Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00853
IV.2008.00853

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun
Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954 und 1972 von Y.___ in die Schweiz eingereist (Urk. 9/4/3), war als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt bei der Z.___ AG. Infolge betrieblicher Umstrukturierung wurde X.___ per 20. September 2005 entlassen (letzter effektiver Arbeitstag: 21. April 2005, Urk. 9/16/1) und blieb fortan ohne Anstellung (Urk. 9/36/6). Am 24. April 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an mit der Begründung, er leide schon seit Jahren an einer psychischen Erkrankung, Diabetes, Herzkrankheit, Asthma, Augen- und Rückenproblemen sowie an Kopfschmerzen, wobei er seit dem 22. April 2005 bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 9/4/5-6). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/8) erstellen, zog die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15./29. Mai 2006 (Urk. 9/15) sowie von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/17/1-3 mit weiteren Berichten) bei und erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 9/16). Schliesslich beauftragte sie das C.___ mit einer polydisziplinären Beurteilung des Versicherten (Gutachten vom 1. Juni 2007, Urk. 9/36/1-44). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. Juli 2007 (Urk. 9/38/5) wurde X.___ die Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2006 mittels Vorbescheid vom 11. Juli 2007 angezeigt (Urk. 9/40). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2007 Einwand und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 9/42). Am 17. September 2007 erging ein neuer Vorbescheid, welcher unverändert eine Viertelsrente ab 1. April 2006 vorsah (Urk. 9/46), wobei indes die Berechnung des Invaliditätsgrades vom ersten Vorbescheid abwich. Hiergegen erhob X.___ am 24. September 2007 erneut Einwand (Urk. 9/48), aufgrund dessen die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 22. Januar 2008, Urk. 9/51) einholte. Nachdem die IV-Stelle X.___ am 8. Februar 2008 eine absolute Nikotinabstinenz als Schadenminderungspflicht auferlegt hatte, weil er dadurch seine Erwerbsfähigkeit erhalten könne (Urk. 9/53), sprach sie ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2008 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2006 zu (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ am 28. August 2008 durch Rechtsanwalt Markus Braun unter Beilage verschiedener neuer Arztberichte (Urk. 3/2-5) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung mittels aktualisierter neutraler interdisziplinärer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht sei zudem die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bereits während dem Gerichtsverfahren eine minimale Rente von 40 % auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters in der Person von Rechtsanwalt Braun (Urk. 1 S. 3).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2008 (Urk. 10) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über eine Viertelsrente hinausgehende Invalidenrente.
1.2         Gestützt auf das Gutachten des C.___ hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 40 % zumutbar. Dabei sei es ihm möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 36'738.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'230.-- zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe. Damit bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das C.___ wesentlich verschlechtert, weshalb eine grössere Arbeitsunfähigkeit bestehe, als dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt worden sei (Urk. 1 S. 4). Diese habe unberücksichtigt gelassen, dass Dr. B.___ bereits mehrfach auf eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers hingewiesen (Urk. 1 S. 8) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Trotz medikamentöser und therapeutischer Behandlung habe sich sein psychischer Zustand derart verschlechtert, dass er am 4. April 2008 per FFE ins Psychiatriezentrum D.___ habe eingeliefert werden müssen (Urk. 1 S. 9). Eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin sei damit ausgewiesen. Selbst wenn aber darauf verzichtet würde, stehe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 S. 10). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen falsch ermittelt (Urk. 1 S. 5) und sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens in unzulässiger Art und Weise von der Annahme ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar (Urk. 1 S. 5-6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15./29. Mai 2006 (Urk. 9/15) eine seit zwei bis drei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), DD: schizophreniforme Störung, sowie einen Status nach akutem Myocardinfarkt (September 2003). Er attestierte vom 4. Mai bis zum 31. Dezember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Januar 2006 („bis heute“) eine solche von 50 % (Urk. 9/15/5). Gegenüber dem Psychiater beklagte der Beschwerdeführer Schlaflosigkeit, Albträume und panikartige Ängste vor allem nachts, ausgelöst durch Stimmen, welche ihn belästigten und bedrohten. Dr. A.___ notierte, ausser den fraglichen akustischen Halluzinationen in Form von nächtlichen Stimmen bestünden keine weiteren Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen (Urk. 9/15/6). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich aus psychiatrischer Sicht anfangs des Jahres etwas verbessert, womit die depressive Erkrankung derzeit von leichtem Schweregrad sei. Die nächtlichen Ängste und fraglichen akustischen Halluzinationen könnten diagnostisch nicht sicher beurteilt werden. Auch wenn aus derzeitiger Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, sei eine sichere Aussage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich (Urk. 9/15/6).
3.2     Mit Bericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/17/1-3) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei chronischem lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit polysegmentaler Chondrose und Osteochondrose, max. im Segment L2/3, Diskuschondrose in den Segmenten L4/L5 und L5/S1, mit mässiggradigen foraminalen Stenosen L4/L5 und L3/L4 durch dorsalbetonte breitbasige Diskusprotrusionen; 2. chronisch depressive Störung bei psychosozialer Belastungssituation; 3. koronare Eingefässerkrankung bei Status nach akutem inferoposteriorem Myokardinfarkt (am 25.9.2003), mit Notfall-PCI (am 26.9.2003) mit zweifachem Stenting bei prx. RCA-Verschluss, CK max 1041 U/I, mit normaler LV-Funktion, EV 80 %, aktuell rezidivierenden Brustschmerzen bei den Risikofaktoren Diabetes mellitus, Nikotin und Dyslipidämie (Urk. 9/17/1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien 4. PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) der unteren Extremitäten Stadium I beidseits, 5. Diabetes mellitus, 6. mikrozytäres, hypochromes Blutbild, 7. Status nach floridem ulcus ventriculi sowie 8. Asthma bronchiale (anamnestisch). Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % - auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/17/18) - ab dem 22. April 2005. Er erklärte, der Beschwerdeführer habe auf die Kündigung Mitte des Jahres 2005 stark depressiv reagiert, habe sich alleine gelassen und ohne Chance auf eine Wiederanstellung gefühlt. Es habe eine latente Suizidalität bestanden, welche andauere. Der Beschwerdeführer höre nächtliche Stimmen, die seinen Namen rufen würden, und er verspüre besonders in der Nacht grosse Ängste, welche ihm den Schlaf raubten. Dr. B.___ bezeichnete den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als polymorbid, bestünden doch einerseits psychische Probleme mit Depression und Angst sowie andererseits nachgewiesenermassen multiple somatische Beschwerden. Daneben leide der Beschwerdeführer an Schmerzen am ganzen Körper im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms (Urk. 9/17/2).
3.3    
3.3.1   Das C.___ erstattete sein polydisziplinäres Gutachten am 1. Juni 2007 (Urk. 9/36/1-44), wozu sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingeholten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. und 27. April 2007 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die Teilgutachten (psychiatrisch, rheumatologisch, kardiologisch) stützten.
3.3.2         Gegenüber der Psychiaterin Dr. med. E.___ schilderte der Beschwerdeführer, er leide seit seinem 2003 aufgetretenem Herzinfarkt an psychischen Beschwerden, welche sich im Jahre 2005 erheblich verschlechtert hätten. Er habe grosse Unruhe verspürt und jede Nacht Stimmen gehört, die ihn mit seinem Namen gerufen hätten. Dies habe ihm ständig Angst eingeflösst. Aktuell - so berichtete er weiter - leide er unter erheblicher Schlafstörung, sei schnell müde und erschöpft und werde von nächtlicher Angst, einem nicht näher zu beschreibendem Druck- und Umklammerungsgefühl sowie mitunter durch das Rufen einer Stimme, die er nicht kenne, geplagt (Urk. 9/36/8). Das habe zur Folge, dass er erst in den frühen Morgenstunden zur Ruhe komme. Zwar fühle er sich psychisch wenig belastbar, der Zustand sei aber gegenüber 2005 wesentlich besser (Urk. 9/36/9). Der Ärztin präsentierte sich ein leicht vorgealtert wirkender, einfach aber sauber gekleideter Explorand, mit welchem sich ein gut herstellbarer Kontakt ergeben habe. Sie notierte, bezüglich Aufmerksamkeit und Konzentration seien keine Defizite erkennbar gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schwunglos und leicht adynamisch sowie affektiv gedrückt, niedergeschlagen und ablenkbar gewirkt habe, stellte die Psychiaterin einzig einen deutlich erhöhten Angstlevel mit vegetativen Phänomenen fest. Der Beschwerdeführer habe Existenz- und Zukunftsängste geäussert. Zwänge und Phobien seien nicht erhoben worden. Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), sowie einen schädlichen Gebrauch von Schmerzmitteln (Urk. 9/36/10). Sie erklärte, korrelierend zum Beschwerdevortrag spiegelten sich im psychischen Befund eine deutliche affektive Beeinträchtigung, psychische Vulnerabilität, wiederholte akustische Halluzinationen und Erschöpfbarkeit, was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 40 % reduziere. Im Rahmen der bestehenden rezidivierenden depressiven Erkrankung könne es immer wieder zu akuten Verschlechterungen mit vorübergehend vollständiger Arbeitsunfähigkeit kommen. In Stellungnahme zu den Berichten von Dr. A.___ hielt Dr. E.___ dafür, dessen Einschätzung sei nachvollziehbar. Aus derzeitiger Sicht sei jedoch nach weiterer psychischer Stabilisierung von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 9/36/11).
3.3.3         Betreffend den rheumatologischen Status erklärte Dr. med. F.___, die vom Beschwerdeführer geklagten Zervikal- und Lumbalbeschwerden beruhten zum einen auf einer Wirbelsäulenfehlstatik, bedingt durch das deutliche Übergewicht als auch die fehlende muskuläre Kompensation, und zum andern auf einer zu schwachen Rücken- und Abdominalmuskulatur (Urk. 9/36/13). Daneben bestünden im April 2006 nachgewiesene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, welche für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich seien. Radikuläre oder pseudoradikuläre Zeichen fehlten im zervikalen sowie lumbalen Bereich, die neurologische Untersuchung habe sich bis auf einen beidseits nicht auslösbaren Achillessehnenreflex als unauffällig gezeigt. An den Hüftgelenken sei ebenfalls kein pathologischer Befund zu Tage gefördert worden. Die beidseits geklagten Leistenschmerzen seien pseudoradikulär von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend. Dr. F.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis grenzwertig mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne länger dauernde Einnahme von die Wirbelsäule belastenden Zwangshaltungen vollschichtig einsetzbar. Grundsätzlich wäre ihm damit auch noch die bisherige Tätigkeit zumutbar. Durch eine Gewichtsreduktion einhergehend mit einem krankengymnastischen Übungsprogramm müsste sich die Beschwerdesymptomatik langfristig verbessern lassen (Urk. 9/36/14).
3.3.4   Dr. med. G.___, Kardiologe, stellte einen Status nach inferiorem Myokardinfarkt fest und notierte, der Belastungstest habe - wie bereits die Voruntersuchung am Spital H.___ - wegen starkem Hustenreiz und Angabe von Hüftschmerzen abgebrochen werden müssen. Wie auch schon die vorhergehenden Tests (zuletzt im Februar 2007) sei damit auch dieser nicht aussagekräftig. Über Thoraxschmerzen habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung nicht beklagt. Der funktionelle Status sei deutlich reduziert bei schlecht bzw. weiter aktiven kardiovaskulären Risikofaktoren (Nikotin). Dr. G.___ hielt den Beschwerdeführer aufgrund der kardiologischen Befunde und vor allem wegen der starken Dekonditionierung für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit aktuell als nicht arbeitsfähig. Demgegenüber sei eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten aus kardiologischer Sicht zumutbar. Der Arzt hielt endlich fest, die Einstellung des Nikotinabusus, eine Reduktion des Körpergewichts sowie regelmässige körperliche Aktivitäten wären ideal (Urk. 9/36/18).
3.3.5         Abschliessend erklärten die Gutachter, aus internistischer Sicht sei dem Beschwerdeführer bei ausgeprägter Polymorbidität eine körperlich leichte Tätigkeit ganztätig mit einer Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes von 30 % zumutbar. Diese Leistungseinschränkung sei jedoch nicht kumulativ zur Einschränkung von 40 %, welche sich aus psychiatrischer Sicht ergebe. Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betreffe, so sei davon auszugehen, dass ab dem 21. April 2005 ein medizinisch relevantes Krankheitsbild nachweisbar gewesen sei, wenngleich dieser Zeitpunkt mit der Kündigung der Arbeitsstelle zusammenfalle. Es handle sich dabei nicht bloss um eine psychosoziale Reaktion auf die Kündigung, sei doch die bisherige Tätigkeit bereits aufgrund der Notwendigkeit, Masken zu tragen, in pneumologischer Hinsicht ungünstig gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer kurz nach der Kündigung schon in psychiatrische Behandlung begeben. Mangels valider Angaben in den Akten zu einer Verweisungstätigkeit habe die diesbezügliche Einschätzung spätestens ab April 2007 Gültigkeit. Die Experten teilten die Ansicht des Hausarztes sowie des Psychiaters, wonach in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 9/36/21). Dass, wie Dr. B.___ schreibe, der Beschwerdeführer nicht mehr vermittelbar sei, möge zwar zutreffen, stimme aber nicht zwingend mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit überein. Bezüglich medizinischer Massnahmen, welche überwiegend der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienten, stehe eindeutig die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund. Aus somatischer Sicht sei einzig eine Stabilisierung, nicht jedoch eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. In psychiatrischer Hinsicht bestehe ein geringes Besserungspotential, wobei die Gesamtarbeitsfähigkeit wohl nur geringfügig beeinflussbar sei. Eine höhere als eine 70%ige Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert sei auch nicht durch adäquate Massnahmen zu erreichen. Endlich notierten die Experten, die Kombination der medizinischen Einschränkung, der zwischenzeitlich eingetretene Resignation und der beruflichen Dekonditionierung führe wahrscheinlich dazu, dass eine Wiederintegration ins Erwerbsleben nicht mehr möglich sein werde (Urk. 9/36/22).
3.4     Mit Bericht vom 31. August 2007 (Urk. 9/47/1-4) hielten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für Kardiologie, Spital H.___, fest, der Beschwerdeführer habe sich in einem stabilen kardiopulmonalen Zustand vorgestellt. Demgegenüber hätten die anlässlich der Fahrradergometrie festgestellten inguinalen Beschwerden bei bekannter PAVK eine Duplex-Sonographie unerlässlich gemacht (Urk. 9/47/4).
         Am 17. Oktober 2007 (Urk. 9/51/8-9) notierten sie, in den Beinen bestehe eine - im Vergleich zur Untersuchung vor einem Jahr - unverändert gute Perfusion. Aufgrund der atypischen Symptomatik und des aktuell befriedigenden Befundes sei eine vaskuläre Genese der Beschwerden unwahrscheinlich (Urk. 9/51/9). Hinweise für eine diabetische Polyneuropathie fehlten (Urk. 9/51/12).
3.5     Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2008 (Urk. 9/51/1-7), aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankung, insbesondere mit der depressiven Entwicklung, der generalisierten Arteriosklerose und der rezidivierenden Angina pectoris, bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/51/1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein psychisches Befinden sei schlecht. Nachts höre er Stimmen, besonders bei Vollmond. Zudem habe er über Schlaflosigkeit, rasche Ermüdung und Erschöpfung geklagt. Dr. B.___ erhob eine depressive Grundstimmung (Urk. 9/51/3) und hielt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation zusätzlich verschlechtert habe. Der Hausarzt attestierte sowohl in bisheriger als auch in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 22. April 2005 (Urk. 9/51/6).
3.6     Aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, Spital H.___, vom 31. März 2008 (Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nach wie vor schlecht gehe. Er habe grosse Schlafprobleme, sei in der Nacht „durcheinander“, träume schlecht, erwache und höre immer wieder störende Stimmen. Er habe unter anderem dargelegt, dass er im Zürichsee ein 6-eckiges Hochhaus bauen wolle. Die Ärzte erhoben eine reduzierte Auffassung und notierten, der Beschwerdeführer sei im formalen Denken weitschweifig, vorbeiredend, sprunghaft und leide an psychotischem Erleben mit Stimmenhören (Charakter nicht erfassbar), Beobachtungs-, Grössen- und Vergiftungsideen. Er sei im Affekt teilweise gut gelaunt und freundlich, aber schnell ins Ernste wechselnd. Der Antrieb sei als vermindert angegeben worden, Suizidgedanken oder -absichten seien verneint worden. Die Ärzte diagnostizierten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Im Weiteren ist den Aufzeichnungen zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Woche vor dem Untersuchungstermin nach Y.___ gefahren sei, weil sie es aufgrund der räumlichen Enge nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem die Ärzte dem Beschwerdeführer wiederholt erklärt hätten, sie könnten ihm keine Arbeit beschaffen, habe er auf eine rasche Beendigung des Gespräches gedrängt. Neben medikamentösen Empfehlungen erachteten die Sachverständigen eine engmaschige ambulante psychiatrische Anbindung samt psychosozialer Betreuung als nötig.
3.7     Am 18. April 2008 erstattete das Psychiatrie-Zentrum D.___ einen Bericht (Urk. 3/4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt, Dr. B.___, per fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Klinik eingewiesen worden war, nachdem er verwirrt und paranoid gewirkt und insbesondere diffuse Ängste und Verfolgungsideen geäussert gehabt habe. Er habe beim Eintritt angegeben, nicht zu wissen, weshalb er eingewiesen worden sei. Sein einziger Wunsch sei es gewesen, Arbeit zu finden. Im Gespräch habe er blockiert und misstrauisch gewirkt und habe immer wieder Informationen über sich und die aktuellen Geschehnisse verweigert. Zudem habe er sich geweigert, in der Klinik zu essen, da er befürchtet habe, vergiftet zu werden (Urk. 3/4 S. 1-2). Bei mangelnder Kooperation sei die Beurteilbarkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 3/4 S. 3). Den Angaben der Ärzte zufolge hatte Dr. B.___ ausgeführt, er habe den Eindruck, die aktuellen Geschehnisse - die Trennung von der Ehefrau und der Zuspruch einer nur geringen Berentung - hätten zur psychischen Dekompensation geführt.
         Die Ärzte notierten im Weiteren, zuvor sei es unter der Therapie von Amisulprid zumindest teilweise zu einer Remission der psychotischen Symptomatik gekommen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, nie symptomfrei gewesen zu sein, er habe sich aber durch die akustischen Halluzinationen im Alltag kaum beeinträchtigt gefühlt. Aktuell habe er die Medikation jedoch wohl nur unregelmässig ausgeführt, habe er doch angegeben, der Tablettenblister sei leer. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass sich nach der Wiederaufnahme der medikamentösen Therapie die paranoiden Symptome rasch und zufriedenstellend zurückbildeten und der Beschwerdeführer mit dem Versprechen, er sei gewillt, die Medikation unter der Obhut seiner Familie sowie begleitet durch Dr. A.___ fortzuführen, nach vier Tagen (4. bis 7. April 2008) mit der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0) entlassen wurde. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer allseits adäquat orientiert, ohne Hinweise auf formale Denkstörungen und ohne Anhaltspunkte für psychotisches Erleben gewesen (Urk. 3/4 S. 5). Die Ärzte empfahlen, die psychiatrische Betreuung weiterzuführen, und ergänzten, eine feste Tagesstruktur, beispielsweise durch eine Wiedereingliederung in eine Arbeitstherapie, wäre sicherlich günstig. Hingegen seien entsprechende Massnahmen von der Compliance des Beschwerdeführers abhängig, habe dieser doch eine Reintegration ins Arbeitsleben als unrealistisch angesehen (Urk. 3/4 S. 6).
3.8     Die Ärzte des H.___, Klinik für Kardiologie, berichteten am 21. Mai 2008 (Urk. 3/2), bei aktuell verstärkten thorakalen Beschwerden habe eine Koronarangiographie komplikationslos durchgeführt werden können. Diese habe keine höhergradigen Stenosen gezeigt. Die Stents seien durchgängig. In gutem Allgemeinzustand habe der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag nach Hause entlassen werden können (Urk. 3/2 S. 3).
3.9     Dr. A.___ schrieb am 26. August 2008 (Urk. 3/5) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dessen Gesundheitszustand habe sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 wesentlich verschlechtert. Die depressive Symptomatik habe sich verstärkt und der Verdacht akustischer und visueller Halluzinationen habe sich erhärtet. Im Psychiatrie-Zentrum D.___ sei schliesslich eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert worden. Der Schweregrad der depressiven Störung sei derzeit als mittelgradig einzuschätzen. Abschliessend hielt der Psychiater fest, die nun manifeste schizophrene Erkrankung und depressive Störung beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Damit habe sich die gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit wesentlich verschlechtert.

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass das C.___-Gutachten umfassend ist und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eigene Einschätzungen der Situation und begründeten in nachvollziehbarer Weise ihre Schlussfolgerungen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (BGE 134 V 231).
         Dass sich - wenigstens was die rheumatologische und internistische Sicht betrifft - der Gesundheitszustand nach dem April 2007 (Datum der Untersuchung durch die Experten) - wesentlich verschlechtert hätte, ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Zwar berichtete Dr. B.___ am 22. Januar 2008, die gesundheitliche Situation habe sich zusätzlich erheblich verschlechtert. Seinem Bericht lassen sich jedoch keine neuen Befunde oder weitergehende Erkenntnisse in Bezug auf die vielfältigen Leiden des Beschwerdeführers entnehmen (Erw. 3.5). Vielmehr erscheint die Situation des Beschwerdeführers unverändert, attestierte der Hausarzt doch bereits in seinem früheren Bericht auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.2). Ebenso wenig deuten die nach der Erstellung des Gutachtens aufgelegten Berichte der Ärzte des Spital H.___ auf einen verschlechterten Gesundheitszustand hin. Im Gegenteil bezeichneten sie den kardiopulmonalen Zustand als stabil und die Perfusion in den Beinen als unverändert gut (Erw. 3.4).
4.2         Hingegen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht eine Veränderung erfahren hat. Wenngleich der Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals H.___ die bisher nicht dokumentierte Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie festhält, bleibt unklar, ob damit auch eine höhere tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit einherging oder ob die Einschätzung der Ärzte des Spitals H.___ lediglich einer anderen Einschätzung als jener durch die Gutachter des C.___ gleichkommt. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Sachverständigen des Spitals H.___ mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Schlafproblemen und höre störende Stimmen, von einem bereits bekannten Zustand berichteten, die Aufzeichnungen relativ kurz gehalten sind und der Beschwerdeführer offenbar auf eine rasche Beendigung des Gespräches drängte (Erw. 3.6). Dass sich die Diagnose der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie auf eine genügende Abklärung zu stützen vermag, ist damit zumindest fraglich. Im Weiteren ist auch der Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.___ nicht geeignet, die entsprechenden Unklarheiten auszuräumen, berichteten dessen Ärzte doch einerseits von einer - bei Eintritt - mangelnden Kooperation und damit eingeschränkten Beurteilbarkeit. Andererseits sind auch hier klare Hinweise auf psychosoziale und damit invalidenrechtlich unbeachtliche Faktoren zu finden (Trennung von der Ehefrau, Zuspruch einer nur geringen Berentung). Schliesslich erachteten die Ärzte gar eine Wiedereingliederung in eine Arbeitstherapie, welche ihrer Ansicht nach aber an der Compliance des Beschwerdeführers scheitern dürfte, als förderlich (Erw. 3.7).
         Vor diesem Hintergrund erweist es sich als fraglich, ob die Gutachter des C.___ anlässlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit allfällige IV-fremde Kriterien - welche unberücksichtigt zu haben bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2007 in Sachen P., I 164/06, Erw. 3.1) - korrekt ausschieden. Wenngleich die Gutachter zwar festhielten, bei dem im April 2005 relevanten Krankheitsbild handle es sich nicht bloss um eine psychosoziale Reaktion, so ergeben sich doch verschiedene weitere Hinweise auf IV-fremde Faktoren (Existenz- und Zukunftsängste, Erw. 3.3.2; Resignation und berufliche Dekonditionierung, Erw. 3.3.5).
4.3     Mithin lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht als spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere ergänzende psychiatrische Abklärungen, vorzugsweise in einem stationären Rahmen, zu tätigen und festzustellen haben, welche Befunde erhoben werden können und in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt sich diese auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, wobei IV-fremde Aspekte korrekt auszuscheiden sind. Alsdann wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2008 gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bereits während dem Gerichtsverfahren - und alsdann auch danach - eine minimale Rente von 40 % auszubezahlen (Urk. 1 S. 2), nicht stattgegeben werden.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'900.-- (inkl. MWSt) angemessen erscheint. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 sowie die als mitangefochten geltende Verfügung vom 18. Juli 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Braun
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).