IV.2008.00861
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 8. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ war seit 1978 als Hilfsdachdecker bei der Firma Y.___, Dachdecker- und Kaminfegergeschäft, tätig, als er sich am 11. Oktober 2000 bei einem Sturz aus ca. 1,5 Meter Höhe das linke Knie und den rechten Zeigefinger verletzte (Urk. 9/69/250-252). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, u.a. Einholung des Gutachtens der Z.___ Klinik vom 7. April 2003 (Urk. 9/24/7-15), gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 9/49) mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 %. Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache vom 19. Mai 2004 bzw. 17. August 2004, Urk. 9/69/33-37) holte die SUVA die polydisziplinäre Expertise des A.___ vom 4. April 2006 (Urk. 9/79/3-34) ein.
2.
2.1 Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) vom 28. März 2002 (Urk. 9/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 4. März 2004 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 und befristet bis 31. Oktober 2003 eine ganze Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/26). Die Befristung begründete die IV-Stelle in Anlehnung an die Invaliditätsbemessung der SUVA damit, dass ab 22. Oktober 2003 (kreisärztliche Untersuchung) ein Invaliditätsgrad von 26 % bestehe (Urk. 9/26/4). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 9/28 bzw. 9/43) wies die IV-Stelle mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/59) ab.
2.2 Am 4. April 2005 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61). Nach Vorliegen der A.___-Expertise vom 4. April 2006 (Urk. 9/79/3-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2006 unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand und den gleichgebliebenen Invaliditätsgrad von 26 % einen Leistungsanspruch (Urk. 9/82). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/84) liess X.___ am 2. August 2006 zurückziehen (Urk. 9/89).
2.3 Am 25. August 2006 (Urk. 9/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache seien erfüllt, weshalb die Kosten für die berufliche Abklärung in B.___ übernommen würden. Mit Miteilung vom 23. November 2006 (Urk. 9/110) stellte die IV-Stelle fest, dass X.___ die berufliche Abklärung per 10. November 2006 abgebrochen habe, da er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. auch Bericht B.___ vom 15. November 2006, Urk. 9/107).
3. Nachdem sich X.___ am 12. Juni 2007 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Rente, berufliche Massnahmen, Arbeitsvermittlung, Urk. 9/113), hielt die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/129-141) mit Verfügung vom 2. Juli 2008 fest, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (Urk. 9/142), und wies mit einer weiteren, gleichentags erlassenen Verfügung das Leistungsbegehren (Rente) unter Hinweis auf den unveränderten Gesundheitszustand und einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 9/143 = Urk. 2).
4. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2008 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs liess X.___ am 1. September 2008 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung sowie zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-145) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 10).
5. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte unter Verweis auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten dafürgehalten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Eine wesentliche Verschlechterung sei durch die neu eingereichten Arztberichte nicht ausgewiesen (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die berufliche Abklärung in B.___ lasse darauf schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert haben müsse, habe sich dabei doch gezeigt, dass die maximale Leistungsfähigkeit von 60 % wirtschaftlich nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 5). Zudem ergebe sich aus dem Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, dass die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers zum grössten Teil eingeschränkt seien. Da es sich beim Bericht B.___ nicht um eine ausschliesslich medizinische Beurteilung handle, sei unklar, inwieweit invaliditätsfremde Aspekte mitberücksichtigt worden seien. Damit erwiesen sich weitere medizinische Abklärungen als unumgänglich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/82) einen Anspruch auf Invalidenrente verneint. Als massgebender Zeitraum für eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat damit jener zu gelten, welcher zwischen dieser in Rechtskraft erwachsenen Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2 In dem der abweisenden Verfügung vom 11. Mai 2006 zugrunde liegenden A.___-Gutachten vom 4. April 2006 (Urk. 9/79/3-34) wurden die Diagnosen von chronischen Knieschmerzen links bei Status nach VKB-Plastik (19.12.2000), Status nach Arthroskopie (18.4.2005) sowie Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (11.10.2005) und der Schmerzausweitung als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genannt. Ohne Leistungseinschränkungen seien eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung, ein Status nach Osteosynthese und Osteosynthesematerial-Entfernung sowie eine Adipositas (Urk. 9/79/26). Weil aus orthopädischer Sicht eine etwas verminderte Belastbarkeit des linken Knies bestehe, sei dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit oder das Arbeiten in unebenem Gelände seit dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2000 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Positionen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Experten führten aus, in Anbetracht der objektivierbaren Befunde sei ein Verzicht auf die beiden Gehstöcke zu empfehlen. Selbst bei fortdauernder Verwendung beider Stöcke sei eine sitzende Tätigkeit per sofort zumutbar. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 9/79/27). Demgegenüber betrachte sich der Beschwerdeführer aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter stehe. Die Abklärung habe aber - wie auch schon frühere Untersuchungen - keine Befunde zu Tage gefördert, welche die angegebenen Beschwerden plausibel erklärten. Das fast grotesk anmutende Gangbild des Beschwerdeführers, gewisse Inkonsistenzen sowie die Untersuchung im Liegen deuteten auf eine nicht unerhebliche Selbstlimitation des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/79/28). Endlich sei aus internistischer Sicht eine massive Reduktion des Körpergewichts empfehlenswert. In Bezug auf berufliche Massnahmen bezeichneten die Gutachter solche grundsätzlich als sinnvoll. Der Beschwerdeführer sehe sich jedoch nicht mehr in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, weshalb er kaum Motivation für Reintegrationsbemühungen aufbringen dürfte (Urk. 9/79/29).
3.3 Dr. C.___ berichtete am 10. Juli 2007 (Urk. 9/119), eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gab er an, dieser sei stationär, z.T. sich verschlechternd. An Diagnosen nannte der Arzt chronische Knieschmerzen links bei Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie zeitweise Magenentzündungen und erachtete die psychischen Funktionen als zum Teil (unterschiedlich) eingeschränkt.
Am 20. Dezember 2007 (Urk. 9/127) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem Jahre 2006/07 bis auf Weiteres für die bisherige Beschäftigung. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden wöchentlich seit dem Jahre 2006 (Urk. 9/127/6). Der Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit des Beschwerdeführers als teilweise durch Stress und Magenprobleme eingeschränkt (Urk. 9/127/5).
3.4 Die Dres. med. D.___ und E.___, Z.___ Klinik, diagnostizierten mit Bericht vom 27. Juni 2008 (Urk. 3/3) invalidisierende chronische anteriore Knieschmerzen links. An Befunden nannten sie ein deutlich hinkendes Gangbild, reizlose Weichteile im Liegen, einen leichten Erguss sowie eine gute Stabilität und erklärten im Weiteren, der relevanteste Befund bestehe in einer ausgeprägten Schmerzhaftigkeit und Druckdolenz entlang des Patellarsehnenverlaufes und am Patellarsehnenansatz. Der Röntgenbefund zeige eine minimale Verschmälerung medial, eine deutliche Verschmälerung des lateralen Gelenkspaltes in Flexion sowie arthrotische Veränderungen retropatellär. Die Ärzte führten aus, da vom Einsatz eines Kunstgelenkes kaum Besserung zu erwarten sei, werde - wie schon im Jahre 2003 - von einer operativen Massnahme abgeraten. Der vom Beschwerdeführer geklagte Schmerz sei auf den anterioren tibialen Bereich fokussiert; dafür seien dort aber keine Knorpelbeschädigungen oder mechanische Probleme verantwortlich zu machen.
4.
4.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der neu aufgelegten Berichte nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes schliessen. Abgesehen von einer zeitweiligen Magenentzündung nannte Dr. C.___ nämlich die bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2006 bekannten Diagnosen. Seine Einschätzung, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch in angepasster Tätigkeit seit dem Jahre 2006 eingeschränkt (Erw. 3.3), kommt einzig einer anderen Beurteilung des durch die A.___-Gutachter festgestellten gesundheitlichen Zustandes gleich. Daran vermag auch der Röntgenbefund eines verschmälerten lateralen Gelenkspaltes nichts zu ändern (vgl. auch Urk. 3/4), konnten doch weder Knorpelbeschädigungen noch mechanische Probleme in dem vom Beschwerdeführer als schmerzend bezeichneten Bereich des Kniegelenkes verantwortlich gemacht werden (Erw. 3.4). Schliesslich ist nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer - auch bei Kniearthrose - auch eine sitzende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte.
4.2 Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Abklärungen von B.___ liessen auf eine gesundheitliche Verschlechterung schliessen (Erw. 1.2), ins Leere. Es ist offensichtlich, dass die Eingliederung an der mangelnden Motivation sowie an den geringen Ressourcen des Beschwerdeführers in intellektueller, schulischer, fachlicher und sprachlicher Hinsicht scheiterte (Urk. 9/107/8-9). Diese Faktoren sind allesamt invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, was selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wenigstens teilweise - einräumte (Erw. 1.2). Eine Beeinträchtigung über das von den A.___-Gutachtern festgestellte Mass hinaus lässt sich damit jedenfalls weder belegen noch vermuten. Ebenso wenig vermag die nicht weiter begründete Bemerkung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei in seinen psychischen Funktionen teilweise durch Stress und Magenprobleme eingeschränkt (Erw. 3.3), Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht zu liefern, fehlt im Übrigen doch auch eine entsprechende Diagnose und hielt es der Arzt nicht für nötig, dem Beschwerdeführer spezialärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
Bestehen mithin keinerlei konkrete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, so sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neue Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht angezeigt sind.
5. Nach Gesagtem ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Schlussfolgerung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit hätten sich nicht verschlechtert, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 9/136), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Seinem Gesuch vom 1. September 2008 ist daher zu entsprechen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, machte mit Honorarnote vom 26. Januar 2010 (Urk. 11) einen Aufwand von 7 Stunden und 45 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 30.50 und damit ein Gesamthonorar von Fr. 1'700.60 inkl. MWSt geltend, was der Sache als angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'700.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).