IV.2008.00842

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 11. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
Notter & Studer, Advokatur Notariat Mediation
Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, zog sich anlässlich eines Sturzes im August 1998 einen Trümmerfraktur am rechten Handgelenk zu (Urk. 10/30/354). Der Versicherte arbeitete damals als Betreibungsbeamter für die Stadt Lenzburg. Ab Juli 2000 bis September 2002 war er als Betreibungsbeamter für die Gemeinde B.___ tätig. Ab dann war er arbeitslos (Urk. 10/6, Urk. 10/7, Urk. 10/19). Trotz intensiver Behandlung der Folgen des Sturzes von 1998 mittels verschiedenen operativen Eingriffen verblieben Restbeschwerden (vgl. Urk. 10/60).
         Am 24. März 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 10/10, Urk. 10/14) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 10/7, Urk. 10/21) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/20).
         Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 10/25, Urk. 10/27) und eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/29) sowie nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich; Urk. 10/28/1-13, Urk. 10/30/1-354), erliess die IV-Stelle am 8. März 2007 den Vorbescheid und am 9. Mai 2007 die Verfügung, mit welchem der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 10/38, Urk. 10/44).
         Am 5. Juni 2007 hob die IV-Stelle den Entscheid wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/57). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte (Urk. 10/60, Urk. 10/63) und weiterer Unterlagen der Zürich (Urk. 10/70/1-38) erachtete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. März 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin für nicht gegeben (Urk. 10/76). Am 3. April 2008 nahm der Versicherte zum Vorbescheid Stellung (Urk. 10/77). Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/85 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. August 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Gesundheitszustand neu abklären zu lassen. Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklich hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin sei der Pflicht, den Sachverhalt eigenständig abzuklären, nicht ausreichend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere unterlassen, die Arbeitsfähigkeit und damit verbunden die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch Medizinalpersonen fachmännisch abzuklären. Nach Lehre und Rechtsprechung habe die Behörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären. Rechtserheblich seien alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhänge, ob über Rechte und Pflichten so oder anders zu entscheiden sei. In diesem Rahmen hätten Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass bestehe (Urk. 1 S. 6  Ziff. 5). Es sei nicht zulässig, sich in erster Linie auf die Akten der Zürich abzustützen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 14).
2.2     Den rechtlichen Hinweisen des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Die aufgeführten Belegstellen aus der Literatur und Judikatur sind zutreffend.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Abklärungspflicht jedoch nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich nicht ausschliesslich auf die beigezogenen Akten des Unfallversicherers, sondern sie holte auch selber Arztberichte ein (vgl. Urk. 10/25, Urk. 10/27, Urk. 10/63).
         Des Weiteren beurteilten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) die gesamte medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 10/36, Urk. 10/74). Nach der Rechtsprechung kommt den RAD-Berichten entscheiderhebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Juni 2009, 8C_756/2008, E. 4.4).
         Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Entscheidfindung auf die Akten der Zürich stützte, kann mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht beanstandet werden. Massgebend ist nicht, ob ein anderer Versicherungsträger einen Arztbericht oder ein Gutachten eingeholt hat, sondern ob der Bericht oder das Gutachten für die Entscheidfindung schlüssig ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 43 Rz 33).

3.      
3.1     In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Restbeschwerden am rechten Handgelenk weiterhin in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die bisherige Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung im bisherigen vollen Umfang ausüben. Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es liege eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit vor.
3.2     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen des IVG und die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
3.3     Dem angefochtenen Entscheid liegen das von der Zürich in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Speziell Handchirurgie, vom 19. Juli 2007 (Urk. 10/60), der Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 20. August 2007 (Urk. 10/63) und der ebenfalls von der Zürich veranlasste Ermittlungsbericht der D.___ GmbH vom 19. November 2007 (Urk. 10/70/5-38) zu Grunde.
3.4     Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. Juli 2007 wurde mit der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin eingeholt (vgl. Urk. 3/24-25 im Verfahren UV.2008.00077).
         Dr. C.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 10/60 S. 14 f. Ziff. 4):
- Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit Zertrümmerung des ulnaren Plateaus rechts, Abriss des Processus styloideus ulnae rechts
- Status nach offener Reposition und Kirschnerdraht-Osteosynthese am 12.8.1998 mit partieller, iatrogener Schädigung eines Astes des Ramus superficialis nervi radialis mit konsekutivem Neurom
- Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie bei Impaction-Syndrom mit End-to-side Nervendraht am 3.7.2001 (Dr. E. E.___)
- Status nach Plattenentfernung, Neurolyse und Spaltung des ersten Strecksehnenfaches am 4.4.2002 (Dr. E. E.___)
- Status nach Neurolyse, Neurotomie und Interposition eines Neuro-Tubes am 3.2.2003 (Dr. E. E.___)
- Status nach diagnostischer Arthroskopie am Handgelenk rechts am 13.11.2003 (Dr. E. E.___)
- Status nach Radio-Skaphoid-Lunatum-Artrodese und Resektion des distalen Skaphoidpoles mit kortiko-spongiöser Knochenmarksentnahme am Beckenkamm beidseits, Neurolyse des Ramus superficialis nervi radialis am 6. September 2004 (Dr. E. E.___)
- Status nach Plattenentfernung und totaler Handgelenks-Arthrodese rechts am 29.5.2006 (Dr. E. E.___)
- Diabetes mellitus
- Hypertonie
- Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung
         Dr. C.___ führte aus, seit dem Unfall im August 1998 sei es zu einem längeren pathologischen Prozess gekommen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden stimmten mit dem Befunden überein. Eine weitgehende Beseitigung der geklagten Beschwerden lasse sich gegebenenfalls mittels einer Resektion des Ulnakopfes rechts erreichen. Hernach seien die theraputischen Mittel erschöpft. Mit dem erreichten Heilungszustand seien praktisch sämtliche Verrichtungen eines Betreibungsbeamten ausführbar. Ab und zu komme es vor, dass ein Betreibungsbeamter verpfändetes Gut transportieren müsse. Dazu gehöre unter Umständen das Heben und Tragen von schweren Lasten. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die diesbezügliche Einschränkung sei auf 10 % zu veranschlagen (S. 15 ff. Ziff. 5 ff.).
         Das Gutachten C.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Dr. C.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet es ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Auf das Gutachten kann mithin abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Im UV-Verfahren erhob der Beschwerdeführer gegen das Gutachten keine Einwände (vgl. Urk. 3/30 im Verfahren UV.2008.00077). Für die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ spricht zudem, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung als Betreibungsbeamter im Oktober 2002 (die Beendigung der Anstellung stand nicht mit gesundheitlichen Belangen im Zusammenhang; vgl. Urk. 10/7/1 Ziff. 3) in der Lage war, diese Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberbericht vom 21. April 2004 war ihr der Gesundheitsschaden nicht einmal bekannt (Urk. 10/7/2 Ziff. 11).
3.5     Der Beschwerdeführer erachtet die Beurteilung des behandelnden Chirurgen Dr. E.___, Leitender Arzt Plastische-, Widerherstellungs- und Handchirurgie, Kantonsspital F.___, vom 14. März 2007 als massgebend. Dr. E.___ attestierte damals eine seit 29. Mai 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/59/3). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Dr. E.___ sei mit der Sachlage am besten vertraut. Er habe alle operativen Eingriffe durchgeführt, die seit dem Unfall nötig gewesen seien. Seiner Beurteilung sei daher ein höheres Gewicht beizumessen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
         Am 14. März 2007 attestierte Dr. E.___ „gemäss den Angaben von Herrn Gamper“ eine seit 29. Mai 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/59/3). Mit Ausnahme der Erwähnung, der Beschwerdeführer sei vom 29. Mai bis 2. Juni 2006 im Kantonsspital F.___ hospitalisiert gewesen und im Juni und Juli 2006 sowie im Januar und März 2007 hätten weitere Kontrollen stattgefunden, enthält die Mitteilung keine weiteren Informationen. Eine objektive Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt.
         Am 28. August 2007 erstattete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 10/63). Er führte aus, letztmals sei der Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 operiert worden (Arthrodese des Handgelenks). Der Eingriff habe zu einer subjektiv deutlichen Besserung geführt, auch von Seiten der früher Dysästhesie im Ausbreitungsgebiet des Ramus superficialis nervi radialis. Im Frühjahr 2007 seien im Bereich des distalen Radioulnargelenks Schmerzen aufgetreten. Das Gelenk sei instabil und arthrotisch. Zwecks Entlastung des Radioulnargelenks sei eine Resektion des Ulnakopfes vorgesehen (Urk. 10/63/7 f. Ziff. 4.3, Ziff. 4.5 und Ziff. 4.7). Als Betreibungsbeamter bestehe ab 4. August 1998 bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63/7 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit sei nach Ausheilung der Ulnakopfresektion ein volles Pensum möglich (Urk. 10/63/9 Ziff. 6.2). Zumutbar sei das Tragen von Lasten bis zu 9 kg. Diese Lasten könnten bis auf Lendenhöhe gehoben werden. Über Brusthöhe sollten Lasten nur selten gehoben werden. Grobmanuelle Arbeiten seien nicht geeignet, ebenso Handrotationen und Überkopfarbeiten. Weniger geeignet seien sodann vorgeneigtes Stehen oder Sitzen (Urk. 10/63/8 Ziff. 6).
         Den Angaben der früheren Arbeitgeberin zufolge stellte die frühere Tätigkeit als Betreibungsbeamter an die körperliche Leistungsfähigkeit nur geringe Anforderungen (vgl. Urk. 10/7). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ für diese Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hingegen für eine angepasste, das heisst körperlich ebenfalls nicht belastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Ungeachtet dieses Widerspruchs steht aufgrund der Umschreibung der funktionell ungünstigen Faktoren fest, dass nebst Dr. C.___ auch Dr. E.___ generell eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als zumutbar erachtet.
3.6     Die erwähnte Resektion des Ulnakopfes wurde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im September 2007 durchgeführt (vgl. Urk. 1 S. 12. Ziff. 16). Ein Arztbericht über den seitherigen Verlauf liegt nicht vor. Allerdings kann mit Blick auf die von der Zürich veranlasste Überwachung des Beschwerdeführers durch die D.___ GmbH im November 2007 (vgl. Urk. 10/70) auf weitere ärztliche Abklärungen verzichtet werden.
         Zusammenfassend kann dem Bericht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe insbesondere am 1. November 2007 dabei beobachtet werden können, wie er diverse Gegenstände und Verpackungsmaterial aus respektive in ein Transportfahrzeug geladen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem mehrfach mit einem Palettrolli hantiert und dabei sowohl die linke als auch die rechte Hand benützt (Urk. 11/70/13).
         Die dem Bericht beiliegenden Bilder bestätigen die erwähnten Beobachtungen. Die abgebildete Person, bei der es sich unbestrittenermassen um den Beschwerdeführer handelt, war unter anderem in der Lage, mit beiden Händen ein Palett zu heben (Urk. 10/70/19, Foto Nr. 3), Möbel aus einem Transportfahrzeug zu laden (Urk. 10/70/20 Fotos Nr. 5-6) oder mit beiden Händen ein Palettrolli zu bedienen respektive zu schieben (Urk. 10/70/21 ff. Fotos Nr. 7, 8, 9, 11, 14, 16 u. 17).
         Knapp drei Monate nach der letzten Operation war der Beschwerdeführer mithin in der Lage, die rechten Hand für verschiedenste Verrichtungen einzusetzen. Damit dokumentierte er, dass er über die von Dr. C.___ formulierten Vorbehalte hinaus in der Lage ist, die rechte Hand nicht nur für körperlich leichte, sondern zumindest gelegentlich auch für belastendere Verrichtungen vorzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Überwachungsbericht verwertbar. Noch vor Erlass der Vorbescheids vom 14. März 2008 (Urk. 10/76) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sämtliche Akten in Kopie zu. Darunter, das heisst in Urk. 10/70, befand sich auch der Überwachungsbericht. Somit konnte der Beschwerdeführer vor Erlass des Vorbescheids Kenntnis von diesem Beweismittel nehmen und im Vorbescheidverfahren dagegen Einwände erheben. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
Ob die Person, die mit der Überwachung betraut war, selber über medizinische Kenntnisse verfügte oder nicht, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 11) nicht von Belang. Die ermittelnde Person hielt in Worten und Bildern lediglich fest, ob und wozu der Beschwerdeführer seine rechte Hand einsetzte. Es handelt sich mithin um die Wiedergabe ihrer Beobachtungen und nicht um eine medizinisch relevante Interpretationen des Gesehenen.
3.7     Dass die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, in der Stellungnahme vom 29. Februar 2008 festhielt, gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals F.___ von 20. August 2007 und das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. Juli 2007 könne nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betreibungsbeamter ausgegangen werden (vgl. Urk. 10/74 S. 4), kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Dr. G.___ stützte ihre Beurteilung auf objektiv begründete und nachvollziehbare ärztliche Unterlagen. Der Beschwerdeführer bemängelte die Beurteilung des RAD zu Unrecht (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).
3.8     Der Beschwerdeführer rügte, die im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. März 2007 wiedergegebene Stellungnahme von Dr. G.___ vom 18. Januar 2007 (Urk. 10/36/5), worin diese äusserte, es könne aufgrund der Akten von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Betreibungsbeamter und für andere adaptierte Tätigkeiten (Arbeiten ohne häufige Schläge und Vibrationen auf und ohne häufige Dreh- und Stossbewegungen mit der betroffenen Hand sowie Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg) ausgegangen werden, sei nicht identisch mit dem Original der Stellungnahme von Dr. G.___. Das Original werde vorenthalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 6).
         Aufgrund welcher Anhaltspunkte der Beschwerdeführer zum Schluss kam, die im Feststellungsblatt wiedergegebene Stellungnahme von Dr. G.___ sei nicht identisch mit der von ihr tatsächlich abgegebenen, erwähnte er nicht. Effektiv deutet in den Akten nichts darauf hin.
3.9     Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren, in der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin auf ein als Protokoll der Polizei bezeichnetes Dokument hingewiesen. Dieses Dokument sei ihm nie vorgelegt worden und er habe dazu nicht Stellung nehmen können (Urk. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9 f.).
         In der angefochtenen Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin tatsächlich ein Protokoll der Polizei, worin eine allfällige Arbeitstätigkeit des versicherten als möglich erachtet werde (Urk. 2 S. 3).
Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. März 2008 wies die Beschwerdegegnerin auf eine Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. Oktober 2007 hin, aus der hervorgehe, der Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau beschuldigt worden, IV-Bezüger zu sein, obschon er tatsächlich einer Arbeit nachgehe (Urk. 10/74/1).
         Das erwähnte Dokument befindet sich nicht in den Akten. Weder dem Beschwerdeführer noch dem Gericht ist somit bekannt, ob der erwähnte Vermerk den Tatsachen entspricht. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das Dokument abstellte, ist die gerügte Gehörsverletzung zu bejahen. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zwecks Behebung des Mangels besteht indessen kein Anlass, da für den Entscheid in der Sache in erster Linie die medizinischen Unterlagen massgebend sind. Diese belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit oder eine andere angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Dem Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kommt daneben keine entscheidende Bedeutung zu.
         Gleich verhält es sich mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Arbeitsrapport durch die Gemeinde (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss Schreiben der Gemeinde H.___ vom 7. Dezember 2006 wurden der Beschwerdegegnerin Belege über geleistete Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. Urk. 10/34). Die erwähnten Aufstellungen befinden sich ebenfalls nicht in den Akten. Wie bereits dargelegt wurde, ist es für den Entscheid in vorliegender Sache nicht relevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt. Entscheidend ist, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die bisherige oder eine andere geeignete Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass auszuüben vermöchte.
3.10   Zusammenfassend steht fest, dass nach Würdigung der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Funktionseinschränkung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Handgelenks weiterhin in der Lage ist, als Betreibungsbeamter tätig zu sein oder jede andere, körperlich nicht belastende Tätigkeit auszuüben. Die vorgebrachten materiellen und formellen Einwände vermögen am genannten Abklärungsergebnis nichts zu ändern.

4.      
4.1     Die letzte Anstellung in der angestammten Tätigkeit als Betreibungsbeamter verlor der Beschwerdeführer im Herbst 2002 und somit nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens. Die damalige Arbeitgeberin, die Gemeinde B.___, gab im Arbeitgeberbericht vom 21. April 2004 zur Begründung an, die Amtsführung sei mangelhaft gewesen (vgl. Urk. 10/7/3 Ziff. 3, Urk. 10/7/5).
4.2     Gemäss den Erhebungen des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin ist die Weiterführung der an sich angepassten Tätigkeit als Betreibungsbeamter auch bei einem anderen Gemeinwesen aufgrund der Berufsbiografie generell in Frage gestellt (Urk. 10/21 S. 4 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, mangels des inzwischen nötigen eidgenössischen Fähigkeitsausweises könne er nicht mehr als Betreibungsbeamter tätig sein.
4.3     Sowohl die Gründe für den Stellenverslust im Oktober 2002 als auch die Gründe, die eine weitere Tätigkeit als Betreibungsbeamter generell in Frage stellen, sind invaliditätsfremder Natur. Der Beschwerdeführer wäre auch ohne den Gesundheitsschaden gezwungen, sich die für eine weitere Tätigkeit als Betreibungsbeamter nötigen Voraussetzungen anzueignen oder sich in einer anderen Branche eine Beschäftigung zu suchen. Mit einem Berufs- oder Branchenwechsel einhergehende Einkommenseinbussen sind aus Sicht der Invalidenversicherung somit nicht leistungsrelevant. Die Invalidenversicherung hat für Einkommenseinbussen aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht einzustehen.
4.4     Soweit für die Invalidenversicherung relevant, bestehen bei der Berufswahl einzig in Bezug auf körperlich belastende Tätigkeiten Einschränkungen. Inwiefern sich durch diesen Umstand gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung ergeben, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. Zu entscheiden ist vorliegend nur über den Rentenanspruch und nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Das frühere Verfahren betreffend berufliche Massnahmen war mit Verfügung vom 14. Juni 2005 mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit rechtskräftig eingestellt worden (Urk. 10/20). Bei veränderten Voraussetzungen steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut ein Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu stellen.

5.       Da der Beschwerdeführer keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbseinbusse erleidet, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2008 zu Recht den Anspruch auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
6.1     Am 26. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 u. S. 13 Ziff. 18). Am 1. Dezember 2009 beantragte er zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13/1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt, weshalb den beiden Gesuchen zu entsprechen ist.
6.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Honorarnote vom 1. Dezember 2009 (Urk. 13/1-2) einen Aufwand von 14.93 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.-- geltend.
6.4     Nach Massgabe von § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
6.5     Für Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerde machte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt 13.75 Stunden geltend; weitere 1.18 Stunden entfallen auf Instruktion und Kontakte mit dem Beschwerdeführer. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand den Beschwerdeführer bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren zeitweise vertreten und dort Einsicht in die Akten genommen hat (vgl. Urk. 10/49) und er den Beschwerdeführer auch im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren Nr. UV.2008.00077 mit weitgehend indentischer Aktenlage vertritt, erscheint dieser Aufwand als überhöht und ist zu kürzen. Nach der Praxis des hiesigen Gerichts kann für das zusätzliche Aktenstudium ein Aufwand von 3 Stunden und für das Verfassen der Beschwerde im Umfang von 12 Textseiten ein solcher von 4 Stunden berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des Instruktionsaufwandes von 1.18 Stunden ergeben sich somit 8.18 zu entschädigende Stunden. Bei Barauslagen von Fr. 85.-- und dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter demnach mit Fr. 1'852.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
        
Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung der Gesuche vom 26. August 2008 und 1. Dezember 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Baden, wird mit Fr. 1'852.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).