Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00862
[8C_222/2010]
Drucken
Zurück
IV.2008.00862
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 15. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt von Mai 1999 bis 2001 als Fachverkäuferin „Food“ bei B.___ (Urk. 9/39 Ziff. 1, Ziff. 5, Urk. 9/118/10 unten).
Am 28. Januar 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen einer Diskushernie rechts L4/L5 und Ischiasschmerzen bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 9/43).
Mit eingeleiteter Rentenrevision im Juni 2003 (Urk. 9/50) wurde unter anderem ein Gutachten eingeholt (Urk. 9/58). Gestützt auf dieses Gutachten vom 5. Februar 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herab ab 1. November 2004 (Urk. 9/67, Urk. 9/73).
Am 21. Juni 2005 ersuchte die Versicherte um Neuprüfung der Invalidenrente (Urk. 9/83). Nach Eingang von medizinischen Berichten vom 8. Februar und 8. März sowie 28. Juni 2005 vom behandelnden Arzt PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Privatklinik E.___ (Urk. 9/76-77, Urk. 9/84) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Januar 2006 eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 20. Juni 2005 (Urk. 9/89) und ab 1. Juli 2005 wiederum eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/90) zu.
1.2 Am 23. Januar 2006 erhob die Versicherte Einsprache und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/92, Urk. 9/94). Die IV-Stelle nahm die Einsprache als Revisionsgesuch entgegen und
holte weitere medizinische Berichte (Urk. 9/96-98, Urk. 9/100) ein. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/104). Dagegen erhob die Versicherte am 19. und 28. März 2007 Einwände (Urk. 9/106, Urk. 9/109). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim F.___ (F.___), welches am 21. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 9/118/1-21). Zu diesem Gutachten nahm die Versicherte am 2. April 2008 Stellung (Urk. 9/121). Am 30. Juni 2008 erging die Verfügung, mit welcher das Gesuch um Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente (ab Februar 2006) abgewiesen wurde (Urk. 9/123 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis mindestens 31. Juli 2007 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 12. Januar 2009 wurde die Replik erstattet (Urk. 12); am 18. Februar 2009 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu der Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der ablehnenden Verfügung vom 30. Juni 2008 davon aus, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Abklärungen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Wie bereits in der Verfügung vom 5. Januar 2006 erwähnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin für mittelschwere und schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei ihr zu 50 % zumutbar. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihre Rückenbeschwerden hätten sich ab Herbst 2005 wieder verschlechtert. Dies werde durch die Ausführungen von PD Dr. D.___ bestätigt und auch durch das F.___-Gutachten nicht in Frage gestellt. Seit November 2005 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Deshalb habe sie ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Mitte). Nach der letzten Operation vom 1. November 2006 habe sich ihr Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist verbessert, so dass aus somatischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit - wie vor dem Herbst 2005 - von zirka 50 % auszugehen sei ab Mai 2007 (Urk. 1 S. 6 unten).
Ferner seien im F.___-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nur die Rückenproblematik berücksichtigt, Nacken-, Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie die Migräneattacken hingegen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4). In der Replik vom 12. Januar 2009 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 11. September 2008 (Urk. 12-13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 infolge befristeter Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 5. Januar 2006 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005; Urk. 9/90), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhte (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Bei Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/90) stützte sich die Beschwerdegegnerin vor allem auf den Bericht vom 28./29. Juni 2005 von PD Dr. D.___ (Urk. 9/84) und auf die Stellungnahme vom 6. September 2005 von Dr. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 9/85/2).
3.2 In seinem Bericht vom 28./29. Juni 2005 führte PD Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich von dem operativen Eingriff vom 1. Januar 2006 recht gut erholt. Die Schmerzintensität habe sich verbessert. Immer noch komme es zu muskulären Verspannungen und Narbenreizungen im Rahmen der Hyperlordose der LWS. Radiologisch bestehe eine solide Implantatlage L3/4 nach früherer Spondylodese L4-S1. Die Spondylarthrose L2/3 und L1/2 sei nicht progredient (Urk. 9/84 Ziff. 3). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/84/4).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 6. September 2005 hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit der letzten Beurteilung durch PD Dr. D.___ für ganz ausgeprägt leichte, den Rücken nicht belastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit sollte die Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden können. Eine Gewichtsbelastung von über 8 bis 9 kg sei nicht, eine Belastung mit Gewichten zwischen 3 bis 5 kg sei über längere Zeit möglich. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 29. Juni 2005. Vom Operationsdatum vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/85/2).
4.
4.1 Nach dem Gesuch um Rentenrevision vom 23. Januar 2006 (Urk. 9/94) wurden folgende relevanten Arztberichte eingeholt:
In seinem Bericht vom 23. Januar 2006 hielt PD Dr. D.___ fest, die Herabsetzung der Invalidenrente sei aus medizinischer Sicht schwer verständlich, da zwischenzeitlich eine operative Behandlung erforderlich geworden sei, deren Ergebnis kaum vor 6 bis 9 Monaten beurteilt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage in dieser Zeit höchstens 30 %. Unter diesen Umständen unterstütze PD Dr. D.___ das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Neubeurteilung der Rentensituation (Urk. 9/92).
4.2 Im Verlaufsbericht vom 20. März 2006 führte PD Dr. D.___ aus, es sei eine muskuläre Dekompensation der LWS zufolge invalidisierender Kyphose der LWS eingetreten. Zwischenzeitlich habe man eine weitere operative Behandlung mit dorsaler Osteotomie L3/4 und Korrektur-Spondylodese durchgeführt. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/96/1 Ziff. 1). Ferner sei sie für eine regelmässige Tätigkeit nicht einsetzbar (Urk. 9/96/2 Ziff. 5).
4.3 Am 23. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. In seinem Bericht vom 24. August 2006 diagnostizierte er ein chronisches, lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit Reizsymptomen rechts, ohne Hinweis auf eine relevante Läsion einer lumbalen oder sacralen Wurzel (Urk. 9/98 S. 1). In seiner Beurteilung führte er aus, es bestehe seit Jahren eine anhaltende Lumbalgie mit Reizsymptomen rechts sowie einen Status nach viermaliger Operation. Die neurologische Untersuchung habe nur diskrete Ausfälle in Form einer diffusen Hypästhesie am rechten Oberschenkel ventral, lateral und dorsal und eines leicht abgeschwächten Achillessehnenreflexes (ASR) rechts ergeben. Die übrigen Untersuchungsbefunde seien symmetrisch intakt mit insbesondere symmetrisch auslösbaren Patellarsehnenreflexen (PSR) gewesen. Im EMG hätten sich in den Leitmuskeln L4, L5 und S1 rechts mässig neurogene Veränderungen ergeben. Dies sei ein Hinweis auf die früheren Wurzelläsionen auf diesen Etagen, wobei das Ausmass der durchgemachten Läsionen als leicht einzustufen sei. Hinweise auf eine frische Wurzelläsionen (Denervationszeichen) hätten sich dagegen keine ergeben (Urk. 9/98 S. 2 unten). Ob bei diesem Schmerzbild eine direkte mechanische Irritation von lumbalen Wurzeln vorliege, lasse sich aus neurologischer Sicht nicht sicher bestimmen. Eine relevante Wurzelläsion liege auf jeden Fall nicht vor (Urk. 9/98 S. 3 oben).
4.4 PD Dr. D.___ führte im Bericht vom 3. Oktober 2006 weiter aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bei gleichbleibender Diagnose verschlechtert (Urk. 9/97 Ziff. 1-2). Ferner hielt er fest, es bestünden zunehmende Restbeschwerden mit Ischialgien rechts. Im Sommer habe der Neurologe I.___, die Beschwerdeführerin untersucht. Eine radikuläre Ausfallsituation sei ausgeschlossen worden. Wegen zunehmenden Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Dr. med. J.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Balgrist, konsultiert. Dieser habe eine korrigierende Osteotomie im Bereiche der LWS bei noch erreichbarer Lordose von 80° abgelehnt und eine Neubeurteilung bezüglich der Stenosekomponente L2/3 und L3/4 sowie der Durchbausituation L3/4 empfohlen. Der Gesundheitszustand werde diesbezüglich noch weiter abgeklärt und allenfalls sei eine weitere operative Behandlung notwendig (Urk. 9/97 Ziff. 3).
4.5 Nach der Untersuchung vom 26. September 2006 stellte Dr. J.___ im Bericht vom 1. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 9/100 S. 1):
-
chronische lumbale Schmerzen mit leichtgradiger L2/L3 radikulärer Symptomatik rechts bei
-
Status nach Spondylodese L3/4 von dorsal (12/05, PD Dr. D.___)
-
Status nach Dynesys-Implantation L3/4 (1/05, PD Dr. D.___)
-
Status nach Revisionsspondylodese L4-S1 von dorsal (11/99, PD Dr. D.___)
-
Status nach Spondylodese L4-S1 (5/98, Prof. Z.___)
Dr. J.___ hielt weiter fest, die Situation werde erneut mit MRI der LWS abgeklärt. Es würden die Untersuchungsberichte von Dr. I.___ eingeholt, da nach Angaben der Beschwerdeführerin vor zwei Monaten eine neurologische Untersuchung stattgefunden habe. Die Operationsplanung werde vom MRI abhängig sein. Es müsse herausgefunden werden, ob eine L3/4- oder L2/3-Stenose vorliege. Falls es sich um eine Pseudarthrose L3/4 handle, könnte man allein eine Pseudarthrose-Revision vorgenommen werden. Eine Osteotomie zur Wiederherstellung der Lordose sei nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin eine 80° Lordose habe (Urk. 9/100 S. 2 oben).
4.6 In seinem Schreiben vom 9. März 2007 führte PD Dr. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, er wisse nicht, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Operation vom 1. November 2006 mit Revisions-Spondylodese bei Pseudarthrose L3/4 habe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei eine berufliche Belastungsaufnahme im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Er denke, dass bis zum Ablauf von sechs Monaten postoperativ ein Entscheid der Invalidenversicherung verfrüht sei, da das Ergebnis der Behandlung noch nicht genau quantifiziert werden könne (Urk. 9/105).
4.7 Am 21. Januar 2008 erstatteten K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, F.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/118/1-21). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/118/18 Ziff. 5.1):
-
chronische Lumbalgie, derzeit ohne sensomotorische Defizite
-
Status nach Revisions-Spondylodese L3/4 am 1. November 2006 bei therapierefraktären lumbospondylogenen Beschwerden bei radiologischem Verdacht auf interkorporelle Durchbaustörung L3/4 links bei Vorzustand nach Mehrfacheingriff mit resultierender Spondylodese L3 bis S1 (PD Dr. D.___)
-
Status nach Revisions-Spondylodese L3/4 mit dorsaler Wedge-Korrektur L3/4 und relordosierender Montage am 21. Dezember 2005 (PD Dr. D.___)
-
Status nach Dynesis-Implantation L3/4 am 1. Januar 2005 (PD Dr. D.___)
-
Status nach Revisions-Spondylodese L4 bis S1 am 15. November 1999 bei Montage-Instabilität (PD Dr. D.___)
-
Status nach dorsaler Spondylodese L4 bis S1 am 14. Mai 1998 (Prof. Grob, Schulthess Klinik)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/118/18 f. Ziff. 5.2):
-
Schmerzverarbeitungsstörung
-
Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits
-
Status nach Kniearthroskopie rechts
-
Status nach Sehnenoperation an beiden Händen vor Jahren
-
Status nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur rechts
-
Nikotinabusus
-
Migräne anamnestisch
Dr. M.___ hielt nach seiner Untersuchung fest, auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das ebene Gangbild sei mitsamt der geprüften Varianten unaufällig. Die Beweglichkeit an der Wirbelsäule sei lumbal deutlich, thorakal weniger eingeschränkt. Zervikal bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit und es komme anlässlich der Untersuchung zu keiner Provokation der anamnestisch beklagten Beschwerden im Hals- und Gesichtsbereich. Der Befund an den Illiosakralgelenken sei bland. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit, lediglich am rechten Zeige- und Mittelfinger bestünden geringgradige Einschränkungen. Auf neurologischer Ebene seien keine sensomotorischen Defizite vorhanden (Urk. 9/118/16 Ziff. 4.2.4). Die vorliegenden Röntgenaufnahmen der LWS zeigten eine Spondylodese L3 bis S1 mit korrekter Implantatlage L3/4 ohne Hinweis auf Lockerung. An den Illiosakralgelenken bestünden degenerative Veränderungen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch die objektivierbaren Befunde plausibel begründen lassen würden. Nach wiederholten Eingriffen bestehe hier radiologisch und klinisch ein gutes Resultat, was die Beschwerdeführerin bestätigt habe. Seit der letzten, vor einem Jahr erfolgten Operation sei eine deutliche Verbesserung eingetreten (Urk. 9/118/17 Ziff. 4.2.4).
Aufgrund der Untersuchung bestehe aus rein orthopädischer Sicht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einnahme von Zwangshaltungen sollte dabei ebenso vermieden werden wie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Diese Einschränkungen würden auch für die Tätigkeit im Haushalt gelten, für welchen im Übrigen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Problematik der LWS eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/118/17 Ziff. 4.2.5).
Nach erfolgter psychiatrischer Exploration führte Dr. L.___ aus, das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren (Urk. 9/118/11 f. Ziff. 4.1.4). Es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen angenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Untersuchung weder an psychosozialen noch an emotionalen Belastungsfaktoren gelitten. Es bestehe kein ausgeprägtes Rentenbegehren oder ein Aufmerksamkeit suchendes Verhalten, so dass weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) gestellt werden könne. Sie lebe alleine und habe regelmässig Kontakte zu ihren Kolleginnen. Sie könne nicht lange sitzen und stehen und müsse daher ihre Positionen wiederholt wechseln. Sie sei jedoch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte auch keine psychopharmakologische Medikation. Die Beschwerdeführerin stufe sich selbst nicht als psychisch krank ein. Dr. L.___ hielt weiter fest, dass ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der bisherigen Therapieresistenz ihrer somatisch nicht hinreichend begründbaren Schmerzen sei die Prognose ungünstig (Urk. 9/118/12 Ziff. 4.1.4).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden weder Hinweise auf eine depressive Entwicklung noch auf unbewusste Konflikte. Ein primärer Krankheitsgewinn und schwere psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden nicht. Es liege auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Daher könne der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, ganztags einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/118/12 Ziff. 4.1.5).
Ferner liessen sich auch aus internistischer Sicht keine Diagnosen stellen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden.
Insgesamt seien die Ärzte aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin seien körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten, ohne Einnahme von Zwangshaltungen oder Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/118/19 f. Ziff. 6.2, Urk. 9/118/20 Ziff. 6.9).
Im Weiteren gaben die Ärzte des F.___ auf eine entsprechende Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin an, seit Juni 2005 habe sich an der Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit „gemittelt“ nichts verändert. Nach den Operationen habe jeweils für einige Wochen eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden, welche jedoch nur als vorübergehend einzustufen sei (Urk. 9/118/20 f. Ziff. 7.3).
4.8 In der Stellungnahme vom 9. Juni 2008 hielt Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, (RAD), fest, die Beschwerdeführerin leide heute nach wie vor an einer chronischen Lumbalgie ohne sensomotorische Defizite nach Wirbelsäulenoperationen. Daneben - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - leide sie an einer Schmerzverarbeitungsstörung, einem Nikotinabusus und einer Migräne. Aufgrund der somatischen Befunde sei die Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gestützt auf die medizinischen Berichte sei keine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich schweren Tätigkeit zu 100 % und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/122/3).
4.9 In seinem Bericht vom 11. September 2008 hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin sei vom 9. Juni 2006 bis 21. September 2007 wegen Nacken- und vor allem Kopfschmerzen bei ihm in Behandlung gewesen. Er führte aus, dass die invalidisierenden Kopfschmerzattacken im F.___-Gutachten nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die konstante Hemikranie rechts mit den zeitweise und vor allem nicht voraussehbaren heftigen Schmerzen in ihrer Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Diesem Umstand sei im Gutachten ebenfalls Rechnung zu tragen (Urk. 13).
5.
5.1 Das F.___-Gutachten vom 21. Januar 2008 mit orthopädischem und psychiatrischem Teilgutachten sowie internistischer Abklärung beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Die Beschwerdeführerin wurde sorgfältig abgeklärt. Das Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Würdigung des Gutachtens hat vielmehr ergeben, dass die Experten sich sorgfältig und umfassend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt haben und schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da das F.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.6), kann - insbesondere was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Diagnosen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken im Vergleich zum ursprünglichen Rentenzusprache ab Juli 2005 nicht geändert haben. Ferner ist weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Damit ist sie weiterhin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. In einer körperlich mittelschweren beziehungsweise schweren Tätigkeit ist sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies bestätigte auch Dr. N.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2008 (Urk. 9/122/3).
5.2 Daran vermögen auch die Beurteilungen durch PD Dr. D.___ und Dr. G.___ sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich weitgehend auf die Ausführungen dieser beiden Ärzte beruft, nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass der Bericht vom 16. (richtig 20.) März 2006 absolut klar sei und sie seit November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Es ist zwar richtig, dass Dr. D.___ aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/96/1 Ziff. 2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Fachverkäuferin „Food“ gilt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht. Weiter führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin für eine regelmässige Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht einsetzbar sei (Urk. 9/96/2 Ziff. 5). Ferner ist auch diese allgemein formulierte Äusserung dahingehend zu verstehen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Fachverkäuferin „Food“ nicht zumutbar gewesen ist. Auch wenn Dr. D.___ die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig qualifizieren wollte, was im Übrigen aus seinen Arztberichten nicht ersichtlich ist, darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). PD Dr. D.___ ist seit dem Jahre 1999 (Urk. 9/15 Ziff. 4) der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin und er unterstützte sie in den jeweiligen Verfahren (Revisions-, Einspracheverfahren; vgl. Urk. 9/76-77, Urk. 9/84, Urk. 9/92, Urk. 9/96, Urk. 9/105), so dass zweifelsohne von einer Vertrauensstellung ausgegangen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Rückenoperationen für eine gewisse Zeit vollkommen arbeitsunfähig gewesen ist, ist unbestritten zu bejahen. Dies bestätigen auch die Ärzte des F.___, welche eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit postoperativ für einige Wochen attestierten (Urk. 9/118/20 f. Ziff. 7.3). Die von PD Dr. D.___ aufgeführte längere Rehabilitationszeit bezieht sich wie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin.
5.3 Ferner machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie die Migräneattacken würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4). Bezüglich diesen Problematiken ist wiederum auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten des F.___ vom 21. Januar 2008 abzustellen.
Dr. L.___ führte in seinem Teilgutachten aus, dass die geklagten Beschwerden auf eine psychische Überlagerung zurückzuführen seien. Das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, jedoch könne ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnosen gestellt werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der bisherigen Therapieresistenz ihrer somatischen nicht hinreichend begründbaren Schmerzen (Kopf-, Gesichtsschmerzen, Migräneattacken) sei die Prognose ungünstig (Urk. 9/11/12 Ziff. 4.1.4). Daher hätten diese Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/118/12 Ziff. 4.1.5).
Im Gegensatz zu den Ausführungen im Arztbericht vom 11. September 2008 von Dr. G.___ ist zu erwähnen, dass die Kopfschmerzattacken im Gutachten berücksichtigt und eben als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurden. Die Ausführungen von Dr. G.___ sind vage und ferner machte er keine näheren Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass auf diesen ungenügenden Arztbericht nicht abgestellt werden kann.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 nicht in relevanter Weise verändert hat, weshalb weiterhin von einer dauernden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit bleibt es bei der Dreiviertelsrente auch für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2006 und 31. Juli 2007.
Nach dem Gesagten ist der leistungsabweisende angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).