Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00860
IV.2008.00860

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ aus Y.___ arbeitete seit dem 1. November 2000 mit einem 100%igen Pensum im Hausdienst des Spitals '___' (Z.___); Urk. 9/2; Urk. 9/9/1), seit dem 1. März 2005 aus gesundheitlichen Gründen noch mit einem 50%igen Pensum (Urk. 9/19/2). Ab dem 26. November 2002 war sie im Sinne eines Nebenerwerbs (10 Stunden pro Woche) als Reinigerin bei der A.___ AG angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 8. April 2005; Urk. 9/13/1). Zusätzlich erhielt sie von der Versicherungskasse des Kantons '_____' (B.___) seit spätestens September 2006 eine befristete Berufsinvalidenrente ausbezahlt (Urk. 9/40/2).
         Am 18. April 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Arthritis bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/8-11; Urk. 9/13-14; Urk. 9/18-19; Urk. 9/21; Urk. 9/32), nahm die beiden durch die B.___ bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, veranlassten Gutachten zu den Akten (Urk. 9/6; Urk. 9/28) und führte am 29. August 2006 ein Gespräch mit der Versicherten bezüglich Arbeitsvermittlung (Urk. 9/40; Urk. 9/33). Am 20. September 2006 ermahnte die IV-Stelle, Bereich Arbeitsplatzerhaltung, die Versicherte zur Mitwirkung (Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 21. Mai 2007 setzte die IV-Stelle die Versicherte davon in Kenntnis, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da eine solche gemäss ihren Angaben zurzeit nicht möglich sei (Urk. 9/39). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/44). Nachdem deren Rechtsvertreterin am 11. Januar 2008 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 9/50), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % mit Verfügung vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 9/58 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin am 1. September 2008 Beschwerde führen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007 (IVV), des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt  der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2008 erging, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen. Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (bis Ende 2007: Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG stellt des Weiteren klar, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit (Reinigungsfachkraft) zu 50 % eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielsweise Abpackerin, Fabrikationsmitarbeiterin, Montagemitarbeiterin oder Maschinenkontrolleurin sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Infolgedessen bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin liess hiegegen vorbringen, die angefochtene Verfügung gehe mit keinem Wort auf die divergierenden ärztlichen Angaben bezüglich der ihr noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein. Weder Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), noch Dr. C.___ seien Fachspezialisten im vorliegend interessierenden Bereich der Rheumatologie. Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Rheumapoliklinik, Z.___, auf deren Bericht abgestellt werden müsse, erachteten lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die von Phasen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werde, als möglich. In Anbetracht des chronischen Verlaufs stelle sich die Frage, ob nicht sogar von der aktuellen Arbeitstätigkeit (50 %) auszugehen sei. Denn mit dieser werde sie nicht am Limit belastet, was die Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit reduzieren helfe (Urk. 1).
         Die IV-Stelle brachte ergänzend vor, aus dem Gutachten von Dr. C.___ gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In den Arztberichten des Z.___ fehlten Angaben zu einer angepassten Tätigkeit weitgehend, insbesondere werde dafür kein klares Stellenprofil abgegeben. Immerhin werde aber am 13. Januar 2006 prognostiziert, dass die Basismedikation eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit erlauben werde. Bei der Beweiswürdigung gelte es zu beachten, dass das Z.___ die Beschwerdeführerin nicht nur in medizinischer Hinsicht betreue, sondern gleichzeitig auch Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sei und daher in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu ihr stehe (Urk. 8).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.
3.1     Am 28. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Z.___ untersucht, wobei mit Bericht vom 14. Juli 2004 folgende Diagnosen gestellt wurden: Ein Verdacht auf seronegative Spondarthropathie mit den Differentialdiagnosen (DD) SAPHO-Syndrom und Psoriasisarthritis und mit rezidivierenden Oligoarthritiden: OSG links, MTP-Gelenk Dig. I links, Handgelenk links und DIP V links und eine Palmoplantare Pustulose, wiederum mit den DD SAPHO-Syndrom und Psoriasispustulosa (Urk. 9/10/5).
3.2     Mit Gutachten vom 1. Februar 2005 zuhanden der B.___, das unter anderem auf seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. November 2004 beruht, erhob Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3 S. 11):
- Psoriasis-Arthropathie
- Reaktive Arthritis nach Streptokokkenentonsillitis
- Oligoarthritis
- Palmoplantare Pustulose
- Anamnestisch ähnliche Hautläsionen 06/03
- Humorale Entzündungsaktivität
- Streptokokkenentonsillitis 04/04
- Status nach antibiotischer Behandlung mit Penicillin und Dapsone
         Über den Verlauf könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose gemacht werden. Erwartet werde eine vollständige Restitution. Zurzeit bestehe keine Invalidität. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch dokumentiere sich der Mehrgelenksbefall eindrücklich. Die Prädilektionsstellen seien leicht gerötet, druckdolent, es zeigten sich eine teigige Schwellung mit leichter Deformation der Gelenkskonturen, Druckschmerzhaftigkeit sowie leichte Funktionseinschränkungen. Ein Hinweis für eine Rentenbegehrlichkeit zeige sich nicht (Urk. 3 S. 12). Die Beschwerdeführerin sei während längerer Zeit krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig gewesen, aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In absehbarer Zeit sollte die Beschwerdeführerin der Prognose der Ärzte zufolge wieder das zuvor ausgeübte 100%ige Arbeitspensum erreichen können, zeitlich jedoch noch nicht bestimmt. Aufgrund der noch unklaren weiteren Entwicklung empfehle sich ein Nachuntersuch in sechs Monaten, das heisst im August 2005 (Urk. 3 S. 13).
3.3     Mit Arztbericht vom 30. April 2005 diagnostizierte Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, einen Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie, DD SAPHO-Syndrom und Psoriasisarthritis, und hielt fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne (Urk. 9/10/1). Diese sei bis 2004 lediglich wegen Bagatellerkrankungen in seiner Behandlung gewesen. Bezüglich der aktuellen Erkrankung sei sie vom Z.___ behandelt worden (Urk. 9/10/2).
3.4     Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle darüber, dass die Beschwerdeführerin lediglich drei Mal in seiner Praxis gewesen sei und am Z.___ in Behandlung stehe (Urk. 9/11/5).
3.5     Am 7. Juli 2005 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Z.___ zuhanden der IV-Stelle eine Psoriasis-Arthropathie mit/bei Psoriasis pustulosa palmoplantaris, rezidivierende Oligoarthritiden OSG, MTP Dig I links, Handgelenk links Dig V links und Basistherapie mit Enbrel seit 28.06.05, Methotrexat seit 08/04 und attestierte der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte. Als therapeutische Massnahme sei ab dem 28. Juni 2005 eine Basistherapie mit einem TNF-Hemmer (Enbrel) etabliert worden. Eine Prognose sei aufgrund der noch ausstehenden und abzuwartenden Wirkung dieser Therapie noch offen (Urk. 9/14).
3.6     Mit Bericht vom 13. Januar 2006 erhoben die verantwortlichen Ärzte des Z.___ dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 7. Juli 2005 (vgl. oben Erw. 3.5) und hielten fest, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bei anhaltender Entzündungsaktivität je nach Aktivitätsgrad der Krankheit eingeschränkt sei. Bei hoher entzündlicher Aktivität sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sollte es möglich sein, die Krankheitsaktivität der Psoriasisarthropathie mit der neu eingeleiteten Basismedikation (Humira) im Verlauf der nächsten drei Monate eindeutig zu supprimieren, sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst auszugehen. Für leichtere Tätigkeiten wäre die Beschwerdeführerin dann zu 100 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf der Erkrankung seien jedoch intermittierende Krankheitsschübe möglich, während welchen die Beschwerdeführerin jeweils vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sein werde (Urk. 9/21/1). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Eine erneute Standortbestimmung sei in drei Monaten notwendig (Urk. 9/21/2-3).
3.7     Am 8. Mai 2006 begutachtete der Vertrauensarzt der B.___, Dr. C.___, die Beschwerdeführerin erneut und diagnostizierte mit Gutachten vom 6. Juli 2006 Folgendes: Chronisch, entzündliche, bis anhin progredient verlaufende, rheumatologische Erkrankung im Sinne einer Psoriasis-Arthropathie und rezidivierende Krankheitsschübe/reaktive Arthritiden nach Streptokokkeninfekten (Urk. 9/28/11). Die Beschwerdeführerin sei durch den nun seit gut drei Jahren bestehenden chronischen Entzündungsprozess mit multiplem Gelenkbefall bei Psoriasis Arthritis gezeichnet (Urk. 9/28/7). Sie sei im angestammten Tätigkeitsbereich zu 50 % arbeitsunfähig. In einer krankheitsangepassten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit in Wechselbelastung wäre sie als 100 % arbeitsfähig einzustufen, vorgängig müssten das Zumutbarkeitsprofil und die physikalische Belastung auf dem Hintergrund der krankheitsbedingten Einschränkung evaluiert werden (Urk. 9/28/10 f.).
3.8     Mit Verlaufsbericht vom 6. Juli 2006 an die IV-Stelle erhoben die verantwortlichen Ärzte des Z.___ dieselben Diagnosen wie in ihren Berichten vom 7. Juli 2005 und vom 13. Januar 2006 (vgl. oben Erw. 3.5 und 3.6). Medizinisch-theoretisch bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine geeignete, leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 70 % (Urk. 9/32/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/32/2). Unter verschiedenen Basistherapien mit Salazopyrin, Kombinationstherapie mit Salazopyrin und Methotrexat, mit Methotrexat und Enbrel sowie zuletzt mit Methotrexat und Humira seit 1. Januar 2006 habe bisher keine zufriedenstellende Kontrolle der entzündlichen Krankheitsaktivität erreicht werden können. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die Therapieoptionen weitgehend ausgeschöpft, so dass mittel- und längerfristig mit Beschwerden aufgrund der anhaltenden entzündlichen Aktivität gerechnet werden müsse (Urk. 9/32/3).
3.9     Am 28. August 2006 hielt Dr. D.___ vom RAD in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen entzündlichen Erkrankung mehrerer Gelenke, einer Psoriasis-Arthropathie. In der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 %. „In optimal leidensangepasster Tätigkeit“ sei aber eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Feststellungsblatt vom 15. Januar 2008; Urk. 9/51/5). Am 12. Juni 2008 ergänzte Dr. D.___ seine Stellungnahme zusammen mit Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ebenfalls vom RAD, dahingehend, dass die Stellungnahme vom 28. August 2006 weiterhin Bestand habe. Das Belastungsprofil für die 100%ige Restarbeitsfähigkeit in körperlich leichter leidensangepasster Tätigkeit beinhalte eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 Kilogramm, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastung sowie ohne grobmanuelle Tätigkeiten beziehungsweise Kraftanwendungen mit den Händen (Urk. 9/59/2).

4.
4.1     Die Parteien sind sich einig und es geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch entzündlichen Erkrankung im Sinne einer Psoriasis-Arthropathie mit Psoriasis pustulosa palmoplantaris und rezidivierenden Oligoarthritiden leidet. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin im Z.___ als Reinigungskraft mit einem Pensum von 50 % arbeitet und dass ihr diese Tätigkeit nicht mit einem höheren Pensum zugemutet werden kann. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien hingegen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit. Die IV-Stelle ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und die Stellungnahme vom RAD der Ansicht, dass eine solche von 100% gegeben sei, wohingegen sich die Beschwerdeführerin, insbesondere gestützt auf das aktuellste Gutachten des Z.___ als zu 70 %, eher nur 50 %, arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit erachtet. In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2     Da das Z.___ im Bericht vom 7. Juli 2005 noch keine Prognose stellen wollte, im Bericht vom 13. Januar 2006 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit einem Vorbehalt beurteilte (vgl. oben Erw. 3.5-3.6) und diese beiden Berichte somit keine längerfristige Gültigkeit für sich beanspruchen, können sie für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant sein. In seinem aktuellsten Bericht vom 6. Juli 2006 wiederum nimmt das Z.___ eine zu ungenaue und nicht genügend nachvollziehbare Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Es wird von „höchstens 70 %“ gesprochen, wobei dieses Pensum wiederum von 100%igen Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen werden könne (Urk. 9/32/1), worauf das Z.___ schon am 13. Januar 2006 hingewiesen hatte (Urk. 9/21/1). Da sich das Z.___ des Weiteren nicht zu einem möglichen Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin äussert und die Angabe von „höchstens 70 %“ nicht weiter begründet wird (vgl. oben Erw. 3.8), kann auch auf diesen und den vorausgegangenen Bericht nicht abgestellt werden. Dr. C.___s aktuellere Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2006 erging ebenfalls unter einem ausdrücklichen Vorbehalt, nämlich dass vorgängig das Zumutbarkeitsprofil auf dem Hintergrund der krankheitsbedingten Einschränkung evaluiert werde (vgl. oben Erw. 3.7). Da dieser Bericht des Weiteren etwa zwei Jahre vor Verfügungserlass (26. Juni 2008) ergangen ist, kann nicht, wie dies Dr. D.___ vom RAD (vgl. oben Erw. 3.9) und mit ihm die IV-Stelle tun, alleine auf diesen Bericht abgestellt werden. Da die Stellungnahme von Dr. D.___ auf einer unvollständigen Wiedergabe von Dr. C.___s Beurteilung beruht, kann auf diese von vornherein nicht abgestellt werden, insbesondere, da sie sich mit dieser Abweichung nicht auseinandersetzt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, worauf sich das am 12. Juni 2008 durch den RAD angegebene Belastungsprofil stützt. Auch handelt es sich - wie die Beschwerdeführerin richtigerweise bemängelt - bei Dr. D.___ und Dr. G.___ um Ärzte aus gänzlich anderen Fachgebieten (Allgemeine Medizin und Chirurgie) als dem vorliegend interessierenden der Rheumatologie.
         Auffällig ist insbesondere auch die fragliche Aktualität der gesamten medizinischen Aktenlage - auch wenn im jüngsten Arztbericht der behandelnden Ärzte (6. Juli 2006) von einem stationären Gesundheitszustand gesprochen wird (Urk. 9/32/2) -, datiert die Verfügung doch vom 26. Juni 2008 und damit zwei Jahre nach Einholung des letzten Arztberichts.
4.3     Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2008 auf keine genügende medizinische Grundlage zu stützen. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden fachärztlichen Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit sowie des Belastbarkeitsprofils an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).