IV.2008.00866

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, Mutter einer Tochter (geboren 1993), hat nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht aus medizinischen Gründen keine berufliche Ausbildung absolviert. Am 10. Januar 1996 (richtig: 1997) hat sie sich wegen Osteomyelitis und Muskelschwäche am linken Bein erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische Abklärungen (Urk. 15/3) vor und kam zum Schluss, dass die Versicherte Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung hat (Urk. 15/5). Mangels Kooperation mit der Berufsberatung der IV-Stelle wurde dieses Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. August 1997 [Urk. 15/7]) mit Verfügung vom 26. Mai 1998 (Urk. 12/10) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 16. Oktober 2000 liess sich die Versicherte durch die Amtsvormundschaft der Stadt "___" erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmelden (Urk. 15/11 und Urk. 15/12). In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 15/14 und Urk. 15/15) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % per 1. Oktober 1999 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 15/17). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2002 (Urk. 15/21) fest. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 14. Januar 2003 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 15/24). Nachdem die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 15/26) abgeklärt und sich bei der Z.___, wo die Versicherte vom 26. Juli 2001 bis 29. Januar 2002 angestellt gewesen war, nach deren Arbeitsverhältnis erkundigt hatte (Urk. 15/28), sprach sie dieser mit Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 15/35), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente zu.
         Mit Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 15/38) wurde das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für Kniebandagen vom 29. August 2003 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Im Rahmen des am 13. November 2006 von Amtes wegen eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 15/47) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, "___", vom 1. Februar 2007 (Urk. 15/56) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 15/50) bei. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 informierte die Amtsvormundschaft "___" die IV-Stelle über die Bestellung von K.___ zur Beiständin der Versicherten (Urk. 15/72). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die MEDAS "___" mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 18. Oktober 2007 [Urk. 15/65]). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 (Urk. 15/68) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente für die Zukunft in Aussicht. An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1. Februar 2008 (Urk. 15/70) fest. Am 18. Februar 2008 gelangte die Beiständin der Versicherten an die IV-Stelle und monierte die falsche Zustellung des rentenaufhebenden Entscheides, weshalb ihr der Vorbescheid am 20. Februar 2008 nochmals zugestellt wurde (Urk. 15/74 und Urk. 15/75). Nachdem die Versicherte durch Rechtsanwältin Pia Dennler, Winterthur, mit Eingaben vom 14. April 2008 (Urk. 15/98) und vom 14. Mai 2008 (Urk. 15/100) dazu Stellung genommen hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) die Rente per 31. August 2008 ab. Einer allfälligen dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Nachdem gestützt auf die nicht korrekt zugestellte Verfügung vom 1. Februar 2008 die Rente der Versicherten schon per 31. März 2008 eingestellt worden war (Urk. 15/70), zahlte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate April bis und mit August 2008 die ganze Rente noch nach (Verfügung vom 9. Juli 2008, Urk. 15/107).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Pia Dennler am 1. September 2008 Beschwerde (Urk. 1) erheben und folgende Anträge stellen:
              "1. Es sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen und neuem                                     Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
                   Es sei der Beschwerdeführerin noch eine kurze Nachfrist                               anzusetzen, um ergänzende Angaben und Unterlagen zu diesem                      Antrag einzureichen.
               2. Eventuell
                   Es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung des Vorbescheids                      vom 1./20. Februar 2008 eine ordentliche Invalidenrente (Teilrente)                   zuzusprechen.
               3. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten                    ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         Mit Eingabe vom 20. September 2008 (Urk. 5) beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherten, dass der von ihr erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 24. September 2008 wurde diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7). Am 9. Oktober 2008 reichte die Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10/1-9) ein. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 (Urk. 14) die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen und reichte nebst den Verfahrensakten (Urk. 15/1-110) auch die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2008 (Urk. 16) ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 17) wurde der Versicherten im Rahmen des damit angeordneten zweiten Schriftenwechsels Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Urk. 21 und Urk. 22/1-12) nach. Darin hielt sie an ihren ursprünglichen Anträgen im Wesentlichen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 beziehungsweise ab 1. Januar 2008 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. beziehungsweise 5. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Bei den in Art. 3 - 13 ATSG und in Art. 16 (Grad der Invalidität) und Art. 17 ATSG (Revision) sowie in Art. 53 Abs. 2 (Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung) enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.7     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.8     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.9     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) per 31. August 2008 erfolgte Rentenaufhebung rechtmässig war.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung sei sie in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 50'781.-- und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 43'164.-- pro Jahr zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 (Urk. 14) brachte die Beschwerdegegnerin im Weiteren vor, dass bei der Beschwerdeführerin nicht - wie in der Verfügung vom 27. Juni 2008 dargetan - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese gar nie einen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe, mithin seien die Verfügungen vom 25. September 2001 (richtig: 9. Januar 2002, siehe Urk. 15/21) und vom 7. Juli 2003 (richtig: 20. August 2003, siehe Urk. 15/35) zweifellos unrichtig gewesen. Da es sich um Rentenleistungen und damit Dauerleistungen handle, sei auch das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt. Damit sei die Rente nicht revisionsweise, sondern wiedererwägungsweise ex nunc et pro futuro aufzuheben.
2.3     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 21), dass sie sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gutachten der MEDAS sei, insbesondere was die psychische Erkrankung betreffe, nicht beweistauglich. Es sei mangels Fremdanamnese unvollständig und in sich nicht schlüssig.

3.
3.1     Aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeantwort neu vorgebrachten Begründung, wonach die ursprünglich erfolgten Rentenzusprachen nicht revisions-, sondern wiedererwägungsweise aufzuheben seien, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Verfügungen vom 9. Januar 2002 (Urk. 15/21) und vom 20. August 2003 (Urk. 15/35) zweifellos unrichtig waren.
3.2     Die ursprüngliche Verfügung vom 9. Januar 2002 (Urk. 15/21), womit der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen worden war, beruhte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1   Dr. med. Z.___, Oberarzt, Leiter Knie-Team, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Klinik Z.___, "___", haben in ihrem Bericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 15/14) bei der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen gestellt:
              "Status nach hämatogener Osteomyelitis proximale Tibia links sowie  proximale Femur links 1988.                        Status nach viermaliger Ausräumung.                    Staus nach Einlegen von Garamycinketten 1989.          Status nach Ausräumung des Osteomylitisherdes proximale Tibia      links 8/96".
         Die Beschwerdeführerin sei in sitzender Position zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeit als Verkäuferin im angelernten Beruf sei aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen nicht möglich. Dazu führten die Ärzte erläuternd aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer chronischen Osteomyelitis der proximalen Tibia (Beginn ungefähr 1981). Seit 1996 klage sie vor allem über Schmerzen bei längeren Belastungen, d.h. längerem Stehen oder Gehen. Ruheschmerzen habe sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe letztmals im Oktober 1998 bis Dezember 1998 als Serviertochter mit einem Pensum von 50 % gearbeitet. Im Juni 1999 habe sie die Arbeit im Service wieder aufgenommen. Aufgrund von erneut auftretenden starken Schmerzen im linken Unterschenkel habe die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im September 1999 wieder aufgeben müssen. Seither sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin nehme intermittierend Spiralgin ein.
3.2.2   Dr. B.___, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst der Stadt "___", diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 30. März 2001 (Urk. 15/15) eine unreife Persönlichkeit (ICD-10 F 60.8) mit normaler Intelligenz und belastetem familiären Umfeld (enge Mutterbeziehung). Damit die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess reintegriert werden könne, brauche sie ein entsprechendes Programm. Die Beschwerdeführerin möchte eine Teilzeitstelle (50 %) im Service, im Elektro-Bereich oder in einem Tierheim, wozu sie auch fähig sein müsste. Unklar sei jedoch, ob sie dies aufgrund ihrer körperlichen Befindlichkeit könne. Aus psychischer Sicht sei es für sie wichtig, dass sie mit Hilfe eines Beschäftigungsprogrammes wieder in den Arbeitsprozess integriert werde (Urk. 15/15).
3.2.3   Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2001 abgestellt (Urk. 15/15-16). Demnach hielt sie die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten, d.h. sitzenden Tätigkeit, für vollständig arbeitsfähig, was angesichts der Berichterstattung der Ärzte der Klinik Z.___ vom 8. Januar 2001 (Urk. 15/14) nachvollziehbar ist. Was den psychischen Gesundheitszustand betraf, stützte sich der RAD-Arzt auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. B.___, welcher bei einer unreifen Persönlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Nicht einsichtig ist, inwiefern der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten unreifen Persönlichkeit eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert hätte zukommen sollen. Als psychisch relevante Probleme nannte Dr. B.___ das unreife und mutterabhängige Verhalten der Beschwerdeführerin, das Nichtwahrnehmen der eigenen Verantwortlichkeit sowie erniedrigte soziale Kompetenz (Urk. 15/15/4). Selbst wenn diese Probleme als psychiatrische Befunde genügten, um die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit(sstörung) gemäss ICD-10 F60.8 (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung) zu stellen, fehlte es dennoch offensichtlich an einem medizinischen Substrat, das nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich hätte beeinträchtigen könnten. Eine fachärztlich festgestellte psychische Störung ist keineswegs gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Dies gilt insbesondere im Falle der Beschwerdeführerin. Gemäss Dr. B.___ wirkte sich die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass es dieser im sozialen Umgang schwer fiel, einen gleichbleibenden Kontakt mit Personen zu haben, und sie Mühe hatte, lange an einem Arbeitsort zu bleiben (Urk. 15/15/4). Damit lag die Betonung auf psychosozialen und verhaltensbezogenen Beeinträchtigungen. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb die Schwierigkeit, mit Personen gleichbleibenden Kontakt zu halten, sich bei einem Teilzeitpensum anders auswirken soll als bei einer Vollzeitstelle. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine Arbeitstelle zu suchen, wo keine Teamarbeit oder kein hoher Grad an sozialer Kompetenz erforderlich gewesen wäre. Im Weiteren ergibt es sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vom Juni bis September 1999 als Servicemitarbeiterin gearbeitet, und sie diese Stelle wegen der starken Schmerzen im linken Unterschenkel, mithin aus körperlichen Gründen, aufgegeben hat (Urk. 15/14/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ aus psychiatrischen Gründen bloss noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Als Erklärung dafür lässt sich dem Bericht einzig entnehmen, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin gewesen war, entweder im Service oder im Verkauf (Elektro-Bereich) oder in einem Tierheim mit einem halben Pensum tätig zu sein (Urk. 15/15). Wegen der Hunde könne sie allerhöchstens teilzeitlich arbeiten (Urk. 15/15/3). Damit bestehen gewichtige Hinweise dafür, dass sich Dr. B.___ bei seiner Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr auf deren Angaben als auf die von ihm erhobenen medizinischen Befunde gestützt hat. Selbst wenn sowohl die Vormundin der Beschwerdeführerin als auch der Vormund der Tochter die Beschwerdeführerin angeblich als nicht arbeitsfähig erachteten (Urk. 15/15/2), hätte die Beschwerdegegnerin mangels einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Januar 2002 an einer psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG, das heisst mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gelitten hat.
         Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Januar 2002 eine psychische Störung von Krankheitswert im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgebenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es vor allem die psychosozialen und verhaltensbezogenen Probleme des Beschwerdeführerin waren, die Anlass für die attestierte Arbeitsunfähigkeit waren.
         Demnach ist die ursprüngliche Verfügung vom 9. Januar 2002 (Urk. 15/17) als zweifellos unrichtig zu bezeichnen.
3.3
3.3.1   Im Weiteren ist zu prüfen, ob auch die Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 15/35), womit der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig war.
         Diese Frage ist unter den Voraussetzungen der Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG zu prüfen. Mithin stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom Januar 2002 derart wesentlich verschlechtert hatte, dass ihr ab Januar 2003 eine ganze Rente zustand.
3.3.2   Die Beschwerdegegnerin hat sich bei diesem Entscheid auf den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, "___", vom 13. Februar 2003 (Urk. 15/26) gestützt (siehe Feststellungsblatt vom 7. Juli 2003, Urk. 15/32).
         Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Chondromalazie der Patella Grad III mit ausgedehnten Knorpelfissuren und einer Fraktur im lateralen Tibiaplateaubereich und im medialen Femurkondylusbereich. Nebst einem Status nach einer Denervationsoperation nach Hohmann-Wilhelm am linken Ellbogen, linksbasalen peripheren Lungenembolien bestehend seit 10. Oktober 2002, einem Knieleiden seit Januar 2000 und einem Status nach Osteomyelitis-Operationen am linken Unterschenkel 1988, 1990 und 1998 stellte Dr. C.___ einen Nikotin- und Alkoholabusus fest. Der Gesundheitszustand habe sich infolge der Zunahme der Kniegelenkbeschwerden verschlechtert. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 25 %. Dazu führte der Chirurge erläuternd aus, die Beschwerdeführerin klage seit Februar 2000 über Kniegelenkschmerzen, welche nach einem Sturz auf Glatteis im Januar 2000 begonnen hätten. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin das Knie verdreht. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in beiden Knien, zum einen im Bereich der ehemaligen Schraubenfixation und zum anderen über diffuse Knieschmerzen links. Ein eigentlicher pathologischer Befund sei nicht zu erheben. Es handle sich um eine psychisch auffallende, schwer einzuschätzende Frau, welche in prekären Familienverhältnissen lebe. Sie habe ein uneheliches Kind, beziehe Sozialhilfe, betreibe einen Nikotin- und aufgrund des jeweiligen massiven Foetors ex ore auch einen Aethylabusus. Es entziehe sich seiner Kenntnisse, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin reichten, um eine Umschulung zu rechtfertigen.
         Selbst in der Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Knieschmerzen verschlechtert hatte, ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht einsichtig, weshalb diese in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 25 % hätte arbeitsfähig sein sollen. Unklar ist - und aus Bericht von Dr. C.___ auch nicht zu entnehmen -, weshalb die Beschwerdeführerin in einer knie- beziehungsweise beinentlastenden, vorwiegend sitzenden, allenfalls wechselbelastenden Tätigkeit nicht nach wie vor vollständig arbeitsfähig hätte sein sollen. Die Beurteilung von Dr. C.___ ist daher offensichtlich nicht rechtsgenüglich. Damit war die darauf gestützte Erhöhung der Invalidenrente im August 2003 zweifellos unrichtig.
3.4     Die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist indessen nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen).
         Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.4.1   Im Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 15/56) diagnostizierte Dr. Y.___ bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer hämatogenen Osteomyelitis am Ober- und Unterschenkel links 1987 nach einer Angina und einem oligosymptomatischen Asthma bronchiale sowie einer Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) bei einer schweren bronchialen Hyperreagibilität, einer Sensibilisierung auf Hasel, Beifuss, Wegerich, Schimmel und Hausstaubmilben, einem Nikotinabusus (20 py) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen:
                  "Gastroenterologisch:                Hiatushernie 5.2003                 St. n. narbigen Veränderungen Bulbus duodeni und Magenantrum         9.2001                 St. n. Lungenembolie 2003 10.2002                        Katzenkratzkrankheit links inguinal?? 23.1.07           MRT Schädel 8.2003 unauff.                Rezidivierende Thoraxbeschwerden mit Hosp./Beh. 10.2005, 8.2005          11.2004, 5.2003              1982 Hallux valgus OP re          1984 Tonsillektomie                 1998 Inguinalhernienplastik n. Shouldice links                  2000 Lap. Appendektomie                  2000 St. n. OP Epiconsylitis humeri radialis links               2001 Transversalisplastik rechts bei Vd. a. Inkarzeration, Lipom anulus        internus                        2001 St. n. tuberositas tibiae Verlagerung bei Chondromalazie                rechts, KAS mit lateraler Kapsulotomie, Abrasio Patellarückfläche,          Plicaresektion        2002 St. n. Schraubenentfernung Knie rechts".
         Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsbelastung führte Dr. Y.___ aus, dass ihm die Abgabe einer Beurteilung sehr schwer falle. Er kenne die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem. Seiner Meinung nach müssten die genannten Diagnosen nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Es sei ihm unklar, auf welcher Basis die bisherigen Rentenleistungen erfolgt seien. Er schlage daher vor, die Beschwerdeführerin gutachterlich untersuchen zu lassen.
3.4.2   Grundlage für die mit Verfügung vom 27. Juni 2008 erfolgte Rentenaufhebung war das Gutachten der MEDAS vom 18. Oktober 2007 (Urk. 15/65).
         Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Experten darin die folgenden Diagnosen:
              "Valgusgonarthrose beidseits mit Femoropatellararthrose links bei
               -  Status nach Behandlung einer hämatogenen chronischen Osteomyelitis           (linke Tibia, linker Femur) 1988-1996                      -       Status nach Tuberositas-tibiae-verlagerung wegen Chondromalazie                  rechts 2001            -       Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie und erweiterter              Gelenkstoilette rechts am 10.05.2007
               Chronische Lumbalgie bei Hyperlordose und beginnenden Chondrosen".
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge (Differentialdiagnose: emotionale Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus) bei einer einfach strukturierten Frau, das Asthma bronchiale bei persistierendem Nikotinabusus (20-30 packyears) und Polyallergie, Übergewicht (BMI 29), sowie eine chronisch rezividierende Epicondylopathia radialis links bei einem Status nach einer operativen Denervation im Jahr 2000. In den bisher gelegentlich ausgeübten Tätigkeiten als Serviertochter und Lebensmittelverkäuferin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Hausfrau sei ihr zu 70 % zumutbar, wobei sie bei ausgedehnten, stehend ausgeführten Reinigungsarbeiten und beim Heben von schweren Gewichten Hilfe benötige. Körperlich leichte, vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeiten (z.B. Kassiererin, Einpackerin, Montagearbeiterin) seien der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie solche, die praktisch ausschliesslich stehend oder mit längerem Gehen ausgeübt werden müssten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Auch der psychiatrische Konsilarius halte die Beschwerdeführerin im Prinzip für 100 % arbeitsfähig. Jedoch habe er aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin gewisse Bedenken hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung und empfehle deshalb ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen. Fraglich sei auch, ob die Beschwerdeführerin allfälligen Arbeitgebern und Mitarbeitern zumutbar sei. Eigentliche psychosoziale Faktoren würden nicht vorliegen. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei aber derart, dass sie bei der beruflichen Wiedereingliederung möglicherweise ein Hindernis darstelle. Diese sollte daher mittels eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen versucht/angestrebt werden.
3.4.3   Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2007 aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 15/56, Urk. 15/65 und Urk. 21). Diesbezüglich hat das Gutachten der MEDAS vom 18. Oktober 2007 (Urk. 15/65) als beweistauglich zu gelten. Insbesondere ist es in dieser Hinsicht umfassend, erging in Kenntnis und in gründlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie gestützt auf eigene Untersuchungen und gibt die medizinischen Zusammenhänge in verständlicher und nachvollziehbarer Weise wieder.
         Nicht nachvollziehbar ist es aber hinsichtlich des psychiatrischen Konsiliums. Zum einen ist sind die Diagnosen nicht überzeugend, und zum anderen weist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Widersprüche auf.
         Der psychiatrische Gutacher, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", stellte bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) fest. Als Differentialdiagnose nannte er eine instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus ICD-10 F.60.3. Die sogenannten Z-Kodierungen sind unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind; sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behandelt wird (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 2007 in Sachen M., I 514/06). Anderes gilt jedoch in Bezug auf die Differentialdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F) (4. korrigierte und ergänzte Auflage, Bern Göttingen Toronto Seattle, S. 229 f.) besteht bei einer solchen Persönlichkeitsstörung eine deutliche Tendenz, impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, und mit wechselnder, instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen, ist gering, und Ausbrüche intensiven Ärgers können zu oft gewalttätigem und explosivem Verhalten führen; dieses Verhalten wird leicht ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder behindert werden. Zwei Erscheinungsformen dieser Persönlichkeitsstörung können näher beschrieben werden, bei beiden finden sich Impulsivität und mangelnde Selbstkontrolle. Beim impulsiven Typ gemäss ICD-10 F60.30 sind die wesentlichen Charakterzüge emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten sind häufig, vor allem bei Kritik durch andere. Da eine Persönlichkeitsstörung meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist (Internationalen Klassifikation psychischer Störungen a.a.O., S. 227), ist mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegend relevant, weshalb Dr. D.___ diesbezüglich bloss eine Differentialdiagnose gestellt hat. Im Gutachten findet sich keine Antwort dafür. So führte der Experte in diesem Zusammenhang einzig aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine unreife Persönlichkeit sei, sondern auch eine Persönlichkeit mit verminderter Impulskontrolle. Wenn sie sich unfair behandelt beziehungsweise provoziert fühle, glaube sie sich zu verbaler und gelegentlich handgreiflicher Aggressivität berechtigt. Es scheine angemessen, von "akzentuierten Persönlichkeitszügen" oder von einer unreifen Persönlichkeit zu sprechen, wie dies bereits in den Akten stehe. Differentialdiagnostisch sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ in Betracht zu ziehen (Urk. 15/65/29). Da sich die Verhaltensauffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin offensichtlich intensiviert haben, ist mangels entsprechenden Angaben dazu nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter bloss differentialdiagnostisch von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ausgeht. So finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Kritik mit aggressivem, das heisst verbalem und handgreiflichem, Verhalten reagiert (Urk. 15/65/27). Im Urteil des Bezirkgerichtes "___" betreffend Heimeinweisung von E.___ (Tochter der Beschwerdeführerin) vom 13. September 2004, bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 2005 (Urk. 15/92), wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Erziehungsaufgaben nicht gewachsen sei (Urk. 15/90/14). Dabei stützte sich das erstinstanzliche Gericht auf verschiedenste Berichte und Aussagen der zuständigen Vormundschaftsbehörde, des Lehrers von E.___ und der Leitungen der Heime, in denen diese bereits platziert gewesen war. Übereinstimmend gaben die genannten Personen an, dass die verbalen und gewalttätigen Ausbrüche der Mutter und der Tochter unberechenbar seien und manchmal auch Polizeieinsätze notwendig machen würden. Ferner finden sich in sämtlichen Berichten Hinweise für ein ungelöstes Alkoholproblem der Beschwerdeführerin (Urk. 15/90/10 und Urk. 15/90/12). Zwar hatte bereits Dr. B.___ im März 2001 aufgrund der Angaben des Vormundes der Tochter in seinem Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schlecht mit Kritik und den an sie gestellten Anforderungen des täglichen Lebens umgehen könne. Sie habe eine niedrige Frustrationstoleranz (Urk. 15/15/2). Anhaltspunkte für gewalttätiges Handeln oder ein Alkoholproblem fanden sich damals aber noch nicht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es auf der einen Seite gewichtige Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gibt und auf der anderen Seite unklar ist, ob die Beschwerdeführerin nicht doch an einer Persönlichkeitsstörung, welcher eine invalidisierende Wirkung nicht grundsätzlich abgesprochen werden könnte, leidet.
         Im Weiteren ist auch die Begründung, welche Dr. D.___ im Zusammenhang mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben hat, widersprüchlich. Obwohl der Gutachter keinen Anlass sieht, bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu postulieren, hegt er dennoch Zweifel, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer auffälligen Persönlichkeit und dem damit zusammenhängenden, teilweise schwierigen Sozialverhalten in der Lage sei, sich an einem Arbeitsplatz angemessen zu integrieren, weshalb er zur Klärung dieser Frage ein Arbeitstraining in einer geschützten Werkstatt vorschlägt (Urk. 15/65/29). Da vorliegend fraglich ist, ob dem schwierigen sozialen und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin nicht doch Krankheitswert zukommt, und auch nicht klar ist, ob sie deswegen einem allfälligen Arbeitgeber und Mitarbeitern überhaupt zumutbar ist, sind nicht überwindbare Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht. Ferner begründete der Gutachter seine Auffassung, dass die Beschwerdeführerin einem allfälligen Arbeitgeber und Mitarbeitern nicht generell unzumutbar sei, denn auch nicht mit medizinischen Argumenten, sondern verweist in diesem Zusammenhang einzig auf die zeitweilige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese zuletzt vom 26. Juli 2001 bis 29. Januar 2002 bei Z.___ arbeitstätig gewesen war (Urk. 15/48 und Urk. 15/50).
         Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass nebst den Unklarheiten hinsichtlich des Krankheitswertes der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen Beeinträchtigung auch ungewiss ist, ob und allenfalls inwiefern sich diese auf deren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.
         Aus den Akten ergeben sich zudem nicht zu übersehende Hinweise dafür, dass bei der Beschwerdeführerin auch ernsthafte Alkoholprobleme vorhanden sein könnten (Urk. 15/26/5, Urk. 15/90 und Urk. 15/65/29). An Abklärungen dazu fehlt es gänzlich, so dass auch die Frage der invalidisierenden Wirkung einer allfällig vorhandenen Suchterkrankung gemäss Erw. 1.6 hiervor nicht beantwortet werden kann.        
3.4.4   Aufgrund des Gesagten erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente im Juni 2008 als ungenügend abgeklärt, weshalb weder der durch die psychische Beeinträchtigung und/oder eine allfällige Alkoholerkrankung beeinflusste Gesundheitszustand noch die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab Juni 2008 rechtsgenüglich beurteilt werden können. Zur Objektivierung einer allfälligen Alkoholerkrankung und Beurteilung der sich daraus allenfalls ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie nochmaliger psychiatrischer Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin eine stationäre Abklärung zu veranlassen haben. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wird insbesondere in nachvollziehbarer Weise zu klären sein, an welchen psychischen Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin leidet und inwiefern diese unter Ausserachtlassung von rein psychosozialen Faktoren dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sollte es sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Suchterkrankung leidet, hätten die Gutachter im Weiteren anzugeben, ob und allenfalls inwiefern sich diese zusätzlich im Sinne von Erw. 1.6 hiervor invalidisierend auswirkt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
3.4.5   Was die in den Stellungnahmen vom 27. Februar 2009 (Urk. 21) und vom 11. März 2009 (Urk. 26) im Zusammenhang mit der am 1. Februar 2008 durchgeführten Vorfusskorrektion und der am 2. Dezember 2008 erfolgten Kniegelenksoperation sowie der voraussichtlich am 18. März 2009 anstehenden operativen Behandlung der Leisten- und Nabelhernie geltend gemachten, nach wie vor bestehenden Gesundheitseinschränkungen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei erfahrungsgemäss um voraussichtlich vorübergehende Beeinträchtigungen handelt. Entsprechend führte Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "____", in seinem Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2009 aus, dass rein theoretisch hinsichtlich des rechten Kniegelenks und des linken Vorderfusses eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ab zweiter Hälfte März bzw. Anfang April (2009) möglich sein sollte (Urk. 22/2). Diese Einschätzung wird durch Dr. med. G.___, Oberarzt Chirurgie, Spital X.___, hinsichtlich der Leisten- und Nabelbrüche im Bericht vom 6. März 2009 (Urk. 27/1) bestätigt. Sollten sich diese Einschätzungen nicht bewahrheiten oder sich im Nachgang zu den Hernienoperationen Probleme mit längerdauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, wäre die Beschwerdeführerin gehalten, dies im Rahmen des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens geltend zu machen.

4.      
4.1     Obwohl die Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) aufzuheben ist, bleibt mit Blick auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 106 V 18 ff., Bestätigung in BGE 129 V 370 ff., vgl. auch Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 16. Dezember 2008 in Sachen P., 8C_45/2008, Erw. 3.1, mit Hinweis), wonach der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerde gegen diese Verfügung zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat.
4.2
4.2.1   Der Beschwerde gegen eine gestützt auf das IVG erlassenen Verfügung kommt aufschiebende Wirkung zu (e contrario Art. 54 Abs. 1 ATSG; Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 VwVG; vgl. auch Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Rz 26 zu Art. 56; § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
         Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, d.h. solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben. Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (vgl. Max Berger, Leistungsverweigernde Verfügungen im Sozialversicherungsrecht: rechtliche Qualifikation, in: HAVE 4/2008 S. 376 ff.).
         Die Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird, ist eine positive Verfügung, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (BGE 124 V 84).
4.2.2   Die Vorinstanz kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu (Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG).
4.2.3   Die Frage, ob bisher erbrachte Leistungen während eines gegen die sie einstellende Verfügung gerichteten Rechtsmittelverfahrens weiterhin auszurichten sind, entscheidet sich praxisgemäss auf Grund einer Abwägung zwischen dem Interesse der versicherten Person am ununterbrochenen Bezug der Leistungen und demjenigen des Versicherers an deren sofortigen Einstellung. Diese Interessenabwägung beruht auf denselben Kriterien, sei es bei der Prüfung, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkungen rechtmässig ist, sei es bei der Frage, ob entsprechende positive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichte vom 8. August 2005 in Sachen S., I 426/05, Erwägung 2.2, mit Hinweis).
4.2.4   Die über den Entzug der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 3. April 2003, I 57/03).
         Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt indes praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die beschwerdeführende Partei im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 269 Erw. 3; vgl. auch AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1   Die vorliegend im Streit liegende Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 2) beinhaltet die wiedererwägungsweise Aufhebung der mit rechtskräftigen Verfügungen vom 9. Januar 2002 (Urk. 15/21) und vom 20. August 2003 (Urk. 15/35) zugesprochenen Rentenleistungen. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig.
4.3.2   Nach der dargelegten Rechtsprechung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung von Leistungen jenes der Beschwerdegegnerin nur dann, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sie werde im Hauptverfahren obsiegen. Nach dem Gesagten kann indessen der Verfahrensausgang aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb kommt der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Fürsorge keine ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe Erw. 4.2.4).
4.3.3   Damit sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 resp. für die vorsorgliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September 2008 (Urk. 5) abzuweisen ist.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend ist eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

6.      
6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführein Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen.
         Mit Schreiben vom 9. März 2009 (Urk. 23) machte Rechtsanwältin Pia Dennler für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'604.90 (inkl. MWSt und Barauslagen) geltend. Unter Berücksichtigung der dargelegten Bemessungskriterien ist der Zeitaufwand von 15,9 Stunden zu hoch. Die für die Beschwerdeschrift vom 1. September 2008 (Urk. 1) und die Replik vom 27. Februar 2009 (Urk. 21) sowie die Eingaben vom 20. September 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5) und vom 9. Oktober 2008 betreffend unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8), den Instruktionsaufwand vom 25. August 2008, die Telefongespräche vom 12. November 2008 und vom 27. Februar 2009 sowie den Sachverhaltsabklärungsaufwand vom 18. Februar 2009 und das Telefongespräch mit der Sozialsekretärin der Gemeinde "___" vom 25. November 2008 geltend gemachten 13.08 Stunden, erscheinen angemessen. Damit verbleiben 2.82 Stunden, die nicht anzurechnen sind. Unter weiterer Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 170.30 ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2     Mit Eingabe vom 9. März 2009 (Urk. 23) reichte die Rechtsvertreterin auch die Honorarnote für ihre Aufwendungen im Verwaltungsverfahren ein und beantragte die Festsetzung einer Entschädigung dafür. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdegegnerin auf ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht nicht eingetreten sei. In den Stellungnahmen zum Vorbescheid vom 14. April 2008 (Urk. 15/98/1-24) und vom 14. Mai 2006 (Urk. 15/100/1-14) liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler stellen.
         Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern.
         Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin über das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin bereits entschieden hätte. Dies wird sie im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung nachzuholen haben.

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2008 resp. um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 21 und Urk. 26 und je einer Kopie von Urk. 22/2, Urk. 25 und Urk. 27/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-   Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).