IV.2008.00868
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.__, geboren 1960, erhielt am 2. Dezember 1993 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine erste Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditiven, nachdem er zuvor in seiner Tätigkeit als Gipser berufsbedingt Ekzeme an Armen und Beinen bekommen und die Stelle verloren hatte. Am 22. November 1993 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente angemeldet. Mit Verfügung vom 13. Februar 1995 wurde dem Versicherten eine berufliche Massnahme in Form einer sechsmonatigen Abklärung und Einarbeitung in die Tätigkeit als Maschinist bei der Z.___ zugesprochen. Nachdem es im Mai 1995 zu einem erneuten Ekzemschub gekommen war, legte der Versicherte die Tätigkeit in der Z.___nieder.
Nach verschiedenen erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen und Bemühungen des Versicherten um eine neue Arbeitsstelle sowie dem Eingang medizinischer Unterlagen der B.___ zur Frage, welche Werkstoffe und welche handwerklichen Tätigkeiten dem Versicherten trotz seiner Sensibilisierungen zumutbar seien, und einer zusätzlichen Abklärung bezüglich der beruflichen Einsatzmöglichkeiten bei der anstaltsinternen Berufsberatung, lehnte die IV-Stelle im Rahmen des durch die Anmeldung vom 22. November 1993 eingeleiteten Verfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 1997 das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass der Versicherte für eine trockene, saubere Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und damit als arbeitslos zu betrachten sei, ab. Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 lehnte sie ausserdem das Rentenbegehren des Versicherten ab und verwies auf dessen Fähigkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 1999 im Verfahren Nr. IV.1997.00138 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durch Einholung eines dermatologischen Gutachtens, gegebenenfalls ergänzt durch eine BEFAS-Abklärung, an die Verwaltung zurückwies.
Die IV-Stelle gab hierauf das dermatologische Gutachten im B.___ vom 6. Juni 2000 in Auftrag. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2000 lehnte sie einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab, nunmehr mit der Begründung, dass er in seiner Tätigkeit als Plakataufhänger, die er seit dem 1. November 1999 ausübe, rentenausschliessend eingegliedert sei. Am 12. Oktober 2004 meldete der Versicherte, der erneut 100 % arbeitsunfähig war, der SUVA einen Rückfall.
Am 15. September 2005 meldete sich der Versicherte wieder für eine Berufsberatung, Umschulung und Rente bei der IV-Stelle an. Mit Verfügung vom 28. September 2005 verneinte die SUVA einen Rückfall zur Berufskrankheit vom 6. Mai 1991. Mit Verfügung vom 7. August 2006 erliess sie jedoch eine ergänzende Nichteignungsverfügung ab 1. Januar 2005 für die Tätigkeit als Plakataufhänger und für alle Arbeiten mit Kontakten zu Klebstoffen auf der Basis von Stärke und Cellulose.
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügungen vom 9. und 12. Dezember 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie bestellte dem Versicherten jedoch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 9/179). Den diese Entscheide schützenden Einspracheentscheid hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2007 auf. Es bejahte einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und einen solchen auf Berufsberatung und wies die Sache zur Durchführung dieser Massnahmen sowie - je nach Ausgang der Massnahmen - der anschliessenden Prüfung eines Anspruchs auf Umschulung und eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurück. Dem Versicherten war für das gerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden (Zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Parteien vom 27. Juli 2007, Verfahren Nr. IV.2006.00397, Urk. 3/1).
1.2 Der Rechtsvertreter des Versicherten gelangte am 31. Januar 2008 an die IV-Stelle mit dem Gesuch um Weitergewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/207). Dieses wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 30. Mai 2008 abgelehnt (Urk. 9/218). Sie blieb bei dieser Ansicht in der am 31. Juli 2008 darüber erlassenen Verfügung (Urk. 9/227).
2. Dagegen liess der Versicherte am 3. September 2008 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem sei dieser auch für das gerichtliche Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte am 31. Oktober 2008 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk.10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht nun eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren. Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBundesverfassung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen, AHI 2000 S. 164 Erw. 2b) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b, AHI 2000 S. 163 Erw. 2a).
Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 Erw. 4b mit Hinweisen).
2. Es ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Grundlage und die Rechtsprechung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren streng ist. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer schon zweimal im Zusammenhang mit seiner gesundheitsbedingt schwierigen Eingliederungssituation gerichtlich gegen die Ansicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen musste. Es kann somit, da nach der Rückweisung durch das Gericht wiederum Abklärungen vorzunehmen waren, nicht von einer Situation gesprochen werden, bei der es um den üblichen standartisierten Abklärungsablauf geht, wie dies die Beschwerdegegnerin dartut. Darunter würde vielmehr die Situation einer Erstanmeldung oder einer Revision fallen, in welchem Zusammenhang die üblichen ersten Untersuchungen vorzunehmen sind.
Der Sachverhalt ist sodann nicht einfach, der Beschwerdeführer weist für einen nicht ausgebildeten Versicherten mit seiner medizinisch ausgewiesenen Überempflindlichkeit gegenüber verschiedenen Stoffen eine schwierige Eingliederungsproblematik auf und zwar in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Denn die Eingliederungsfrage ist auch für das ebenfalls laufende unfallversicherungsrechtliche Verfahren relevant, die Verfahren gilt es abzustimmen. Dass seitens des Unfallversicherers wegen der Berufskrankheit auch ein Care Manager involviert ist, ändert nichts daran, dass der Versicherte einen Rechtsvertreter für seine berechtigten Anliegen braucht, um diese hinreichend dartun zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat das Gericht sodann nicht nur die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung angeordnet, es hat auch in Aussicht gestellt, dass im Anschluss daran - je nach Resultat - die Fragen der Umschulung und der Invalidenrente zu prüfen sind. Neben tatsächlichen Problemstellungen sind damit immer auch rechtliche Fragestellungen zu lösen. Es rechtfertigt sich somit ausnahmsweise, dass dem Versicherten auch im Verwaltungsverfahren ein juristisch fachkundiger Rechtsvertreter beigegeben wird (vgl. ebenso unpubliziertes Resultat von BGE 125 V 32, Erw. 5a). Dazu, ob die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls gegeben waren, im Besonderen die Bedürftigkeit, hat die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht Stellung genommen, weshalb darüber nicht entschieden werden kann. Eine Nachfristansetzung an den Beschwerdeführer zur Beibringung von Unterlagen erübrigt sich somit (vgl. Urk. 1 S. 5).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verbeiständung prüfe.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das gerichtliche Verfahren gegenstandslos, dem Beschwerdeführer ist vielmehr eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
3.2 Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG, BGE 129 V 114).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Prüfung der übrigen Voraussetzungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).