Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00870
IV.2008.00870

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2005 betreffend die 1960 geborene X.___ wurde der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2004 in Abweisung der Beschwerde bestätigt (halbe Rente ab 1. Januar 2001; Urk. 10/96). Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. März 2006 (Urk. 10/100). Im November 2006 wurde der Rentenanspruch einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen, wobei die Versicherte angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juni 2005 verschlechtert habe (Urk. 10/102). In der Folge überprüfte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt und ordnete erneut eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten an (Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2008, Urk. 10/125). Mit Vorbescheid vom 26. März 2008 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 10/130), hielt in der Folge aber mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/135 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. November 2008 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1).
2.3         Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der höchstrichterlich bestätigte in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2004, welcher sich in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 18. Oktober 2002 stützt (Urk. 10/35). Dieses wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. August 2005 ausführlich wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 10/96 S. 8 ff.). Die für das Z.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7), sowie ein zervikozephales und rechts zervikobrachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) bei Zustand nach Sturz auf Hinterkopf am 15. Januar 2000 mit Status nach Contusio labyrinthi und Entwicklung einer sensomotorischen Hemi-Symptomatik und funktioneller Überlagerung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/35).
         Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand seit dem 21. Juli 2004 verschlechtert hat.
2.4     Die für das Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (F44.7) mit sensomotorischer Hemisymptomatik rechts ohne neurologisches Korrelat und psychogenem Erbrechen; ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung C4 bis C6 und beginnender Segmentdegeneration C3 bis C7; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); intermittierender Schwindel bei Status nach wahrscheinlicher Contusio labyrinthi mit im Verlauf guter zentraler Kompensation und Verdacht auf psychogenen Schwindel; Dysthymie (F34.1); DD subsyndromale Depression (F34.8).
         Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin, wie bereits 2002, zur Hauptsache an einer gemischten dissoziativen Störung mit dem Hauptssymptom einer rechtsseitigen Pseudolähmung sowie an einem chronifizierten zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, welches organisch nicht vollständig erklärt werden könne. Es sei zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, welche eine Erklärung für das Ausmass der geklagten Schmerzen liefern könne. Neu gegenüber 2002 habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, welche unter Behandlung weitgehend remittiert und heute nur noch subsyndromal ausgeprägt sei und am ehesten einer Dysthymie entspreche. Ebenfalls neu sei es im Rahmen der dissoziativen Störung zu einem neuen Syndrom in Form von Erbrechen gekommen. Insgesamt könne gegenüber dem Zustand per 2002 keine wesentliche Verschlechterung, aber auch keine klare Verbesserung objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die psychiatrischen Befunde beeinträchtigt und betrage heute in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen 70 %. Dabei sei aber festzuhalten, dass diese im Vergleich zu 2002 höher eingestufte Arbeitsfähigkeit nicht Ausdruck eines verbesserten Zustandes, sondern das Resultat einer heute gegenüber 2002 geänderten Beurteilung der somatoformen und dissoziativen Störungen sei (Urk. 10/125 S. 23 ff.).
2.5     Das vorliegende Y.___-Gutachten genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens, insbesondere berücksichtigt es die vorhandenen medizinischen Akten und legt den Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Wie bereits im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung liegen den Akten auch im vorliegenden Verfahren ärztliche Berichte bei, welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. Das vorliegende Y.___-Gutachten stellt jedoch die einzige umfassende, das heisst alle medizinischen Fachgebiete berücksichtigende Untersuchung dar. Sie ist aus diesem Grund für eine Gesamteinschätzung der gesundheitlichen Situation am besten geeignet. Hinsichtlich der Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten (Urk. 3/4 und Urk. 10/104) darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). In diagnostischer Hinsicht fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war (Urk. 10/104, Urk. 10/132, Urk. 13), wobei neben den bekannten Diagnosen auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Dazu äusserten sich die für das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte aber ausdrücklich, indem sie im Zeitpunkt des Gutachtens nur noch eine dysthymische Verstimmung feststellen konnten, was als Folge der therapeutischen Bemühungen zu sehen sei. Dass die depressive Symptomatik verbessert werden kann, zeigen insbesondere die Berichte der Klinik A.___ vom 31. August 2006 und 24. November 2008. In beiden Berichten ist festgehalten, dass sich der depressive Zustand bei Austritt (nach rund fünfwöchiger Behandlung) weitgehend abgeschwächt habe (Urk. 13 S. 3, Urk. 10/104 S. 8). Die Ausführungen der Y.___-Gutachter sind also auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Rentenrevision das Augenmerk auf einer allfälligen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation liegt. Auch diesbezüglich nimmt das Y.___-Gutachten zum Z.___-Gutachten vom 18. Oktober 2002 ausdrücklich Stellung und legt den Verlauf des Gesundheitszustandes schlüssig dar.
         Insgesamt kann somit auf das vorliegende Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2008 abgestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - entgegen dem ergangenen Vorbescheid - zutreffend festhielt, ist dabei nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, da die Gutachter ausdrücklich festhalten, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die neu getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt lediglich eine andere Beurteilung des im wesentlichen gleichen Sachverhalts dar, welche im Rahmen einer Revision unberücksichtigt bleiben muss.

3.       Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).