IV.2008.00874

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 15. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 25./26. Januar 2005 unter Hinweis auf seit 1999 bestehende Hüftbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2005 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/21).
1.2         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 Einsprache (Urk. 11/25). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung durch die Begutachtungsstelle Y.___ an (Urk. 11/53). Gestützt auf das am 29. November 2007 erstattete Gutachten (Urk. 11/68) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 8. Juli 2008 ab (Urk. 2 [= 11/84]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führte der Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 7. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 14). Innert der mit Verfügung vom 15. Januar 2009 angesetzten Frist erstattete die Beschwerdegegnerin keine Duplik (Urk. 15 und 16). Mit Eingabe vom 6. April 2009 (Urk. 18) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 4. März 2009 (Urk. 19) auflegen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf das Einreichen einer Stellungnahme zu verzichten (Urk. 22).
2.3     In Bewilligung seines Gesuchs vom 4. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2008 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 12).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 8. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG, ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 29. November 2007 gehe hervor, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen vollzeitlich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Kritik der behandelnden Ärzte am psychiatrischen Teilgutachten sei unbegründet. Der Gutachter habe sich mit sämtlichen von den behandelnden Ärzten beschriebenen Symptomen und Beschwerden auseinandergesetzt und dazu Stellung genommen. Entsprechend sei auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Sodann werde bei der Bemessung des Valideneinkommens vom letzten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgegangen. Der Versicherte habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto nie das in der Einsprache genannte Einkommen erzielt. Da der Versicherte im Stundenlohn beschäftigt und sein Einkommen deswegen starken Schwankungen unterworfen gewesen sei, müsse mangels aussagekräftigen konkreten Beträgen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter im Strassenbau tätig gewesen. Nach der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturdaten habe der Zentralwert der im Jahr 2007 für Hilfsarbeiten im Baugewerbe ausgerichteten Jahreslöhne Fr. 63'639.-- betragen. Mit einer ihm zumutbaren behinderungsangepassten Hilfstätigkeit könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein jährliches Einkommen von Fr. 48'115.-- erzielen; entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ sei nicht beweiskräftig, da das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei. Ausserdem sei die IV-Stelle von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Richtigerweise betrage dieses zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 80'000.-- (Urk. 1 und 14).

3.
3.1
3.1.1   Im Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 29. November 2007 wurde ausgeführt, für den Exploranden würden aktuell annähernd gleich starke Schmerzen im Bereich der LWS, der Hüftgelenke beidseits, der Kniegelenke medial und dorsal sowie im Bereich beider Fersen und des Nackens im Vordergrund stehen. Auf einer Visuell-Analogskala werde die Schmerzsymptomatik mit einer Intensität zwischen 7 und 9 angegeben. Keine der bisherigen therapeutischen Massnahmen und auch nicht die neuen Medikamente, die er erhalte, hätten zu einer Verminderung der Schmerzsymptomatik geführt. Die Schmerzen hätten sich jetzt auch noch zwischen den Schulterblättern ausgedehnt und würden von dort in die Ellbogen und Hände ausstrahlen. Psychisch leide er vor allem unter seiner sehr schwierigen psychosozialen Situation. Seit Anfang 2004 habe er keine Arbeit und sei mittlerweile vom Sozialamt abhängig. Verschärft habe sich die Situation im Sommer 2006 aufgrund eines Konfliktes mit seiner Freundin, mit der er eine Vierzimmer-Mietwohnung in A.___ teile. Diese habe sich nun von ihm getrennt und wolle ihn aus der gemeinsamen Wohnung hinauswerfen.
         Weiter hielten die Gutachter fest, die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung habe einen 42jährigen, schlanken und weitgehend unauffälligen Mann in gutem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status und die Zusatzuntersuchungen hätten keinerlei pathologische Befunde ergeben. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien zahlreiche Befundinkonsistenzen aufgefallen. So seien beim An- und Auskleiden medizinisch nicht plausible Bewegungsmuster aufgefallen. Bei der Untersuchung beider Hüftgelenke habe sich eine massive Gegeninnervation und ein inadäquates Schmerzgebaren gezeigt. Klinische Hinweise für ein femoroacetabuläres Impingement hätten sich nicht feststellen lassen. Konventionell-radiologisch habe sich bei beiden Hüftgelenken eine gute und regelrechte laterale Hüftgelenksüberdachung feststellen lassen. Im Pfannendach links seien subchondral zystische Veränderungen auffällig erschienen, die bereits präoperativ vorgelegen hätten. Bis auf einen inkongruenten Kopf-Halsübergang im Sinne eines Herndonbuckels beidseits hätten sich keine wesentlichen Coxarthrosezeichen erkennen lassen. Eine vermehrte subchondrale Sklerosierung im Bereich der gelenkbildenden Flächen sei nicht festzustellen gewesen. Lumbal imponiere nach Überwindung einer allfälligen Gegenspannung und einer inadäquaten Schmerzbekundung eine altersentsprechend freie Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit vor dem bildgebenden Hintergrund keiner signifikanten degenerativen Veränderung. Die periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung der unteren Extremität sei unauffällig. Die klinische Untersuchung beider Kniegelenke ergebe keinen pathologischen Befund, insbesondere keinen Hinweis auf eine Innenmeniskusproblematik. Konventionell-radiologisch seien beide Kniegelenke altersentsprechend konfiguriert und ohne signifikante degenerative Veränderungen. Auch die initiale Unkarthrose im mittleren Drittel der HWS sei nicht als altersunüblich zu betrachten. Zumindest habe sich klinisch kein Nachweis einer peripheren sensomotorischen Defizitsymptomatik nachweisen lassen.
         Zusammenfassend lasse sich nach Auswertung aller Befunde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit beider Hüftgelenke formulieren, wobei konkret fassbare Befunde einer initialen Coxarthrose ausschliesslich bezüglich des linken und voroperierten Hüftgelenks nachvollziehbar seien. Die erhobenen statischen Veränderungen im Brustwirbelsäulenbereich mit rechtskonvexer kurzbogiger skoliotischer Deformierung seien ohne klinische oder versicherungsmedizinische Relevanz. Insbesondere sei hier eine ausgeprägte und gut ausgebildete paravertebrale Rückenmuskulatur zu berücksichtigen. Aufgrund der eingeschränkten Hüftgelenksbelastbarkeit ausschliesslich links lasse sich im zuletzt ausgeübten Beruf als Bauhilfsarbeiter aus versicherungsorthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die multitopen Beschwerden des Exploranden im Bereich der Halswirbelsäule, der oberen wie auch der unteren Extremitäten, müssten angesichts fehlender objektivierbarer Befunde als Symptomausweitung und bewusstseinsnahe Aggravation gewertet werden (Urk. 11/68 S. 35 f.).
3.1.2   Dr. med. Dr. phil. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten auf, dass die psychiatrische Untersuchung wegen der sehr eingeschränkten Deutschkenntnisse des 42jährigen, aus Portugal stammenden Versicherten mit Unterstützung einer Dolmetscherin erfolgt sei. Das Bewusstsein des Exploranden sei klar und wach gewesen. Dieser sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person orientiert gewesen; bezüglich Auffassung und Merkfähigkeit hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Die biographischen Daten seien allerdings zum Teil inkonsistent wiedergegeben worden, besonders bezüglich der Beschwerdeentwicklung habe es unterschiedliche Angaben beim Haupt-Gutachter und ihm gegenüber gegeben. Es würden sodann keine Intelligenzstörungen, keine inhaltlichen Denkstörungen oder Sinnestäuschungen sowie keine Ich-Störungen bestehen; das formale Denken sei unauffällig. Obwohl eine starke inhaltliche Fixierung auf die eigenen Beschwerden zum Ausdruck komme, habe kein eigentliches Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen festgestellt werden können. Während der insgesamt 4 ½-stündigen Untersuchung sei eine zunehmend bessere affektive Schwingungsfähigkeit und Zugewandtheit festzustellen gewesen. Die Stimmung habe sich in Mittellage befunden. Bezüglich Antrieb und Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Schliesslich habe auch keine latente Suizidalität bestanden.
         Der begutachtende Psychiater hielt in der Folge fest, beim Versicherten sei aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht eine Dysthymia (F34.1) ausgewiesen. Es würden leichtgradige, konstant wiederkehrende Depressionen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren berichtet, womit das Kriterium A erfüllt sei. Keine dieser depressiven Phasen sei so schwer gewesen, dass sie die Kriterien für eine rezidivierende leichte depressive Störung erfüllt habe, so dass auch das Kriterium B erfüllt sei. Zudem würden folgende C-Symptome berichtet: Verminderte Aktivität, ausgeprägte Schlafstörungen, Gefühl von Unzulänglichkeit, sozialer Rückzug, Interessenverlust. Die Störung sei als leichtgradig einzustufen, es handle sich um ein relativ stabiles Zustandsbild, das nach Angaben des Versicherten seit der Schraubenentfernung circa im Dezember 2004/Januar 2005 anhalte. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren. Zwar liessen sich eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren finden, aber die Aggravationstendenzen bezüglich der Schmerzsymptomatik seien unverkennbar. Bezüglich der Schmerzen berichte der Versicherte, es gehe immer mehr bergab, die Gehstrecke betrage nur noch 300-400 Meter, es würde keine beschwerdefreien Intervalle geben, die Schmerzen würden in jeder Position auftreten, die Topik sei nur teilweise an anatomischen Gegebenheiten orientiert, der Schmerz sei als sehr stark, ja unerträglich stark beschrieben worden, alle Behandlungen hätten bisher nicht genutzt und auch jegliche Vorschläge zur Wiederaufnahme einer Arbeit seien zurückgewiesen worden. Damit seien 7 von 8 Aggravationskriterien nach Fredenhagen erfüllt. Für eine Aggravation würden auch die zum Teil inkonsistenten Angaben bezüglich der Beschwerdeentwicklung wie auch das unterschiedlich geschilderte Ausmass der Beeinträchtigung von Aktivitäten des täglichen Lebens sprechen. Weiter wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, es liege ein Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 24. März 2005 vor, in welchem befundmässig eine leichtgradige depressive Störung beschrieben werde. Die sozialmedizinische Beurteilung in diesem Arztzeugnis besage, dass der Versicherte behinderungsangepasst als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei. Als Diagnose sei eine Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt erhoben worden. Sowohl anhand des Befundes wie auch anhand der damals seines Erachtens zu Recht erfolgten Diagnose sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit, die Dr. C.___ damals dargestellt habe, gut nachvollziehbar. In den Akten finde sich sodann ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 25. August 2005, in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70% aus psychiatrischer Sicht attestiert werde. In diesem Zeugnis würden keine Befunde angeführt, welche die postulierte somatoforme Schmerzstörung sowie die mittelgradige depressive Episode nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Dieses Arztzeugnis genüge den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts definierten Anforderungen nicht; die Inhalte seien auch nach den Angaben des Exploranden nicht zutreffend. Der Explorand selbst führe dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurück, da Dr. C.___ keine Kenntnis der portugiesischen Sprache gehabt habe. Der Inhalt des Zeugnisses widerspreche den Aussagen des Versicherten, wonach sein seelischer Zustand in der Zeit nach der Schraubenentfernung, also ab der Jahreswende 2004/2005, bis heute im Wesentlichen stabil geblieben sei. Weiter hielt der Gutachter fest, Dr. D.___, welcher den Versicherten seit dem 24. Januar 2007 psychiatrisch betreut habe, habe in seinem Bericht vom 12. November 2007 die Diagnose eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms mit Ausweitungstendenz im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt. Daneben habe er ein depressives Syndrom mit psychogen beziehungsweise psychovegetativ anmutenden Ohnmachtsanfällen diagnostiziert. Eine mittelgradige depressive Episode habe Dr. D.___ aufgrund der Dauer der depressiven Episode diagnostiziert, obwohl die dafür notwendigen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Die Ohnmachtsanfälle seien als vasovagale Synkopen interpretiert worden, differentialdiagnostisch als dissoziative Synkopen oder als ein "hysterieformes" Verhalten. Obschon Dr. D.___ dafür gehalten habe, dass im Vergleich zum Behandlungsbeginn eine merkliche Regredienz des Ausmasses der psychischen Symptomatik zu verzeichnen sei, habe er den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt. Dabei habe er nicht erläutert, aufgrund welcher psychischen Funktionsstörungen eine Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insofern könne man auch den psychopathologischen Befund, der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhoben worden sei, für die Längsschnittbeurteilung des Zeitraums seit Anfang 2005 heranziehen. Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ hätten ein im Wesentlichen mit der aktuellen Diagnose, Dysthymie, gut zu vereinbarendes psychopathologisches Zustandsbild beschrieben. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei. Es seien keine IV-relevanten psychischen Funktionseinschränkungen ausweisbar (Urk. 11/68 S. 45 ff.).
         Die Gutachter führten schliesslich zusammenfassend aus, aus psychiatrischer Sicht sei eine Dysthymia (ICD-10: F43.1) im Sinne einer leichtgradig konstant wiederkehrenden Depression, verbunden mit verminderter Aktivität, ausgeprägten Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Interessenverlust zu diagnostizieren. Diese Störung sei als leichtgradig einzustufen und bestehe seit Dezember 2004. Eine somatoforme Schmerzstörung sei hingegen nicht zu diagnostizieren. Zwar finde sich eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren, aber die Aggravationstendenzen bezüglich der Schmerzsymptomatik seien unverkennbar. Für die Aggravation würden auch die zum Teil inkonsistenten Angaben bezüglich der Beschwerdeentwicklung und dem unterschiedlich geschilderten Ausmass der Beeinträchtigungen von Aktivitäten des täglichen Lebens sprechen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht eingeschränkt (Urk. 11/68 S. 37).
3.1.3   Die Gutachter nahmen schliesslich zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht Stellung und hielten dafür, dass dem Versicherten aufgrund seiner linksseitigen Hüftproblematik seit Anfang 2004 die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine begründbare Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/68 S. 37 f.).
3.2
3.2.1   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, nahm am 13. Februar 2008 zum Y.___-Gutachten vom 29. November 2007 Stellung (Urk. 11/76). Seine Kritik an den gutachterlichen Schlussfolgerungen erweist sich allerdings als unbegründet; zum einen setzt er sich mit den von den Gutachtern erhobenen somatischen Befunden und den ausführlichen Erörterungen zur Diagnostik und Arbeitsfähigkeit nur ungenügend auseinander, zum andern bemängelt er hauptsächlich die Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen, welche er mangels eigener Fachkompetenz nicht zu beurteilen vermag.
         Die Stellungnahme der Gutachter aus somatischer Sicht vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu überzeugen. Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 11/68 S. 13 ff. und 21 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/68 S. 15 f. und 21) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/68 S. 1-12). Die Beurteilung (Erw. 3.1.1 hievor) ist schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtungsstelle Y.___, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen als Medizinische Abklärungsstelle im Sinne von Art. 72bis IVV anerkannt ist, ein parteiisches Gutachten erstattet hätte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt, sind nicht ersichtlich.
         Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die angestammte berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Für eine seinem Hüftleiden angepasste, wechselbelastende Tätigkeit besteht dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.2.2   Auch das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle Y.___ und die zusammenfassende Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht erfüllen die höchstrichterlich umschriebenen Anforderungen an den Beweiswert von Gutachten. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Hauptgutachter (Urk. 11/68 S. 13-16) von derjenigen gegenüber dem begutachtenden Psychiater abwichen (Urk. 11/68 S. 42-45), ist es nachvollziehbar, wenn von inkonsistenten Angaben gesprochen und entsprechende Schlüsse gezogen wurden. Vor dem Hintergrund der vom begutachtenden Rheumatologen festgestellten Befundinkonsistenzen stellen diese auch keinen Hinweis für allfällige Konzentrationsschwierigkeiten oder Gedächtnisprobleme dar. Der psychiatrische Gutachter führte sodann in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde der behandelnden Ärzte die Kriterien für eine Dysthymia (F34.1) im Sinne einer leichtgradig konstant wiederkehrenden Depression, nicht aber für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien. Da er sich dabei auf insoweit eindeutige schriftliche Ausführungen der behandelnden Ärzte stützen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb er Rücksprache mit diesen hätte nehmen sollen. So hatte Dr. C.___ beispielsweise wiederholt erklärt, er behandle den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr, weshalb er die von der IV-Stelle gestellten Fragen nicht beantworten könne (Urk. 11/45 und 11/48). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Fachärzte sorgfältig auseinandersetzte und dargetan hat, weshalb er diesen nicht folgen konnte (Urk. 11/68 S. 45 ff.).
         In seinem Bericht vom 10. März 2008 nahm Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Y.___-Gutachten Stellung (Urk. 11/77; in der Beschwerdeantwort irrtümlicherweise einem Dr. F.___ zugeschrieben). Seine abweichende Sicht begründete er im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden; mit den erhobenen objektiven Befunden dagegen setzte er sich bloss am Rande auseinander. Der Gutachter aber berücksichtigte bei seiner Diagnose die von Dr. D.___ erwähnten Beschwerden, über welche der Beschwerdeführer klagte. Soweit Dr. D.___ eine Gewichtsabnahme als Beleg für eine depressive Störung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bei einer Grösse von 166 cm ein Gewicht von 67 kg aufwies, womit er sich immerhin am oberen Rand seines Normalgewichtes bewegte (Urk. 11/68 S. 17). Da sich Dr. D.___ mit den ausführlichen Erörterungen des Y.___-Gutachtens nicht im einzelnen auseinandersetzt, bleibt schliesslich unklar, weswegen er entgegen der Diagnose der begutachtenden Ärzte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bejaht. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3); vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist nicht ausgewiesen. Selbst wenn die diagnostizierte psychische Störung als selbständiges, von einer allfälligen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, würde sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2), da sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2). Da keine körperlichen Begleiterkrankungen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit andauernd beeinträchtigen könnten, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderes Kriterium erfüllt wäre, welches die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung einer Schmerzstörung in Frage stellen könnte, wäre eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auch beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausgewiesen.
         Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, eine mittelschwere Depression werde auch in einem Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ vom 31. Juli 2008 erwähnt (Urk. 1 S. 9 f. und 14 S. 3). Ein Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ vom 31. Juli 2008 ist indes nicht aktenkundig.
         Im mit Eingabe vom 6. April 2009 aufgelegten Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 4. März 2009 (Urk. 19) über zwei stationäre Aufenthalte, welche vom 6. August bis 24. November 2008 und vom 27. November 2008 bis 30. Januar 2009 dauerten, diagnostizierten die behandelnden Ärzte zwar eine schwere depressive Episode mit Suizidalität; diese begründeten sie indes im Wesentlichen mit psychosozialen Umständen wie fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache und fehlenden Zukunftsperspektiven hierzulande. Ob damit eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan wäre, ist fraglich, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis), datierte vom 8. Juli 2008, während sich der Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 4. März 2009 auf Zeiträume danach bezieht.
3.3         Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem Hüftleiden angepasste wechselbelastende Tätigkeit ist ihm jedoch ohne Einschränkung zumutbar.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]).
4.2.2   Bis Ende Oktober 2002 arbeitete der Beschwerdeführer für das Bauunternehmen H.___ AG (Urk. 11/7 und 11/52). Anschliessend trat er am 6. November 2002 eine neue Stelle als Bauarbeiter bei der I.___ AG an, für welche er bis am 31. Januar 2003 tätig war (Urk. 11/7, 11/9 und 11/52). Danach war er vom 1. Februar 2003 bis zur gesundheitsbedingten Arbeitsniederlegung im Januar 2004 bei der J.___ AG beschäftigt (Urk. 11/7, 11/8 und 11/52). Der Beschwerdeführer erzielte mit seiner angestammten beruflichen Tätigkeit im Jahr 2002 ein Bruttoeinkommen von Fr. 79'284.-- und im Jahr 2003 ein solches von Fr. 72'215.-- (Urk. 11/7 und 11/52). Nach den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 33.718 erzielt. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit von 2016 Stunden hätte dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'975.-- ergeben (Urk. 11/8). Nachdem der Beschwerdeführer bloss ungefähr ein Jahr für die J.___ AG tätig war, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht hinreichend ausgewiesen, dass er auch künftig im Vergleich zur durchschnittlichen Jahresarbeitszeit Überstunden geleistet hätte. Damit beträgt das Valideneinkommen im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2005 (Ablauf des Wartejahres im Januar 2005, vgl. Urk. 11/68 S. 37) Fr. 67'975.--.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 57'751.--.
         Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 %, der allerdings als eher grosszügig zu betrachten ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wirken sich das noch recht junge Alter des Beschwerdeführers, fehlende Dienstjahre oder mangelhafte Kenntnisse der Landessprache kaum auf die Entlöhnung bei Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus.
4.4     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 46'201.-- (Fr. 57'751.-- ./. 20 %) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 67'975.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'774.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 32 % entspricht. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm mit Verfügung vom 3. November 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Der mit Verfügung vom 3. November 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, macht mit seiner Honorarnote vom 7. Januar 2010 (Urk. 24) einen Aufwand von 10 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 26.50 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'180.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, wird mit Fr. 2'180.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).