Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00839
IV.2008.00839

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 20. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, war seit Januar 1993 als Bauhandlanger bei der Y.___ Bauunternehmung in Z.___ tätig, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 28. November 2000 war (vgl. Urk. 8/3; Urk. 8/7). Seither hat er aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 8/15; Urk. 8/68). Am 1. Februar 2002 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung) an (Urk. 8/3).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/2) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.___ (BEFAS, vgl. Schlussbericht vom 25. März 2003, Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 8. April 2003 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/32).
         Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/35 = Urk. 8/42). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. August 2003 (Urk. 8/41) wurde - nach Einholung eines Verlaufsberichts (Urk. 8/46) - mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 8/49). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. September 2004 (IV.2004.00093, Urk. 8/56) sowie mit Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 13. Januar 2005 bestätigt (Prozess Nr. I 672/04, Urk. 8/60).
1.3     Nach erneuter Anmeldung am 2. März 2005 (Urk. 8/63 = Urk. 8/64) wegen eines am 9. September 2004 erlittenen Auffahrunfalls (vgl. Urk. 8/74/114) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/67; Urk. 8/71; Urk. 8/73) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/68) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständigem Unfallversicherer bei (Urk. 8/74) und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. B.___, welches am 27. September 2005 erstattet wurde (Urk. 8/76). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2006 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab September 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/92).
         Die SUVA erbrachte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 9. September 2004 Taggelder und Heilungskosten, stellte ihre Leistungen jedoch mit Verfügung vom 9. Mai 2005 per 16. Mai 2005 ein (Urk. 8/74/15-17). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde wieder zurückgezogen (Urk. 8/74/6; Urk. 8/74/3 = Urk. 8/74/4).
1.4     Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2007 (vgl. Urk. 8/99) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/101 = Urk. 3/4), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/100) sowie ein Gutachten bei Dr. med. C.___ (vom 27. Februar 2008, Urk. 8/103) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/108). Am 15. Mai 2008 erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/109 = Urk. 8/110), die mit Schreiben vom 26. Mai 2008 ergänzend begründet wurden (Urk. 8/112 = Urk. 8/113). Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/118-119 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), diese sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Ziff. 1). Eventualiter seien ihm geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Ziff. 2). Subeventualiter sei eine (polydisziplinäre) Oberexpertise in Auftrag zu geben, um die effektive Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln (Ziff. 3).
         Mit Vernehmlassung vom 26. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Juni 2008) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (hier: Januar 2006) bestanden hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und er seit Januar 2008 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 3 unten). Im Vergleich zur früheren orthopädischen Beurteilung bestünden keine Muskelatrophiezeichen mehr, der neurologische Zustand sei verbessert und die subjektiv geschilderten Beschwerden seien vermindert (S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60'905.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 33'150.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 46 % (S. 3 unten).
2.3     In der Beschwerde (Urk. 1) wurde geltend gemacht, die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ würden sich nur in der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes, nicht aber in der Diagnostik, unterscheiden (S. 2 unten). Da sich die Diagnostik sowie die objektiven Befunde inklusive die subjektive Problematik nicht wesentlich geändert hätten, könne die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente nicht begründet werden. Die Kliniken hätten sich geweigert, die möglichen Rückenoperationen durchzuführen. Die Rückenproblematik habe sich also zugespitzt, zumal der Beschwerdeführer durch die massive Gewichtszunahme eine höhere Rückenbelastung erfahren habe. Aus diesem Grund sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass gar von einer Verbesserung und nicht von einer Verschlechterung der medizinischen Rückensituation gesprochen werde (S. 3 oben).

3.
3.1         Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren die folgenden Berichte (vgl. Urk. 8/77):
3.2     Dr. med. D.___, Neurologie FMH, nannte im Bericht vom 8. März 2005 (Urk. 8/67/7-8 = Urk. 8/74/41-42) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Distorsion der HWS und oberen BWS am 9. September 2004 mit residuellem Zervikothorakal-Syndrom
- chronische Lumboischialgie links mit objektivierbarem Wurzelausfall S1 links
         Der Beschwerdeführer sei am 9. September 2004 in seinem am Lichtsignal stehenden Auto gesessen, als er von einem anderen Personenwagen von hinten angefahren worden sei. In der Folge seien Schmerzen im Nacken und Hinterkopf mit Ausstrahlung in die Stirn sowie thorakale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den Brustbereich aufgetreten. Während eine gewisse Besserung der thorakalen Schmerzen eingetreten sei, seien die zerviko-zephalen Beschwerden unter Physiotherapie und NSAR im Wesentlichen unverändert geblieben (S. 1 Mitte).
         Die genaue Ursache der bis dato persistierenden zerviko-vertebralen Schmerzen sei unklar. Es sei gut möglich, dass unfallfremde Faktoren wie die angespannte psychosoziale Situation zur Chronifizierung des Nackenleidens beitragen würden. Angesichts der bereits vorbestehenden Teilinvalidität infolge der lumboradikulären Problematik sei eher nicht davon auszugehen, dass das zerviko-vertebrale Syndrom in absehbarer Zeit substantiell bessern werde. Die Nackenschmerzen könnten bis zu 9 Monate lang als Unfallfolge betrachtet werden, nachher müsse das Zervikalsyndrom als krankheitsbedingt angesehen werden (S. 2 unten).
3.3     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. März 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/67/1-6) dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (vgl. lit. A). Dr. E.___ gab an, er behandle den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1992 (lit. D.1). Er leide an dauernden lumbalen Schmerzen ins linke Bein ausstrahlend mit Schmerz-Exazerbationen, wobei die Abstände immer kürzer würden. Zusätzlich bestünden seit dem Verkehrsunfall Schmerzen im Nacken und Kopfbereich sowie Schmerzen im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen in den Brustbereich (lit. D.4). Das linke Bein sei deutlich atrophisch. Es bestehe eine Umfangdifferenz von 7 cm; vor drei Jahren habe die Differenz noch 3 cm ausgemacht. Der Achillessehnenreflex sei links fehlend, rechts positiv. Links bestehe ein Lasègue von 30 Grad (lit. D.5).
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. So beurteilte er schweres/grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, vorgeneigtes Sitzen/Stehen, Rotation, Gehen auf unebenem Gelände und Gehen von langen Strecken sowie Treppensteigen und Besteigen von Leitern als nicht zumutbar. Nur selten, das heisst bis etwa eine halbe Stunde, seien Heben und Tragen von schweren und mittelschweren (10 bis 25 kg) Lasten, Heben über Brusthöhe, mittleres Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien, Gehen von mehr als 50 Metern sowie länger dauerndes Sitzen und Stehen zumutbar (Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, Urk. 8/67/3-4).
3.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte am 27. April 2005 (Urk. 8/73 = Urk. 8/74/19-22) aus, beim Beschwerdeführer seien keine organischen Unfallfolgen an der Halswirbelsäule mehr objektivierbar. Betreffend die Symptomatik an der Lendenwirbelsäule sei es möglicherweise durch das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bereits seit langer Zeit vorbestehenden Problems gekommen. Auf der Grundlage des in den Akten dokumentierten Verlaufes und insbesondere unter Berücksichtigung der unfallmechanischen Beurteilung könne davon ausgegangen werden, dass hier in der Zwischenzeit der Status quo sine erreicht sei. Die krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe fort (S. 4).
3.5     Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/71) wiederholte Dr. D.___ die Diagnosen seines Berichts vom März 2005 (vgl. lit. A). Als therapeutische Massnahmen wurde Physiotherapie mit detonisierenden Massnahmen und aktiver Kräftigungsgymnastik angegeben. Die Prognose hinsichtlich der chronischen Lumboischialgie links sei ungünstig, bezüglich des Zervikothorakal-Syndroms könne eine vollständige Restitutio erwartet werden (lit. D.7). Im Rahmen der erhobenen Befunde wurde eine Wadenatrophie links mit einem Umfang von 38 cm gegenüber 45 cm rechts festgestellt. Der Lasègue-Test sei rechts negativ ausgefallen, links bei 40 Grad positiv (lit. D.5).
         Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2000 bis auf weiteres (lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei per sofort eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar. Dabei beurteilte Dr. D.___ das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren (10 bis 25 kg) Lasten sowie das Heben über Brusthöhe als nicht zumutbar. Für manchmal - das heisst eine halbe bis knapp drei Stunden - zumutbar hielt er das Heben und Tragen von leichten Lasten, schweres/grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Stehen, länger dauerndes Sitzen/Stehen, sowie Gehen von langen Strecken und Gehen auf unebenem Gelände (Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, Urk. 8/71/3-4).
3.6     Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. September 2005 (Urk. 8/76) basierte auf eigenen Untersuchungen sowie den vorhandenen Akten. Dr. B.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 20 oben):
- chronische, invalidisierende S1-Symptomatik links mit/bei:
- Status nach Diskushernie L4/5 links 1993, konservativ behandelt
- Status nach Diskushernie L2/3 links 2001, konservativ behandelt
- persistierender, progredienter Bandscheibenprotrusion L5/S1 links betont mit deutlichem Kontakt zu Nervenwurzel S1 links und
- diffuser Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit mediolateral linksseitiger Hernienkomponente mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L5 links
- aktiveren Endplattenveränderungen L3/4 und chronischen Endplattenveränderungen vor allem L4/5
- regredientes Zervikothorakovertebralsyndrom bei:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. September 2004
         Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen ins linke Bein herunter. Er könne etwa zwei Kilometer frei gehen, wobei hinaufgehen deutlich schlimmer sei. Am Morgen habe er bereits Schmerzen tieflumbal. Er könne den ganzen Tag eigentlich nichts machen ausser etwas spazieren und etwas sitzen. Er nehme bis zu 30 Tropfen Tramal, wobei nur 20 verschrieben worden seien (S. 11).
         Zu den Befunden wurde ausgeführt, der Zehen-/Fersengang sei etwas umständlich, aber gut möglich (S. 12 Mitte). Es bestehe eine Differenz des Wadenumfangs von gut 7 cm (S. 14 oben). Die Reflexe der oberen Extremitäten seien symmetrisch, lebhaft. Der Patellarsehnenreflex sei symmetrisch, der Achillessehnenreflex fehle links und sei rechts prompt. Rechts bestehe ein Lasègue ab 30 Grad mit Schmerzangabe tieflumbal links, links ein solcher ab 15 Grad, das heisse der Beschwerdeführer spanne aktiv dagegen, ebenfalls mit Schmerzangabe tieflumbal links (S. 14 Mitte).
         Dr. B.___ hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hätten eindeutig ein organisches Korrelat, die die Nervenwurzel S1 komprimierenden Diskushernien seien reell und im Vergleich zur Situation gemäss MRI im Jahre 2001 progredient. Einzig die nach kaudal luxierte Diskushernie L2/3 habe sich vollständig zurückgebildet. Es zeige sich ein eindrückliches Bild der Atrophie der Unterschenkelmuskulatur (S. 20 Mitte). So wie sich der Beschwerdeführer heute präsentiere, sei er sicher nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei dieser Rückensituation sehe er im Moment nicht. Therapeutisch empfehle er die Abklärung einer operativen Dekompression der Nervenwurzel S1 auf zwei Niveaus. Erstaunlicherweise wäre der Beschwerdeführer mit einem solchen Vorgehen einverstanden. Die jetzige Schmerzsituation werde nur noch knapp beherrscht. Chirurgische Massnahmen seien ständiger Schmerzmedikation vorzuziehen (S. 20 unten). Wegen der ständigen Schmerzen könne der Beschwerdeführer auch nicht sitzen, also sei eine Umschulung in eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit oder das Ausführen einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht möglich. Die Beurteilung des Hausarztes sei korrekt; der Beschwerdeführer sei so weit, dass ihm keine Tätigkeit mehr zuzumuten sei. Falls die Wirbelsäule erfolgreich operiert werden könne, sei natürlich an eine Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit ab sechs Monaten postoperativ in einem zunächst 50%igen, dann zu steigernden Ausmass zu denken (S. 20 f.).
3.7     In Würdigung dieser Berichte ging die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und sprach dem Beschwerdeführer ab September 2005 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 19. Januar 2006, Urk. 8/92).

4.
4.1     Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingegangenen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2     Dr. E.___ gab im Bericht vom 20. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/101) an, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Auch auf längere Sicht sei zur Zeit keine Änderung zu erwarten, zumal sich der Beschwerdeführer nicht entscheiden könne, sich operieren zu lassen (Ziff. 1.2). Dr. E.___ nannte dieselben Diagnosen wie Dr. B.___ im Gutachten vom September 2005 (vgl. Ziff. 2.1). Im Rahmen der Befunde wurde unter anderem eine Umfangdifferenz der Unterschenkel von 7.8 cm sowie ein positiver Lasègue rechts bei 50 Grad angegeben. Des Weiteren seien der Zehengang links nicht möglich, der Fersengang knapp möglich und der Achillessehnenreflex links fehlend (Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Ziff. 4.6). Seine Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit stimmt mit seiner früheren Einschätzung im Rahmen des Berichtes vom März 2005 überein (vgl. Ziff. 6.1).
4.3     Das Gutachten von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/103) stützte sich auf die eigenen Untersuchungsbefunde sowie die vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Dr. C.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 oben):
- chronisch rezidivierendes lumbo-ischialgiformes Syndrom links
- Status nach konservativ behandelter Diskushernie
- leichtes Zervikalsyndrom (Status nach Distorsionstrauma)
         Im Rahmen des Fragenkataloges führte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 7 Ziff. 1.1):
- Status nach Diskushernie L5/S1 links, bestehend seit 2000
- chronifiziertes leichtes bis mittelschweres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links, bestehend seit 2005
- chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom, bestehend seit 2000
- leichtes Zervikalsyndrom, bestehend seit 2000
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine seit Jahren bestehende Adipositas permagna (S. 7 Ziff. 1.2).
         Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass es ihm einigermassen ordentlich gehe und dass er noch unterschiedlich starke Schmerzen im Kreuz verspüre mit gelegentlichen Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel und manchmal auch in den linken Unterschenkel (allerdings sehr unterschiedlich). Er benötige als Schmerzmittel nur noch gelegentlich Tramal Tropfen, so 20-30 Tropfen abends, aber lange nicht jeden Abend. Seine freie Gehfähigkeit betrage etwa 1 bis 1.5 Stunden. Sitzen könne er bis zu einer Stunde und Stehen an Ort sei unterschiedlich lang möglich. Die physikalische Therapie sei im Dezember 2007 abgeschlossen worden (S. 2 unten).
         Zu den Untersuchungsbefunden wurde festgehalten, der Barfussgang sei flüssig, aber mit Angabe von einem Ziehen im Kreuz. Der Zehenspitzen- und der Fersengang seien langsam und schwerfällig. Die Lasègue-Zeichen seien links bei 40 Grad positiv, rechts gekreuzt bei 80 Grad positiv. Der Patellarsehnenreflex und der Achillessehnenreflex seien symmetrisch schwach auslösbar. Die Sensibilität im Unterschenkel links sei deutlich herabgesetzt im Sinne der Hypästhesie und Hypalgesie (S. 3).
         In einer anstrengenden Tätigkeit wie derjenigen als Bauarbeiter bestehe selbstverständlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angehe, bestehe heute ganz offensichtlich eine signifikante Verbesserung gegenüber dem Zustandsbild im Jahre 2005 (S. 7 Ziff. 2). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 6-8 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung (S. 8 Ziff. 3). Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung des Hausarztes vom November 2007, wonach eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (S. 9 Ziff. 6).
         Zur Frage von medizinischen Massnahmen führte Dr. C.___ aus, seines Erachtens reiche die medikamentöse Behandlung vollauf. Die früher gestellte Indikation zur operativen Therapie sei sehr relativ und werde vom Beschwerdeführer eher abgelehnt. Auch der Wirbelsäulenchirurg der Uniklinik G.___ lehne einen operativen Eingriff eher ab (S. 8 Ziff. 4). Dr. C.___ empfahl eine berufliche Umstellung (S. 8 Ziff. 5).

5.
5.1         Hinsichtlich der Diagnosen ist den medizinischen Berichten keine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Sachverhalt zu entnehmen.
         Was die aktuellen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit angeht, ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz, indem Dr. E.___ im November 2007 weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, Dr. C.___ indessen im Februar 2008 von einer 60%-70%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
         Dr. E.___ beurteilte den Gesundheitszustand im November 2007 als unverändert und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Diese Beurteilung erscheint aufgrund seiner Angaben zu den Ressourcen (vgl. Urk. 8/101 Ziff. 6.1) als nachvollziehbar.
         Dr. C.___ ging in seinem Gutachten gestützt auf den Vergleich seiner eigenen Befunde und der angegebenen Beschwerden mit denjenigen gemäss Bericht von Dr. B.___ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus: So habe Dr. B.___ im September 2005 als subjektive Befunde Schlafstörungen, dauernde Schmerzen und täglichen Tramalbedarf sowie als objektive Befunde Lasègue-Zeichen bei 15 Grad positiv, rechts bei 30 Grad positiv, Hyposensibilität im ganzen linken Bein, einen fehlenden Achillessehnenreflex links sowie eine Atrophie der Unterschenkelmuskulatur angegeben. Gemäss seinen Befunden fühle sich der Beschwerdeführer ordentlich und habe keine Dauerschmerzen, wobei die Beschwerden sehr unterschiedlich seien. Es sei eine freie Gehstrecke von anderthalb Stunden möglich und Sitzen könne er mühelos bis zu einer Stunde. Die Lasègue-Zeichen seien links bei 40 Grad positiv, rechts bei 80 Grad positiv und der Achillessehnenreflex sei links auslösbar. Damit habe sich gegenüber der Untersuchung vom September 2005 eine signifikante Besserung ergeben (Urk. 8/103 S. 6 Mitte).
5.2     Beim Gutachten von Dr. C.___ fällt auf, dass er einzelne, kleinere Veränderungen nannte, sehr vage Angaben wie „einigermassen ordentlich“ und „noch unterschiedlich starke Schmerzen“ (vgl. Urk. 8/103 S. 2) respektive „fühlt sich ordentlich“ und „Beschwerden sehr unterschiedlich“ (vgl. Urk. 8/103 S. 6) machte und dann den Schluss zog, dass sich „ganz offensichtlich eine signifikante Verbesserung“ ergeben habe (vgl. Urk. 8/103 S. 7 unten). Beim Vergleich der Befunde wies Dr. C.___ unter anderem auf die im September 2005 bestehende Hyposensibilität im ganzen linken Bein hin, gab aber an anderer Stelle im Gutachten selbst an, die Sensibilität im Unterschenkel links sei deutlich herabgesetzt. Zudem wurde die gemäss Bericht von Dr. B.___ bestehende Atrophie der Unterschenkelmuskulatur hervorgehoben. Dr. C.___ machte zu diesem Punkt selbst keine Bemerkungen, in seinem Gutachten finden sich auch keine Angaben zur Unfangdifferenz der Unterschenkel. Diesbezüglich kann somit nicht von einer Verbesserung ausgegangen werden, zumal Dr. E.___ noch im November 2007, mithin drei Monate vor dem Gutachten von Dr. C.___, eine Umfangdifferenz von 7.8 cm anführte. Des Weiteren ergibt sich ein Widerspruch, da Dr. C.___ einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer „bis zu einer Stunde“ sitzen könne (Urk. 8/103 S. 2 unten) und gleichzeitig das Profil einer angepassten Tätigkeit mit „ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend“ (Urk. 8/103 S. 6 unten sowie S. 8 oben) definierte. Die Aussage zur freien Gehstrecke im Gutachten, welche sich aus der Befragung ergeben haben soll, wurde seitens des Beschwerdeführers bestritten (Urk. 1 S. 5 unten). Was die Lasègue-Zeichen angeht, hat sich zwar eine Veränderung gegenüber dem Gutachten von Dr. B.___ ergeben. Verglichen mit den Berichten von Dr. E.___ vom März 2005 (Lasègue von 30 Grad links, Urk. 8/67/1-6 lit. D.5) und Dr. D.___ vom Juni 2005 (Lasègue links bei 40 Grad positiv, Urk. 8/71 lit. D.5), zeigt sich aber keine erhebliche Verbesserung. Soweit Dr. C.___ ausführte, der Achillessehnenreflex sei symmetrisch schwach auslösbar, bedeutet dies eine Änderung, war dieser doch bis anhin links fehlend. Die Angaben zu den Schmerzen und zum Schmerzmittelkonsum sind in beiden Gutachten zu wenig genau, als dass eine Veränderung dokumentiert werden könnte. Es ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer als Schmerzmittel nach wie vor 20-30 Tropfen Tramal benötigt, aktuell nicht jeden Tag (vgl. Urk. 8/76 S. 11 unten; Urk. 8/103 S. 2 unten). Nach dem Gesagten ist der Schluss auf eine signifikante Besserung gegenüber der Situation im September 2005 nicht ausreichend nachvollziehbar.
5.3     Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.2), hat die Änderung des Invaliditätsgrades stets eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung (vgl. BGE 130 V 350 f.). Nach der Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Januar 2006 nicht wesentlich geändert haben. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ kann eine solche Änderung jedenfalls nicht begründet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung durch Dr. C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand, was zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung nicht genügt. Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Zu prüfen bleibt ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung nach den Regeln der Wiedererwägung.
5.4     Die ursprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2006 ist formell rechtskräftig und bildete nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung, weshalb eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht fällt. Die Rentenzusprache beruhte jedoch auf einer umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. So lagen der IV-Stelle Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___ und des SUVA-Kreisarztes sowie ein Gutachten von Dr. B.___ vor. Mit Ausnahme von Dr. D.___ kamen sämtliche Ärzte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Demnach war die Verfügung vom 19. Januar 2006 nicht „zweifellos unrichtig“. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente gewährt wurde.
5.5         Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Rentenrevision (und auch einer Wiedererwägung) aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

6.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2) somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente besteht.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.--   festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Bei diesem Ausgang steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).