich, was auch über die L.___ verifizierbar sei. Eine bessere, den Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit sehe er zum jetzigen Zeitpunkt nicht, da eine reine Bürotätigkeit nicht möglich sei (Urk. 9/31/8).
3.8     Am 1. April 2008 erstattete Dr. A.___ sein neurologisches Gutachten (Urk. 9/38). Darin nannte er als neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronisch-rezidivierende Lumboischialgien bei kleiner Diskushernie Lendenwirbelkörper 4/5 mit Bezug zur rechten L5-Wurzel seit Oktober 2003, wobei aktuell keine klinisch neurologischen Ausfälle bestünden (Urk. 9/38/11 lit. a).
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten erscheine aus neurologischer Sicht eine optimal rückenadaptierte berufliche Betätigung in einem 100-%-Pensum als durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt von Juni 2006 bis März 2007 als Briefsortiererin in einem vertragsmässigen Pensum von 50 % gearbeitet. Nach eigenen Angaben habe sie jedoch täglich fünf bis sechs Stunden gearbeitet. Die Tätigkeit habe aus leichter körperlicher Arbeit im Wechsel zwischen stehender und sitzender Position bestanden. Aus neurologischer Sicht handle es sich bei einem derartigen Arbeitsplatz um einen ideal krankheitsadaptierten Tätigkeitsbereich (Urk. 9/38/10). Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass es überwiegend belastungsabhängig zu Rückenschmerzen komme, die in das rechte Bein ausstrahlten (Urk. 9/38/11 Ziff. 2).
Als Neurologe könne er sich fachlich nur zu den bisherigen neurologischen Einschätzungen äussern. So könne er die diagnostische Einschätzung einer vormals radikulären Reizsymptomatik L5 rechts der voruntersuchenden Fachkollegen Dr. G.___ und Dr. D.___ teilen. Bei der aktuellen gutachterlichen neurologischen Untersuchung sei eine Wurzelreizsymptomatik klinisch nicht mehr objektivierbar gewesen. Es hätten keine neurologischen Ausfälle und keine akuten Wurzelkompressionszeichen mehr bestanden, so dass aktuell keine neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar gewesen sei. Aus fachlicher Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass zu früheren Zeitpunkten (Oktober 2003, April 2004 und August 2005) eine akute Wurzelreizung bestanden habe, die entsprechend des natürlichen Krankheitsverlaufs inzwischen abgeklungen sei. Hierfür würden die eher blanden kernspintomographischen Befunde sprechen, in denen lediglich eine Bandscheibenwölbung ohne eigentliche Nervenwurzelkompression beschrieben werde (Urk. 9/38/12 Ziff. 6).
Bei seiner letzten Untersuchung vom 18. Oktober 2007 habe Dr. D.___, C.___ Klinik, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, wobei dieser schriftlich festgehalten habe, es handle sich um eine Bescheinigung auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin, so dass deren Beweiswert aus gutachterlicher Sicht eingeschränkt erscheine (Urk. 9/38/13 oben).
Bezüglich der rheumatologischen Stellungnahmen könne er sich als Neurologe nicht fachspezifisch äussern (Urk. 9/38/13 unten).
3.9     In seinem Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 3/2) führte Dr. D.___ aus, die im neurologischen Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit stehe nicht im Widerspruch zu seinen Beurteilungen in den Jahren 2005 bis 2007, zu denjenigen der Ärzte der RehaClinic I.___ sowie zum orthopädischen Gutachten von Dr. Z.___, da keine neurologischen Ausfälle oder ein anhaltendes Nervenwurzel-Reizsyndrom als Grundlage für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Vielmehr bestehe ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Umfeld einer psychosozialen Problematik, weshalb die Arbeitsfähigkeit und die berufliche Belastbarkeit letztlich nur interdisziplinär durch entsprechende Fachspezialisten abschliessend zu beurteilen sei (Urk. 3/2).
Dr. A.___ habe im neurologischen Gutachten ausgeführt, er habe am 18. Oktober 2007 auf Wunsch der Beschwerdeführerin nochmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit suggeriere er fälschlicherweise ein Gefälligkeitszeugnis, habe dabei aber wohl übersehen oder nicht realisiert, dass er die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr zuvor, nämlich im Bericht vom 5. September 2006 als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt habe (Urk. 3/2).

4.
4.1     In den Akten finden sich zahlreiche ärztliche Berichte, welche keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten (Urk. 9/6/21, Urk. 9/6/14-15, Urk. 9/6/12-13, Urk. 9/6/10-11, Urk. 9/9/3, Urk. 9/9/9-10, Urk. 9/9/7-8). In ihrem Bericht vom 14. August 2005 (Urk. 9/6/1-4) führte die Hausärztin Dr. H.___ aus, es seien keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Für leichte Tätigkeiten in einer sitzenden Haltung attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit, ohne jedoch konkrete Angaben zum möglichen Umfang zu machen. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf den Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden.
4.2     In seinem Gutachten vom 28. März 2007 (Urk. 9/27) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/27/16).
Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit deckt sich mit derjenigen von PD Dr. E.___, welcher in seinem Bericht vom 17. August 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar erachtete (Urk. 9/7/4). Dr. J.___ und pract. med. K.___, RehaClinic I.___, attestierten der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom 29. November 2005 ebenfalls bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/10/4). Auch Dr. D.___, C.___ Klinik, attestierte der Beschwerdeführerin bereits in seinem Bericht vom 21. Mai 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 26. Mai 2004 (Urk. 9/6/17). Diese Einschätzung bestätigte er in seinen Berichten vom 31. August 2006 (Urk. 9/17/4) sowie vom 5. September 2006 (Urk. 9/17/5 lit. B), wo er bis auf Weiteres eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar beurteilte.
Das Gutachten von Dr. Z.___ ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie deren Verhalten und wurde zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Wie bereits ausgeführt deckt sich die Beurteilung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ zudem mit den Einschätzungen anderer Fachspezialisten. Dennoch vermögen die Schlussfolgerungen, die er in seinem Gutachten zieht, nicht zu überzeugen. Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, ohne dies weiter zu begründen. Insbesondere machte er keinerlei Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer ihren gesundheitlichen Problemen angepassten Tätigkeit derart erheblich beeinträchtigt sein soll. Des Weiteren führte Dr. Z.___ aus, eine Steigerung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit sei äusserst unrealistisch, ohne dies weiter zu begründen. Da folglich sowohl die Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als auch die Schlussfolgerung, eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, durch Dr. Z.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet wurden, vermag dessen Gutachten nicht zu überzeugen, weshalb für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3     Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten fest, aus neurologischer Sicht sei eine optimal rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/38/11 Ziff. 2). Gestützt auf diese Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/41/9, Urk. 2). Hierbei verkannte sie jedoch, dass es sich bei der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit lediglich um eine solche aus neurologischer Sicht handelte. Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich aber, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen hauptsächlich um muskuloskelettale - und nicht um neurologische - Beeinträchtigungen handelt, wie dies im Übrigen auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2008 ausgeführt hatte (Urk. 3/2).
In seinem Gutachten wies Dr. A.___ zudem ausdrücklich darauf hin, dass aus neurologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Des Weiteren hielt er fest, dass er sich als Neurologe fachlich nur zu den bisherigen neurologischen Einschätzungen äussern könne (Urk. 9/38/12 Ziff. 6). Bezüglich der rheumatologischen Stellungnahmen könne er sich dagegen nicht fachspezifisch äussern (Urk. 9/38/13).
Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ lediglich aus neurologischer Sicht erfolgte, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin jedoch hauptsächlich muskuloskelettaler Natur sind, kann zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht auf das neurologische Gutachten abgestellt werden.
4.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ noch die Beurteilung durch Dr. A.___ zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend und in zuverlässiger Weise abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gestellten prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden zu erachten.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).