IV.2008.00844

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am 4. Juli 1960, arbeitete seit dem 22. März 1999 bei der Firma R.___ als Betonbohrer (Urk. 7/6). Am 22. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, nachdem er bei einem Arbeitsunfall am 20. August 1999 aus einer Höhe von zirka zwei Metern von einem Gerüst gestürzt und eine geschlossene Tibiakopftrümmerfraktur rechts erlitten hatte (Urk. 7/2 und Urk. 7/13/3).
         Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 7/20) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu.    
1.2     Im Rahmen des im April 2003 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eröffneten Rentenrevisionsverfahrens wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % und mit Wirkung ab 1. Juni 2005 die Rente entzogen (Urk. 7/60). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger, Basel, erhobene Einsprache vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/63) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2005 (Urk. 7/84) ab.
         Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/90) hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2005 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2005 an die IV-Stelle zurückwies.
         Mit Schreiben vom 7. August 2006 (Urk. 7/99) stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) das psychiatrische Gutachten von Y.___, Oberarzt Forensik, und Z.___, Ärztlicher Direktor, Klinik K.___, Oetwil am See vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/100) der IV-Stelle zu. Diese liess in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten durch das Institut L.___ erstellen (Expertise vom 23. Mai 2007 [Urk. 7/112]). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/127) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie an ihrem ursprünglichen Entscheid festhalte, da ihm seit April 2005 eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei und sein IV-Grad 28 % betrage. Am 27. Mai 2008 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger dazu Stellung nehmen (Urk. 7/128) und am 29. Mai 2008 die Verfügung der SUVA vom 22. Mai 2008, worin dem Versicherten gestützt auf den Vergleich vom 3. März 2008 beziehungsweise 11. Mai 2008 (Urk. 7/128/5) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und mit Wirkung ab 1. September 2007 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'970.40 zugesprochen worden war (Urk. 7/131), einreichen (Urk. 7/133). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Juni 2008 mit, dass sie an ihrem ursprünglichen Entscheid, die Rente per 1. Juni 2005 aufzuheben, festhalte (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger mit Eingabe vom 26. August 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
            "1.   Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kt. Zürich vom 25. Juni 2008       aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2005       weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem mindestens         70%igen Invaliditätsgrad, eventualiter eine halbe Rente, basierend auf         einem mindestens 50%igen Invaliditätsgrad auszurichten.       2.   Es sei dem Beschwerdeführer für die o/e Kosten des vorliegenden            Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als         unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
             3.   Unter o/e Kostenfolge."
         In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit hatte einreichen lassen (Urk. 9 und Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 13) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per 1. Juni 2005.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).   
2.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Zu prüfen ist vorab, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 8/20), womit ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2) derart wesentlich verbessert hat, dass ihm ab 1. Juni 2005 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 und Urk. 6) gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit April 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Als Gesunder wäre der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in der Lage gewesen, ein Einkommen von Fr. 57'831.-- zu erzielen. Mit der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung hätte er ein solches von Fr. 41'638.-- verdienen können. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %.
3.3         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die SUVA als primär zuständige Unfallversicherung aus dem Unfallereignis eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annehme. Daher sei die Beschwerdegegnerin klarerweise verpflichtet, zumindest eine Invalidität im gleichen Ausmass anzuerkennen. Das Gutachten des Institutes L.___, worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gestützt habe, sei widersprüchlich, insbesondere gehe daraus nicht schlüssig hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wesentlich verbessert habe. Im Weiteren überzeuge es auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter der Klinik K.___ und A.___ von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgingen, überzeuge die Einschätzung im Gutachten des Institutes L.___, wonach der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bloss zu 20 % eingeschränkt sei, nicht.

4.
4.1     Gemäss Feststellungsblatt vom 22. März 2001 (Urk. 7/17) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Beschluss (Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 27. März 2001, Urk. 7/18), dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, vornehmlich auf die ihr in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellsten Akten der SUVA (siehe Urk. 7/15/1-62), im Speziellen auf den Bericht von B.___, FMH für Chirurgie, vom 20. September 2000 über seine kreisärztliche Untersuchung vom 13. September 2000 (Urk. 7/15/9-11) sowie auf seinen Bericht vom 14. Februar 2001 über die kreisärztliche Untersuchung vom 9. Februar 2001 (Urk. 7/15/3-4). Dem Bericht vom 20. September 2000 war unter anderem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach mehreren chirurgischen Eingriffen eine stark beeinträchtigte Gelenkskongruenz mit erheblichem Höhenverlust des lateralen Tibiaplateaus vorlag und radiologisch sich noch eine grosse Unruhe in der ehemaligen Trümmerzone am Tibiakopf zeigte, wobei das epi-metaphysäre Remodelling nach Ansicht von B.___ noch längst nicht abgeschlossen war. Die danach von B.___ zur Planung des weiteren Vorgehens eingeholte Zweitmeinung bei der Klinik M.___ ergab, dass der Beschwerdeführer das verletzte Kniegelenk ohne weitere Therapie wahrscheinlich nie mehr schmerzfrei belasten könne, weshalb die zuständigen Ärzte dieser Klinik zur Kniefunktionsverbesserung eine weitere chirurgische Intervention (condyläre Kniearthroplastik mit langer tibialer Verankerung) empfahlen (Urk. 7/15/6-7). Dazu konnte sich der Beschwerdeführer jedoch aus Angst vor weiteren Operationen nicht entscheiden. Aus dem gleichen Grund stand er im Februar 2001 der Entfernung des Osteosynthesematerials und einer weiteren Arthroskopie, wie von den Ärzten des Spitals N.___ vorgeschlagen, eher ablehnend gegenüber. Auf diesem Hintergrund hielt B.___ in seinem Bericht vom 14. Februar 2001 fest, dass der Fall auf dem aktuellen Niveau aufgrund der Zumutbarkeit abgeschlossen werden müsste, sollte der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb eine Operation wünschen oder einem Eingriff zustimmen. Wie die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf dem aktuellen Niveau aussähe, erläuterte B.___ nicht (Urk. 7/15/3-4).
4.2     In Nachachtung des Urteils vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/90) - worin das Gericht zum Schluss gelangt war, dass die Frage, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 22. November 2001 verändert habe, aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht beantwortet werden könne, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei - gab die Beschwerdegegnerin dem Institut L.___ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers.
4.2.1   Am 3. April 2007 wurde der Beschwerdeführer am Institut L.___ untersucht (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch [Urk. 7/112]). Gemäss deren Auflistung standen den Ärzten des Institutes L.___ zahlreiche Vorakten zur Verfügung, unter anderen der Bericht von SUVA-Kreisarzt C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/35/3-6), worin dieser auf den Bericht seines Kollegen B.___ vom 2. November 2001 (Urk. 7/23/3-5) Bezug nahm, das von der SUVA in Auftrag gebebene psychiatrische Gutachten vom 13. Juli 2006 der Klinik K.___ (Urk. 7/100), das Schreiben der D.___ und E.___ der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals N.___ vom 8. März 2006 an F.___ (Urk. 7/112/31-33), der Verlaufsbericht von A.___, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 9. März 2005 (Urk. 7/58/3-4) und die Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des Spitals N.___ vom 18. Januar 2000 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 25. Januar 2000 (Urk. 7/7/4-5). Zudem führte der untersuchende Psychiater, G.___, im Rahmen seiner Begutachtung ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater A.___ (Urk. 7/112/9 Ziff. 4.1.1.1).
4.2.2   Auf orthopädischer Ebene bestand im Bereich der gesamten Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit, desgleichen an den oberen Extremitäten, welche auch symmetrisch gute Kraftentfaltung zeigten. Das mehrfach operierte rechte Kniegelenk war reizlos, im Seitenvergleich bestand eine leichtgradige Verminderung der Flexion und Extension. In der Frontalebene hingegen zeigte sich eine deutliche Instabilität. Die Oberschenkelmuskulatur wies auf der rechten Seite einen deutlich geringeren Umfang auf. Auf radiologischer Ebene zeigte sich eine rechtsseitige Gonarthrose mit Betonung des medialen und femoropatellaren Kompartimentes. Auf neurologischer Ebene fanden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs konnten klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Die an der unteren Extremität bestehende Kraftminderung für sämtliche Bewegungen führte der untersuchende Orthopäde, H.___, auf das Schonverhalten des Beschwerdeführers zurück (Urk. 7/112/14-19).
4.2.3         Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung, welche im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wurde, war die Stimmung des Beschwerdeführers zwar herabgesetzt, jedoch nicht eigentlich depressiv. Er war allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Wahrnehmung, die Auffassung und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Das Denken war formal und inhaltlich unauffällig, wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen waren nicht vorhanden. Im Vordergrund stand die Überzeugung des Beschwerdeführers, wegen seiner Beschwerden, welche durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden konnten, nicht mehr arbeiten zu können. Entgegen seinen Angaben, er nehme regelmässig das ihm von A.___ verordnete Antidepressiva Efexor (siehe Urk. 7/58/3) ein (Urk. 7/112/10), ergab die Laboruntersuchung, dass Venlafaxin und O-Desmethylvenlafixin (Wirkstoffe von Efexor) im Blut des Beschwerdeführers nicht nachweisbar waren (Urk. 7/112/9 Ziff. 3.3.1.1). Der begutachtende Psychiater, G.___, kam gestützt auf seine Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen. Eine schwere depressive Störung konnte er hingegen nicht erheben, genau so wenig wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/112/9-13).
4.2.4         Zusammenfassend gelangten die begutachtenden Ärzte des Institutes L.___ gestützt auf die von ihnen erhobenen Befunde zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer drei Diagnosen mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit vorliegen: eine posttraumatische Gonarthrose rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (mit intermittierend radikulärer Komponente L4 links und grosser, intraforaminal links gelegenen Diskushernie L4/5 mit Kompression L4 links [Magnetresonanztomographie vom 23. Februar 2006 am Institut O.___, Urk. 7/112/27]) sowie eine leichte depressive Episode (Urk. 7/112/19 Ziff. 5.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein metabolisches Syndrom (Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie) sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 7/112/19 Ziff. 5.2).
         Die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonbohrer sowie körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten wurden als nicht mehr zumutbar erachtet. Hingegen bestehe in Berücksichtigung des chronischen lumbospondylogenen Syndroms und der leichten depressiven Störung für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung (Urk. 7/112/20 Ziff. 6.2).

5.
5.1
5.1.1   Der Beschwerdegegnerin standen im Zeitpunkt ihres Beschlusses im März 2001 (Urk. 7/17-18) noch keine Angaben über die medizinische Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zur Verfügung, da damals offensichtlich noch nicht alle Behandlungsoptionen zur möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeschöpft waren (siehe Erw. 4.1). Selbst die Ärzte des Spitals N.___, welche im März 2000, allerdings lediglich prospektiv, ab 2. Halbjahr 2000 eine 50%ige sitzende Tätigkeit als zumutbar erachtet hatten (Urk. 7/7/3), konnten im Februar 2001 noch keine Aussagen über den Zeitpunkt einer allfälligen Wiederaufnahme der Arbeit machen (Urk. 7/15/2). Somit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichte im März 2001 noch von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
5.1.2         Zwischen dem Beschluss der Beschwerdegegnerin im März 2001 und dem erst acht Monate später erfolgten Erlass der darauf gestützten Rentenverfügung vom 22. November 2001 (Urk. 7/20) fand allerdings am 2. November 2001 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch B.___ statt. Nachdem sich der Beschwerdeführer wegen seiner Angst vor einem nochmaligen Eingriff nach wie vor nicht zu einer weiteren Operation hatte entschliessen können, erstellte B.___ - wie in seinem Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 7/15/3-4) angetönt - ein Zumutbarkeitsprofil gestützt auf das aktuelle Niveau. Da der Beschwerdeführer an ein bis zwei Amerikanerstöcken selbständig mobil sei, könne eine Arbeitsaufnahme indessen definitiv bis zu einer arthroplastischen Versorgung nur noch sitzend erfolgen. Für sitzende Tätigkeiten bestünden grundsätzlich keine zeitlichen oder qualitativen Einschränkungen. Denkbar wären Montagen, Sortierarbeiten, Überwachungsarbeiten usw. Ungünstig wäre eine sitzende Tätigkeit auf Bauplätzen mit unebener Unterlage. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nur den Weg zum Arbeitsgerät zurücklegen müssen, wären auch diesbezüglich Einsatzmöglichkeiten denkbar. Darauf gab die SUVA am 3. April 2002 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie - da der medizinische Verlauf gezeigt habe, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei - den Schadenfall grundsätzlich abschliesse. Die Frage weiterer Leistungen (u.a. Invalidenrente) werde nun geprüft (Urk. 7/23/1).
5.1.3   Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu (28%ige Erwerbsunfähigkeit). Diesen Entscheid stützte sie auf die kreisärztliche Untersuchung von C.___ vom 25. Februar 2004 ab. Dieser hatte in seinem Bericht vom 26. Februar 2004 festgehalten, heute bestehe klinisch und bildgebend eine massive Pangonarthrose rechts mit vollständiger Belastungsintoleranz, auch für das eigene Körpergewicht, und leichter Bewegungseinschränkung. Der Zustand habe sich im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. November 2001 anamnestisch und befundmässig nicht wesentlich verändert, auch wenn seit dieser Beurteilung eine Tibiakopfschraube entfernt worden sei. Die Weichteilproblematik am Unterschenkel sei identisch geblieben. Qualitativ sei eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des rechten Beines möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Bein, jegliche Zug-, Stoss- und Drehbewegungen. Die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nie mehr erreicht. Das Zumutbarkeitsprofil respektive die Arbeitsfähigkeit seien somit in den gleichen Möglichkeiten wie dazumal zu beurteilen (Urk. 7/35/3-6). Der zuständige Orthopäde des Institutes L.___,H.___, schloss sich in Bezug auf die Unfallfolgen der Einschätzung von C.___ vollumfänglich an, da die von ihm erhobenen objektiven Befunde gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung seines Kollegen vor drei Jahren, das heisst im Februar 2004, keine wesentliche Zustandsänderung erkennen liessen und ein operatives Vorgehen seitens des Beschwerdeführers strikte abgelehnt werde (Urk. 7/112/18).
5.1.4   Somit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser übereinstimmenden fachärztlichen Einschätzungen in Bezug auf die körperlichen Folgen seines am 22. August 1999 erlittenen Unfalles in einer sitzenden Tätigkeit ohne Belastung und Zwangshaltungen des rechten Beines und unter Vermeidung jeglicher Zug-, Stoss- und Drehbewegungen voll arbeitsfähig ist.
         Es stellt sich nun die Frage, ab wann diese ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu beachten ist. Denn eine Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Zu prüfen ist somit, ob sich der im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprechung gegebenenfalls gleichgebliebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weniger einschränkend auf seine berufliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Standen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres ursprünglichen Rentenbeschlusses zwar noch keine Angaben über die medizinische Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zur Verfügung (siehe Erw. 5.1), so lag im Zeitpunkt der acht Monate später erlassenen Rentenverfügung vom 22. November 2001 die Beurteilung von B.___ vom 2. November 2001 dennoch schon vor (siehe Erw. 5.1.1), wenn auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Somit wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die körperlichen Unfallfolgen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen erwerbliche Auswirkungen seither nicht erheblich verändert haben. In der Invalidenversicherung ist jedoch der Zeitpunkt einer Leistungsanpassung genau umschrieben: In der Regel muss die Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben und voraussichtlich weiterhin andauern, bevor sie berücksichtigt werden kann (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; ZAK 1986 S. 345 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Beachtung dieser Revisionsvoraussetzungen und gestützt auf die übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen (Erw. 5.1.1) davon ausgegangen ist, dass sich seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. November 2001 der - in Bezug auf die körperlichen Unfallfolgen zwar grundsätzlich gleichgebliebene - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weniger einschränkend auf seine berufliche Leistungsfähigkeit auswirkt und ihm eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit nunmehr zu 100 % zumutbar ist. Spätestens seit der Beurteilung von C.___ vom 25. Februar 2004 (Urk. 7/35/3-6), nun auch bestätigt durch jene von H.___ (Erw. 5.1.2), ist klar, dass diese Veränderung der Verhältnisse ab Anfang November 2001 drei Monate angedauert hat und immer noch andauert, weshalb deren Berücksichtigung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist.

6.       Zu prüfen ist noch, ob sich der in Erw. 5 beschriebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen Leistungsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 wesentlich verschlechtert hat.
6.1         Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer im Februar 2006 diagnostizierten Diskushernie (Urk. 7/112/27), die zu einer akuten immobilisierenden Schmerzepisode geführt hatte, im Frühling 2006 einer intensiven ambulanten Physiotherapie unterziehen musste, welche innert kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang der Symptome mit Beschwerdefreiheit in ruhender Position führte (Urk. 7/112/29-30). Dieser inzwischen neu aufgetretene Gesundheitsschaden, im Gutachten des Insitutes L.___ als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/112/19), ist von H.___ berücksichtigt und bei der Beurteilung der aus orthopädischer Sicht noch zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 % in einer sitzenden Tätigkeit einbezogen worden (Urk. 7/112/16-18). Vom Beschwerdeführer wird diese Beurteilung denn auch nicht bestritten.
6.2         Erwiesen ist überdies, dass sich mit der Zeit beim Beschwerdeführer psychische Probleme einstellten, die ihn veranlassten, im Juli 2004 erstmals A.___ aufzusuchen. In seinem Bericht vom 9. März 2005 hatte A.___ eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt nach ICD-10 F43.22 diagnostiziert, gleichzeitig aber festgehalten, dass er über den Verlauf der depressiven Entwicklung wenig aussagen könne, da der Beschwerdeführer selten in die Sprechstunde gekommen sei (Urk. 7/58/3).
         Die im Auftrag der SUVA durchgeführte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Klinik K.___ im Mai/Juni 2006 ergab eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen nach ICD-10 F43.23 (Urk. 100/20), während der zuständige Psychiater des Institutes L.___, G.___, eine leichte depressive Episode nach ICD-10 F32.0 und eine Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD-10 F59 diagnostizierte, Letztere ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112/11, siehe auch Erw. 4.2.3). Aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte G.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Beurteilung jener der Gutachter der Klinik K.___ widerspreche, welche aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert hätten (Urk. 1 S. 7). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachter der Klinik K.___ beurteilten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Begutachtung mit 50 bis 60 %, also nicht mit lediglich 50 %, wobei sie anfügten, unter engmaschiger Therapie - und vor allem nach Sistieren des Analgetikaabusus - sollte nach einem Zeitraum von 4 - 6 Monaten eine Steigerung bis mindestens 80 % möglich sein. Eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit und damit ein strukturierter Tagesablauf würden vermutlich auch zu einer signifikanten Verbesserung der sozialen und sekundär der psychischen Befindlichkeit führen. Allfällige zielgerichtete Reha-Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht zumutbar, eine entsprechende "Willensanspannung" einforderbar (Urk. 7/100/25). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 konnten die Gutachter der Klinik K.___ hingegen nicht feststellen, führendes Symptom sei gesamthaft nicht "der Schmerz" oder ein Schmerzsyndrom, sondern das soziale Erleben des Beschwerdeführers, die Desintegration der familiären Struktur. Zudem konnten die Gutachter der Klinik K.___ mindestens in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensbedingungen eine gewisse Aggravation nicht ausschliessen (Urk. 7/100/21). Auch der begutachtende Psychiater des Institutes L.___, G.___, schloss das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klar aus (Urk. 7/112/12).
         Somit steht fest, dass gestützt sowohl auf die Beurteilung der Gutachter der Klinik K.___ als auch auf jene des Gutachters des Institutes L.___ beim Beschwerdeführer weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine schwere depressive Störung vorliegt. Es trifft zu, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2005 unter anderem ausgeführt hatte, dass Patienten mit Diabetes mellitus im Vergleich zur Normalbevölkerung ein erhöhtes Risiko hätten, an einer Depression zu erkranken (Urk. 7/90/12), doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, wie dies der Beschwerdeführer tut (Urk. 1/8), dass diese Annahme auch auf ihn zutrifft. Genau auch aus diesem Grund, das heisst zur allfälligen Verifizierung einer solchen Möglichkeit, hatte das Gericht die Beschwerdegegnerin angehalten, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Diese hat nun klar ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht schwer depressiv ist, sondern dass bei ihm lediglich eine leichte depressive Episode vorliegt (Urk. 7/112/11-12), was im Übrigen auch der Beurteilung der Gutachter der Klinik K.___ entspricht, welche beim Beschwerdeführer ebenfalls keine Depression im eigentlichen Sinne ("sensu strictu") erheben konnten (Urk. 7/100/20).
         Nachdem die Gutachter der Klinik K.___ im Mai/Juni 2006 zum Schluss gelangt waren, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter engmaschiger Therapie nach einem Zeitraum von 4 - 6 Monaten bis mindestens 80 % gesteigert werden könne, und sie zielgerichtete Reha-Massnahmen aus psychiatrischer Sicht als zumutbar und eine entsprechende "Willensanspannung" als vom Beschwerdeführer einforderbar erachtet hatten (Urk. 7/100/25), kann zur Beurteilung des Gutachters des Insititutes L.___ im April 2007, wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 80 % arbeitsfähig ist, kein Widerspruch hergeleitet werden. Dass der Gutachter des Institutes L.___ erwähnte, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sei derart fixiert, dass es kaum möglich sein werde, ihn wieder in der Berufswelt zu integrieren (Urk. 7/112/13), ändert daran nichts, da nur das medizinisch objektiv Zumutbare und nicht die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers entscheidend ist. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Gutachtern der Klinik K.___ hat auch der Gutachter des Institutes L.___ festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags, mit geringgradiger Einschränkung, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/112/12). Nur am Rande sei noch vermerkt, dass die von den Gutachtern der Klinik K.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung rechtsprechungsgemäss ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Juli 2008 in Sachen G., Erw. 3.3.2 mit Hinweisen).
6.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 insofern verschlechtert hat, als er seit 2006 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr zu 100 %, sondern nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.

7.
7.1     Zu prüfen ist, wie sich die erwähnten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Dabei ist für den Einkommensvergleich primär auf die Verhältnisse des Jahres 2005 (Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2005, siehe Urk. 2, und Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Dezember 2005, Dispositiv Ziffer 1, Urk. 7/90/15) abzustellen.
7.2     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
7.3     Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2005 ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2) für das Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- aus. Dabei stützte sie sich auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2004), weil der Beschwerdeführer eine unterbrochene Erwerbslaufbahn mit langen Zeiten der Erwerbslosigkeit und unterdurchschnittlichen Einkommen aufweise (Urk. 2 S. 2).
         Gemäss den Angaben der letzten Arbeitsgeberin des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2000 (Urk. 7/6) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 22.-- bei einer betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden verdient. Laut Abklärungen der SUVA hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48'400.-- erzielen können (Fr. 24.--/Std. inkl. aller Zulagen x 42 Std. x 48 Wochen, Urk. 7/37/4). Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieses Salär im Jahr 2005 dem entsprechenden Nominallohnindex angepasst worden wäre - in den Jahren 2003 und 2004 wäre der Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 24.--/Std. (Urk. 7/35/17) gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin wegen der schlechten Wirtschaftslage nicht erhöht worden (Urk. 7/35/10) -, ergibt sich für das Jahr 2005 ein mögliches Valideneinkommen von rund Fr. 48'933.-- (Nominallohnerhöhung für das Baugewerbe 2005 im Vergleich zu 2004: im Schnitt 1,1 % [Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.2, S. 95]).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens teilweise unterdurchschnittliche Einkommen erzielt hat und zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen war (vgl. IK-Auszug [Urk. 7/8]), nicht gesagt werden, dass es an einer verlässlichen tatsächlichen Grundlage für die Berechnung des möglichen Valideneinkommens fehlt. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich daher nicht, auf Erfahrungs- und Durchschnittslöhne gemäss LSE abzustellen.
7.4     Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 2), erzielt doch der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen. Folglich sind die Tabellenlöhne der LSE 2004 heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Dabei ist von dem für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'604.-- auszugehen (LSE 2004, S. 39, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeiten von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2, S. 94; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und in Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für Männer für das Jahr 2005 von 17 Punkten (2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte; Die Volkswirtschaft, 9-2009, Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies ein mögliches Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von rund Fr. 4'829.-- pro Monat und Fr. 57'948.-- pro Jahr.
7.5     Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende berufliche Ausbildung oder Sprachkenntnisse) die Erzielung des Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 S. 61). Einem solchen Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zur Publikation vorgesehenes Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung vom 8. Mai 2009 in Sachen J., 8C_652/2008) ist der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt.
7.5.1   Wie den Akten zu entnehmen ist (Erw. 7.4), hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Betonbohrer im Jahre 2004 ein Erwerbseinkommen von Fr. 48'400.-- erzielen können. Gemäss LSE 2004 betrug der durchschnittliche Monatsverdienst von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männern im Baugewerbe Fr. 4'950.--, was bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2004 von 41,7 Std. pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2 S. 94) zu einem monatlichen Salär von rund Fr. 5'160.--, beziehungsweise von jährlich Fr. 61'920.-- führt. Das mögliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 48'400.-- weicht vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn von Fr. 61'920.-- somit um Fr. 13'520.-- oder um gerundet 22 % ab. Es rechtfertigt sich daher, das auf das Jahr 2005 aufgerechnete zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 57'948.-- (Erw. 7.4) um 17 % (22 % minus 5 %) zu reduzieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Daraus resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 48'097.--.
7.5.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Betonbohrer und jegliche andere schwere körperliche Arbeit nicht mehr ausführen kann und er auf eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des rechten Beines angewiesen ist, ihm eine solche jedoch zu 100 % zumutbar ist (Erw. 5.1.2), rechtfertigt sich ein Leidensabzug von maximal 15 %, was zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von rund Fr. 40'882.-- (Fr. 48'097.-- x 0,85) führt. Verglichen mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 48'933.-- (Erw. 7.3) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'051.-- oder von rund 16 %. Selbst wenn man den maximal möglichen Leidensabzug von 25 % nähme, was sich im Falle des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise rechtfertigte, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36'073.-- (Fr. 48'097.-- x 0,75) und daraus folgend ein Invaliditätsgrad von rund 26 %. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2005 entzogen hat. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin die in Erw. 5.1.3 beschriebene Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich schon früher hätte berücksichtigen können.
7.6     Zu prüfen ist ferner, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 derart erhöht hat, dass ihm wieder eine Invalidenrente zusteht.
7.6.1         Auszugehen ist wiederum vom Verdienst, den der Beschwerdeführer im Jahre 2004 als Betonbohrer hätte erzielen können (Fr. 48'400.--). Aufgerechnet auf das Jahr 2008 resultiert ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 51'318.--(Nominallohnerhöhungen für das Baugewerbe: 2005 1,1 %, 2006 1,1 %, 2007 1,7 % und 2008 2 %; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.2 S. 95).
         Gemäss LSE 2006 betrug der durchschnittliche Monatsverdienst von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männern im Baugewerbe Fr. 5'007.--, was bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2008 von 41,6 Std. (Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2 S. 94) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen für das Baugewerbe (2007: 1,7 %; 2008: 2 %; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.2 S. 95) zu einem monatlichen Salär von rund Fr. 5'402.--, beziehungsweise von jährlich Fr. 64'824.-- führt. Das mögliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 51'318.-- weicht vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn somit um Fr. 13'506.-- oder um gerundet 21 % ab.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006 TA1 S. 25), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2 S. 94) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer von 78 Punkten (2006: 2014 Punkte; 2008: 2092 Punkte; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.3 S. 95) zu einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 5'112.-- pro Monat, beziehungsweise von Fr. 61'344.-- führt. Dieses Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss (Erw. 7.5) um 16 % (21 % minus 5 %) zu reduzieren, so dass ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51'529.-- (Fr. 61'344.-- x 0,84) resultiert. Da der Beschwerdeführer seit 2006 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist, verringert sich dieses zumutbare jährliche Einkommen auf Fr. 41'223.-- (Fr. 51'529.-- x 0,8). Verglichen mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 51'318.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'095.-- oder von rund 20 %. Grundsätzlich ist kein weiterer Leidensabzug gerechtfertigt, da in der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % die zusätzliche Einschränkung bereits berücksichtigt worden ist ("Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung [erhöhter Pausenbedarf]", Urk. 7/112/20 Ziff. 4.1.5). Reduzierte man trotzdem das Invalideneinkommen von Fr. 41'223.-- um weitere maximale 15 % - um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor lediglich sitzende Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Beines verrichten kann -, führte dies zu einem Einkommen von Fr. 35'040.-- und im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 51'318.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'278.--, beziehungsweise von rund 32 %.
         Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Invalidenrente (mehr) zusteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Daran ändert nichts, dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2008 basierend auf einer vergleichsweise angenommenen 50%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente von Fr. 1'970.40 zugesprochen hat (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/10 und Urk. 7/128/5). Denn so hat trotz Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad für einen anderen Versicherungsträger unter anderem dann ohne Auswirkungen zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).

9.
9.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (Urk. 10), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
9.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
9.3     Mit Schreiben vom 20. August 2009 macht Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger für Aufwendungen von total 14,68 Stunden sowie Auslagen von Fr. 408.-- ein Honorar von insgesamt Fr. 4'387.95 geltend (Urk. 14 und Urk. 15). Vorliegend kann nur derjenige Aufwand, welcher mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbunden ist, vergütet werden, mithin ab dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 2). Aus der eingereichten Geschäftsübersicht geht hervor, dass Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger seither einen Aufwand von 11.76 Stunden betrieben hat (Urk. 14). Nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht ferner der Aufwand für das Schreiben an die Mobiliar vom 31. Juli 2008 (0.50 h). Der um diese Position noch zusätzlich gekürzte Aufwand von 11.26 Stunden erscheint angemessen.
         Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von ebenfalls um einen Viertel gekürzten Barauslagen von gerundet Fr. 306.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 2'752.40 (11.26 Stunden x Fr. 215.20.-- = Fr. 2'423.15; Barauslagen: Fr. 306.-- plus 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 329.25).
9.4     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).

10.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 26. August 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger, Basel, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger, wird mit Fr. 2'752.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Alex Hediger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).