IV.2008.00859

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 2. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, Mutter einer 2001 geborenen Tochter (Urk. 9/54 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1), erhielt 1988 bis 1990 und 1995 aufgrund einer Missbildung der linken Hand im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verschiedene berufliche Massnahmen zugesprochen (Urk. 9/6, Urk. 9/10-12, Urk. 9/15, Urk. 9/20, Urk. 9/31 und Urk. 9/33), während ein Rentenanspruch mit Verfügungen vom 27. Juli 1993 und 2. April 1996 verneint wurde (Urk. 9/1 = Urk. 9/28 und Urk. 9/47).
1.2     Seit November 1998 arbeitete die Versicherte bei der Z.___ in Zürich (Urk. 9/57/2). Am 21. März 2005 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden, Gelenkschmerzen und einer Missbildung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/54 Ziff. 7.2).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/59, Urk. 9/62, Urk. 9/67-69), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/61) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/57) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2006, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2005 zu (Urk. 9/75).
1.3     Im Rahmen des im Oktober 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/79/1-3) gingen weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/78, Urk. 9/79/4-7, Urk. 9/81-82, Urk. 9/87), und die IV-Stelle veranlasste ein Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ (A.___; Urk. 9/88). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2008 stellte sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %, die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 9/92), wogegen die Versicherte am 30. Januar und 28. April 2008 Einwand erhob (Urk. 9/93, Urk. 9/101). Nach der am 6. Juni 2008 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 9/103) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2008, ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als Vollerwerbstätige und einem Invaliditätsgrad von 55 %, eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2008 zu (Urk. 9/107, Urk. 9/109 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen und subeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen bezüglich Rentenanspruch, Invaliditätsbemessung und Revisionsvoraussetzungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab August 2006 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren und gemäss Gutachten des A.___ in angestammter wie angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Somit sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % und ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'650.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, was die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente rechtfertige (Urk. 2, Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit Ende 2007 erheblich verschlechtert habe und sie seit spätestens Anfang Juli 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die kurzfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe damit lediglich vier Monate angehalten und könne nicht als dauerhaft betrachtet werden (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II.3-4). Zudem sei aufgrund der stark eingeschränkten psychischen Belastbarkeit sowie der missgebildeten linken Hand ein maximaler Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3 und S. 5 f. Ziff. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegt, wobei der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache (9. Februar 2006) bis zur angefochtenen Verfügung (4. Juli 2008) massgebend ist, und, bejahendenfalls, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

3.
3.1     Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 9. Februar 2006 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 9/75) lagen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor:
3.2     Mit Bericht vom 9. April 2005 nannte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelte (Urk. 9/59/1-4 lit. D.1), als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen eine Depression, eine angeborene Missbildung der linken Hand und eine schwere Kniearthrose beidseits bei einem Status nach Osteotomie rechts im Jahre 1996 (Urk. 9/59/1-4 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. April 2004 bis auf weiteres in angestammter Tätigkeit als Büroangestellte (Urk. 9/59/1-4 lit. B). Als Beschwerden führte sie eine schwere Depression mit vegetativer Symptomatik auf, ein Hyperventilationssyndrom, eine psychosoziale Dekompensation als alleinerziehende Mutter, anhaltende Knieschmerzen trotz der operativen Sanierung im September 2004 sowie belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen (Urk. 9/59/1-4 lit. D.4).
3.3     Am 11. April 2005 nannte der Arzt der Universitätsklinik C.___, Orthopädie, wo die Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2004 bis zum 8. März 2005 behandelt wurde (Urk. 9/62/5 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/62/5 lit. A):
- Status nach medialer closed-wedge Varisationsosteotomie Femur rechts vom 20. September 2004 bei symptomatischer Valgusgonarthrose Knie rechts, bestehend seit mehreren Jahren
- unklare Missbildung Hand links mit fehlenden Fingern und Hyperplasie der Mittelhand
- Valgusgonarthrose Knie links
          Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100 % seit 19. September 2004 bis 31. Mai 2005 (Urk. 9/62/5 lit. B). Eine teilzeitliche Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne provisorisch ab 1. Juni 2005 möglicherweise versucht werden, sofern die Beschwerden bis dahin noch leicht regredient seien (Urk. 9/62/5).
          Mit Bericht vom 1. Juni 2005 hielt er aufgrund seiner tags zuvor erfolgten Untersuchung fest, dass in der klinischen Untersuchung eine laterale Meniskusläsion imponiere, weshalb ein MRI durchgeführt werde und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Juni 2005 (Urk. 9/67).
          Am 14. Juli 2005 führte er nach durchgeführtem MRI aus, dass in der jetzigen Situation die Indikation zur Kniearthroskopie mit Restmeniskektomie lateral sowie Gelenkstoilette gestellt werden könne. Anfangs Oktober 2005 sei klinisch und radiologisch eine Verlaufskontrolle angezeigt. Bis dahin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % wegen invalidisierender Gonarthrose (Urk. 9/68/2).
          Nach Durchführung der Verlaufskontrolle beurteilte der Arzt am 5. Oktober 2005 die Situation dahingehend, dass von Seiten des rechtsseitigen Kniegelenkes eine symptomatische Valgusarthrose, jetzt in varisierter Position mit deutlicher Degeneration des lateralen Kompartimentes bestehe. Der Beschwerdeführerin könne nur noch die Kniearthroskopie und Gelenkstoilette angeboten werden, wobei gleichzeitig auch das Osteosynthesematerial am medialen distalen Femur entfernt würde; sie werde sich zur Festlegung eines Termins melden. Von Seiten der Oberschenkel- und Hüftschmerzen links wünsche sie die Weiterabklärung durch das Hüftteam. Bei im Verlauf persistierenden Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats wäre eine nächste Option allenfalls eine stationäre Rehabilitation (Urk. 9/69).
3.4     Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 erklärte Dr. med. D.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer deutlichen Skelettbeschwerden als 100 % arbeitsunfähig als Büroangestellte zu sehen sei; Gehen und langes Stehen seien durch Knie- und Hüftbeschwerden eingeschränkt. Nach Durchführung der Kniearthroskopie anfangs 2006 könne sechs Monate später, also etwa im Sommer oder Herbst 2006, die Revision eingeleitet werden (Urk. 9/70 S. 3).

4.      
4.1     Anlässlich des Revisionsverfahrens gingen folgende medizinische Berichte ein:
4.2     Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ nannten mit Bericht vom 14. Februar 2006 folgende Diagnosen (Urk. 9/81/7):
- generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom betont im Beckengürtel und Schulter-/Nackenpartie beidseits
- klinisch Beckentorsion und Fehlstatik der Beinachsen sowie Fehlhaltung des Achsenskelettes (Rechtsrotation und Oberkörper-Shift nach rechts)
- Status nach supracondylärer Varisationsosteotomie Femur rechts am 20. September 2004
- Coxa profunda beidseits
- chronische Lumboischialgie beidseits
- Missbildungssyndrom Hand links mit fehlenden Fingern und Hypoplasie Mittelhand
          In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass im Vordergrund belastungsabhängige Glutealschmerzen mit nichtdermatomaler Schmerzausstrahlung, vorwiegend ins linke Bein bis zu den Zehen, stünden. Klinisch könne formal die Diagnose eines sogenannten Fibromyalgiesyndroms gestellt werden mit hauptbefundlich einer Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur und des Tensor fasziae latae beidseits. Zugrunde liegen dürfte die bekannte Fehlstatik der Beinachsen und des Beckens. Die anamnestisch bekannte Meniskusläsion des rechten Knies mit intermittierenden Blockaden stehe derzeit eher im Hintergrund (Urk. 9/81/8).
          Mit Bericht vom 29. März 2006 führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdesymptomatik sich von Seiten der Umstellungsosteotomie am rechten Kniegelenk etwas gebessert habe, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über intermittierend auftretende Blockierungen im rechten Kniegelenk und Schmerzen im lateralen Kompartiment klage. Derzeit habe sie jedoch weitere medizinische Probleme (Operation einer Endometriose etc.) und wünsche momentan bezüglich des Kniegelenkes ein abwartendes Verhalten (Urk. 9/78/1).
          Am 5. April 2006 nannten die Ärzte nebst den bereits bekannten Diagnosen eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur und depletierte Eisenspeicher. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Klinik und der Zusatzabklärungen (Labor, Röntgen) keine Hinweise für eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung bestünden (Urk. 9/81/5-6).
          Mit Bericht vom 2. Juni 2006 führten die Ärzte unter Festhalten an den bereits bekannten Diagnosen aufgrund ihrer Untersuchung vom 22. Mai 2006 in ihrer Beurteilung aus, dass unter ambulanter Physiotherapie insbesondere die myofaszialen Beschwerden im Beckengürtel deutlich regredient seien. Es persistierten die bekannten belastungsabhängigen lateralen Knieschmerzen beidseits aktuell linksbetont sowie die Arthralgien im Handgelenk. Die Beschwerdeführerin stehe wegen Stimmungsschwankungen in fachärztlicher Therapie und wegen Endometriose in Hormontherapie; die perorale Eisensubstitution sei begonnen worden (Urk. 9/81/3-4).
4.3     Am 14. November 2006 nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom im Beckengürtel und den Schultern beidseits sowie eine seit 1996 bestehende Depression (Urk. 9/81/1-2 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. April 2004 bis auf weiteres (Urk. 9/81/1-2 lit. B).      Die Beschwerdeführerin sei sehr depressiv, klage über starke Müdigkeit, konstante Schmerzen vor allem im Beckenbereich, Nacken und Schultern beidseits sowie lumbale Rückenschmerzen. Unter Physiotherapie sei eine leichte Besserung eingetreten; trotz Psychotherapie und Antidepressiva erfolge keine psychische Stabilisierung, und die Prognose sei ungewiss (Urk. 9/81/1-2 lit. D.3 und D.7).
4.4     Mit Bericht vom 8. Dezember 2006 empfahlen die Ärzte der Universitätsklinik C.___ bei im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen (Urk. 9/82 lit. A) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die interdisziplinäre (Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) Begutachtung durch eine bisher in Abklärung und Behandlung nicht involvierte Gutachtensstelle (Urk. 9/82 lit. B).
4.5     Die Beschwerdeführerin wurde am 8., 9. und 15. August 2007 am A.___ von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, internistisch (Urk. 9/88/16-18), von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, rheumatologisch (Urk. 9/88/46-51) und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie, psychiatrisch (Urk. 9/88/39-45) untersucht. Gestützt darauf erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. E.___ in Zusammenarbeit mit den genannten Ärzten am 3. Oktober 2007 ihr Gutachten (Urk. 9/88). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/88 Ziff. 4 S. 30):
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 F61.1)
- Differentialdiagnose: gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- Gonarthrose lateral rechts mit/bei:
- Status nach supracondylärer Varisationsektomie am 20.9.04
- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie rechts, Débridement und Meniskektomie lateral am 16.7.07
- chronisches Thorakovertebralsyndrom sowie Lumboischialgien linksbetont mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlbelastung bei Beinlängendifferenz und Beckenfehlstellung
- kompensatorischer Skoliose
          Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die angeborene Missbildung der linken oberen Extremität (Brachydaktylie und Brachymetacarpie), das schmerzhafte Handgelenksganglion dorsal rechts sowie die sekundäre tendomyotische Schmerzausweitung mit/bei tendomyotischem zervikospondylogenem Syndrom und linksbetonter Epicondylopathia humeri radialis.
          Aus rheumatologisch-struktureller Sicht stehe die laterale Gonarthrose im Vordergrund. Vorbestehend seien auch die Knieschmerzen links, welche sich nach Arthroskopie durch die vermehrte Belastung verstärkt hätten und mangels radiologischer und klinischer Hinweise vor allem als eine Fehlbelastung und muskuläre Insuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung beurteilt werden müssten. Auch die Rückenschmerzen seien in erster Linie durch eine Fehlhaltung mit lumbosakraler Hyperlordose sowie geringer Skoliose bei Beckenfehlstellung zu erklären; die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte sei frei, und auch radiologisch fehlten Hinweise für strukturelle Veränderungen an Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Schmerzausstrahlungen in das linke Bein spondylogen seien im Sinne eines chronifizierten tendomyotischen Schmerzproblems zu sehen; das Gleiche gelte für die ebenfalls linksbetonten Schmerzen im Nacken, Schultergürtel und Ausstrahlungen in den Kopf. Die radiologisch festgestellte Missbildung der unteren Halswirbelsäule mit nur partieller Anlage der Bandscheibe C6/7 sei klinisch kaum relevant. Auch die Epicondylopathie der linken Hand sei im Sinne des tendomyotischen Beschwerdebilds zu sehen, und die belastungsabhängigen Schmerzen der rechten Hand seien zumindest teilweise durch das schmerzhafte dorsale Handgelenksganglion erklärt. Die chronische Schmerzproblematik im Rahmen der tendomyotischen Schmerzausbreitung insbesondere der linken Körperseite könne prinzipiell nicht mit strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat erklärt werden (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 33 f., Ziff. 7 S. 36).
Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich des rechten Kniegelenkes qualitativ eingeschränkt, hier seien vorwiegend stehende Tätigkeiten oder solche mit häufigen Gehstrecken über 200 m beziehungsweise häufigem Treppengehen, sowie Heben und Tragen von Lasten repetitiv über fünf Kilogramm und Einzellasten über 15 kg zu vermeiden. In einer ideal angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben und habe zu keinem Zeitpunkt dauerhaft bestanden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte mit fast rein sitzender Arbeit am PC sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden zu 50 % eingeschränkt. Eine Bürotätigkeit mit Wechselbelastung, das heisst häufigem Wechsel der Körperpositionen, wäre ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 34, Ziff. 7 S. 36 f.).
          Aus psychiatrischer Sicht sei schwierig zu beurteilen, ob es sich beim Störungsbild um akzentuierte Persönlichkeitszüge handle oder ob tatsächlich das Vollbild einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, aber auch einer abhängigen Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in höchstem Mass affektlabil mit einerseits Impulsausbrüchen und andererseits regressiven Tendenzen, dies auf dem Boden einer abhängigen, impulsiven Persönlichkeit bis Persönlichkeitsstörung und nach wie vor bestehender schwieriger psychosozialer Grundsituation. Sie habe sich immer wieder in abhängiger Weise an konfliktbehaftete und unzuverlässige Lebenspartner gebunden; eine erste gravierende psychische Dekompensation sei im Jahre 1996 dokumentiert, als es im Rahmen einer Beziehungsproblematik zu einem Suizidversuch mit anschliessender wochenlanger psychiatrischer Hospitalisation gekommen sei. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Insgesamt erscheine sie wegen der Grundstörung in Verbindung mit den Kommunikationsstörungen und der Stressintoleranz in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 34 f., Ziff. 7 S. 36 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig, und dies nur im Rahmen von grösstmöglicher Stressfreiheit, wenig Anforderungen an die Kommunikations- und Teamfähigkeit und einer gewissen Flexibilität, um auf die Tagesschwankungen eingehen zu können. Sinnvoll sei auch, die Tätigkeit zeitlich zu limitieren, um der Beschwerdeführerin genügend Rückzugsmöglichkeiten zu gewähren (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 35 f., Ziff. 7 S. 36 f.).
          Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 35, Ziff. 7 S. 36 f.).
          Die derzeitige ambulante psychotherapeutische Behandlung befinde sich in einem guten Prozess und solle motivierend zur Arbeitsaufnahme genutzt werden, gegebenenfalls sei bei Stagnation eine stimmungsstabilisierende Medikation in Betracht zu ziehen (Urk. 9/88 Ziff. 6 S. 35 unten). Therapeutisch sei seitens des Bewegungsapparats in erster Linie die generelle muskuloskelettale Rehabilitation empfohlen, da ein Grossteil der Beschwerden durch die Fehlhaltung und Dekonditionierung verursacht würden (Urk. 9/88 Ziff. 6 S. 36 oben).
4.6     Lic. phil. I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, welche die Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2004 bis 25. Februar 2008 behandelte, führte am 11. August 2008 aus, dass sich die Stimmungslabilität der Beschwerdeführerin Ende 2007/Anfang 2008 krisenhaft zugespitzt habe mit starker Überforderung auch in alltäglichen Lebensbereichen, vermehrten Suizidgedanken und Impulsdurchbrüchen, weshalb im Februar 2008 ein mehrtägiger Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum Zürich erfolgt sei. Sofern sich im letzten halben Jahr keine gravierenden Änderungen ergeben hätten, schätze sie die Arbeitsfähigkeit unter den im Gutachten des A.___ genannten Bedingungen rein rechnerisch auf maximal 50 % ein, wobei die Beschwerdeführerin an manchen Tagen wohl zu 0 % arbeitsfähig (vermutlich richtig: arbeitsunfähig) und auf eine wohlwollende und stützende Begleitung angewiesen sei (Urk. 3/6).
4.7     Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 22. August 2008 aus, dass er die Beschwerdeführerin seit sechs Wochen wöchentlich behandle. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 9. August 2007 deutlich verschlechtert. Seit November 2007, als sie eine neue Beziehung eingegangen sei, sei das Konfliktpotential mit dem bisherigen und dem neuen Lebenspartner sowie der zehnjährigen Tochter gestiegen, und sei anfangs Juli 2008 mit dem Schwangerschaftseintritt in überschwemmender Affektinkontinenz, Suizidimpulsen und hochgestressten psychosomatischen Syndromen gegipfelt. Mit dem Schwangerschaftsabbruch anfangs August 2008 und der definitiven Fertilitätsunterbindung habe sich das innere und äussere Chaos und ihre Haushaltsalltagsüberforderung nochmals verstärkt und sei auch heute noch in stets neu perakuten psychischen Befindlichkeiten in kaum auszuhaltender schwerer Regression in kindheitstraumatische Revivals fortdauernd. Seit Beginn der Behandlung und bis auf weiteres halte er die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsunfähig; es brauche nur noch wenig - z.B. Einbruch der hochstrapazierten Liebesbeziehung - dass die akute Suizidalität und psychiatrische Hospitalisation Realität würden. Die Rentenkürzung um 50 % habe über den vollständigen ökonomischen Zusammenbruch des hochlabilen Familiengefüges eine wesentliche Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mitverursacht (Urk. 3/8 S. 2 f.).

5.      
5.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte des Arztes der Universitätsklinik C.___ und des RAD, erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Februar 2006 aufgrund der Gonarthrose (vgl. vorstehend Erw. 3.3) beziehungsweise der „deutlichen Skelettbeschwerden“ (vgl. vorstehend Erw. 3.4) als 100 % arbeitsunfähig in ihrer Tätigkeit als Büroangestellte anzusehen war, wobei nach Durchführung der Kniearthroskopie die revisionsweise Rentenüberprüfung vorgesehen war (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Die Hausärztin nannte ebenfalls eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, jedoch nicht näher nach Schweregrad klassifizierte Depression (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
5.2     Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung im Juli 2008 ergibt die Würdigung der im Revisionsverfahren eingegangenen medizinischen Akten, dass das vom A.___ erstellte Gutachten vom 3. Oktober 2010 (Urk. 9/88) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/88 S. 16-18, S. 20-22, S. 26-27), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/88 S. 13-16, S. 19-20, S. 27, S. 33), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 9/88 S. 1-9, S. 38) erstattet. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
          Gestützt darauf ist hinsichtlich Diagnosen von einer akzentuierten Persönlichkeit, einer lateralen Gonarthrose rechts und einem chronischen Thorakovertebralsyndrom und linksbetonten Lumboischialgien auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. Aufgrund dessen ist sie sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit insgesamt zu 50 % arbeitsfähig, wobei folgende weitere Einschränkungen bestehen: Aus rheumatologischer Sicht sind aufgrund der Beschwerden im rechten Kniegelenk vorwiegend stehende Tätigkeiten oder solche mit häufigen Gehstrecken über 200 m beziehungsweise häufigem Treppengehen zu vermeiden, sowie das Heben und Tragen von Lasten repetitiv über fünf Kilogramm und Einzellasten über 15 kg. Aufgrund der Rückenbeschwerden ist die Beschwerdeführerin als Büroangestellte mit rein sitzender Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, während eine Bürotätigkeit mit Wechselbelastung uneingeschränkt zumutbar ist. Aus psychiatrischer Sicht erforderlich sind grösstmögliche Stressfreiheit, wenig Anforderungen an die Kommunikations- und Teamfähigkeit und eine gewisse Flexibilität, um auf Tagesschwankungen eingehen zu können. Sinnvollerweise ist die Tätigkeit zeitlich zu limitieren, um der Beschwerdeführerin genügend Rückzugsmöglichkeiten zu gewähren (Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 35, Ziff. 7 S. 36 f.).
5.3     Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf die Berichte von lic. phil. I.___ und Dr. J.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Ende 2007 beziehungsweise Anfang 2008 ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.4), überzeugt nicht.
          Was zunächst den Bericht der Psychologin I.___ vom 11. August 2008 (Urk. 3/6, vgl. vorstehend Erw. 4.6) betrifft, so ist darin zwar von einer krisenhaften Zuspitzung mit starker Überforderung die Rede, vermehrten Suizidgedanken und Impulsdurchbrüchen sowie einem mehrtägigen Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum. Dies entspricht jedoch einerseits dem instabilen Beschwerdebild - höchste Affektlabilität, Impulsausbrüche, psychische Dekompensation mit Suizidversuch im Jahre 1996 - welches bereits im Gutachten des A.___ beschrieben wurde (vgl. vorstehend Erw. 4.5), andererseits ergibt sich daraus keine Verschlechterung von Dauer. Im Übrigen ging lic. phil. I.___ zwar anlässlich eines Telefonats des A.___-Gutachters noch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem Pensum von 50 % überfordert sein dürfte (Urk. 9/88 S. 28), nannte in obenerwähntem Bericht, auf welchen die Beschwerdeführerin sich vorliegend beruft, jedoch eine mit der Beurteilung des A.___-Gutachters übereinstimmende Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen nichtärztlichen Bericht handelt und dass lic. phil. I.___ aufgrund ihrer langjährigen psychotherapeutischen Begleitung der Beschwerdeführerin eine dem Hausarzt ähnliche Vertrauensstellung erlangt haben dürfte, weshalb ihr Bericht relativierend zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Unter all diesen Umständen wurde denn im Gutachten des A.___ zu Recht auf die nur bedingte Verwertbarkeit der Beurteilung durch lic. phil. I.___ hingewiesen (Urk. 9/88 S. 38), wonach die Beschwerdeführerin bereits mit einem Pensum von 50 % überfordert sein dürfte (Urk. 9/88 S. 28).
          Was sodann den Bericht von Dr. J.___ vom 22. August 2008 (Urk. 3/8, vgl. vorstehend Erw. 4.7) angeht, wonach die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn vor sechs Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig sei, so ist auch hier davon auszugehen, dass die von ihm beschriebenen Situationen in den im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden aufgehen. Überdies beschreibt Dr. J.___ mit den schwierigen familiären und finanziellen Verhältnissen auch eine ausgeprägte psychosoziale Komponente, die im A.___-Gutachten ebenfalls erwähnt wurde, und von der unklar bleibt, ob diese Faktoren in Dr. J.___s Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % einfliessen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass Dr. J.___ aus eigener Wahrnehmung lediglich den Zeitraum von sechs Wochen zu beurteilen vermag, was noch keinen Schluss auf eine dauerhafte Verschlechterung zulässt.
          Damit ist aufgrund eines - entgegen der im beschwerdeführerischen Eventualantrag geäusserten Auffassung (Urk. 1 S. 2) - hinreichend ermittelten Sachverhalts an der von den Gutachtern des A.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit und an dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil festzuhalten (vgl. vorstehend Erw. 5.2).
5.4     Führten im Februar 2006 noch die Gonarthrose beziehungsweise die „Skelettbeschwerden“ zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und Zusprache einer ganzen Rente (vgl. vorstehend Erw. 5.1), so standen im Juli 2008 aus rheumatologischer Sicht nach durchgeführter Kniearthroskopie noch die laterale Gonarthrose rechts im Vordergrund. Verschiedene andere Beschwerden - Knieschmerzen links, Rückenschmerzen, Ausstrahlungen ins linke Bein, linksbetonte Schmerzen in Nacken, Schulter und Kopf - waren entweder im Rahmen von Fehlhaltungen und muskulärer Dekonditionierung oder eines chronifizierten Schmerzsyndroms zu sehen und nicht mit strukturellen Veränderungen erklärbar. Ausgehend von diesem Gesundheitszustand ergab sich für eine ideal angepasste Tätigkeit neu eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, und in angestammter Tätigkeit als Büroangestellte mit fast rein sitzender Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Damit lag aus rein rheumatologischer Sicht ein verbesserter Gesundheitszustand und eine daraus resultierende höhere Arbeitsfähigkeit vor.
          Wie weit sodann aus psychiatrischer Sicht angesichts der Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist - nachdem im Zeitpunkt der Rentenzusprache einzig von einer nicht näher klassifizierten Depression die Rede war (vgl. vorstehend Erw. 5.1) - oder ob davon auszugehen ist, dass diese schon vorbestand, kann vorliegend offen bleiben, zumal die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sich nicht zusätzlich zur aus rheumatologischer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit auswirkt und somit in der Gesamtarbeitsunfähigkeit aufgeht.
          Damit ist für die massgebliche Vergleichsperiode zwischen Februar 2006 und Juli 2008 von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer daraus resultierenden höheren Arbeitsfähigkeit von neu 50 % in angestammter und in angepasster Tätigkeit auszugehen.
         
6.      
6.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Es rechtfertigt sich dabei nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
6.2     Gemäss dem im Gutachten des A.___ formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.5, Urk. 9/88 Ziff. 5 S. 35, Ziff. 7 S. 36 f.) ist der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte als auch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, mit folgenden Einschränkungen: Aus rheumatologsicher Sicht sind vorwiegend stehende Tätigkeiten oder solche mit häufigen Gehstrecken über 200 m beziehungsweise häufigem Treppengehen, sowie Heben und Tragen von Lasten repetitiv über fünf Kilogramm und Einzellasten über 15 kg zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht sind grösstmögliche Stressfreiheit, wenig Anforderungen an die Kommunikations- und Teamfähigkeit und eine gewisse Flexibilität zu fordern, um auf die Tagesschwankungen eingehen zu können. Sinnvoll ist auch, die Tätigkeit auch tatsächlich zeitlich zu limitieren, um der Beschwerdeführerin genügend Rückzugsmöglichkeiten zu gewähren.
          Diese Einschränkungen wurden in der polydisziplinär festgesetzten Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden. Damit besteht keine Veranlassung, das einwandfrei ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korrigieren.
6.3     Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung bis im Jahre 2008 angepassten Valideneinkommens als Vollerwerbstätige (vgl. Haushaltsabklärung, Urk. 9/103) von gerundet Fr. 60’810.-- (Fr. 53'300.-- x 1.025 x 1.023 x 1.017 x 1.011 x 1.011 x 1.013 x 1.015 x 1.018) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 27'364.-- nach Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.5 und 5, Urk. 9/88) sowie eines angemessenen Leidensabzugs von 10 % (vgl. vorstehend Erw. 6.2; Fr. 53'300.-- x 1.025 x 1.023 x 1.017 x 1.011 x 1.011 x 1.013 x 1.015 x 1.018 : 2 x 0.9) resultiert für das Jahr 2008 eine Lohneinbusse von gerundet Fr. 33’445.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 9/104-105) ist demnach im Wesentlichen nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 9/57/2, Urk. 9/61/2) und der Rechtslage (vgl. Erw. 1.1 und 6.1; Tabelle BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, Nominallöhne, Frauen) entspricht. Ausserdem wurde sie, mit Ausnahme der jedoch ebenfalls nicht zu beanstandenden (vgl. vorstehend Erw. 6.2) Höhe des Leidensabzugs, nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 6). Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 55 % auszugehen, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

7.       Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ist zu bewilligen, da vorliegend die Voraussetzungen dazu gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind (Urk. 3/4, Urk. 11).
          Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 52 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
          In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).