IV.2008.00864
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Juni 2008 den Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. September 2008, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Umschulung beantragen liess (Urk. 1 S. 2), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2008 (Urk. 8) und in die Replik vom 28. Januar 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhielt (Urk. 13 S. 2), sowie in die weiteren Verfahrensakten,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten bleibt und diese Vorschrift grundsätzlich auch im Verhältnis kantonale IV-Stelle/IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004 in Sachen S., I 232/03, Erw. 3.3.1),
dass die Revisionsverfahren von jener IV-Stelle durchgeführt werden, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Rahmen eines im August 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/162 ff.) die seit 1995 an die Beschwerdeführerin ausgerichtete halbe Rente (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/222 S. 3) mit Verfügung vom 22. März 2007 auf Ende Mai 2007 einstellte (Urk. 9/262) und bei Beginn der Verfahrensaufnahme durch die Beschwerdegegnerin im Oktober 2007 (Urk. 9/272) das Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung hängig war (Urk. 1 S. 4),
dass über die dadurch aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung jedoch nicht abschliessend befunden werden muss, da die von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene Verwaltungsakte im Allgemeinen nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2009 in Sachen S., 9C_755/2008 mit Hinweisen), und rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen kantonalen IV-Stelle und von der Überweisung der Sache an die zuständige IVSTA abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004 in Sachen S., I 232/03, Erw. 4.2.1, und vom 16. Juli 2002 in Sachen L., I 8/02, Erw. 1.1 und 2.4),
dass die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gerügt wurde und die Sache spruchreif ist, weshalb von der Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2008 wegen mangelnder Zuständigkeit und der Überweisung an die IVSTA abzusehen ist, auch wenn die Bestimmung des Invaliditätsgrades, welcher dem Entscheid über den Rentenanspruch im Revisionsverfahren der IVSTA vorangeht, sachlich eng mit dem Anspruch auf Umschulung zusammenhängt, dies aber hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht entscheidend ist,
in weiterer Erwägung,
dass Streitgegenstand dieses Verfahrens der Anspruch auf Umschulung bildet (Urk. 1 S. 2), ohne dass eine konkrete Ausbildung in Frage steht,
dass dem Protokoll über den Verlauf der beruflichen Abklärungen vom 11. Februar 2008 dazu zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin betreffend Umschulung beraten werden möchte und Ausbildungen im Bereich Grafik/Design und Maltherapie in Frage kommen würden (Urk. 9/284 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin am 8. April 2008 der Beschwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung mitteilte (Urk. 9/289), nachdem diese dem Fachdienst Eingliederung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Telefongesprächs vom 1. April 2008 erklärt hatte, dass sie keine Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 9/190 S. 5),
dass sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen für die Verwaltung die Pflicht ergibt, bei einem Antrag auf Umschulung jeglichen Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen zur Aneignung einer neuen Ausbildung zu prüfen, unabhängig davon, ob ein solcher auf Art. 16 oder 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 in Sachen J., I 548/06, Erw. 3.2 mit Hinweis),
dass Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1),
dass gemäss Art. 17 IVG die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1),
dass die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist (Abs. 2),
dass als Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass es für den Leistungsanspruch gemäss Art. 17 IVG nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf ankommt, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht, wobei nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht fällt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c mit Hinweis; AHI 2002 S. 102 Erw. 4a), was auch nach den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG noch Geltung hat (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 in Sachen J., I 548/06, Erw. 4.3, und vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 3.2),
dass somit nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung gilt und unter Art. 17 IVG fällt, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) - erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet, weshalb ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein muss, wodurch - vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt (Erw. 2a in fine) - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG anderseits erreicht wird (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 11 Erw. 1a in fine, 110 V 263 Erw. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. Erw. 2a und 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05 Erw. 2),
dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung in den Jahren 1978 bis 1980 zur Zahnarztgehilfin (Urk. 9/9 S. 3, Urk. 9/36) für ein Jahr in einen E.___ in F.___ begab (Urk. 9/222 S. 5), lediglich im Juni 1980 bei B.___ (insgesamt Fr. 2'028.-) sowie in den Monaten September bis November 1981 bei C.___ (insgesamt Fr. 4'009.-) ein Einkommen erzielte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 9/67 f., Urk. 9/83 S. 2) und seit ihrer Heirat im Jahr 1982 als Hausfrau und Mutter von drei Kindern (geboren X.___, Y.___, Z.___; Urk. 9/9 S. 2) sowie von Juni bis Dezember 1993 daneben als Pflegemutter in D.___ tätig war (Urk. 9/43 S. 4, Urk. 9/271 S. 2), ohne dabei ausweislich ein rechtsprechungsgemäss ökonomisch relevantes Einkommen erzielt zu haben (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/257 S. 1),
dass sich die Beschwerdeführerin am 20. April 1994 wegen einer Behinderung durch einen Fallfuss seit Februar 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/9), in deren Folge der Beschwerdeführerin zuerst von der IV-Stelle G.___ und nach ihrer Auswanderung nach F.___ im Jahr 1994 (Urk. 9/39; Urk. 9/271 S. 2) von der IVSTA Hilfsmittel und eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurden (Urk. 9/24, Urk. 9/56, Urk. 9/63-64, Urk. 9/84, Urk. 9/98, Urk. 9/102, Urk. 9/117-118, Urk. 9/120, Urk. 9/126, Urk. 9/150, Urk. 9/163, Urk. 9/240),
dass die Beschwerdeführerin in F.___ gesundheitsbedingt vorerst keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/43 S. 4, Urk. 9/105 S. 4), nach einem Ausbildungslehrgang in Computergraphik im Jahr 1997 keine Stelle fand (Urk. 9/222 S. 7, Urk. 9/271 S. 2, Urk. 21 S. 1), in den Jahren 2002 bis 2004 stundenweise mit einem Stundenansatz von 19,5 H.___ als Aufsicht bei Maturaprüfungen erwerbstätig war und damit im Jahr 2003 durchschnittlich 602 H.___ brutto pro Monat erzielte, was je nach damaligem Wechselkurs ungefähr dem Betrag von Fr. 190.- (Fr. 188.40 bei einem Wechselkurs von 0,31293 am 1. Juli 2003 gemäss Wechselkursrechner auf www.oanda.com) entspricht, wobei der tiefste Monatslohn 202.58 H.___ betrug und der Höchstbetrag im Juni 2003 mit 1'239.78 H.___ anfiel (Urk. 9/222 S. 7, Urk. 9/271 S. 2, Urk. 21 S. 1, Urk. 22/1-2), welche Anstellung sie aufgeben musste, weil die Fahrgemeinschaft zum Arbeitsort aufgehoben wurde (Urk. 9/222 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 eine Ausbildung zur Naturheilpraktikerin begonnen hatte, bei welcher sie von 2004 bis 2006 in der Healing Klasse als Assistentin tätig war, welche Ausbildung sie jedoch nicht abschloss, da ihr die Abschlussprüfung auf I.___ zu schwierig war (Urk. 9/222 S. 7, Urk. 9/271 S. 2, Urk. 9/284 S. 2, Urk. 21 S. 1),
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Juni 2007 keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/284 S. 1 f.),
dass die minimale volle einfache ordentliche Invalidenrente im Jahr 2003 gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und mit Art. 3 der Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei den AHV/IV/EO vom 20. September 2002 (SR 831.108) im Monat Fr. 1'055.- betrug,
dass die Beschwerdeführerin somit vor der Einreichung ihres Leistungsgesuchs betreffend berufliche Massnahmen im Oktober 2007 (Urk. 9/272; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2003 in Sachen D., I 785/01, Erw. 6.1) kein Erwerbseinkommen erzielt hatte, das sie invaliditätsbedingt verlor und das während 6 Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente ausmachte,
dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (Urk. 2) daher zu Recht verneint wurde,
dass nach Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht, wobei als erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gilt,
dass unter bestimmten Voraussetzungen die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (Art. 16 Abs. 2 lit. a), die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c) der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind,
dass sich die Frage der Übernahme der Ausbildungs(mehr)kosten im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hier nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG beurteilt,
dass die Leistungsgewährung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinn des Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juni 2003 in Sachen G., I 93/03, Erw. 3.3),
dass darunter auch Fälle zählen, in welchen eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abgeschlossen wird, eine Betätigung auf diesem Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (BGE 121 V 189 Erw. 3c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2000 in Sachen G., I 556/98, Erw. 2b),
dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Zahnarztgehilfin im Jahr 1980 abgeschlossen hat (Urk. 9/9 S. 3, Urk. 9/222 S. 7),
dass sie gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 16. März 2006 in ihrem gelernten Beruf zwar wegen des langen Stehens und des Einnehmens von Zwangshaltungen als vollständig arbeitsunfähig beurteilt wurde (Urk. 9/222 S. 23), der diese Arbeitsunfähigkeit verursachende Gesundheitsschaden jedoch frühestens seit den neunziger Jahren besteht (Urk. 9/23, Urk. 9/222 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin zumindest in den zehn Jahren nach der Ausbildung zur Zahnarztgehilfin somit aus invaliditätsfremden Gründen (Auslandaufenthalt, Heirat im J.___ 1982, Kinder geboren X.___, Y.___ und Z.___, Haushaltstätigkeit; Urk. 9/9 S. 1 f. und S. 4) nicht auf ihrem angestammten Beruf erwerbstätig war, zumal sie diese Ausbildung gegen ihren Willen und nur auf Druck ihrer Eltern absolviert haben soll (Urk. 9/222 S. 7 und S. 15),
dass es vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zahnarzthelferin im Gesundheitsfall zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen hätte, selbst wenn dies fachlich möglich gewesen wäre,
dass auch die nach Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Maturaprüfungsaufsicht, Assistentin in der Heilklasse im Rahmen der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin) nicht gesundheitsbedingt, sondern wegen Auflösung der Fahrgemeinschaft (Urk. 9/222 S. 7) respektive als Konsequenz aus dem wegen Sprachschwierigkeiten erfolgten Ausbildungsabbruch (Urk. 9/284 S. 2) entfielen und somit nicht durch die Gesundheitsbeschwerden unzumutbar wurden,
dass der freiwillige Verzicht auf den Einstieg ins Erwerbsleben nach der Ausbildung zur Zahnarztgehilfin auch bei voller Gesundheit eine zusätzliche Aus- oder Weiterbildung nötig gemacht hätte, um eine bessere als die heute mögliche berufliche Integration, und insbesondere eine solche im angestrebten Bereich von Grafik/Design und Maltherapie (Urk. 9/284 S. 3), zu erreichen,
dass ein Anspruch auf Beiträge an eine berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG folglich ebenfalls zu verneinen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen (Urk. 1, Urk. 13) daran nichts zu ändern vermögen und die Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-22/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).