IV.2008.00850

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, arbeitete ab 16. März 2004 als Geschäftsführer und Reinigungskraft im von ihm dazumal gegründeten Reinigungsunternehmen M.___ (vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich unter: http://www.hra.zh.ch/internet/ji/hra/de/firmensuche.html). Am 18. August 2004 rutschte er beim Putzen von einer Leiter und zog sich eine Verletzung am linken Knie zu. Nachdem er Anfang Januar 2005 die Arbeit wieder aufgenommen hatte, verletzte er sich am 18. Februar 2005 beim Skifahren am rechten Knie (vgl. unter anderem Urk. 8/10/104). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/10/1-143). Am 15. Dezember 2005 respektive 24. August 2006 (Urk. 8/10/95 und 8/10/22) teilte sie dem Versicherten die voraussichtliche Einstellung der Taggelder per 31. Dezember 2005 und die Zusprechung einer 10%igen Rente ab 1. Januar 2006 mit. Am 10. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und einer Rente an (Urk. 8/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte die Akten der SUVA und des Krankentaggeldversicherers Zürich Versicherungs-Gesellschaft ein (Urk. 8/6-19, 8/25). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 20. November 2007 in der MEDAS, Z.___, polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet (vgl. Gutachten vom 14. März 2008, Urk. 8/30).
         Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 bestätigte die SUVA ihre Rente von 10 % ab 1. Januar 2006 (Urk. 8/29). Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren Nr. UV.2008.00096 liess der Versicherte, nachdem er mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfalle hingewiesen worden war, zurückziehen (vgl. rechtskräftige Abschreibungsverfügung vom 16. Januar 2010 im Verfahren Nr. UV.2008.00096). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 28. August 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente ab 1. Februar 2006; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem diese in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 3. November 2008 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung der MEDAS auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit im Reinigungswesen, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dabei verwies sie insbesondere auf die psychiatrische Einschätzung der MEDAS. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf die statistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, da keine verwertbaren Erfahrungswerte aus der selbständigen Tätigkeit vorlägen (Urk. 2, 7).
         Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, welches ganz wesentlich von den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. phil. B.___ (vgl. Urk. 3/2) und von derjenigen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, Arzt für Neurologie und Psychiatrie (vgl. Urk. 8/25), abweiche, nicht überzeuge. Zur Feststellung des Valideneinkommens sei auf das bei der M.___ vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Angestellter erzielte Einkommen von Fr. 6'000.-- monatlich abzustellen (Urk. 1).
3.2     Streitgegenstand bildet einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei gehen beide Parteien von einer zumindest erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung aus, stehen jedoch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Streit.
4.
4.1     Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich aufgrund der Akten wie folgt:
         Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 31. August 2004 erlitt der Beschwerdeführer beim Leitersturz vom 19. August 2004 eine Kniedistorsion links, wobei sich im MRT keine objektivierbare Änderung zum bekannten Vorzustand mit intakter VBK-Plastik aus dem Jahr 2001, einer bekannten medial beginnenden Gonarthrose und einem Status nach recht ausgedehnter Teilmeniskektomie medial gezeigt habe. Dr. C.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Kontrolle (Urk. 8/14/10-11). Am 1. Oktober 2004 notierte Dr. C.___, dass die subjektiven Beschwerden im krassen Widerspruch zu den objektivierbaren Befunden, der Klinik und dem MRT stünden. Zwar sei die vorbestehende Gonarthrose traumatisiert worden. Verschlimmert werde das Ganze durch die belastende psychische Situation. Dr. C.___ empfahl eine stationäre Rehabilitation (Urk. 8/14/16). Ab 1. Januar 2005 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit offensichtlich dennoch wieder voll auf (vgl. Urk. 1 S. 9).
         Beim Skiunfall vom 18. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer sodann eine Komplexläsion am linken Kniegelenk mit VKB-Ruptur sowie Partialruptur des lateralen Kapselapparates rechts, Bone bruise Läsion am lateralen Tibiakopf und eine MCL-Zerrung. Dr. C.___ erachtete ein konservatives Vorgehen als angezeigt, verordnete Physiotherapie und schrieb den Beschwerdeführer wiederum arbeitsunfähig (Urk. 8/14/8-9). Gemäss Berichten von Dr. C.___ vom 31. Mai und 13. Juli 2005 zeigte sich ein stagnierender Verlauf mit Instabilität im rechten Kniegelenk und rezidivierend schmerzhaften Giving way's. Als Raumpfleger könne der Beschwerdeführer so nicht zur Arbeit geschickt werden. Ein operatives Vorgehen werde nun doch diskutiert (vgl. Urk. 8/10/133, 8/10/128). Am 5. September 2005 notierte er eine allmähliche Verbesserung (Urk. 8/10/126).
         Der Kreisarzt der SUVA, Dr. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 29. September 2005. Er erkannte ein stabiles, frei bewegliches linkes Knie. Rechts bestätigte er eine leichte Belastungsintoleranz mit leichten bewegungsabhängigen Schmerzen. Der Muskelmantel sei sehr kräftig, der Bewegungsumfang nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe bis heute seine selbständige Reinigertätigkeit nicht mehr aufgenommen. Mit seinen Angaben zur Firma sei er eher zurückhaltend. Es handle sich offenbar um einen Einmannbetrieb mit Beziehungen zu Kollegen. Diese Tätigkeit erachtete Dr. D.___ bei Ausschluss von unter anderem ausschliesslichen Leiterarbeiten, repetitivem Treppensteigen sowie ausschliesslich knienden und kauernden Arbeiten als grundsätzlich zumutbar (Urk. 8/10/118-123).
         Dr. C.___ sprach sich am 30. November 2005 gegen diese Zumutbarkeitsbeurteilung aus, müsse doch ein Reinigungsfachmann obligaterweise viel am Boden arbeiten und auf Leitern herumklettern. Er erachtete den Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und empfahl eine Umschulung auf eine die Kniegelenke weniger belastende Tätigkeit (Urk. 8/10/98).
         Am 24. Oktober 2005 fand in der E.___ ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers statt. Die zuständige diplomierte Psychologin FH, Berufs- und Laufbahnberaterin, hielt im Bericht vom 24. November 2005 fest, dass der Beschwerdeführer sehr viel und ausführlich über seine Beschwerden und die Gründe, weshalb bisher ein Arbeitseinsatz nicht möglich gewesen sei, gesprochen habe. Ein echtes Interesse an einem aktiven Wiedereinstieg sei nicht erkennbar gewesen. Er habe teilweise einen unterschwellig aggressiven und fordernden Eindruck hinterlassen. Dass von ihm verlangt werde, mit einer Verletzung wieder zu arbeiten, könne er nicht verstehen. Berufliche Massnahmen wurden angesichts dessen als zum Scheitern verurteilt angesehen (Urk. 8/10/103-107).
         Der Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Dr. F.___, untersuchte den Beschwerdeführer auf Überweisung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2006 die Diagnose eines Verdachts auf ein lumboradikuläres Syndrom rechts bei kleiner, rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 (Relevanz fraglich), bei fehlendem Nachweis einer Wurzelkompression im MRI vom 2. Februar 2006 und bei fehlendem Nachweis eine Spondarthropathie. Differentialdiagnostisch notierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aufgrund der Anamnese und der Klinik habe er, Dr. F.___, eine lumboradikuläre Irritationssymptomatik vermutet. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine eindeutige Diagnose zu stellen. Aus differentialdiagnostischen Gründen könnte man eine CT-assistierte Nervenwurzelblockade S1 rechts veranlassen. Sollte diese nicht zum Ziel führen, empfehle er eine Abklärung in einem interdisziplinären Schmerzprogramm, könne doch aufgrund verschiedener Hinweise und des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Schmerzverarbeitungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht gerechtfertigt (Urk. 8/14/3-4).
         Dr. C.___ erklärte am 17. Mai 2006 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, dass in letzter Zeit eine positive Wende eingetreten sei. Eine Gewichtsabnahme habe zur Besserung der Knie- und Rückenbeschwerden geführt. Der Beschwerdeführer wolle einen Arbeitsversuch von 50 % in der angestammten Tätigkeit unternehmen. Das Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes vom 4. Oktober 2005 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit treffe seines Erachtens grundsätzlich zu, nicht einverstanden sei er aber mit der Schlussfolgerung bezüglich der angestammten Tätigkeit in der Reinigung, welche viele Tätigkeiten mit Leiternsteigen, Knien etc. beinhalte und dem Beschwerdeführer nicht zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/10/55). In dieser Tätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer auch am 25. Oktober 2006 erst als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/7/1-6)
         Der seit 1996 behandelnde Arzt Dr. G.___ stellte in seinem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/14/1):
         -        Depressive Episoden mittlerer Ausprägung
         -        Chronische Knieschmerzen beidseits bei/mit
                  - Status nach vorderer Kreuzbandruptur mit arthoskopischer Plastik 2001
                  - beginnender Gonarthrose links
                  - vorderer Kreuzbandruputur rechts
                  - Bone bruise Läsion am lateralen Tibiakopf rechts
         -        Verdacht auf Lumboradikulärsyndrom rechts
                  - kleine paramediane, rechtsseitig Diskushernie L5/S1
         Der Beschwerdeführer werde momentan von mehreren Ärzten behandelt und er, Dr. G.___, habe keinen Überblick über die Gesamtproblematik, weshalb er eine stationäre Abklärung in einer IV-internen medizinischen Einrichtung vorschlage. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei schwierig anzugeben; für das von ihm zur Zeit behandelte Teilproblem der chronischen Rückenschmerzen bescheinigte Dr. G.___ seit dem 31. August 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/1-2).
         Auf Überweisung von Dr. G.___ untersuchte Dr. med. B.___, Psychoanalytiker, den Beschwerdeführer erstmals am 12. September 2006. Er diagnostizierte eine Angst und depressive Störung gemischt nach ICD-10 F.41.2 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Auflage, Bern, 2008, S. 176). Diese Störung liege seit zirka einem Jahr vor und äussere sich in Schlafstörungen, rezidivierenden Panikattacken mit Schweissausbrüchen und Atemnot sowie einer permanent dysphorischen Stimmung. Sie habe begonnen, als der Beschwerdeführer wegen seiner Knie- und Rückenbeschwerden seiner Arbeit nicht mehr habe nachgehen können. Dies habe zu einer narzisstischen Kränkung geführt. Verstärkt worden sei diese Kränkung und damit die Depression dadurch, dass sich der Beschwerdeführer durch die Versicherungen ungerecht behandelt fühle. Der Kampf gegen die Versicherungen habe sich zu einer eigentlichen idée fixe entwickelt. Über den Grad der Arbeitsfähigkeit lasse sich nur schwer eine Aussage machen; einerseits könne der Effekt der eingeleiteten medikamentösen Therapie mit Antidepressiva (Zoloft und Remeron) nicht beurteilt werden, andererseits könne der psychische Zustand nicht getrennt vom somatischen beurteilt werden. Jedoch sei der Beschwerdeführer im momentanen Zustand nicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/1-5).
         Der Psychiater Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2007 im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Seine Diagnose lautete auf eine Depression mit derzeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zwar klinisch naheliegend, könne aber von Seiten seines Fachgebietes derzeit nicht stringent bewiesen werden. Gegen eine Zustandsbesserung spreche die wirklich ausgeprägte Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen. Tatsächlich übten diese Schmerzen eine narzisstische Kränkung aus. Trotz dieser Skepsis habe man im gegenwärtigen Stadium keine andere Wahl, als den Beschwerdeführer einer multimodalen Therapie zuzuweisen, welche allenfalls noch korrigierend in das Geschehen eingreifen könne. Dr. A.___ empfahl, die derzeit ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin zu akzeptieren; de facto sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/25/2-6).
         Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im asim wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch, neurologisch, internistisch und psychiatrisch abgeklärt (siehe Teilgutachten in Urk. 8/30/26-48). Die rheumatologischen Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den Diagnosen in den Vorakten überein und lauten in den Hauptdiagnosen auf Gonarthrosen rechts und links, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, differentialdiagnostisch intermittierend lumboradikulär L5/S1 möglich. Neben diesen Beschwerden von Krankheitswert erkannte der zuständige Teilgutachter eine zunehmende chronische Schmerzverarbeitungsstörung, welche sich mit einer ausgeprägten Schmerzfixation und Behinderungsüberzeugung sowie positiven Waddell-Zeichen als nicht organische Schmerzursache objektivieren lasse. Im Weiteren seien soziale Rehabilitationshindernisse als zusätzliche Faktoren für den Chronifizierungsprozess sowie eine vermehrt einflussnehmende depressive Entwicklung in Betracht zu ziehen. Einen wesentlichen Anteil hätten dabei vor allem IV-fremde Faktoren wie fehlende berufliche Ausbildung, fehlende berufliche Aufstiegschancen und eine fraglich ungenügende Motivation, aktiv etwas an den Beschwerden ändern zu wollen (Urk. 8/30/31-34). Die neurologische Exploration führte zur Diagnose eines leicht bis mässig ausgeprägten rechtsbetonten Lumbovertebralsyndroms mit intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 8/30/35-40). Die internistische Abklärung ergab keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/30/11).
         Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS. Gestützt auf seine Untersuchung vom 20. November 2007 sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten kam er in Übereinstimmung mit Dr. B.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vermindert frustrationstolerant, schnell kränkbar und affektiv instabil sei. Ausschlaggebend dafür sei sicherlich eine grundsätzlich vorhandene narzisstische Persönlichkeitsstörung, die aber bis zirka 2004 bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ins Gewicht gefallen sei. Durch damalige Probleme mit seiner Frau habe er eine erhebliche narzisstische Kränkung erfahren, die sich in Verbindung mit den Kniebeschwerden und dem Konflikt mit der Versicherung derart entwickelt habe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bis anhin nicht darüber hinweg gekommen sei. Neben der narzisstischen Problematik bestehe auch eine emotional instabile Situation, so dass die Diagnosekriterien für eine Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden müssten. Phänomenologisch zeige sich eine depressiv-dysphorische Stimmung, welche die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung, die eventuell angstbetont sei, erfülle. Neben der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, anamnestisch mittelgradig, zurzeit leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0/1), und derjenigen akzentuierter Persönlichkeitszüge vom narzisstisch leicht kränkbaren, emotional etwas instabilen Typ (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte Dr. H.___ angesichts der ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdeführers eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), seien die Schmerzen doch offenbar quälend, therapieresistent und mit einem organischen Befund allein nicht erklärbar.
         Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete Dr. H.___ den Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Auf dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Willensanstrengung könne in Abweichung von Dr. B.___ keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/30/41-48).
         Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Knie- und Rückenproblematik in einer mässig bis mittelstark belastenden Tätigkeit, wie der Arbeit im Reinigungsinstitut, nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Zwangshaltungen sowie ohne repetitives Treppensteigen und Benützen von Leitern bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von maximal 20 %. Aus rein neurologischer Sicht bestehe in einer derartigen Tätigkeit wegen intermittierender Beschwerdeexazerbationen eine Einschränkung von 10 %. Von Seiten der Psyche sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen und seiner dysphorisch-depressiven leicht bis mittelgradigen Verstimmung zu 20 % eingeschränkt.
         In der Gesamtbeurteilung gingen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der MEDAS von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 18. Februar 2005 aus (Urk. 8/30/22 f.)
         Dr. G.___ nahm am 19. August 2008 dahingehend Stellung, dass er unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr oder höchstens teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 8/47/1).
        
         Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer eine von Dr. B.___ und der mittlerweile behandelnden Psychotherapeutin, Dr. phil. I.___, verfasste Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS vom 21. August 2008 einreichen. Dr. B.___ und Dr. I.___ stellten sich darin auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Beurteilung durch die MEDAS praktisch nur körperliche Beschwerden berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Verstimmung und an erheblichen Angstzuständen. Zudem müsse von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Durch eine Intensivierung des Vertrauensverhältnisses im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung habe der Beschwerdeführer erstmals darüber sprechen können, dass er seit über einem Jahr an paranoiden Verfolgungsängsten leide. Hiervon hätten sie, Dr. I.___ und Dr. B.___, erst nach Erstellung des Berichts zuhanden der IV erfahren. Ausserdem sei es ihnen ein Rätsel, wie in einer zirka. 60-minütigen Exploration psychische Erlebens- und Gefühlserfahrungen stimmig exploriert werden wollten, basiere eine solche Exploration doch vornehmlich auf einem stabilen Vertrauensverhältnis. Berücksichtige man zudem die erhöhte narzisstische Kränkbarkeit und die damit verbundene Dissimulation psychischer Einschränkungen mit Betonung der somatischen Beschwerden, müsse fast davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einem von ihm als invasiv und bewertend wahrgenommenen Interview sehr skeptisch gegenüber gestanden sei. Ausserdem sei die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Dr. H.___ sehr widersprüchlich begründet worden. Abgesehen davon, dass die paranoide Symptomatik anscheinend nicht exploriert habe werden können, sei bei dieser Beurteilung die vorher festgestellte Persönlichkeitsstörung vollständig ausser Acht gelassen worden.
         Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachteten Dr. I.___ und Dr. B.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als völlig unrealistisch und schätzten dieselbe auf allerhöchstens 50 % und dies auch nur an einem zumindest teilweise geschützten Arbeitsort (Urk. 3/2).
4.2    
4.2.1   Was die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers anbelangt, rechtfertigen sich im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352) keine ernsthaften Zweifel an der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 14. März 2008. Die rheumatologische und neurologische Diagnosestellung korrespondiert mit der übrigen medizinischen Aktenlage, basiert auf eingehender Auseinandersetzung mit derselben und den notwendigen Untersuchungen. Die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich angesichts der übrigen medizinischen Aktenlage gar als kulant. In Abweichung zu Kreisarzt Dr. D.___, welcher - wie auch Dr. C.___ (vgl. Urk. 30/7/4) - selbst die angestammte Tätigkeit, wenn auch unter Einschränkungen, in jedem Fall aber eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtete (Urk. 8/10/122), und offensichtlich in Abweichung zur Beurteilung des leitenden Arztes der Rheumatologie des J.___, welcher gemäss Aktenzitat im MEDAS-Gutachten am 16. Mai 2007 aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit erkannte (vgl. Urk. 8/30/8-9, Bericht liegt nicht in den Akten), kamen die Gutachter in der MEDAS zur Schlussfolgerung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Gebrechen und einer leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in einer wechselnd sitzend/stehenden Körperhaltung mit höchstens leicht bis maximal mässiger Belastung ohne Notwendigkeit Treppen zu steigen, auf Leitern zu steigen etc. (vgl. Urk. 8/30/23).
         Diese Zumutbarkeitsbeurteilung trägt den somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers in jedem Fall Rechnung. Gegenteiliges lässt er denn auch nicht behaupten (Urk. 1 S. 5).
4.2.2   Bei der Beurteilung der psychiatrischen/psychologischen Berichte fällt auf, dass die Diagnosestellungen von Dr. B.___ (Urk. 8/17/1) und Dr. A.___ (Urk. 8/25/4) zu derjenigen von Dr. H.___ (Urk. 8/30/45) nicht im Widerspruch stehen, sondern dass Dr. H.___ zuvor von Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht abschliessend beurteilte psychische Anteile (vgl. insbesondere entsprechende Ausführungen von Dr. A.___ unter Ziffer 4 in Urk. 8/25/4) einer psychiatrischen Diagnose zuordnete und letztlich im Wesentlichen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit voneinander abweichen.
         Trotz der lediglich einmaligen Untersuchung erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ als ausführlich und in seiner Beurteilung als eingehend und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Einwände von Dr. B.___ und Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2008 verfangen nicht. Insbesondere kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein notwendiger genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angegeben werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Juni 2006, I 58/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Wichtigste Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen ist hier die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 19. September 2006, I 192/06, Erw. 3, und in Sachen D. vom 9. August 2006, I 391/06, Erw. 3.2.2; Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie [SGVP] für die Begutachtung psychischer Störungen, in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 Ziff. IV/4.).
         Diesen Kriterien wird das Teilgutachten von Dr. H.___ mit sehr eingehender Anamnese und gründlicher Verhaltensbeobachtung gerecht. Dass die vom Beschwerdeführer  gegenüber Dr. I.___ angeblich erst nach Erstellung des IV-Berichtes vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/17/1-5) erwähnten paranoiden Verfolgungsängste (vgl. Urk. 3/2) keinen Eingang in das Teilgutachten der MEDAS gefunden haben, vermag an dessen Beweiskraft nicht zu rütteln. Offensichtlich nahmen Dr. I.___ und Dr. B.___ das Vorliegen einer paranoiden Symptomatik einzig gestützt auf die nunmehrigen Schilderungen des Beschwerdeführers als gegeben. Weder in ihrem Bericht vom 21. August 2008 (Urk. 3/2) noch in demjenigen vom 4. Dezember 2006 von Dr. B.___ (Urk. 8/17/1-5) findet sich ansonsten ein Hinweis auf einen psychopathologischen Befund im Sinne einer paranoiden Problematik oder auch nur ein entsprechender Verdacht. Dr. A.___ schloss am 12. Mai 2007 Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte gar ausdrücklich aus (Urk. 8/25/4). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung vom 20. November 2007 respektive bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 10. Juli 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1,2, 169 Erw. 1), an psychotischen Denkinhalten gelitten hat, welche zudem seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigten, lässt sich einzig aufgrund der nunmehrigen Schilderungen des Beschwerdeführers ohne einen einzigen ärztlichen Hinweis in den zeitechten medizinischen Unterlagen nachträglich nicht mehr erstellen.
         Was die sowohl von Dr. B.___ und Dr. I.___ sowie von Dr. A.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ anbelangt, hat letzterer in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass alleine aufgrund der narzisstischen Problematik, des Gekränktseins und der affektiven Antwort darauf die Postulation einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht gerechtfertigt erscheine (Urk. 8/30/48). Dass Dr. H.___ der narzisstischen Problematik im Sinne von ICD-10 Z73.1 als solcher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuordnete, erscheint entgegen der Meinung von Dr. B.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/2 S. 2) als gerechtfertigt. Dr. H.___ setzte sich des Weitern als einziger beteiligter Facharzt explizit mit der Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Einschränkungen auseinander.
         Sein Schluss auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Gebrechen angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der depressiven Verstimmung und der Schmerzen erscheint angesichts dessen als grundsätzlich überzeugend. Ob die Berücksichtigung der Schmerzen aufgrund der somatoformen Schmerzstörung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine) letztlich gerechtfertigt ist, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers offen bleiben, da sich - wie nachfolgend unter Erw. 5 erläutert - auch unter Einbezug derselben kein Rentenanspruch ergibt.
4.2.3   Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS aus gesamtmedizinischer Sicht mit 70 % in einer Tätigkeit mit wechselnd sitzend/stehender Körperhaltung mit höchstens leicht bis maximal mässiger Belastung ohne Notwendigkeit Treppen zu steigen, auf Leitern zu steigen etc. trägt den psychischen und somatischen Beschwerden in jedem Fall Rechnung.
5.
5.1     Im Weitern ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2    
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 54'852 aus und stützte sich dabei auf den Zentralwert für Männer gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004, Tabelle TA7, Ziffer 35, Reinigung und öffentliche Hygiene, Mittelwert Männer zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 (Urk. 2, 8/39/1). Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass es sich bei der im April 2004 gegründeten M.___ faktisch um ein Einmann-Unternehmen gehandelt habe, dessen Geschäftsgang und damit auch der Lohn des Beschwerdeführers jedoch, da dieser bereits im August 2004 einen Arbeitsunfall erlitten habe, nicht ermittelbar sei, weshalb Erfahrungswerte beizuziehen seien (Urk. 7).
         Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass er in der verhältnismässig kurzen Zeit, in der er für die M.___ tätig gewesen sei, einen Lohn von monatlich Fr. 6'000.-- verdient habe. Diesen Lohn habe er versteuert und er ergebe sich aus dem individuellen Konto. Zu beachten sei zudem, dass die Firma noch im Aufbau gewesen sei und sich der Lohn wohl im weitern Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch gebessert hätte (Urk. 1 S. 8 f.).
         Aufgrund der Parteivorbringen ist im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als selbständig oder unselbständig Erwerbender zu betrachten ist.      
5.2.2   Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).     
         Relevanter Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist gestützt auf die hier anwendbare, bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. Februar 2006, ist doch der Beginn der anspruchsrelevanten gesundheitlichen Einschränkung gemäss MEDAS-Gutachten auf den 18. Februar 2005 (Urk. 8/30/23) zu legen.
5.3    
5.3.1   Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbständig oder unselbständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 171 Erw. 3a mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der AHV-rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhältnisse Anwendung. Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann - und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat -, ist folglich aufgrund von Faktoren wie dem Kreis der Aktionäre, den konkreten Aktienanteilen, der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, des Beschäftigungsgrades der Aktionäre und deren Funktion in der Gesellschaft usw. zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 29. Januar 2003, I 185/02, Erw. 3.1).
5.3.2   Der Beschwerdeführer gründete am 16. März 2004 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift die M.___. Er hielt einen Stammanteil à Fr. 19'000.--. Einzige weitere Gesellschafterin war seine ehemalige Frau mit einem Stammanteil à Fr. 1'000.-- ohne Zeichnungsberechtigung. Am 15. Mai 2007 traten sowohl er als auch seine Exfrau aus der Gesellschaft aus (vgl. Internet-Auszug, a.a.O.). Gemäss den in den Akten zu findenden Angaben zur Firmenstruktur (vgl. Urk. 8/10/14, 8/10/15, 8/10/104 und 106, 8/10/122) rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ein Einmann-Unternehmen führte und ohne Weiterungen als selbständig erwerbend mit eigenem Betrieb zu betrachten ist respektive war.
         Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher grundsätzlich auf das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung abzustellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, a.a.O., I 185/02, Erw. 3.3). Die vom Beschwerdeführer der SUVA eingereichte Bilanz der M.___ per 31. Dezember 2004 weist einen Reinverlust von Fr. 16'776.75 auf. Gemäss Erfolgsrechnung resultierte im Jahr 2004 ein Honorarertrag von Fr. 24'091.-- (Urk. 8/10/68-70). Der vom Beschwerdeführer behauptete Lohn von monatlich Fr. 6'000.--, welchen er sich gemäss den eingereichten Gehaltsabrechnungen im Jahr 2004 von April bis Dezember (Urk. 8/10/71-79), gemäss den diesen Unterlagen teilweise widersprechenden Angaben seines Rechtsvertreters lediglich von April bis August 2004 (Urk. 1 S. 9) ausbezahlt haben soll, übersteigt damit klar die betrieblichen Möglichkeiten und kann nicht als effektiv erzielt gelten. Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, dass er dieses Einkommen steuerlich deklariert habe und es zudem dem IK-Auszug zu entnehmen sei (Urk. 1 S. 9), ist entgegenzuhalten, dass die im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwar im Regelfall als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden können (vgl. Urteil in Sachen Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1). Jedoch rechtfertigt sich dieses Vorgehen in einem Fall wie diesem nicht, wo das deklarierte Einkommen eines selbständig Erwerbenden offensichtlich nicht die tatsächliche Erwerbslage wiederspiegelt, welche ausserdem aufgrund der kurzen Dauer der Unternehmer-tätigkeit auch nicht für die Zukunft abschätzbar ist. Hinzu kommt, dass dem IK-Auszug vom 23. Oktober 2006 sowohl für das Jahr 2004 als auch für 2005 ein Einkommen von jeweils lediglich Fr. 6'000.-- zu entnehmen ist (vgl. Urk. 8/6/1) und das vom Beschwerdeführer behauptete IK-Einkommen von Fr. 30'000.-- im Jahr 2004 und Fr. 9'000.-- im Folgejahr erst im IK-Auszug vom 23. Mai 2008, offensichtlich aufgrund einer nachträglichen Korrektur, ersichtlich ist (Urk. 8/37/2).
         Eine ziffermässig genaue Feststellung des Valideneinkommens gestützt auf die Betriebsunterlagen lässt sich angesichts dessen sowie der kurzen Phase der Selbständigkeit in einem Einmann-Betrieb nicht feststellen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens zu Recht die statistischen Angaben der LSE beigezogen, und sich dabei auf die Tabelle TA7 Ziffer 35, Bereich "Reinigung und öffentliche Hygiene" gestützt.
         Der Beizug des Mittelwerts des Anforderungsniveaus 3 und 4 für Männer trägt der selbständigen Reinigungstätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich Rechnung und beträgt gemäss LSE 2006 monatlich Fr. 4'723.50, mithin jährlich Fr. 56'682.--. Angesichts der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 23. Oktober 2006 seit 1993 tatsächlich erzielten Einkünfte, welche (inklusive wiederholt bezogene Arbeitslosenentschädigung) zu keinem Zeitpunkt Fr. 35'000.-- jährlich überstiegen hatten (Urk. 8/6/1-3), erscheint diese Annahme aber äusserst grosszügig.
5.4     Auf der Seite des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen ebenfalls auf die Tabellenlöhne gestützt, nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, welche er ohnehin aufgegeben hat, angesichts der ärztlicherseits bestätigten Einschränkungen nicht optimal verwerten kann und ihm ein Wechsel zu einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/bb). Hierbei hat sie richtigerweise den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2006 herangezogen. Dieser betrug monatlich Fr. 4'732.-- (inklusive 13. Monatslohn) und damit jährlich Fr. 56'784.--. Umgerechnet auf ein Pensum von 70 % resultiert hieraus ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'748.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
         Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn drängt sich nicht auf, steht doch dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ein weites Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Ausserdem würde selbst ein maximal gerechtfertigter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu keinem Rentenanspruch führen.
         Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).