Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juli 2008 die Verfügung vom 4. Februar 2004, mit welcher dem am ... ... 1941 geborenen Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 10/23), aufgehoben (Urk. 2) und dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. September 2008 ab dem 1. Januar 2003 eine halbe Rente und vom 1. Januar 2005 bis zum ... ... 2006 (Erreichen des AHV-Alters) eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 10/44-47; 12/2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. August 2008 gegen die Verfügung vom 1. Juli 2008 (Urk. 1) beziehungsweise vom 29. September 2008 gegen die Verfügungen vom 24. September 2008 (Urk. 12/1), mit welchen der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung der bisher ausgerichteten ganzen Rente beantragt hat,
unter Hinweis darauf, dass das hiesige Gericht die beiden Prozesse (IV.2008.01005 und IV.2008.00847) mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 vereinigt hat (Urk. 13),
und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 (Urk. 9) sowie in die Replik vom 6. Januar 2009 (Urk. 15), Duplik vom 11. März 2009 (Urk. 19) und in die Zuschrift des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 (Urk. 21),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht,
dass - sofern sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn gilt (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 6 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2),
dass nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen gehören,
dass indessen an den Nachweis von Soziallohn praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen),
dass zudem bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen zu bedenken ist, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b), wobei als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05),
dass - soweit die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen fehlen - eine Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden kann, wonach die Verwaltung befugt ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG),
dass sich der 1941 geborene und als Geschäftsführer der Y.___ AG tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit, Kniearthrose, Coxarthrose und eingeengten Spinalkanal am 3. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 10/2),
dass ihm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 17. November 2003 (Urk. 10/15), welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 28. Januar bis zum 9. Mai 2002 infolge engem Spinalkanal, von 100 % vom 10. Mai bis zum 10. Juni 2002 wegen Arthrose sowie von 100 % ab dem 11. Juni 2002 wegen koronarer Herzkrankheit und Polyarthronose attestiert hatte (Urk. 10/15/5-6), mit Verfügung vom 4. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2003 zusprach (Urk. 10/23),
dass der Beschwerdeführer (nebst Taggelder der Krankenversicherung bis ins Jahre 2004) dennoch erhebliche Erwerbseinkünfte erwirtschaftete (Urk. 10/33/2), nämlich Fr. 102'888.-- (2003), Fr. 119'158.-- (2004), Fr. 128'700.-- (2005) sowie Fr. 97'440.-- (2006), und auch in diesen Jahren über ein Geschäftsauto verfügte (Urk. 10/24/1, 5),
dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache als auch heute noch als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident seiner Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen war und ist (Urk. 22/1),
dass er gemäss Angaben der Revisionsstelle massgeblicher Aktionär seiner Arbeitgeberin ist (Urk. 10/32/1),
dass selbst der Beschwerdeführer von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit von 20 bis (höchstens) 25 % ausgeht (Urk. 1 S. 4),
dass der Beschwerdeführer sein Verwaltungsratsmandat bei der A.___ AG B.___ bis ins Jahre 2009 uneingeschränkt ausübte (vgl. Urk. 10/9, 10/24/2,6; Urk. 22/2),
dass die Ärzte des Spitals C.___ mit Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 10/10/6-7) den Beschwerdeführer aus kardialer Sicht als beschwerdefrei, seine körperliche Leistungsfähigkeit jedoch als durch die Coxarthrose stark eingeschränkt bezeichnet hatten,
dass mit Blick auf diese Aktenlage nicht von Soziallohn ausgegangen werden kann, geschweige denn von einem solchen im Umfang von 90 % (vgl. Bericht der Arbeitgeberin, Urk. 10/6/2), sondern vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ über eine nicht unerhebliche Restarbeitsfähigkeit verfügte und diese auch entsprechend wirtschaftlich verwertete, wobei hierfür nicht der zeitliche Umfang ausschlaggebend ist, sondern den für die Arbeitgeberin erzielte Nutzen, war doch der Beschwerdeführer als Mitbesitzer und Hauptaktionär der Y.___ AG als deren Geschäftsführer nicht an die Einhaltung eines bestimmten zeitlichen Pensums gehalten,
dass sich hiermit die Auskunft der Arbeitgeberin vom 16. Mai 2003, der massgebende Verdienst betrage monatlich Fr. 16'000.--, wobei der Leistung lediglich 10 % davon entsprächen (Urk. 10/6), als nicht zutreffend erweist und einer Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 29 Abs. 2 ATSG) gleichkommt,
dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner einflussreichen Stellung als Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident, Mitbesitzer und Hauptaktionär das Verhalten seiner Arbeitgeberin anrechnen zu lassen hat,
dass er selber, um seiner eigenen Auskunftspflicht zu genügen, verpflichtet gewesen wäre, die Angabe seiner Arbeitgeberin zu berichtigen, konnte er doch bei einem durch die Beschwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % erkennen, dass dem Rentenentscheid vom 4. Februar 2004 ein Invalideneinkommen von Null zugrunde lag,
dass zusammenfassend die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 4. Februar 2004 einen falschen Sachverhalt zugrunde legte, ging sie doch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invalideneinkommen von Null aus (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/18/2), womit die Verfügung vom 4. Februar 2004 zweifellos unrichtig ist, ihre Berichtigung zu einer herabgesetzten Invalidenrente führt und damit von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG),
dass infolge Verletzung der Auskunftspflicht in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht i.S. M. vom 6. April 2004, I 391/03, Erw. 5.3) der Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend neu festzusetzen ist,
dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/28/2 in Verbindung mit Urk. 10/5/1 und 10/33/2) nicht zu beanstanden ist, ergibt sich auch unter Berücksichtigung eines Verwaltungsratshonorars von Fr. 16'000.-- anstelle von Fr. 18'000.-- (vgl. Urk. 1 S. 4) kein höherer Invaliditätsgrad,
dass diese Erwägungen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerden führen,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).