IV.2008.00849
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geborene X.___ arbeitete ab 1. April 2001 bei der Z.___ als Reinigerin, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag am 25. April 2003 war (Arbeitgeberauskunft vom 20. Juli 2004, Urk. 6/9). Am 14. Juni 2004 meldet sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2. Juli 2004, Urk. 6/5), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie Arztberichte des Spitals A.___ (Bericht vom 2. August 2004, Urk. 6/10), von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Rheumatologie, (Bericht vom 15. November 2004, Urk. 6/14) von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, (Bericht vom 23. März 2005, Urk. 6/15) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, (Bericht vom 13. Juni 2005, Urk. 6/20) ein und gab beim E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 16. November 2006 erstattete (Urk. 6/24). Am 8. Januar 2007 nahm die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung vor (Abklärungsbericht vom 2. Februar 2007, Urk. 6/27). Mit Vorbescheid vom 2. März 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/30). Am 8. März 2007 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten zudem als Schadensminderungspflicht eine Gewichtsabnahme (Urk. 6/32). Am 2. April 2007 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. März 2007 und beantragte die Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 6/40). Nachdem die IV-Stelle je einen Arztbericht beim Spital F.___, Rheumapoliklinik, (Bericht vom 26. November 2007, Urk. 6/60) und bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 2. März 2008, Urk. 6/61) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte am 2. Juni 2008 zu den neu eingeholten Unterlagen Stellung nehmen (Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch die Y.___ am 26. August 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin war vom 20. bis am 26. Mai 2003 im Spital G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. Juni 2003 diagnostizierten die Ärzte (1) eine arterielle Hypertonie, (2) unklare Schmerzen in Nacken, Rücken und in den Beinen, differentialdiagnostisch Polymyalgia rheumatica, Fibromyalgie, Somatisierung bei depressiver Verstimmung und (3) eine depressive Verstimmung (Urk. 6/14/7-15). Am 16. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Spital G.___ angiologisch beurteilt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin ein Schmerzsyndrom im Bereiche des Rückens und beider Beine mit deutlichen Beinschwellungen beidseits. Im Duplex bestünden keine Anhaltspunkte für eine venöse Genese dieser Beinschwellungen, die Schmerzen könnten bei normalem klinischen Befund auch nicht durch eine periphere arterielle Verschlusskrankheit erklärt werden. Klinisch liege ein Lipoedem beidseits vor, allenfalls zusätzlich ein mässiges Lymphoedem bei der deutlich verminderten Mobilität (Bericht vom 16. Juni 2004, Urk. 6/20/11-12).
2.3 Das Spital A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 6. August 2004, die Beschwerdeführerin sei vom 22. August bis am 18. September 2003 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation behandelt worden. Bei unklarem generalisierten Schmerzsyndrom, arterieller Hypertonie und Adipositas habe trotz ausführlicher Abklärung (Labor, Ganzkörper-Skelettszintigraphie, MRI der LWS, MRI des Fusses, EKG) keine Ursache für die beklagten Beschwerden objektiviert werden können. Bei weitgehender Therapieresistenz sei nach telefonischer Rücksprache mit dem Hausarzt (Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin) der Fall bei ihnen am 16. März 2004 abgeschlossen worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 22. August bis am 21. September 2003 auf 100 % und vom 22. September bis am 5. Oktober 2003 auf 50 % festgelegt worden. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit zumutbar (Urk. 6/10/4).
2.4 Dr. B.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 15. November 2004 ein (1) anfänglich lumbovertebrales, jetzt halbseitiges Schmerzsyndrom in der rechten Körperhälfte im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und Tendenz zur Aggravation, (2) eine depressive Stimmungslage sowie (3) Senk- und Spreizfussbeschwerden rechts stärker als links. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für eine leichte Arbeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogramm, ohne repetierendes Bücken und ohne dauerndes Stehen eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 %. Er berücksichtige dabei die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin nicht. Diesbezüglich bestehe eine Diskrepanz zu den Angaben der Beschwerdeführerin respektive der Angehörigen, welche für jegliche leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fordern. Nach Angaben der Tochter mache die Beschwerdeführerin auch im Haushalt fast nichts, und auch das Gehen und Sitzen seien limitiert. Auch hier müsse eine Selbstlimitierung von Seiten der Beschwerdeführerin bestehen. Aus rheumatologischer Sicht liege auch für den Haushalt eine maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/14/1-3).
2.5 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht 23. März 2005 zusammen mit Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Angiologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom und eine sekundäre Symptomausweitung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas (BMI 38.5) an. Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim fibromyalgischen Schmerzsyndrom eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Profil sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % angemessen. Angesichts des chronischen und ungünstigen Verlaufes erachteten sie die Arbeitsfähigkeit auch auf längere Sicht in diesem Ausmass vermindert. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit betrage 50 % und bestehe seit April 2003 (Urk. 6/15).
2.6 Dr. D.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 13. Juni 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens (Lumbalgie) bei Fehlhaltung (S-förmige BWS-LWS-Skoliose) der Wirbelsäule, (2) ein Lipödem der distalen Unterschenkel und der Füsse beidseits, (3) Schmerzen in den Füssen beim Stehen und Gehen bei Senkfuss-Deformation und bei Adipositas, Ganglion im Sinus tarsi, Weichteilentzündungen und Knochenmarködem, (4) eine starke Adipositas, (5) eine Depression und (6) ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom links. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine arterielle Hypertonie, (2) eine Urolithiasis, bei Verdacht auf Nephrolithiasis des Nierenbeckens links und (3) eine Eisenmangel-Anämie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. September 2003 als Küchengehilfin zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr sei weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 6/20/1-4).
2.7 Die Ärzte des E.___ hielten im Gutachten vom 16. November 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Verdacht auf eine Mischkollagenose bei lymphozytärer, aktiver Alveolitis mit Bronchiektasen im linken Unterlappen, diskreter pulmonal-arterieller Hypertonie und Polyarthralgien in den oberen Sprunggelenken beidseits, den Knien beidseits und den Metacarpophalangealgelenken und (2) ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Lumbovertebralsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen ohne Zeichen der Neurokompression fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas (Grad II nach WHO) mit BMI von 41,9 kg/m2, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 an. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit sei sie hingegen aufgrund der internistisch-rheumatologischen Problematik aktuell als voll arbeitsunfähig einzustufen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit anfangs 2006. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Für die Tätigkeiten im Haushalt bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 6/24).
2.8 Am 20. März 2007 teilte Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, bei der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, welche die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Anteil vermindere (Urk. 6/34).
2.9 Dr. I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. Mai 2007 aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Daneben bestünden noch zahlreiche somatische Diagnosen. Seines Erachtens sei die Depression nicht sehr ausgeprägt, eher leichten bis mittleren Grades. Aus rein psychiatrischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/49).
2.10 Die Rheumapoliklinik des Spitals F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 30. Januar 2008 (1) eine Mischkollagenose, (2) ein Lumbovertebralsyndrom, (3) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, (4) ein Lipödem der Füsse und Unterschenkel beidseits, (5) eine Adipositas Grad II (BMI 38.8 kg/m2), (6) eine arterielle Hypertonie und (7) intermittierende epigastrische Beschwerden. Mittels grosser Lungenfunktion und CT-Thorax hätten keine eine Dyspnoe erklärende Befunde erhoben werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht bestehe nicht. Auch aus rheumatologischer Sicht bestehe aktuell eine auffällige Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden und den subjektiven Schilderungen. Aufgrund des demonstrativen Schmerzverhaltens könne keine objektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Diese müsse rein medizinisch-theoretisch erfolgen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit von zunächst 50 %, dies auch in Anbetracht der mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 6/ 60/10-11).
2.11 Dr. I.___ hielt mit Bericht vom 2. März 2008 aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung fest (ICD-10 F45.0). Es scheine, dass die Arbeitsunfähigkeit im Moment und bis auf Weiteres 100 % betrage. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte grundsätzlich aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 6/61/1-6).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 73 % erwerbstätig und als zu 27 % im Aufgabenbereich tätig. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des E.___ und ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Feststellungsblatt, Urk. 6/65).
3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem unregelmässigen Pensum bei der Z.___ AG tätig. Im Jahr 2002 arbeitete sie während insgesamt 1'417.50 Stunden (Urk. 6/9). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und 46 effektiven Arbeitswochen pro Jahr ergibt dies ein Pensum von 73 % ([1'417.50 : 46] : 42). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (73 % Tätigkeit im Erwerbsbereich und 27 % Tätigkeit im Aufgabenbereich) ist daher nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Das E.___ führte im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung durch. In der internistischen Untersuchung ergab sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms bei einer morbiden Adipositas, eines Diabetes mellitus Typ 2 und einer arteriellen Hypertonie. Kardiopulmonal war die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt klinisch kompensiert. Zwar konnte eine pulmonal-arterielle Hypertonie festgestellt werden, diese war aber nur diskret ausgebildet. Das E.___ weist darauf hin, dass die Ödeme an beiden distalen Unterschenkeln, Knöcheln und Fussrücken einem Lipödem entsprechen und nicht Ausdruck einer Rechtsherzinsuffizienz sind. Die bestehende Dyspnoe ist nach Ansicht des E.___ im Rahmen der morbiden Adipositas mit ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung zu interpretieren. Das E.___ erachtete die behandelte Alveolitis als möglicherweise für die Dyspnoe anfangs 2006 verantwortlich, sah diese im Untersuchungszeitpunkt aber als im Hintergrund stehend. Es ist daher nachvollziehbar, dass das E.___ aus internistischer Sicht lediglich eine durch die Dyspnoe begründete Einschränkung für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten attestieren konnte (Urk. 6/24/20).
3.3.2 Wegen ausgeprägter Abwehrreaktion mit aktivem Gegenhalten gegen jegliche Bewegungsprüfung war der Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Begutachtung klinisch praktisch nicht zu untersuchen. Das E.___ erachtete dies als somatisch nicht erklärbar und konnte ein demonstratives beziehungsweise aggravierendes Verhalten nicht ausschliessen. Radiologisch fand sich bei der Untersuchung durch das E.___ eine Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen L4/5 und geringgradig auch L3/4. Nach Ansicht des E.___ erklärten diese Befunde zumindest teilweise die angegebenen lumbalen Schmerzen, jedoch nicht das gesamte Beschwerdebild (Urk. 6/24/27). Es ist daher schlüssig, dass das E.___ auf die vom Spital F.___ gestellte Diagnose einer Mischkollagenose abstellte, wobei sich diese Diagnose in erster Linie auf die erhöhten U1-RNP-Antikörper und die Alveolitis stützte, da sich die für die Mischkollagenosen sonst typische starke Erhöhung der Antinuklären Antikörper, das praktisch immer vorhandene Raynaud-Phänomen und eindeutige Arthritiden nicht fanden. Es ist nachvollziehbar, dass das E.___ anhand der vorgenannten Befunde und Untersuchungen die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in behinderungsangepasster Tätigkeit für zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 6/24/20).
3.3.3 In der psychiatrischen Untersuchung war die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis waren unauffällig. Der formale Gedankengang war leicht beschleunigt und die Schilderungen der Beschwerdeführerin waren weitschweifig. Die Beschwerdeführerin ging jeweils nicht auf die Fragen der Gutachter ein, sondern schilderte ihre Beschwerden und den Ärger über die Ärzte. Die Gutachter konnten zwar eine gewisse Traurigkeit in Bezug auf ihre körperliche Erkrankung feststellen, depressive Symptome wurden jedoch deutlich verneint. Affektiv war die Modulationsfähigkeit erhalten. Die Beschwerdeführerin zeigte in der Begutachtung gewisse Ängste bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs, eine relevante Angstsymptomatik bestand aber nicht und es fanden sich auch keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben. Es ist schlüssig, dass das E.___ anhand dieser Befunde das Vorliegen einer klinisch relevanten depressiven Störung verneinte und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte (Urk. 6/20/21).
3.3.4 Die Gutachter des E.___ gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Akten ab. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise. Die vom E.___ festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und die 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sind daher nachvollziehbar. Das Gutachten des E.___ bildet somit eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.4 Das Spital A.___ (Erw. 2.3) attestierte der Beschwerdeführerin bereits vom 22. August bis am 21. September eine 100%ige und ab dem 22. September bis am 5. Oktober 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verwies das Spital A.___ auf den Hausarzt. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt das Spital A.___ keine Einschränkung fest. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im November 2004 dann eine maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte er sich hingegen nicht (Erw. 2.4). Dr. C.___ und Dr. H.___ hielten im März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten fest. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin als noch zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit belaufe sich auf 50 % und bestehe sei April 2003. (Erw. 2.5). Nach dem Gesagten, stimmen die Berichte des Spitals A.___, von Dr. B.___ sowie von Dr. C.___ und Dr. H.___ insoweit mit dem E.___-Gutachten überein, als sie der Beschwerdeführerin keine graduell über die vom E.___ festgehaltene Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestieren.
3.5 Das Spital G.___ äusserte sich in den Berichten vom 5. Juni 2003 und vom 16. Juni 2004 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Erw. 2.2). Aus den Berichten des Spitals G.___ gehen auch keine Befunde oder Diagnosen hervor, welche auf eine weitergehende als die vom E.___ beziehungsweise vom Spital A.___, von Dr. B.___ oder von Dr. C.___ und Dr. H.___ erhobene Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen.
3.6 Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2005 hingegen sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.6). Dr. D.___ erhob dabei eine Schwellung beider Füsse, eine Schwellung der Fussgelenke (Sprunggelenke) und der Unterschenkel (distalbetont) beidseits, diffuse Druck- und Klopfschmerzen über der ganzen Wirbelsäule, einen Finger-Boden-Abstand von 0 Zentimeter, eine Behinderung der Beweglichkeit im Sprunggelenk beidseits durch Ödeme und eine Adipositas. Anhand dieser Befunde ist das von Dr. D.___ erstellte Arbeitsprofil und die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen nur noch selten zumutbar sein soll. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin keine leichte Lasten bis Lendenhöhe heben können soll (Urk. 6/20/3). Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. D.___ ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. D.___ vermag daher das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des E.___ bis im Begutachtungszeitpunkt von einer maximal 50%igen Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob nach der Begutachtung durch das E.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.8 Dr. D.___ hielt am 20. März 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, welche die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Anteil vermindere (Erw. 2.8). Dr. D.___ führt nicht an, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Insbesondere ist nicht klar, ob die Verschlechterung somatisch oder psychisch begründet sein soll.
Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ausschliesslich psychiatrisch begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.9). Die gleiche Arbeitsfähigkeit hielt er am 2. März 2008 fest (Erw. 2.11). Dr. I.___ hält im Bericht vom 2. März 2008 fest, die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und der Verdacht auf Somatisierungsstörung bestünden seit etwa zwei Jahren. Damit setzt er sich in Widerspruch zum E.___. Dieses konnte nämlich anlässlich der Begutachtung am 13. September 2006, also gut eineinhalb Jahre vor der Berichterstattung durch Dr. I.___, keine psychiatrische Diagnose stellen. Da die Beschwerdeführerin erst ab März 2007 bei Dr. I.___ in Behandlung war und er erst ab diesem Zeitpunkt echtzeitliche Untersuchungen vornehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode erst nach der Begutachtung durch das E.___ entwickelt hat. Ab welchem Zeitpunkt genau sich die mittelgradig depressive entwickelte kann jedoch offen bleiben, da diese keine Arbeitsunfähigkeit begründet, welche über die bereits vorbestehende internistisch und rheumatologisch begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinausgeht. So hält Dr. I.___ ebenso wie das Spital F.___ im Bericht vom 30. Januar 2008 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fest. Das Spital F.___ weist dabei ausdrücklich daraufhin, dass diese Einschränkung unter Einbezug der aktuellen depressiven Episode erfolgt sei. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
3.9 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 26. Juni 2008 davon aus, der hypothetische Rentenbeginn sei im Jahr 2007 (Urk. 2). Wie oben dargelegt, attestierten das Spital A.___ der Beschwerdeführerin bereits vom 22. August bis am 5. Oktober 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % beziehungsweise 50 %. Dr. C.___ und Dr. H.___ attestierten der Beschwerdeführerin im März 2005 eine seit April 2003 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Erw. 3.4). Soweit auf die von Dr. C.___ und Dr. H.___ beziehungsweise vom Spital A.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt wird, ist für den Einkommensvergleich somit nicht das Jahr 2007, sondern das Jahr 2004 massgebend, da die Beschwerdeführerin bereits ab April 2003 beziehungsweise August 2003 mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann jedoch offen bleiben, ob der hypothetische Rentenbeginn im Jahr 2004 oder im Jahr 2007 war, da die Beschwerdeführerin stets ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können.
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Reinigerin bei der Z.___. Sie erzielte dabei ein unregelmässiges Einkommen, welches sich im Jahr 2002 auf Fr. 29'758.-- belief (Urk. 6/5). In Anpassung an die Nominallohnindexentwicklung entspricht dieses Einkommen im Jahr 2004 einem Einkommen von Fr. 30'570.80 (Fr. 29'758.-- : 113,5 x 116.6 [Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik Tabelle T1.2.93, Total]). Soweit auf das Jahr 2007 abgestellt würde, ergäbe sich ein Einkommen von Fr. 31'776.80 (Fr. 29'758.-- : 113,5 x 121,2).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3’893.-- (Tabelle TA1, S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2010 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 50 % Pensum für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 24'292.30 (Fr. 3’893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5). Im Jahr 2007 ist von einem Einkommen von Fr. 25'517.80 auszugehen (Fr. 4'019.-- [vgl. LSE 2006 Tabelle TA1, S. 25] x 12 : 40 x 41.7 [vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2010 S. 94, Tabelle B 9.2] : 119.4 x 121.2 [Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik Tabelle T1.2.93, Total] x 0.5).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie nur noch leichte wechselbelastende Arbeiten ausüben kann, einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist für das Jahr 2004 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'922.35 auszugehen (Fr. 30'570.80 - Fr. 24'292.30 x 0.85). Der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich beläuft sich somit auf 32.5 % (Fr. 9'922.35 : Fr. 30'570.80). Im Jahr 2007 würde sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 31.7 % belaufen ([Fr. 31'776.80 - Fr. 25'517.80 x 0.85] : Fr. 31'776.30).
4.4 Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2006 eine Haushaltsabklärung durch. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 32 % fest (Urk. 6/27). Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht setzt sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung auseinander und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann. Somit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 32 % auszugehen.
4.5 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 23.7 % (0.73 x 32.5 %) im Jahr 2004 beziehungsweise von 23.1 % (0.73 x 31.7 %) im Jahr 2007 und der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 8.6 % (0.27 x 32 %), was im Jahr 2004 einen Invaliditätsgrad von 32.3 % (23.7 % + 8.6 %) und im Jahr 2007 von 31.7 % ergibt (23.1 % + 8.6 %) ergibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispoisitiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).