Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00852
[9C_232/2010]
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IV.2008.00852
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 5. April 2006 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 9/6) bei und liess den Versicherten im August 2007 polydisziplinär begutachten (Urk. 9/53). Mit Vorbescheid vom 28. März 2008 (Urk. 9/61) verneinte sie daraufhin - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 31 % - den Rentenanspruch von X.___. Auf dessen dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/64) hin hielt die IV-Stelle - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % - mit Entscheid vom 31. Juli 2008 (Urk. 2) an der Leistungsverweigerung fest.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 28. August 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei ab 29. September 2006 eine halbe IV-Rente basierend auf einen IV-Grad von 52 % zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 29. September 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen."
Nachdem die IV-Stelle am 30. Oktober 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7; BGE 135 V 215 Erw. 7.3) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % - in der Lage, ein gegenüber dem bei guter Gesundheit hypothetisch erzielbaren Salär um 38 % vermindertes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei einerseits von einem zu niedrigen Validen- und andererseits - aufgrund des berücksichtigten behinderungsbedingten Abzugs von lediglich 10 statt von 25 % - von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Bei korrekter Berechnung der beiden relevanten Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad 52,5 %; entsprechend bestehe - ab dem 29. September 2006 - Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Die Parteien gingen im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/53) übereinstimmend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8).
3.2 Was das Valideneinkommen anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 1999 bis 30. September 2005 im Stundenlohn bei der W.___ als Bau-Facharbeiter angestellt war. Die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bezifferte dessen hypothetischen Stundenlohn für das Jahr 2006 mit Fr. 28.65 (Urk. 9/11 S. 1 f.). Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,5 Stunden (Urk. 9/11 S. 2) und 52 Arbeitswochen pro Jahr ermittelte die IV-Stelle ein Jahressalär von Fr. 60'337.-- (Urk. 9/59 S. 1). Dies ist - entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) - nicht zu beanstanden.
So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns - in casu September 2006 (Urk. 9/58 S. 7; Art. 29 Abs. 1 lit. b des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 lit. b des seit 1. Januar 2008 geltenden IVG) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweis). Angesichts der Tatsache, dass sich das Einkommen, das der Beschwerdeführer im für die Beurteilung seines Rentenanspruchs relevanten Jahr 2006 gestützt auf die konkreten Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ohne Weiteres ermitteln liess, besteht kein Anlass, auf das mutmassliche Gesamtsalär für das Jahr 2005 abzustellen (Urk. 1 S. 3 f.). Auch weisen die in den Vorjahren erzielten Einkommen, lässt man diejenigen Phasen, während deren der Beschwerdeführer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit einen Lohnausfall zu gewärtigen hatte (Urk. 9/11 S. 2), ausser Acht, keine derart starken und kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen auf, dass sich die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigte (Urk. 8 S. 2; vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2009, 8C_515/2008 Erw. 4.1 in fine, und vom 10. Februar 2009, 8C_576/2008 Erw. 6.2 in fine, je mit Hinweisen), wobei dieser wohl ohnehin - zuungunsten des Beschwerdeführers - tiefer als Fr. 60'337.-- ausfiele.
3.3 Gemäss den Gutachtern der MEDAS ist dem Beschwerdeführer noch zumutbar, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitiv kniende Arbeiten im Pensum von 70 % nachzugehen (Urk. 9/53 S. 17). Gestützt einerseits auf diese Beurteilung und andererseits auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor im Jahr 2006 bei Ausübung von Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 4'732.-- (vgl. LSE 2008, S. 25, Tabelle TA1) sowie die im Jahr 2006 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 98, Tabelle B9.2) bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - mit Fr. 37'294.-- (Urk. 2 S. 2).
Da der - über das Schweizer Bürgerrecht verfügende (Urk. 9/26, Urk. 1 S. 5) - im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns erst 46jährige Beschwerdeführer, der gemäss den Experten der MEDAS imstande ist, im um lediglich 30 % reduzierten Pensum einer immerhin körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen, wobei weder ein erhöhter Pausenbedarf noch - abgesehen vom Ausschluss repetitiv kniender Arbeiten - erhebliche weitergehende Einschränkungen zu berücksichtigen sind, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von der Erzielbarkeit eines um 10 % unter dem Tabellenlohn liegenden Einkommens ausging (Urk. 1 S. 5 f.; BGE 126 V 75 Erw. 5).
3.4 Angesichts des aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'337.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 37'294.-- resultierenden Invaliditätsgrads von 38 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht.
3.5 Anzumerken bleibt, dass die von den Gutachtern der MEDAS attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/53 S. 17) angesichts der lediglich teilweise auf objektivierbaren organischen Befunden beruhenden somatischen (chronisches Schmerzsyndrom lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein im Sinne eines geringgradig objektivierbaren lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndroms links; Gonalgien beidseits, linksbetont, unspezifisch, mit Mitbeteiligung leichter degenerativer Veränderungen im medialen Femurkondylus; chronisches Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, unspezifisch [Urk. 9/53 S16 f.]), und insbesondere der wenig erheblichen psychischen (rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig [ICD-10 F33.0], und Symptomausweitung [Urk. 9/53 S. 17]) Diagnosen, wobei die aus psychiatrischer Sicht bestehende - maximal - 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit gemäss dem entsprechenden Teilgutachten einzig durch einen Antriebsmangel bei leichter depressiver Störung bedingt ist (Urk. 9/51 S. 7) und für den Fall einer erfolgreichen beruflichen Integration prognostisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vermutet wurde (Urk. 9/51 S. 5), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. In Anbetracht des jedenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrads kann vorliegend indes offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise (vgl. Erw. 1.2 in fine) - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).