IV.2008.00838

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 9. März 2009


in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1945, wurde mit Verfügung vom 12. August 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten Modell Bruckhoff La Belle gemäss Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 4'271.70 erteilt (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 wurde der Versicherten zudem aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/27, Urk. 8/31) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/34).
1.2     Am 30. Januar 2008 ersuchte die Versicherte durch ihren Akustiker, die Firma Y.___, B.___, um frühzeitige Wiederversorgung mit Hörgeräten (Urk. 8/38). Nach erfolgter medizinischer Abklärung (Urk. 8/39-41) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 23. Mai 2008 mit, das sie einen Kostenbeitrag an die vorzeitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1'802.30 gemäss Indikationsstufe 2 übernehme, was 50 % des Gesamtbetrages nach einer Gebrauchsdauer von beinahe vier Jahren entspreche (Urk. 21/3 = Urk. 8/42). Am 29. Mai 2008 erhob die Y.___ dagegen Einwand (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid auf Übernahme von 50 % des Gesamtbetrages fest (Urk. 8/44 = Urk. 8/48/7-9 = Urk. 2).
         Am 12. August 2008 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2008 bei der IV-Stelle Einsprache beziehungsweise ersuchte um Wiedererwägung (Urk. 3/1 = Urk. 8/46/1 = Urk. 8/48/4). Mit Schreiben vom 21. August 2008 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie nach einer Überprüfung der Verfügung zum Schluss gekommen sei, dass diese zu Recht erlassen worden sei und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr Schreiben an das Gericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (Urk. 3/3 = Urk. 8/47 = Urk. 8/48/6).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2008 erhob die Versicherte am 22. August 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte die Übernahme des Gesamtbetrages von Fr. 3'604.60 durch die IV-Stelle (Urk. 8/48/3 = Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügungen vom 5. und 21. November 2008 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung des Anpassungsauftrages an den Lieferanten des Hörgerätes an (Urk. 9, Urk. 14), was diese am 2. Dezember 2008 tat (Urk. 18, Urk. 19). Am 17. und 24. November sowie am 4. Dezember 2008 (Urk. 12, Urk. 16, Urk. 20) reichten die Versicherte und die IV-Stelle weitere Unterlagen (Urk. 13, Urk. 17, Urk. 21/1-4) ein. Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 22) reichte die IV-Stelle am 12. Januar 2009 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 24).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
         Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. Die Vergütung der Hörgeräte erfolgt gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Fachverband der Hörgeräteakustik und dem Hörzentralen-Verband der Schweiz (AKUSTIKA/HZV).
1.3     Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung wird die Abgabe von Hörgeräten in Ziffer 5.07 HVI konkretisiert. Hinsichtlich des Abgabeverfahrens halten Ziff. 5.07.06 und 5.07.07 unter anderem fest, dass eine entsprechende Verfügung zu erlassen ist, wenn die versicherte Person aufgrund des Ergebnisses der Erstexpertise keinen Anspruch hat, und dass im Falle eines positiven Ergebnisses der gewählte Lieferant unter Beilage der medizinischen Indikation mit der Anpassung schriftlich beauftragt wird. In letzterem Fall ist zu beachten, dass der Anpassungsauftrag gegenüber dem Lieferanten verbindlich ist und die Anspruchsvoraussetzungen deshalb vorher abgeklärt werden müssen.
1.4     Die Kompetenz zum Abschluss von Tarifverträgen gemäss Art. 27 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) delegiert, welches davon mit dem seit 1. Juli 2006 geltenden Hörgeräte-Tarif für die Invaliden- und Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den auf der Lieferantenliste in Anhang 7 figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Ziffer 4.5 von Anhang 1 hält unter anderem fest, dass im Falle einer vorzeitigen Neuanpassung ohne nachvollziehbare medizinische Indikation nach vier Jahren ein Beitrag von 50 % der Versicherung möglich ist. Die Tarifverträge stellen Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1).
1.5         Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Y.___ zunächst gestützt auf die Erstexpertise eine Kostengutsprache für Fr. 3'604.80 erteilt worden sei und sie selber einen Betrag von Fr. 2'312.25 hätte übernehmen müssen. Erst mit Verfügung vom 7. Juli 2008 habe die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie nun doch lediglich den Betrag von Fr. 1'802.30 übernehme. Diese zusätzlichen Kosten sei sie nicht in der Lage zu übernehmen, die Kostengutsprache für den Gesamtbetrag sei als verbindlich anzusehen (Urk. 1, Urk. 3/1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin bei der letzten Hörgeräteversorgung im August 2004 mit der Indikationsstufe 2 binaural versorgt worden sei und das neue Gesuch der Beschwerdeführerin vom Mai 2008 keine Änderung der Indikationsstufe und der monoralen/binauralen Versorgung aufzeige, weshalb es sich um eine frühzeitige Anpassung handle. Daher werde ein Kostenbeitrag von Fr. 1'802.30 gemäss Indikationsstufe 2 übernommen, was 50 % des Gesamtbetrages nach einer Gebrauchsdauer von beinahe vier Jahren entspreche (Urk. 2).
         Auch gehe aus den medizinischen Akten keine besondere medizinische Indikation im Sinne von Ziffer 1.8 des Anhangs 1 des Hörgerätetarifvertrages vor. Dies hätte aufgrund der Erstexpertise sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Hörgerätehersteller klar sein müssen; Letzteren treffe im Übrigen unabhängig von einem allfälligen Vermerk auf dem Anpassungsauftrag eine Sorgfaltspflicht, sich nach einem Selbstbehalt der Beschwerdeführerin zu erkundigen (Urk. 7).
         Weshalb sie auf dem Anpassungsauftrag vom 11. März 2008 nicht angegeben habe, dass es sich um einen vorzeitigen Ersatz handle, sei anhand der Akten nicht mehr nachvollziehbar beziehungsweise die zuständige Sachbearbeiterin könne sich daran nicht erinnern (Urk. 24).
2.3         Unbestritten ist, dass eine besondere medizinische Indikation, welche einen Anspruch auf volle Kostenübernahme bei vorzeitigem Ersatz begründen würde, nicht vorliegt. Aufgrund der geschilderten materiellen Rechtslage (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ist denn auch die lediglich hälftige Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
         Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin sich vorliegend unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz (vgl. vorstehend Erw. 1.5) darauf verlassen durfte, dass die Beschwerdegegnerin den Gesamtbetrag von Fr. 3'604.80 tragen würde.
3.
3.1     Am 30. Januar 2008 stellte die Y.___ namens der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederversorgung mit Hörgeräten. Darin brachte sie den Vermerk an „vorzeitig wegen letzte Versorgung am 02.07.04“ und führte aus: „Mit der bestehenden Hörbrille wird in der aktuellen Lebenssituation keine ausreichende Hörverbesserung erzielt. Wir bitten um frühzeitige Wiederversorgung.“ (Urk. 8/38).
3.2     Mit Erstexpertise vom 6. März 2008 empfahl Dr. med. Z.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, unter Beilage der Gehörsprüfung durch Dr. med. A.___, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, eine binaurale Versorgung der Indikationsstufe 2. Sie hielt fest, dass die audiologen Messungen gleich wie im Jahre 2004 seien und sich keine frühzeitige Neuanpassung aufdränge. Ihre Expertise richtete sich an die Beschwerdegegnerin, eine Kopie davon ging an die Y.___ (Urk. 21/4 = Urk. 8/39/4).
3.3     Im Auftrag zur Hörgeräteanpassung vom 11. März 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin der Y.___ den Auftrag, aufgrund des Expertenberichts die Anpassung und Erprobung vorzunehmen. Weiter ersuchte sie die Y.___ um Zustellung des Kostenvoranschlags, allenfalls unter Beilage der Bestätigung der Versicherten betreffend Übernahme der Mehrkosten, sowie einer Kopie des Anpassungsberichtes. Nach Eingang des spezialärztlichen Schlussberichts werde sie die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und eine entsprechende Verfügung erlassen. Vorbehältlich der Schlussexpertise bestehe Anspruch auf eine Versorgung gemäss Indikationsstufe 2. Die Rubrik „( ) doppelseitig“ kreuzte sie an, während sie die Rubrik „( ) IV-Anteil wegen vorzeitigem Ersatz   %“ leer liess. Als Beilage nannte sie den Expertenbericht, sofern nicht bereits vom Arzt zugestellt. Eine Mitteilung dieses Schreibens ging an die Beschwerdeführerin (Urk. 19 = Urk. 21/1).
3.4     Aus dem Kostenvoranschlag der Y.___ vom 19. März 2008, welcher sich an die Beschwerdeführerin richtete und wovon sich eine Kopie bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, geht hervor, dass sich der Gesamtbetrag für die beidseitige Versorgung mit dem Hörgerät Widex Aikia auf Fr. 5'916.85 beläuft, wovon nach Leistung der IV gemäss Erstexpertise von Fr. 3'604.60 von der Beschwerdeführerin noch eine Eigenleistung von Fr. 2'312.25 zu erbringen gewesen wären (Urk. 3/2 = Urk. 8/45 = Urk. 8/48/5).
3.5     Die gleiche Kostenübernahme geht aus der Bestätigung der Übernahme der Mehrkosten durch die Beschwerdeführerin vom 27. März 2008 hervor (Urk. 8/40/3). Das Mehrkostenblatt wurde der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Anpassbericht am 15. April 2008 zugestellt (Urk. 8/40/1).
3.6     Die gleiche Kostenregelung ist auch dem der Beschwerdeführerin ausgehändigten Reglement für Abgabe von Hörgeräten vom 27. März 2008 zu entnehmen. Darin ist zudem festgehalten, dass das Probetragen der Hörgeräte bis zum 24. April 2008 begrenzt ist (Urk. 21/2).
3.7     Mit Schlussbericht vom 25. April 2008 teilte Dr. A.___ mit, dass die Schlussexpertise mit 20 von 20 messbaren Punkten bestanden sei (Urk. 8/41/4).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im Auftrag zur Hörgeräteanpassung vom 11. März 2008 (Urk. 19, vgl. vorstehend Erw. 3.3) sowie auf die weiteren Angaben der Y.___ im Kostenvoranschlag vom 19. März 2008 (Urk. 3/2, vgl. vorstehend Erw. 3.4), im Mehrkostenblatt vom 27. März 2008 (Urk. 8/40/3, vgl. vorstehend Erw. 3.5) und im Reglement vom 27. März 2008 (Urk. 21/1, vgl. vorstehend Erw. 3.6) verlassen durfte.
         Die erste Voraussetzung, wonach ein Handeln in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erforderlich ist, ist zweifellos erfüllt, indem sowohl im Anpassungsauftrag als auch in den Dokumenten der Y.___ die Frage der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin für ein neues Hörgerät für die Beschwerdeführerin geregelt wurde.
         Was die zweite Voraussetzung (Zuständigkeit der handelnden Behörde) betrifft, so war die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.4) zur Erteilung des Anpassungsauftrages und zur Mitteilung darüber an die Beschwerdeführerin zweifellos zuständig. Was die weiteren Mitteilungen der Y.___ angeht, so war diese als Vertragslieferantin der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der Anpassungsarbeiten zuständig, und die Beschwerdeführerin durfte sie aus diesem Grunde auch zur Erstellung des Kostenvoranschlags als zuständig betrachten.
         Drittens konnte die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der gemäss Anpassungsauftrag uneingeschränkten Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Der Auftragserteilung war zu entnehmen, dass vorbehältlich der Schlussexpertise Anspruch auf eine doppelseitige Versorgung gemäss Indikationsstufe 2 bestehe; die Einschränkung des IV-Anteils wegen vorzeitigem Ersatz wurde nicht angekreuzt. Zwar ging aus der Erstexpertise von Dr. Z.___n hervor, dass ihrer Ansicht nach kein Anspruch auf vorzeitigen Ersatz bestehe (Urk. 21/4, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Doch durfte die Beschwerdeführerin einerseits davon auszugehen, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin in der Auftragserteilung der Erstexpertise vorging; andererseits ist offen, ob die Erstexpertise der Beschwerdeführerin überhaupt beigelegt wurde. Auch der Vorbehalt des Eingangs der Schlussexpertise ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die Schlussexpertise sich zur Frage des vorzeitigen Ersatzes nicht äussert. Auch der Hinweis, dass erst nach Eingang des spezialärztlichen Schlussberichts die Anspruchsvoraussetzungen geprüft würden, ändert angesichts der in Ziffer 5.07.07 statuierten Verbindlichkeit des Anpassungsauftrags für den Lieferanten, welche die vorgängige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen voraussetzt, nichts (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Was die vierte Voraussetzung (nicht rückgängig zu machende Disposition) betrifft, so war gemäss Reglement das Probetragen des Hörgeräts mangels abweichender Vereinbarung bis zum 24. April 2008 begrenzt (Urk. 21/2, vgl. vorstehend Erw. 3.6). Laut unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin wollte sie nach Erhalt der Verfügung vom 7. Juli 2008 vom Kauf zurücktreten und das Hörgerät der Y.___ zurückgeben, welche jedoch die Annahme verweigerte (Urk. 13). Indem die Beschwerdeführerin im Vertrauen darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 3'604.60 übernehmen würde, das Hörgerät kaufte, hat sie somit eine Disposition getroffen, die nicht rückgängig gemacht werden kann.
         Schliesslich ist auch die letzte Voraussetzung (unveränderte Gesetzeslage) seit Auskunftserteilung erfüllt.
4.2     Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat demnach - in Abweichung von der materiellen Rechtslage - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten durch die Beschwerdegegnerin für ein Hörgerät von Fr. 3'604.60.
         Zu Handen der Beschwerdegegnerin ist anzumerken, dass die Frage, ob die Y.___ sich unter den gegebenen Umständen auf die uneingeschränkte Kostenübernahme in der Auftragserteilung verlassen durfte, das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Y.___ beschlägt und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Immerhin fallen in diesem Zusammenhang folgende Umstände auf: In ihrem Gesuch vom 30. Januar 2008 machte die Y.___ selber noch auf den vorzeitigen Ersatz aufmerksam (Urk. 8/38). Sowohl die Y.___ wie auch die Beschwerdegegnerin waren im Besitz der Erstexpertise vom 4. Februar 2008, welche ebenfalls festhielt, dass sich eine frühzeitige Anpassung nicht aufdränge (Urk. 21/4). Am 11. März 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin trotzdem besagten Auftrag ohne Einschränkung (Urk. 19). Auch reagierte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Anpassberichts vom 15. April 2008, dem die unrichtige Offerte beigeheftet war (Urk. 8/40/3), offenbar nicht.

5.         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde begründet und daher gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten an die Hörgeräteversorgung von Fr. 3'604.60 hat.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Kostenbeitrag an die Hörgeräteversorgung von Fr. 3'604.60 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).