Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ geboren 2006, erlitt im Alter von 15 Monaten eine Meningokokken-Sepsis, in deren Verlauf Amputationen an allen vier Extremitäten erforderlich waren (vgl. Berichte des Kinderspitals Zürich vom 21. November 2007, Urk. 15/6, und vom 15. Januar 2008, Urk. 15/12). Seine Eltern meldeten ihn am 6. November 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen, Hilflosenentschädigung und Hilfsmitteln (Prothesen und eventuell Rollstuhl) an (Urk. 15/1). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hilfsmittel in Form von Arm-/Handprothesen beidseits nach ärztlicher Verordnung ab dem 17. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 zu (Mitteilung vom 23. Januar 2008, Urk. 15/11).
1.2 Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 15/6; Urk. 15/8; Urk. 15/12-13) ein und stellte mit Vorbescheid vom 22. April 2008 die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen in Aussicht (Urk. 15/17). Nach Einwand des Versicherten vom 30. Mai 2008 (Urk. 15/29) holte sie weitere Arztberichte (Urk. 15/40-41) ein. Mit Verfügung vom 12. August 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 15/43 = Urk. 2).
Des Weiteren teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Juni 2008 mit, dass zur Zeit kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 15/31). Schliesslich stellte sie mit Vorbescheid vom 12. August 2008 in Aussicht, dass das Begehren um Übernahme der Kosten für die Kinderspitex abgewiesen werde (Urk. 15/44).
2. Gegen die Verfügung vom 12. August 2008 betreffend medizinische Massnahmen (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für Physiotherapie und Ergotherapie zu übernehmen. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 4). Als Beilage zur Beschwerde wurden Berichte der A.___-Stiftung über die Physiotherapie und die Ergotherapie eingereicht (Urk. 3/1-2). Mit Eingabe vom 12. September 2008 (Urk. 9) reichte der Versicherte ausserdem einen aktuellen Bericht des Kinderspitals G.___ (Urk. 10) ins Recht. Mit Stellungnahme vom 24. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.2 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie und Ergotherapie hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG fehlen (S. 1 unten). Eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei im konkreten Fall nicht möglich und eine unmittelbar drohende Verminderung der Erwerbsfähigkeit könne auch mit den beantragten Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhindert werden. Der Versicherte bedürfe einer Therapie über längere Zeit hinweg und dies, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lasse, die bei der Anwendung von Art. 12 IVG vorausgesetzt werde. Die Invalidenversicherung sei nicht leistungspflichtig, weil eine Dauerbehandlung im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Therapie medizinisch erforderlich sei. Solche medizinischen Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen würden und denen auch kein vorübergehender Eingliederungscharakter zukomme, würden in den Bereich der Krankenversicherung fallen (S. 2 oben).
2.3 In der Beschwerde vom 2. September 2008 (Urk. 1) wurde geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stabil, eine eigentliche medizinische Behandlung sei nicht mehr nötig. Es gehe darum, dass er die Grundfunktionen erlerne, wie Aufstehen, Stehen und Laufen mit den unteren Extremitäten oder Greifen und Heben mit den oberen Extremitäten. Ohne diese Fähigkeiten, also ohne Selbständigkeit, sei eine Eingliederung gar nicht möglich. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bereits für die Kosten von Prothesen aufgekommen. Zur Prothesenversorgung gehöre natürlich auch die Fähigkeit, mit den Prothesen umgehen zu können (S. 3 Mitte). Gemäss den Physio- und Ergotherapieberichten sei die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 IVV, wonach die Behandlungen das Ziel haben müssen, die durch die Krankheit verursachten Beeinträchtigungen der Körperbewegung zu beheben respektive zu mildern, erfüllt (S. 3 unten).
3.
3.1 Im Bericht des Kinderspitals G.___ vom 21. November 2007 (Urk. 15/6) hielt Dr. med. B.___, Leitender Arzt, fest, beim Versicherten handle es sich um einen der schwersten Fälle nach überlebter Meningokokken-Sepsis, die bisher bei ihnen behandelt worden seien. Nach fulminantem Verlauf einer Meningokokken-Sepsis, aufgrund derer der Versicherte in die Intensivstation habe aufgenommen werden müssen, sei es zu Nekrosen im Bereich aller Extremitäten gekommen. Aufgrund der Thromboembolien im Bereich der Extremitäten und des Integuments seien Amputationen in den folgenden Bereichen notwendig geworden (S. 1):
- Amputation der Hand im Bereich des Handgelenkes rechts
- Amputation im Bereich der Mittelhand in Höhe der Metacarpalia II-III rechte (richtig: linke) Hand
- Amputation in Höhe des Metacarpaleköpfchens im Bereich des II. Strahles rechte (richtig: linke) Hand
- Amputation des Endgliedes im Bereich des I. Strahles der rechten (richtig: linken) Hand
- Amputation in Höhe des Oberschenkels im Bereich des rechten Beines in Schaftmitte
- Amputation im Kniegelenk, verblieben ist die intakte Condyle des Humerus links
Wie sehr häufig, in 95 % der Fälle, sei weder ein neurologisches noch ein mentales Defizit nach überstandener Meningokokken-Sepsis festzustellen. Nun werde mit der prothetischen Versorgung begonnen (S. 1 unten). Der aktuelle Stand der Rehabilitation sei der, dass die Tutoren im Bereich der unteren Extremitäten angepasst worden seien und der Versicherte langsam mit den kurzen Tutoren zum Laufen gebracht werde. Im Bereich der Hand stünden zunächst Schmuckprothesen aus Silikon an, die erst einmal als Prototypen eingeführt würden, um zu sehen, ob der Versicherte sie überhaupt akzeptiere (S. 2 oben).
3.2 Im Bericht des Kinderspitals G.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 15/12/3-4) gaben Dr. B.___ und Assistenzärztin Dr. med. C.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär (lit. C.1). Die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden (lit. C.2). Auf die Frage nach therapeutischen Massnahmen wurde ausgeführt, dass Spitex sowie Physiotherapie und Ergotherapie verordnet worden seien (lit. D.8).
3.3 Im Austrittsbericht des Kinderspitals G.___ vom 18. Februar 2008 (Urk. 15/13) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ zur prothetischen Versorgung aus, die amputierten Unterschenkelstümpfe hätten problemlos mit Spalthaut vom Scalp gedeckt werden können. Daraufhin sei die Anpassung von Silikonlinern und Tutoren an die Unterschenkelstümpfe erfolgt. Mit intensivierter Physio- und Ergotherapie lerne der Versicherte den Umgang mit den Tutoren. Die Beintutoren würden schrittweise verlängert. Im Vordergrund stünden das Gehen und das Rennen und nicht die Höhe der Tutoren. Die Anpassung erfolge regelmässig alle drei Monate in der Universitätsklinik E.___. Für funktionelle Prothesen der oberen Extremität sei der Versicherte noch zu klein; er soll möglichst geschickt werden ohne Prothesen. Das Greifen sei mit dem linken Handstumpf möglich. Schmuckprothesen, welche sich die Familie wünsche, seien momentan noch nicht angefertigt worden (S. 4 unten).
3.4 Dr. med. D.___, Teamleiter der Technischen Orthopädie der Universitätsklinik E.___, gab im Bericht vom 7. August 2008 (Urk. 15/40) an, der Versicherte brauche Prothesenversorgung für die unteren Extremitäten sowie Physiotherapie. Später werde auch eine prothetische Versorgung der oberen Extremitäten erforderlich sein (Ziff. 1.6). Der Versicherte könne nun mit den Tutoren an seinem Buggy selbständig gehen. Er sei sehr aktiv und sehr geschickt mit der Teilhandamputation links und dem Vorderarmstumpf rechts (Ziff. 2.3). Der Verlauf sei sehr erfreulich. Nun würden Oberschenkel- beziehungsweise Knieexartikulationsprothesen ohne Knie mit Fuss angefertigt, so dass Schuhwerk getragen werden könne. Kniegelenke sollen erst evaluiert werden, wenn der Versicherte mit den Prothesen mit Fuss sicher frei gehfähig sei. Bezüglich Hände seien zurzeit keine prothetischen Versorgungen indiziert (Ziff. 2.5). Der Versicherte benötige Tutoren und als nächste Versorgung Tutoren mit Füssen, später seien auch Kniegelenke notwendig. Aufgrund des Wachstums brauche er regelmässig neue Prothesen (Ziff. 2.7).
3.5 Im Bericht des Kinderspitals G.___ vom 5. August 2008 (Urk. 15/41) bezeichnete Dr. med. F.___, Assistenzärztin, den Gesundheitszustand des Versicherten als besserungsfähig (lit. C.1). Sie gab an, dass die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne (lit. C.2). Es bestehe eine eingeschränkte Mobilität und Funktion der Extremitäten, bedingt durch fehlende Glieder. Intermittierend gebe es Störungen der Prothesen (lit. D.4). Momentan sei die Prognose nicht beurteilbar. Der Versicherte werde ein Leben lang medizinische Interventionen und Hilfsmittel brauchen (lit. D.7).
3.6 Aus dem Bericht der A.___-Stiftung, Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder in H.___, vom 21. August 2008 über die Physiotherapie (Urk. 3/1) ergibt sich, dass der Versicherte seit Januar 2008 zwei bis drei Mal pro Woche die Physiotherapie besuche. Bis im Juni 2008 habe er enorme Fortschritte im Umgang mit seinen Tutoren und seinen Armstümpfen gemacht. Im Juni 2008 habe er neue Prothesen mit Füssen erhalten, zusätzlich seien die Prothesen verlängert worden. Durch die veränderten Längen- und Hebelverhältnisse habe er fast alle bisher erreichten Fähigkeiten verloren. Sie hätten wieder von vorne beginnen müssen, was für den Versicherten zeitweise sehr frustrierend gewesen sei. Jetzt habe er wieder aufgeholt und sei in den Bewegungsübergängen wieder fast so behende wie vorher. Er könne jetzt durch die verbesserte Unterstützungsfläche durch die Füsse kurz frei stehen. Demgegenüber sei das Gehen durch die Füsse erschwert worden (S. 1). Das Laufen werde durch die Amputationen im Armbereich zusätzlich erschwert und individuelle Anpassungen seien notwendig, um den Versicherten auch vor Verletzungen zu schützen (S. 2 Mitte). Er werde weiterhin regelmässig Physiotherapie brauchen, vorläufig sicher zwei Mal pro Woche. Die Veränderung der Beinprothesen (Wachstum) bedeute immer wieder eine totale Umstellung der Statik, Hebel- und Kraftverhältnisse, weshalb intensiv trainiert werden müsse, um die verlorenen Fähigkeiten wieder neu zu erlernen (S. 2 unten).
Dem Bericht der A.___-Stiftung desselben Datums über die Ergotherapie (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit Januar 2008 einmal pro Woche in die Therapie komme. Inhalt der Therapie seien das Greifen, Manipulieren und Hantieren mit dem verkürzten Daumen und Stumpf links sowie bilateral mit dem Stumpf rechts dazu, die Sensibilisierung der linken Hand und dem rechten Stumpf, die Verbesserung der räumlichen Wahrnehmung sowie der Aufbau und die Verbesserung von Beweglichkeit und Stabilität im Rumpf zur Fortbewegung mit den Tutoren (S. 1). Der Versicherte habe in dieser Zeit erfreuliche Fortschritte gemacht. Im Bereich Hantieren habe er gelernt, wie er Gegenstände drehen und wenden müsse, zum Teil auch vermehrt mit Hilfe des rechten Stumpfes, um sie ergreifen zu können. Links habe er mehr Kraft entwickelt, er hantiere häufiger mit beiden Extremitäten. Im Rumpf sei er wendiger geworden, die Rotation habe sich verbessert und auch das Tempo habe sich merklich erhöht. Um die immer wieder neuen Anforderungen des Alltags zu meistern, sei die Unterstützung durch die Ergotherapie indiziert (S. 2).
3.7 Dr. B.___ führte im Rahmen der Stellungnahme vom 3. September 2008 (Urk. 10) aus, die Situation, dass der Versicherte an drei Extremitäten so habe amputiert werden müssen, dass eine normale motorische Entwicklung nicht möglich sei, erfordere sowohl eine intensive physiotherapeutische als auch eine ergotherapeutische Behandlung (S. 1). Eine doppelte Therapie sei unerlässlich, zumal diese Therapien völlig unterschiedliche Ansatzpunkte hätten. Die physiotherapeutische Behandlung beziehe sich vor allem auf die grossen Gelenke, das heisst Hüft- und Kniegelenke sowie Schultergelenke. Hier würden die Tutoren und Gehprothesen trainiert. Die Ergotherapeutin habe die Aufgabe, die gesamte motorische Entwicklung zu steuern und den Einsatz der Hände, welche im Moment lediglich aus einem Daumengrundglied bestünden, zu trainieren. Dem Versicherten müsse beigebracht werden, wie er mit den zwei amputierten Armen letztendlich so geschickt die alltäglichen Dinge erledige, dass er sich normal entwickeln könne (S. 1 f.). Die Nachhaltigkeit und Wirkung der Therapie ziele darauf ab, dass er letztendlich die Prothesen akzeptiere. Die Rehabilitation im Hinblick auf Schule und Beruf werde wesentlich einfacher sein, wenn er eine gehende Position einnehme und die Prothesen akzeptiere. Zur voraussichtlichen Dauer der Therapie gab Dr. B.___ an, er glaube nicht, dass diese vor Beendigung des Wachstums gestoppt werden könne (S. 2 Mitte). Wenn der Versicherte keine Therapie erhielte, würde er nicht lernen in Prothesen zu gehen und weiterhin am Boden entlang kriechen. Dies würde auf die Dauer eine Re-Integrierung nahezu unmöglich machen und längerfristig zu erheblichen Schulterproblemen führen. Die jetzt intensive Physio- und Ergotherapie bei einem so jungen Kind mit solch gravierenden Amputationen sei unabdingbar und stelle eine Minimalversorgung dar (S. 2 unten).
4.
4.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden medizinischen Akten belegt, dass der Versicherte nicht an einem Geburtsgebrechen leidet (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte; Urk. 2 S. 1 unten; Urk. 15/12/3-4 lit. B; Urk. 15/40 Ziff. 1.3; Urk. 15/41 lit. B), womit die Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht gestützt auf Art. 13 IVG entfällt und eine solche lediglich hinsichtlich Art. 12 IVG zu erfolgen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
4.3 Wie sich aus den zitierten Arztberichten ergibt, mussten beim Versicherten wegen einer Meningokokken-Sepsis Amputationen an allen Extremitäten erfolgen. Aufgrund der fehlenden Glieder - dem Folgezustand der schweren Krankheit - ist er in der Körperbewegung stark beeinträchtigt. Dem Austrittsbericht des Kinderspitals G.___ vom Februar 2008 ist zu entnehmen, dass zur Verhinderung einer Sepsis, bei Wachstum von Enterokokken in den Wundabstrichen und positiven Blutkulturen mit demselben Keim, Nachresektionen/Amputationen nötig gewesen seien. Nach mehrmaligem Anlegen von Vakuumverbänden an allen vier Extremitäten, negativen Wundabstrichen und reizlosen Wundverhältnissen habe dann die Stumpfdeckung mittels Hauttransplantationen durchgeführt werden können (Urk. 15/13 S. 4 Mitte). Der Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen und indolenten Unterschenkelstümpfen, reizlosem Vorderarmstumpf rechts, reizlosem Handstumpf links sowie unauffälligem neurologischen Status entlassen werden können (Urk. 15/13 S. 5 Mitte). Es kann davon ausgegangen werden, dass seitdem ein relativ stabiler Zustand besteht. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise.
Aus dem Bericht über die Physiotherapie zeigt sich als Ziel, dass sich der Versicherte mit den Prothesen möglichst normal bewegen kann. Im Rahmen der Ergotherapie soll er insbesondere lernen, mit dem verkürzten Daumen und dem Stumpf links sowie zusammen mit dem Stumpf rechts zu greifen, manipulieren und hantieren, um so die Anforderungen des Alltags zu meistern.
Seit den Amputationen und der Deckung der Stümpfe erscheint die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt als abgeschlossen. Die Ergotherapie und die Physiotherapie dienen demnach nicht der Behandlung des Leidens an sich, sondern der Eingliederung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
4.4 Wie Dr. B.___ ausführte, würde der Versicherte ohne Therapie nicht lernen, mit Prothesen zu gehen und weiterhin am Boden entlang kriechen. Es geht also nicht darum, die momentane Symptomatik zu lindern, ist eine Fortbewegung durch Kriechen beim im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund 2 ½ Jahre alten Versicherten doch noch unproblematisch. Vielmehr sollen im Hinblick auf den Schulbesuch - der gemäss Dr. B.___ wenn möglich in einer Regelklasse erfolgen soll (Urk. 10 S. 2 oben) - möglichst normale Bewegungsabläufe, wie das aufrechte Gehen, und damit Selbständigkeit erreicht werden. Sowohl Physiotherapie als auch Ergotherapie dienen somit der schulischen und beruflichen Eingliederung.
4.5 Wie unter Erwägung 1.3 ausgeführt, sind die Kosten der medizinischen Vorkehren bei Minderjährigen von der Invalidenversicherung zu tragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Aufgrund der fehlenden Glieder könnte sich der Versicherte ohne Ergo- und Physiotherapie lediglich am Boden fortbewegen und würde auch nicht gezielt den Umgang mit seinen Hand- respektive Armstümpfen lernen. Dies würde zu einem stabilisierten Zustand führen, der später nur schwer korrigierbar wäre und eine erhebliche Beeinträchtigung in der Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bedeuten würde.
Die medizinischen Massnahmen müssen voraussichtlich zu einem wesentlichen und dauerhaften Erfolg führen (vgl. Erwägung 1.2). In den vorliegenden Berichten ist durchwegs von einem guten Verlauf der Therapien und erfreulichen Fortschritten (abgesehen von den Rückschritten im Zusammenhang mit neuen Prothesen) die Rede. Zudem wurde angegeben, dass die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Es ist voraussehbar, dass die mittels Therapie vermittelten Fähigkeiten - wie das Gehen mit den Prothesen sowie das Verwenden der Hand respektive der Stümpfe zum Greifen und Hantieren - die Beeinträchtigung im erwerblichen Leben wesentlich verringern werden. Die Prognose ist also günstig und die Massnahmen sind zwar von längerer Dauer, aber voraussichtlich nur bis zum Abschluss des Wachstums nötig.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Physiotherapie und Ergotherapie vorliegend darauf gerichtet sind, die als Folgezustand der Meningokokken-Sepsis eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung zu mildern, um die Ausbildung und die Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 12 IVG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten der medizinischen Vorkehren (Physiotherapie und Ergotherapie) zu tragen hat.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Physiotherapie und Ergotherapie besteht.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 4) als gegenstandslos.
7. Bei diesem Ausgang steht dem Versicherten eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für Physiotherapie und Ergotherapie hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).