Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2008.00848
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___, geb. 1996
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 4. November 2004 meldete Y.___ ihren 1996 geborenen Sohn, X.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Teilleistungsschwächen in der Schule, Depressionen, Vergesslichkeit, Gefühlsausbrüche und Schwierigkeiten in der Aufgabenerledigung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 anerkannte die IV-Stelle das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen und verfügte die Übernahme der Kosten für dessen Behandlung ab 27. September 2004 bis 30. September 2009 (Urk. 8/20). Mit Verfügungen vom 10., 11. und 12. Juli 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychomotoriktherapie und Psychotherapie; Urk. 8/21-22) sowie für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/23; verlängert am 27. Dezember 2007, Urk. 8/34).
Am 20. November 2007 stellte Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP sowie Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, der IVStelle Rechnung im Betrag von Fr. 2'112.08 für eine zwischen dem 22. September und 15. Dezember 2004 erfolgte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 28. März 2008 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/28-29, Urk. 8/31-33, Urk. 8/35-37) die Übernahme der Abklärungskosten ab (Urk. 2).
2. Dagegen beschwerte sich die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 17. April 2008 bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche das Schreiben an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
2.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Stand Januar 2008).
2.3 Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat erkannt, dass das Datum der erstmaligen gestellten Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang eine Anspruchsvoraussetzung nicht nur in dem Sinne darstellt, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein muss, sondern auch einen allfälligen Leistungsbeginn der Invalidenversicherung festlegt. Solange keine Diagnose eines psychoorganischen Syndroms (POS) vorliegt, hat die Invalidenversicherung keine medizinischen Massnahmen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen. Ebenso kann sie nach einmal gestellter Diagnose nicht verpflichtet werden, für die vor dem Diagnosedatum liegende Zeitspanne Leistungen nach dieser Ziffer zu erbringen. Entsprechend hat das EVG Satz 2 von Rz. 404.6 KSME ("Die Behandlungskosten werden ab gestellter Diagnose übernommen") als gesetzmässig bezeichnet (Urteil vom 19. August 2004, I 508/03, Erw. 3.6). Zur Übernahme der Kosten für Abklärungsmassnahmen hat sich das EVG hingegen nicht geäussert.
2.4 Gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
3. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Behandlungskosten (Erw. 2.3 hievor), sondern um die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. Z.___, welche von der Beschwerdegegnerin nicht angeordnet wurde. Die entsprechenden Kosten sind daher dann von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, wenn die Abklärung für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder wenn die Abklärung Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bildete (Art. 78 Abs. 3 IVV).
4.
4.1 Laut Bericht der Therapiestelle A.___ vom 15. Januar 2003 ergab eine dortige Abklärung des Beschwerdeführers psychomotorische Störungen im Sinne einer therapiebedürftigen psychomotorischen Ungeschicklichkeit (Urk. 8/16 S. 13). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2003 bis 4. November 2004 eine Psychomotorik-Therapie (Urk. 8/19 S. 2).
4.2 Der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers veranlasste im September 2004 eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. Z.___ bei Verdacht auf POS und familiärem Vorkommen von ADS/POS. Diese Abklärung fand am 27. September 2004 und am 4. Oktober 2004 statt. Im Bericht vom 7. Oktober 2004 führte Dr. Z.___ aus, es bestünden sich sozial störend auswirkende Verhaltenstörungen mit Wutausbrüchen, depressiven Zügen, clownhaftem Verhalten, Stimmungsschwankungen und schlechter Einhaltung von Regeln. Weiter lägen eine Störung des Antriebs (An- und Durchtrieb), Wahrnehmungsstörungen (Raumerfassungs- und Beobachtungsfähigkeit) und Konzentrationsstörungen (Daueraufmerksamkeit, Interferenzfestigkeit und geteilte Aufmerksamkeit) vor. Schliesslich bestünden Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen mit Beeinträchtigung der komplexen Sprachaufnahme, Sprachverarbeitung und Sprachspeicherung sowie mit Beeinträchtigung des Lernens (sprachlich) und der Erfassungsspanne (visuell-räumlich). Dr. Z.___ führte diese Teilleistungsschwächen auf Hirnfunktionsstörungen zurück (Urk. 8/5 S. 3 f.). Die allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (IQ) beurteilte er als durchschnittlich (Urk. 8/5 S. 1 und 5).
4.3 Die behandelnde Psychologin B.___ gab im Bericht vom Januar 2006 an, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Therapie im August 2004 durch seine motorische Unruhe aufgefallen. Auch habe er unter einer Wahrnehmungsschwäche gelitten, die ihm in allen Bereichen zu einem Hindernis geworden sei. Weiter habe es ihm an der im Schulalltag nötigen Konzentration gemangelt. Durch sein inadäquates Verhalten in der Klasse sei der Beschwerdeführer kaum tragbar gewesen. Verbessert habe sich sein Befinden erst unter Ritalin. Noch immer aber sei er sehr auffällig und den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen (Urk. 8/16 S. 11).
4.4 Da sich der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforderungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14), wandte sich seine Mutter Mitte Juni 2007 an Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Im Bericht vom 24. Juni 2007 gab die Ärztin an, sie habe den Beschwerdeführer selber noch nicht kennen gelernt und verfüge auch nicht über detaillierte Angaben zur Krankengeschichte. Zur Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen stütze sie sich demzufolge auf die oben wiedergegebenen Berichten. Dabei diagnostizierte sie ein Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom mit altersentsprechend guter kognitiver Entwicklung, Teilleistungsschwächen in der Visuo-Graphomotorik und visuell-räumlichen Wahrnehmung sowie starker Ablenkbarkeit, verminderter Konzentrationsspanne, motorischer Unruhe und hoher Impulsivität. Abschliessend bejahte sie die für das Vorliegen eines angeborenen infantilen POS gestellten Voraussetzungen und verwies dabei weitgehend auf die von Dr. Z.___ im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8/16 S. 8 f.).
5. Aus den wiedergegebenen Berichten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bereits vor dem Herbst 2004 aufgefallen war und in der Folge Psychomotorik-Therapie und Psychotherapie zur Förderung des Schulbesuches in der Regelklasse zugesprochen erhielt. Erst mit der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. Z.___ im Oktober 2004 wurden die für die Feststellung eines POS praxisgemäss notwendigen Störungen systematisch untersucht und bejaht. Für die Anerkennung als Geburtsgebrechen und damit die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung fehlte es jedoch an einer ärztlichen Bestätigung des POS. Nachdem der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Arztberichtes hin nicht reagiert beziehungsweise damit eine von der Beschwerdegegnerin eingeleitete psychiatrische Abklärung des inzwischen bereits neunjährigen Beschwerdeführers vereitelt hatte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13), bejahte Dr. C.___ rückwirkend das Bestehen eines entsprechenden Geburtsgebrechens. Dabei wies sie im Bericht vom 24. Juni 2007 mehrmals darauf hin, dass sie für die Beantwortung der gestellten Fragen auf die ihr vorliegenden Berichten zurückgreifen müsse. Insbesondere tat sie dies bei der Bejahung der Voraussetzungen für das angeborene infantile POS mit ausdrücklichem Verweis auf die von Dr. Z.___ im Herbst 2004 erhobenen Befunde.
Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines POS und sprach Leistungen ab 27. September 2004 zu, dem Datum der ersten neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 8/20-22). Damit bestätigte sie implizit die diagnostische Bedeutung von Dr. Z.___s Abklärungsergebnissen. Wenn sie nun die Übernahme der Abklärungskosten mit der Begründung ablehnt, das Geburtsgebrechen sei aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ rückwirkend ausgewiesen, weshalb die neuropsychologische Abklärung zur Diagnosestellung nicht unerlässlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 8/39 S. 1, Urk. 8/41 S. 1), blendet die Beschwerdegegnerin aus, dass Dr. C.___ mangels Kenntnis der vom früheren Kinderarzt geführten Krankengeschichte, ohne die (echtzeitlichen) Befunde der neuropsychologischen Abklärung im Herbst 2004 nicht in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des POS vor dem 9. Altersjahr nachträglich zu bestätigen.
Aus diesen Gründen hat die Invalidenversicherung die Kosten für Dr. Z.___s neuropsychologische Abklärung zu übernehmen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. Z.___ hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- PROGRES Caisse maladie, IV-Verbindungsstelle, Postfach, 4503 Solothurn
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
AnnaheimMeier-Wiesner