Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00869
IV.2008.00869

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 5. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 zugesprochen (Urk. 9/13). Am 19. Juli bzw. 2. August 2006 machte sie im Rahmen der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleiteten Rentenrevision geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 9/26 Ziff. 1.1, Urk. 9/28 Ziff. 1.1). In der Folge holte die IV-Stelle neue medizinische Berichte (Urk. 9/30), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/29) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/31, Urk. 9/33) ein und teilte der Versicherten am 29. November 2006 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/36).
         Mit Schreiben vom 26. September 2007 teilte Dr. med. Y.___ der IV-Stelle mit, die Versicherte habe per Ende November 2007 die Kündigung erhalten und ersuche um Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 9/37). Nachdem die IV-Stelle erneut medizinische Berichte eingeholt (Urk. 9/40) und eine psychiatrische Begutachtung veranlasst hatte (Urk. 9/54), hielt sie mit Mitteilung vom 4. März 2008 fest, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich (Urk. 9/55).
         Am 27. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, so dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/58). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 18. April 2008 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/62), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2008 eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 9/74 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. September 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 4. Dezember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23 März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 8. Oktober 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/13) und stützte sich dabei gemäss Feststellungsblatt vom 1. Juni 2001 auf das Z.___-Gutachten vom 13. April 2001, wonach für ausserhäusliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 9/2 S. 4).
         In der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2008 ging die Beschwerde-gegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ davon aus, dass die zumutbare Restarbeitsfähigkeit weiterhin 50 % betrage (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. I.___ sei nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit den Akten und nach Abklärung der medizinischen Situation zum Ergebnis gelangt, dass sie zu 70 % arbeits- und erwerbsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. J.___ vom 30. Mai 2008 bringe keine neuen Erkenntnisse, zeige bloss, dass sie diesen Bericht überhaupt nicht gelesen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6). Die Berichte von Dr. I.___ und von Dr. J.___ zeigten, dass es ihr nicht mehr möglich sei, eine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Ge-sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache per 1. Oktober 1999 (Verfügung vom 8. Ok-tober 2001) verändert haben.

3.
3.1     Am 13., 15. und 16. März 2001 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Z.___) polydisziplinär untersucht. Dr. med. A.___, Chefarzt, und Dr. med. B.___, Gutachter, nannten in ihrem Gutachten vom 13. April 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/3 S. 15 Ziff. 4.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Halbseiten-Schmerzsyndrom links und linksseitige sensible Störung, fibromyalgie-ähnlich)
- hypochondrische Störung
         Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/3 S. 16 Ziff. 4.2):
- femoropatelläres Schmerzsyndrom links
- Epicondylopathia humeri radialis links
- Hpothyreose in Substitution
- anamnestisch chronisches Handekzem bei Spättyp-Allergie auf Gummi
- Übergewicht (157 cm/72 kg/BMI 29)
         Die langjährig und bis 1998 ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwer-deführerin weiterhin zu 50 % zumutbar. Limitierend wirke sich dabei die Schmerzkrankheit aus. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin sodann zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 9/3 S. 16 Ziff. 5.1). Auch andere vergleichbare ausserhäusliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (Urk. 9/3 S. 16 Ziff. 5.2). Die in diesem Umfang attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 29. März 2001 (Urk. 9/3 S. 17 Ziff. 5.4). Die noch junge und lebenslang arbeitswillige Beschwerdeführerin stehe in einer sich anbahnenden Schmerzkrankheit. Durch geeignete Stützung und Führung sowie eine medikamentös antidepressive Behandlung sei es jedoch durchaus möglich, dass es mit der Zeit zu einer Besserung komme (Urk. 9/3 S. 17 Ziff. 5.5).
3.2     Der Hausarzt Dr. med. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2001 ein chronifiziertes somatoformes Halbseiten-Schmerzsyndrom links (Urk. 9/15/1 lit. A) und hielt fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig. Es sei jedoch eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 9/15/4).
3.3     Dieselbe Diagnose nannten auch PD Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital E.___ (E.___), in ihrem Bericht vom 13. bzw. 18. März 2002. Im administrativen Bereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei schwerere körperliche Arbeiten zu vermeiden seien (Urk. 9/16/1-5).
3.4     Am 23. April 2002 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 9/16/8).
3.5     In seinem Verlaufsbericht vom 11. August 2006 führte Dr. Y.___ sodann aus, die Diagnose habe sich nicht verändert und der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/30 Ziff. 1 und 2). Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für angezeigt (Urk. 9/30 Ziff. 7).
         Ebenso hielt Dr. Y.___ am 28. September 2007 fest, die fibromyalgischen Beschwerden hätten sich erwartungsgemäss kaum verändert und die mechanische Belastbarkeit sei dadurch nachvollziehbar herabgesetzt (Urk. 9/40/3 Ziff. 2). Mittelfristig dürfte die Prognose nicht schlecht sein, es sei mit einem gleichbleibenden Arbeitsleistungsvermögen zu rechnen (Urk. 9/40/4 Ziff. 4).
3.6     Am 7. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin, Stadtspital F.___, wegen muskuloskelettalem Thoraxschmerz, Verdacht auf depressives Syndrom, hypochrome, mikrozytäre, hyperregenerative Anämie sowie Refluxösophagitis behandelt (Urk. 9/40/5). Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Oberärztin, interpretierten die Beschwerden im Rahmen der bereits bekannten muskuloskelettalen Beschwerden und hielten fest, differentialdiagnostisch müsse an eine Fibromyalgie gedacht werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten Dr. G.___ und Dr. H.___ nicht (Urk. 9/40/7).
3.7     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und stützte sich für sein Gutachten vom 16. Februar 2008 auf die vorhandenen Akten, die Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin sowie fremdanamnestische Angaben der älteren Tochter der Beschwerdeführerin (Urk. 9/54 S. 1). Zusammenfassend nannte er folgende Diagnosen (Urk. 9/54 S. 27):
- chronische Schmerzerkrankung (ICD-10, R52.1)
- chronische depressive Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10, F32.0)
- Panikstörung, mittelschwer (ICD-10, F41.00)
         Die Arbeitsfähigkeit werde bei der Beschwerdeführerin durch die multilokulären Schmerzen eingeschränkt, welche unabhängig von Belastung vorhanden seien und in der Stärke schwanken würden. Unter bereits leichter Belastung könnten die Schmerzen rasch auf starke und stärkste Schmerzen ansteigen und seien dann willentlich nur noch punktuell überwindbar. Die für die Überwindbarkeit solch starker Schmerzen nötigen Ressourcen seien durch die Depression wie auch die Angststörung eingeschränkt. Bei Schmerzpatienten werde häufig „work hardening“ empfohlen, im vorliegenden Fall müsse man aber postulieren, dass eine fortgesetzte Arbeitsbelastung trotz starker Schmerzen die durchschnittlichen subjektiven Schmerzwerte weiter erhöhen und insofern eine weitere Schädigung der Gesundheit mit sich bringen würde, was nicht zumutbar sei (Urk. 9/54 S. 29 f.).
         Das Arbeitspensum habe in den letzten Jahren bei 50 % gelegen. Ab dem 1. Dezember 2007 betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Käseverpackerin und -portioniererin nur noch 30 %. Gleiches gelte für andere angepasste Tätigkeiten, also jede kognitiv einfache, leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Haltungsverharren, ohne Überkopfarbeiten und mit Pausenmöglichkeiten. Durch die Schmerzen, die Depression und die Ängste sei die Leistungsfähigkeit in dieser Zeit im Vergleich mit einer gesunden Person bezüglich Tempo, Konstanz und Qualität zusätzlich reduziert (Urk. 9/54 S. 30). Zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung mit jeweils 10 Minuten Pause nach 60 Minuten Tätigkeit von insgesamt drei Stunden täglich. Die Leistung sei dabei gegenüber Gesunden zusätzlich etwas reduziert (Urk. 9/54 S. 31).
3.8     Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte Dr. Y.___ mit, gemäss der Beschwer-deführerin habe Dr. I.___ erklärt, mit dieser Krankheit könne sie nicht mehr arbeiten. Dr. I.___ habe ihm gegenüber bestätigt, dass er die Beschwer-deführerin für höchstens 30 % arbeitsfähig halte. Er, Dr. Y.___, sei jedoch anderer Meinung, wolle möglichst die Arbeitsfähigkeit und damit die Gesundheit der Patienten erhalten und sie nicht zu Rentenbezügern machen (Urk. 9/61/1). Er habe auf Drängen der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis „nach Angaben der Patientin“ ausgestellt, das keine Verbindlichkeit aufweise. Er empfehle dringend eine vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 9/61/2).
3.9     Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2008 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 9/67 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Merkmale einer abhängigen Persönlichkeitsstörung
- femoropatelläres Schmerzsyndrom links
         Die Beschwerdeführerin klage über intensive linksseitige Schmerzen, so dass sie weder sitzen noch längere Zeit liegen könne, depressive Verstimmungen, intensive Zukunftsängste sowie Interesse- und Lustlosigkeit bei zunehmend vermindertem Selbstwertgefühl. Es bestünden auch Scham- und Schuldgefühle gegenüber dem alkoholkranken Ehemann. Gegenüber dem Gutachter Dr. I.___ habe sie die massive Partnerschaftsproblematik verschwiegen (Urk. 9/67 S. 1). Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und depressiven Störung 70 % arbeitsunfähig (Urk. 9/67 S. 2).

4.
4.1     Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 8. Oktober 2001 verschlechtert hat, ist vom Z.___-Gutachten vom 13. April 2001 auszugehen. Darin wurden insbesondere eine mittelgradige depressive Episode sowie eine hypochondrische Störung diagnostiziert (Urk. 9/3 S. 15 Ziff. 4.1). Demgegenüber nannte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 16. Februar 2008 als Diagnosen eine chronische, leicht- bis mittelgradige depressive Störung sowie eine mittelschwere Panikstörung (Urk. 9/54 S. 27). Bezüglich der Panikstörung ist festzuhalten, dass Dr. I.___ selbst ausführte, mehrere Berichte aus den Jahren 1999, 2001 sowie 2007 würden Hinweise auf eine Panikstörung enthalten, so dass nicht von einer neuen Diagnose auszugehen ist. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ keine für die vorliegend zu beurteilende Frage einer Rentenerhöhung neue Diagnose, nachdem sie lediglich einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung äusserte (Urk. 9/67 S. 1) und bereits im Z.___-Gutachten auf eine sich anbahnende Schmerzkrankheit hingewiesen wurde (Urk. 9/3 S. 17 Ziff. 5.5). Hinzu kommt, dass sich das bereits im Jahre 2001 festgestellte Schmerzsyndrom kaum von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unterscheidet. Insgesamt liegen damit im Wesentlichen unveränderte Diagnosen vor.
4.2     Was sodann die festgestellten Befunde betrifft, klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der ersten Abklärungen durch die Z.___-Gutachter im März 2001 über Schmerzen im linken Arm, seltene Kopfschmerzen, weniger Gefühl in der linken Körperseite, chronische Kreuzschmerzen, Schmerzen im linken Knie sowie Schlafstörungen (Urk. 9/3 S. 11 Ziff. 1.2.5). Weiter ergeben sich aus dem Z.___-Gutachten Magenprobleme (Urk. 9/3 S. 12 Ziff. 1.2.7), gelegentliche Schwindel (Urk. 9/3 S. 12 Ziff. 1.2.6) sowie gestützt auf die psychiatrische Untersuchung eine von hypochondrischer Angst geprägte depressive Grundstimmung sowie die Überzeugung, körperlich schwer krank zu sein (Urk. 9/3 S. 18 Ziff. 1). Auch während der Untersuchung durch Dr. I.___ am 8. Februar 2008 nannte die Beschwerdeführerin als Beschwerden Nackenschmerzen, die bis in den Rücken und die Arme ausstrahlten, Gelenkschmerzen, linksbetonte Schmerzen im Brustkorb, Kopfschmerzen, eine parietal links erhöhte Berührungsempfindlichkeit sowie Schlafstörungen, Magenprobleme, Erbrechen und Schwindel (Urk. 9/54 S. 11 Ziff. 3.1).
         Ein Vergleich der festgestellten Befunde zeigt, dass sich an der eigentlichen Situation der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen ergeben haben und sie sowohl im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung als auch der Untersuchung durch Dr. I.___ insbesondere über linksbetonte Schmerzen im ganzen Körper klagte. Dabei verlagerte sich zwar der Schwerpunkt der Schmerzen, das Beschwerdebild insgesamt veränderte sich jedoch kaum.
4.3     Ebenso ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tag-esablauf keine wesentlichen Änderungen. Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 13. April 2001 litt die Beschwerdeführerin an schweren Schlafstörungen und ging jeweils zirka um 23 Uhr ins Bett, wobei sie oft bis 2 Uhr nicht einschlafen konnte. Am Morgen sei sie wie zerschlagen und gehe gelegentlich um 9 Uhr wieder ins Bett. Im Haushalt könne sie fast nichts machen. Sie bereite zwar das Frühstück vor, könne aber ansonsten nicht kochen, keine schweren Pfannen heben und kein Gemüse rüsten. Sie könne nicht betten, nicht Staub saugen und die Wäsche nicht besorgen, dies würden die Töchter erledigen (Urk. 9/3 S. 11-12 Ziff. 1.2.5). Gegenüber Dr. I.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 8. Feb-ruar 2008 sodann, oft schlafe sie gegen Morgen nochmals ein und stehe erst um 10 Uhr auf. Je nach Beschwerden mache sie etwas Morgengymnastik und nehme danach das Frühstück ein. Je nach Befinden räume sie etwas auf und ruhe sich dann wieder etwas aus. Am Nachmittag suche sie Stelleninserate in der Zeitung und verfasse mit Hilfe des Sohnes oder der Tochter Bewerbungen. Gegen Abend mache sie je nach Befinden einen kleinen Spaziergang oder bereite das Abendessen vor. Danach schaue sie etwas fern und gehe gegen 22 Uhr, spätestens 22.30 Uhr ins Bett (Urk. 9/54 S. 15 Ziff. 3.8). Auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablaufes ergeben sich somit keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
4.4     Zusammenfassend ist somit gestützt auf die im Wesentlichen unveränderten Diagnosen und festgestellten Befunde wie auch den Tagesablauf der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vorliegt, sondern lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
         Diese Beurteilung wird im Übrigen auch gestützt durch die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. Y.___. Dieser führte sowohl am 11. August 2006 wie auch am 28. September 2007 aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/30 Ziff. 2) und die fibromyalgischen Beschwerden hätten sich kaum verändert (Urk. 9/40/3 Ziff. 2). Es sei mit einem gleichbleibenden Arbeitsleistungsvermögen zu rechnen (Urk. 9/40/4 Ziff. 4). Noch deutlicher äusserte sich Dr. Y.___ sodann in seinem Schreiben vom 7. April 2008, in welchem er ausdrücklich festhielt, er sei mit der Beurteilung durch Dr. I.___ nicht einverstanden und wolle möglichst die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit der Patienten erhalten und sie nicht zur Rentenbezügerin machen (Urk. 9/61/1).
         An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag sodann der Bericht von Dr. J.___ vom 30. Mai 2008. Diese führte die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden zu einem überwiegenden Teil auf die schwierige familiäre Situation sowie die massive Partnerschaftsproblematik aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Ehemannes zurück (Urk.  9/67). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht abgestellt werden.
4.5     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Z.___-Begutachtung im März 2001 nicht wesentlich verschlechtert hat und es sich bei den aktuellen Einschätzungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ lediglich um unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes handelt. Gemäss den Ausführungen in Erw. 1.3 führt jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Neubeurteilung des Anspruchs auf Leistungen des Invalidenversicherung.
         Nachdem somit gestützt auf die gestellten Diagnosen sowie die objektiv festgestellten Befunde nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).