IV.2008.00858

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 10. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, ist Vater zweier Kinder, geboren 1994 und 2001 (Urk. 9/1 Ziff. 3.1). Seit 1987 ist er als Maurer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 9/12 Ziff. 1, 5-7). Der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG wurde am 27. Mai 2008 dahingehend abgeändert, als das Arbeitspensum des Versicherten per 1. September 2008 auf 25 % reduziert wurde (Urk. 3/3-4). Neben der Tätigkeit als Maurer arbeitete der Versicherte von März 2001 bis Oktober 2005 als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 9/17 Ziff. 1 und 5-6).
         Der Versicherte meldete sich am 20. September 2006 (Urk. 9/1 = Urk. 9/14) wegen Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 9/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/7, Urk. 9/16, Urk. 9/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) und Arbeitgeberberichte (Urk. 9/12, Urk. 9/17) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/6). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/30, Urk. 9/45, Urk. 9/47, Urk. 9/53-54, Urk. 9/58, Urk. 9/61) und gab ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/55).
         Mit Verfügungen vom 3. Juli 2008 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/74) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/75 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2008 betreffend Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 5. September 2006 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihm ab dem 5. September 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46 % eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Der Versicherte reichte dem Gericht am 2. Februar 2010 (Urk. 13) ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 14) und einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2008 damit, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Maurer noch zu 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie Kontroll-, einfache Verpackungs-, Überwachungs- oder leichte Montagetätigkeiten, sei ihm dagegen zu einem Pensum von 100 % möglich (Urk. 2 S. 2 oben). Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 38 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Urk. 2 S. 1 f.).
         Alternativ dazu ermittelte sie unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ausgeübten Nebentätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter einen Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie von einer täglichen Arbeitszeit von 10.75 Stunden ausging (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9/73).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit dem 5. September 2005 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1). Nach dem Gutachten des Rheumazentrums E.___ vom 12. November 2007 sei er bei seiner früheren Arbeitgeberin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In dieser Tätigkeit sei er optimal eingegliedert. Gemäss der Gutachterin bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht für Arbeiten ohne Hebe- und Tragebelastung und ohne wesentliche Beanspruchung des rechtens Armes eine höhere Arbeitsfähigkeit. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde von der Gutachterin nicht attestiert. Sofern Dr. med. D.___ eine volle oder eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % für leichte Arbeiten attestieren wollte, hätte sie dies entsprechend kommunizieren müssen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin widerspreche mit ihrer Einschätzung Dr. D.___ und Dr. med. A.___ (Urk. 1 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe während 20 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin als Maurer gearbeitet. Ein Ausweichen auf eine Hilfstätigkeit sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters, seiner persönlichen Situation und aufgrund des Arbeitsmarktes nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin genannten Kontroll- und Überwachungsarbeiten sei zu berücksichtigen, dass er kein Deutsch spreche und er auf diesem Gebiet keine Erfahrung habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Der aktuell erzielte Lohn von Fr. 1'500.-- brutto monatlich sei als Invalidenlohn anzurechnen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
2.3     Zwischen den Parteien ist strittig, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine den Beschwerden an der rechten Schulter angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Vorab ist zu entscheiden, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Entscheidfindung ausreichen.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an chronischen Schulterschmerzen (Urk. 9/6/26 Ziff. 2 b). Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, Gelenkzentrum, B.___ Klinik, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 11. Oktober 2005 ab dem 5. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/6/25 Ziff. 4).
3.2     Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 26. Juli 2006 als Diagnose (Urk. 9/6/3):
Status nach arthroskopischer Bizeps longus-Tenotomie und offener Bizeps longus-Tenodese mit Adhäsiolyse deltopectoral an der rechten Schulter am 13. Juni 2006 bei
- Status nach Acromioplastik und subacromialer Dekompression sowie offener Subscapularisreinsertion und Intervallverschluss an der rechten Schulter vom 5. September 2005
         Bis zum 15. September 2006 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/6/3 unten).
3.3     In einem weiteren Arztbericht vom 13. Oktober 2006 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für die Zeit vom 16. Februar bis 24. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 25. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/7/5 lit. B).
         Die rechte obere Extremität bleibe postoperativ bei Extrembelastungen eingeschränkt (Urk. 9/7/3 unten).
3.4     Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 24. November 2006 aus, jeder Versuch des Beschwerdeführers, wieder voll zu arbeiten, scheitere am Auftreten von Schmerzen (Urk. 9/16/4).
3.5     Am 10. Januar 2007 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/18 = Urk. 9/38), der Beschwerdeführer arbeite weiterhin zu 50 % (als Maurer). Intermittierend komme es immer wieder zu einschiessenden Schmerzen rechts. Aussenrotationen unter deutlicher Gewichtsbelastung führten zu Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei mit der aktuellen Arbeit, die deutlich leichter als die ursprüngliche sei, insgesamt gut ausgelastet (Urk. 9/18 S. 1 Mitte). Gemäss Dr. A.___ werde es langfristig zu einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % kommen. In einer körperlich wenig belastenden Arbeit bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung bei ihm sei vorerst abgeschlossen (Urk. 9/18 S. 1 unten, vgl. zur Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers auch den Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2007, Urk. 9/45 S. 1).
3.6     Die Beschwerdegegnerin gab am 2. Juli 2007 ein Gutachten bei Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum E.___, in Auftrag (Urk. 9/55 = Urk. 3/6). Das Gutachten datiert vom 12. November 2007 und beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. September 2007 und den medizinischen Vorakten (Urk. 9/55 S. 1).
         Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei 1994 unfallbedingt an der linken Schulter operiert worden. Diesbezüglich sei er weitgehend beschwerdefrei. Seit 2003 bestünden zunehmende Schmerzen an der rechten Schulter. Eine erste Operation an der rechten Schulter am 5. September 2005 habe keine Besserung gebracht und postoperativ zur Entwicklung einer leichten frozen shoulder rechts geführt. Am 13. Juni 2006 sei eine Reoperation erfolgt (Urk. 9/55 S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer klage über fortbestehende, seit den Eingriffen deutlich verstärkte Schmerzen an der rechten Schulter, die seit der zweiten Operation in den ganzen rechten Arm bis in die Finger II und III ausstrahlen würden. Die Beschwerden seien von wechselnder Intensität und dauernd vorhanden (Urk. 9/55 S. 2 f. Ziff. 1.3). Alle Tätigkeiten mit ausgestrecktem rechtem Arm sowie Arbeiten über Kopf führten zu einer Zunahme der Beschwerden. Seit einigen Monaten bestünden auch leichte Beschwerden an der linken Schulter. Akupunktur sowie diverse Physiotherapien seien ohne Erfolg durchgeführt worden. Eine medizinische Trainingstherapie und gewichtsbelastende Therapien hätten die Beschwerden deutlich verstärkt (Urk. 9/55 S. 3 Ziff. 1.3).
         In der rheumatologischen Untersuchung sei eine verspannte und verkürzte, jedoch nicht druckdolente Nackenmuskulatur rechtsseitig festzustellen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei aktiv und passiv weitgehend möglich, jedoch endphasig schmerzhaft, ohne Schmerzausstrahlung. Hängenlassen des rechten Armes löse Schmerzen aus. Der Impingement-Test sei rechts positiv (Schmerz und Kraft). Das linke Schultergelenk sei voll beweglich und indolent (Urk. 9/55 S. 3 Ziff. 2). Die Kernspintomographie (Arthro-MRI) der rechten Schulter vom 16. Februar 2006 habe keinen Nachweis einer Re-Ruptur der Rotatorenmanschette ergeben (Urk. 9/55 S. 4 Ziff. 2).
         Dr. D.___ nannte als Diagnosen (Urk. 9/55 S. 4 Ziff. 3):
- persistierende Periarthritis humeroscapularis an der rechten Schulter bei Status nach zweimaliger Operation an der Schulter
- Status nach arthoskopisch assistierter Bizeps-longus-Tenotomie und offener Bizeps-longus-Tenodese mit Adhäsiolyse deltopectoral rechts vom 13. Februar 2006
- Status nach Akromion-Plastik und subakromialer Dekompression und offener Subscapularis-Reinsertion mit Intervallverschluss, Schulter rechts vom 5. September 2005
- Verdacht auf eine leichte vordere Instabilität der rechten Schulter
         Der Beschwerdeführer arbeite bei der gleichen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne schwere Hebe- und Tragebelastung des rechten Armes und insbesondere ohne Arbeiten über Kopf. Medizinisch-theoretisch bestehe für Arbeiten ohne Hebe- und Tragebelastung und ohne wesentliche Beanspruchung des rechten Armes, wie dies bei den meisten Bürotätigkeiten möglich sei, eine höhere Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen ungelernten Maurer, der für eine solche Tätigkeit realistischerweise nicht vermittelbar oder einsatzfähig sei. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in der jetzigen Tätigkeit optimal integriert. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine psychische Zusatzdiagnose bestünden nicht. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe deshalb für eine körperliche Tätigkeit unter Mitbenützung der oberen Extremitäten - eine andere Tätigkeit sei im Falle des Beschwerdeführers unrealistisch - eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/55 S. 5).
3.7     Dr. A.___ berichtete am 27. März 2008, der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen an der rechten Schulter, die in den letzten Wochen subjektiv an Intensität zugenommen hätten. Die Schmerzen würden sowohl bei Flexions- als auch Abduktionsbewegungen auftreten. Sie seien sowohl anterior als auch latero-posterior im Bereich der rechten Schulter nach lateral ausstrahlend.
         Sehr wahrscheinlich sei die Arbeitsbelastung auf der Baustelle grenzwertig für die Situation an der rechten Schulter mit zweimaliger Voroperation. Trotz einer Arbeitsfähigkeit von 50 % müsse der Beschwerdeführer häufig zu 100 % körperliche Arbeiten ausführen. Andererseits bestehe, insbesondere nach dem Befund der Arthroskopie von 2006 keine anatomo-pathologische Grundlage, die die Schmerzmanifestationen erklären könne (Urk. 9/58 S. 1).
3.8     Am 23. April 2008 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/61 = Urk. 9/68) gestützt auf ein gleichentags erstelltes MRI, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibe langfristig eingeschränkt. Körperlich belastende Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich. Dieser solle keine Lasten von über 5 kg heben und keine Arbeiten in oder über Brustniveau mehr durchführen. Selbst für körperlich leichte Arbeiten ohne manuelle Belastung bleibe aufgrund der Schulterschmerzen rechts eine Einschränkung vorhanden. Im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/61 S. 1).
3.9     PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stellungnahme vom 30. November 2007, nach dem Gutachten von Dr. D.___ vom 12. November 2007 sei im Hinblick auf die Dauerschmerzen des Beschwerdeführers an der rechten Schulter ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Für eine volle Tätigkeit als Maurer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Angaben würden seit dem 5. September 2005 gelten. Medizinisch-theoretisch sei eine höhere, eventuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer die Schulter nicht belastenden Tätigkeit vorstellbar. Dem Gutachten, wonach die bisherige Tätigkeit optimal angepasst sei, könne gefolgt werden (Urk. 9/72 S. 4 oben).
3.10   Dr. med. G.___, Stellvertretender Oberarzt Orthopädie, B.___ Klinik, führte in einem Bericht vom 25. Januar 2010 aus, der Beschwerdeführer sei für eine Arbeit auf dem Bau weiterhin und wahrscheinlich auf längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Tätigkeiten sei er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 15).
         Dr. G.___ bestätigte in einem Arztzeugnis vom 26. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten seit dem 26. Januar 2010 (Urk. 14).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer nahm seine angestammte Arbeit am 25. September 2006 mit einem Pensum von 50 % wieder auf. Nach den Ausführungen von Dr. D.___ wurden dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von der Y.___ AG offenbar keine oder nur wenig schwere Arbeiten zugewiesen (Urk. 9/55 S. 5 Ziff. 4 oben, Urk. 1 S. 3 Rz. 6). Demgegenüber lassen die Berichte von Dr. A.___ eher darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auch körperlich schwere Arbeiten verrichten musste (Urk. 9/45 S. 1 Mitte, S. 1 f., Urk. 9/53 unten).
4.2     Nicht bestritten ist, dass in der Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Nicht zu überzeugen vermag jedoch, dass es sich bei der zuletzt bei der Y.___ AG ausgeübten Tätigkeit um eine den Beschwerden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit handeln soll.
         Nach dem Gutachten von Dr. D.___ sei der Beschwerdeführer  für eine Verweistätigkeit nicht vermittelbar, da es sich bei diesem um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen, ungelernten Maurer handle (Urk. 9/55 S. 5). Die Gutachterin beruft sich damit auf IV-fremde Gründe. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Einschätzung von Dr. D.___ erweist sich sodann auch deshalb als überholt, da der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2008 nur noch mit einem Pensum von 25 % bei der Y.___ AG angestellt ist. Dr. D.___ erwähnte, dass in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen sei, ohne das in einer solchen Tätigkeit zu erwartende Erwerbspensum konkret anzugeben. Das Gutachten von Dr. D.___ vom 12. November 2007 vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen.
         Der behandelnde Arzt Dr. A.___ legte in dem Bericht vom 23. April 2008 dar, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei (Urk. 9/61 S. 1 unten), wobei auch er eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermissen lässt. Dr. F.___, RAD, verwies gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ für eine die rechte Schulter nicht belastende Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 %, eventuell 100 % (Urk. 9/72 S. 4 oben).
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Da vorliegend die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2008 zu berücksichtigen sind, kann auf die nicht näher begründete Beurteilung durch Dr. G.___ vom 25. Januar 2010, wonach in einer leichten Tätigkeit ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 15), nicht massgeblich abgestellt werden.
         Zusammenfassend ist für das Gericht anhand der medizinischen Akten nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Beschwerdegegnerin für eine Verweistätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % abstellte, nachdem selbst der RAD-Arzt Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur vage mit "eventuell 100 %" beschrieb. Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3     Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).