Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00846
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IV.2008.00846
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, Mutter zweier Töchter (Jahrgang 1979 und 1980), war vollzeitlich als Lagermitarbeiterin tätig (Urk. 9/8, Urk. 9/13), als sie am 29. August 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/30/300). Am 5. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/4 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/18, Urk. 9/28, Urk. 9/32), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/10, Urk. 9/15, Urk. 9/30).
Die SUVA hielt mit Verfügung vom 7. März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. März 2006 (Urk. 9/30/56-57) und sodann mit Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 9/30/38-39) und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2007 (Urk. 9/30/3-9) den Wegfall der Unfallkausalität per Ende September 2006 fest.
Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Februar 2008 die Zusprache einer ganzen Rente von August 2005 bis Februar 2006 und einer halben Rente von März bis September 2006 in Aussicht (Urk. 9/40). Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2008 Einwände (Urk. 9/42). Mit Verfügungen vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/52/1-4 = Urk. 2/1-2) wurden die Leistungen im genannten Umfang zugesprochen.
2. Gegen die Verfügungen vom 24. Juni 2008 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 26. August 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente bis Dezember 2006 und ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu einer umfassenden medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 24. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, angesichts reiner Unfallfolgen sei die von der SUVA festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend, womit ein je befristeter Anspruch auf eine ganze Rente von August 2005 bis Februar 2006 und auf eine halbe Rente von März bis September 2006 bestehe (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei auf die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, womit entsprechend höhere - einzeln dargelegte - Rentenansprüche bestünden (Urk. 1 S. 3 f.).
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich - im Hinblick auf den Invaliditätsgrad - mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Vom 2. Februar bis 16. März 2005 weilte die Beschwerdeführerin in der Reha-klinik Y.___, worüber mit Austrittsbericht vom 17. März 2005 berichtet wurde (Urk. 9/30/183-196).
Dabei wurden die folgende Probleme genannt (S. 1):
1. myofasziales Beschwerdebild der Halswirbelsäule (HWS) und oberen Brustwirbelsäule (BWS), schmerzbedingt mässiggradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS
2. rezidivierende Kopfschmerzepisoden
3. leichte schmerzbedingte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei längerer Belastung
4. Arbeitslosigkeit
Als Diagnose wurde eine HWS-Distorsion durch Verkehrsunfall am 29. August 2004 genannt (S. 1 Mitte).
Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten halbschichtig ohne Einnahme von Zwangshaltungen oder repetitive Arbeiten über Kopf, zu steigern auf 75 % in drei Monaten und danach durch den Kreisarzt zur Steigerung auf 100 % zu beurteilen (S. 1).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 30. Oktober 2005 (Urk. 9/11), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2004 (lit. D.1).
Als Diagnose nannte er ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma (lit. A) und er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 29. August 2004 bis auf weiteres (lit. B).
3.3 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete am 31. Dezember 2005 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/30/86-89) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
-
cervikovertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialem Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich beidseits
-
Status nach HWS-Distorsion am 29. August 2004
-
schwierige psychosoziale Situation
3.4 Dr. Z.___ berichtete am 19. Februar 2006 (Urk. 9/30/61-62 = Urk. 3/4), aus fachkompetenter neurologischer und rheumatologischer Sicht werde zur Zeit von einer 50 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen (S. 1 Mitte). Dagegen wäre sicher nichts einzuwenden, wäre nicht zusätzlich eine sehr unbefriedigende psychosoziale Situation vorhanden. Durch den zermürbenden Verlauf sei die Beschwerdeführerin reaktiv-depressiv und aufgrund der Gesamtsituation wohl derzeit wirklich 100 % arbeitsunfähig (S. 1 unten). Es sollte die neukonzipierte physikalische Therapie abgewartet werden und allenfalls sei eine nochmalige stationäre Rehabilitation zu diskutieren. Ebenso sei bei unveränderter psychischer Situation eventuell ein psychiatrisches Konsilium angezeigt (S. 2 oben).
Am 29. März 2006 ergänzte Dr. Z.___ die Diagnose des kraniozervikalen Be-schleunigungstraumas um den Verdacht auf reaktive depressive Entwicklung (Urk. 9/18). Am 28. Juni 2006 (Urk. 9/30/41) und am 13. August 2006 (Urk. 9/30/40) nannte er als Diagnosen nunmehr ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma und eine reaktiv depressive Entwicklung. Am 25. September 2006 (Urk. 9/30/33) - wie schon am 27. März 2006 (Urk. 9/30/52) - forderte Dr. Z.___ die SUVA auf, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
3.5 Am 4. September 2006 untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Beschwerdeführerin, worüber er am 8. September 2006 berichtete (Urk. 9/30/25-30).
In seiner Beurteilung nannte er eine Exazerbation der Symptomatik mit Cervicobrachialgie rechts, Cervicocephalea und wahrscheinlich myofaszial bedingte pseudoradikuläre Lumboischialgie links L5. Dies habe die durchgeführte HWS-CT-Abklärung ergeben, ohne Hinweise auf eine neurale Kompression auf der rechten Seite. Die Beschwerden seien nach wie vor als im Rahmen der myofaszialen Symptomatik zu interpretieren (S. 2 unten).
3.6 Im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychiatrie FMH, am 11. Januar 2007 ein Gutachten (Urk. 9/32 = Urk. 3/5).
Dabei stützte er sich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___, zwei Berichte von Dr. Z.___ und zwei Berichte von Dr. B.___ (S. 1 Mitte) sowie drei je rund einstündige Explorationsgespräche mit der Beschwerdeführerin (S. 1 oben).
Dr. C.___ legte die erhobene Anamnese und seine weiteren Befunde dar (S. 4 ff.) und hielt als Beurteilung in diagnostischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsunfähigkeit fest, seine Untersuchung fördere keine psychiatrische Krankheit als Unfallfolge zu Tage, die früheren Beobachtern (Y.___) entgangen wäre, es sei denn, man ziehe die Diagnose einer larvierten Depression (ICD-10: F32.8) zurate, was aber schon eher wie eine Konstruktion anmute (S. 6 Mitte).
Die aktive Bewältigungsstrategie der Unfallfolgen durch den starken Willen der Beschwerdeführerin sollte anerkannt werden. Man sollte aber auch einräumen, dass sie mit der erbrachten Arbeitsleistung (wöchentlich 2 x 9 und 5 x 3 Stunden; S. 3 f.) bereits an eine Grenze stosse, die sie nicht überschreiten könne. Man sollte ihr Zeit lassen, sich zu erholen, ihre Arbeitsleistung zu steigern. Dafür brauche sie aber eine „materielle Sicherheit von 50 % AUF / Rente“ (S. 7 oben).
3.7 Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 ersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin, eine derzeitige Rentenverfügung zu erstellen, aber auch allfällige berufliche Massnahmen abzuklären. Zur Zeit bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ festgehalten worden sei (Urk. 9/28).
3.8 Mit Schreiben vom 2. August 2008 beantwortete Dr. med. D.___, Psychotherapie FMH, ihm vom Rechtsvertreter unterbreitete (nicht aktenkundige) Fragen (Urk. 3/6).
Als Diagnose nannte er eine depressive Entwicklung nach HWS-Distorsionstrauma mit Cervicalsyndrom nach Auffahrunfall vom 29. August 2008, zur Zeit mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10: F32.11 (S. 1 Ziff. 1).
Er führte sodann an, über welche Beschwerden und Einschränkungen im Alltag und bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit die Beschwerdeführerin berichtete (S. 1 ff.).
Ein Arbeitsversuch seit Mai 2006 zu 20 % sei gelungen, eine auch nur geringe Steigerung während des Jahres jedoch fehlgeschlagen (S. 4 f. Ziff. 2). Seit Januar 2007 könne sie ein Pensum von 35 % bewältigen. Sie sei der Meinung, sie könnte seit Sommer 2007 prinzipiell wieder zu 50 % arbeiten; seines Erachtens müsste die Fähigkeit zur Steigerung jedoch zuerst geprüft werden (S. 5 oben). Von Mai bis Dezember 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, seit Januar 2007 betrage sie 65 % (S. 5 Mitte). Schliesslich führte Dr. D.___ aus, aufgrund der jahrelangen Arbeitsfähigkeit von 100 % bis zum Unfall, den medizinischen Erhebungen nach dem Unfall inklusive Aufenthalt in Y.___, der echt wirkenden Schilderung der Beschwerdeführerin und seiner eigenen Erhebungen müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht angenommen werden, dass die heutigen erwähnten Beschwerden und die entsprechende Reduktion der Arbeitsfähigkeit ganz auf den Verkehrsunfall vom 29. August 2004 zurückzuführen seien (S. 5 Ziff. 4).
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich eindeutig, was denn auch keinen Streitpunkt darstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des im August 2004 erlittenen Auffahrunfalls darstellen.
Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin betreffend Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit an der Beurteilung durch die SUVA orientiert hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass psychische Beeinträchtigungen, auch wenn sie in natürlichem Kausalzusammenhang mit einem Unfall stehen, in der Unfallversicherung nur berücksichtigt werden, wenn der entsprechende Kausalzusammenhang auch als adäquat beurteilt wird. Es kann also bei reinen Unfallfolgen vorkommen, dass vom Unfallversicherer richtigerweise nicht berücksichtigte psychische Beeinträchtigungen in der Invalidenversicherung relevant sind.
4.2 In somatischer Hinsicht ist - folgt man, wie dargelegt begründeterweise, der Beurteilung durch die SUVA - erstellt, dass ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2006 eine solche von 100 % bestanden hat. Davon ist im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
4.3 Eine allfällige psychische Problematik wurde von der SUVA schon deshalb nicht berücksichtigt, weil sie deren Adäquanz verneint hat. Somit bleibt zu prüfen, wie es sich damit verhält.
In den Berichten der Rehaklinik Y.___ (März 2005), von Dr. Z.___ (Oktober 2005), Dr. A.___ (Dezember 2005) und Dr. B.___ (September 2006) finden sich keinerlei Hinweise auf eine allfällige psychische Problematik.
Im Februar 2006 erwähnte der Allgemeinpraktiker Dr. Z.___ schwierige psychosoziale Umstände, im März 2006 äusserte er einen Verdacht auf reaktive depressive Entwicklung und im Juni 2006 diagnostizierte er eine solche. Wiederholt führte er aus, eine psychiatrische Beurteilung sei angezeigt.
Eine solche fand denn auch statt, nämlich durch Dr. C.___, zwar nicht wie von Dr. Z.___ angeregt durch die SUVA veranlasst, sondern durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, aber offenbar im Sinne von Dr. Z.___, der im Januar 2007 zustimmend auf die Beurteilung durch Dr. C.___ Bezug nahm.
4.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ kam zum expliziten Schluss, seine Untersuchung habe keine psychiatrische Krankheit zu Tage gefördert. Eine allfällige Differentialdiagnose (larvierte Depression) verwarf er ausdrücklich mit dem Hinweis, dies würde als Konstruktion anmuten.
Trotz nicht zu stellender psychiatrischer Diagnose postulierte Dr. C.___ schliesslich - was in gewisser Weise achtenswert, aber für die gerichtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend ist - für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und eine entsprechende Rentenzusprache, um der willenstarken Beschwerdeführerin die zur Bewältigung der Unfallfolgen erforderliche materielle Sicherheit zu geben.
4.5 Schliesslich äusserte sich der Psychiater Dr. D.___ auf Anfrage des Rechts-vertreters der Beschwerdeführerin im August 2008. Er stellte eine psychiatrische Diagnose und attestierte eine dem effektiven Beschäftigungsumfang entsprechende Arbeitsunfähigkeit.
Aus einer bestimmten Formulierung in seiner Stellungnahme ist zu schliessen, dass er - seit wann, ist unbekannt - die Beschwerdeführerin behandelt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seine Beurteilung in die Zeit nach Verfügungserlass (Juni 2008) fällt und damit vorliegend höchstens bedingt fallrelevant ist. Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass Dr. D.___ offensichtlich die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zum Massstab genommen, ja diese noch unterboten hat: Zur von dieser als möglich erachteten Steigerung der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. D.___, es wäre deren Machbarkeit zuerst zu prüfen.
Aus all diesen Gründen ist die Stellungnahme von Dr. D.___ für das vorliegende Verfahren nicht von Aussagekraft.
4.6 Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend fest, dass einzig der Hausarzt eine entsprechende (Verdachts-) Diagnose gestellt hat und dass die von ihm geforderte gutachterliche Abklärung ergeben hat, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war.
Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, von der Beurteilung des Unfallversicherers abzuweichen, wenn auch aus den dargelegten - und damit anderen - Gründen, nämlich nicht mangels allfälliger Adäquanz, sondern weil über die psychosozialen Umstände hinaus keine psychiatrische Diagnose vorliegt (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.7 Die Modalitäten der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig, so dass sich Weiterungen in dieser Richtung erübrigen.
Die angefochtenen Verfügungen sind, zusammengefasst, nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).