IV.2008.00875
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___ meldete sich am 10. Dezember 2005 (Urk. 9/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Hinweis, er leide unter starken Schmerzen am Rücken und an der Wirbelsäule und sei seit März 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene allgemeine und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versicherten durch die Dres. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, und E.___, FMH Innere Medizin, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 7. Dezember 2007, Urk. 9/38) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit als Privatier (Abklärungsbericht vom 20. Juni 2008, Urk. 9/55). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess der durch Erich Stoll, Sozialdienst Y.___, vertretene Versicherte am 4. September 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Juli 2008 sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei dazu zu verurteilen den Versicherten als Erwerbstätigen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG anzuerkennen.
3. Die IV-Stelle sei dazu zu verurteilen dem Versicherten berufliche Eingliederung zu gewähren und zwar eine Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG als Vorbereitung für eine Eingliederung im beruflichen Bereich.
4. Hat die Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a die angestrebte Wirkung erreicht, sollen dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15-18 IVG gewährt werden.
5. Hat die Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a die angestrebte Wirkung nicht erreicht und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 ATSG erfüllt, sei die IV-Stelle zu beauftragen den Rentenanspruch mit der Berechnungsmethode des Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu prüfen.“
Im Weiteren liess der Versicherte sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2008 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 10. November 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen/Rente) hat. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Gesundheitsschaden aufweist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei zu 100 % als Privatier zu qualifizieren. Ihm sei ab 1995 klar gewesen, dass seine Einkommenslage ohne Zukunftschancen sei, und er habe sich nie um eine Anstellung bemüht. Nach dem endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch wäre Gelegenheit gewesen, eine Arbeitsstelle zu suchen oder eine Teilzeitstelle anzunehmen, was er jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei als Privatier/Hausmann zu 9 % eingeschränkt (Urk. 2). Er sei durch das Sozialamt A.___ im Juni 1993 rückwirkend auf den 1. Januar 1991 als Nichterwerbstätiger angemeldet worden. Seither sei er als Nichterwerbstätiger geführt worden und dementsprechend seien die jährlichen Mindestbeiträge verfügt worden. Seither habe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie um Arbeit bemüht. Der Abklärungsbericht Arbeitsleistung des B.___ vermöge an der Qualifizierung als Nichterwerbstätiger nichts zu ändern (Urk. 8).
1.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen geltend machen, er sei aus Sicht der Sozialhilfebehörde als Erwerbstätiger einzustufen. Die Sozialbehörde habe versucht, ihn beruflich einzugliedern, was jedoch nicht gelungen sei. Er habe es nicht verpasst, eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen, sein Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert. Er sei als Erwerbstätiger anzusehen, weshalb er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.4 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53, 125 V 146 Erw. 5b/bb S. 157). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse (Urteil I 335/04 vom 23. Dezember 2004, Erw. 3); kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 60 Erw. 3.4.1).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer erwerblichen Beschäftigung nachginge oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Den Akten kann hierzu im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
3.1.1 Auf dem IV-Anmeldeformular (Urk. 9/1) gab der Beschwerdeführer an, er sei gelernter Postbeamte und ab 1987 bis März 2003 als Selbständigerwerbender im Handelsbereich tätig gewesen und habe damit ein Bruttoeinkommen von etwa Fr. 3'800.-- erzielt. Seit März 2003 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.2 Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 1989 regelmässig Beiträge auf Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit (ganzjährig zuletzt 1986 in der Höhe von Fr. 64'060.--) abführte und seit 1987 (gleichzeitig) persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender bezahlte, im Jahre 1990 in der Höhe von Fr. 56'700 und Fr. 22'800.--. In den nachfolgenden Jahren (1991-1993) wurden die Eintragungen als Selbständigerwerbender jeweils rückgängig gemacht und seit 1991 bezahlt der Beschwerdeführer die Minimalbeiträge als Nichterwerbstätiger (Urk. 9/3).
3.1.3 Ab 1995 reichte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Steuererklärung mehr ein (Urk. 9/55/2). Dementsprechend wurde er vom Steueramt jeweils eingeschätzt (vgl. auch Urk. 9/44-54).
3.1.4 Dem Hausarzt Dr. C.___ berichtete er, er sei von 1987 bis März 2003 selbständigerwerbend gewesen, seit März 2003 laufe ein Konkursverfahren und er sei seither vom Sozialamt abhängig (Urk. 9/4/3).
3.1.5 In seinem - von seinem jetzigen Rechtsvertreter mitunterschriebenen - Schreiben vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/41) hielt er auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest, von 1993 bis 1998 sei er nicht erwerbstätig gewesen. Bis März 2003 habe er als Altwarenhändler gearbeitet. Bei voller Gesundheit wäre er zu 100 % erwerbstätig.
3.1.6 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte er am 17. Juni 2008 aus, er habe während seiner Erwachsenenjahre hin und wieder unter Rückenbeschwerden gelitten, diese hätte ihn aber nie an einer Tätigkeit gehindert. 2001 sei die grosse gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Seither gehe es ihm von Jahr zu Jahr schlechter. Seit März 2003 lebe er vollumfänglich vom Sozialamt. Als Selbständigerwerbender habe er sein Hobby, den Handel mit Briefmarken, Ansichtskarten sowie weiteren Kleinantiquitäten, zu seinem Beruf gemacht. Daneben habe er sein Elternhaus umgebaut. Nach ein paar guten Geschäftsjahren sei die Nachfrage nach seinen Artikeln zurückgegangen. Er habe von der Hand in den Mund gelebt. Nach dem Verkauf des Elternhauses - die Schwester habe dies 1998 verlangt - habe er sich mit Hilfe seiner Geldreserven und gelegentlichen Verkäufen über Wasser gehalten. Der Konkurs sei nicht aufzuhalten gewesen, und ihm sei keine andere Wahl geblieben, als zum Sozialamt zu gehen (Urk. 9/55/2). Trotz der schlechten Geschäftsjahre habe er nie erwogen, sich um eine Anstellung zu bemühen, und habe auch nach dem Verkauf des Elternhauses und dem Umzug nach Y.___ keine Schritte unternommen, sich eine Arbeitsstelle zu verschaffen (Urk. 9/55/3).
3.2 Insgesamt geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz geklagter Rückenbeschwerden jahrelang erwerbstätig war. Erst 2001 trat gemäss seiner Schilderung eine grosse gesundheitliche Verschlechterung ein. Im IK-Auszug ist er jedoch bereits ab 1991 nichterwerbstätig erfasst. Die schlechten Geschäftsjahre als Altwarenhändler, in denen er offenbar von der Hand in den Mund lebte, veranlassten ihn nicht dazu, sich um eine Anstellung zu bemühen. Insgesamt wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den Altwarenhandel bereits in den Jahren vor 2001 kaum oder knapp existenzsichernd betrieb und seinen Lebensunterhalt mit offenbar bestehenden Geldreserven bestritt.
Der Einnahmenrückgang aus dem Handel ist klar aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und nicht aus gesundheitlichen (vgl. auch Urk. 8/41). Andererseits soll der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegenüber den RAD-Ärzten im November 2007 noch immer jeweils am Nachmittag Flohmärkte und Antiquitätenhandlungen aufsuchen (Urk. 9/38/2), und rechnete ihm die Sozialbehörde im Grundsatz noch mögliche Einnahmen aus dem Antiquitätenhandel an (Urk. 3/1). Die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers spricht zusammenfassend klar dafür, dass er auch ohne gesundheitliche Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. An dieser Beurteilung vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass er sich verschiedenen Personen gegenüber als ‚Selbständigerwerbender’ bezeichnete, noch dass ihn als Sozialhilfeempfänger eine Schadenminderungspflicht trifft, bezieht er doch bereits seit 2003 Sozialhilfe (Urk. 9/41) und sind auch seither keine Bemühungen um regelmässige Einkommen - auch nicht in einem Teilzeitpensum - ausgewiesen. Insbesondere ist die Abklärung der Arbeitsleistung im Jahr 2007 (vgl. Urk. 9/21) nicht als relevante Arbeitsbemühung zu werten.
Andererseits ist nach dem Verkauf des Elternhauses und dem Verbrauch des offenbar daraus fliessenden Vermögens klar, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) über eigene finanzielle Mittel verfügt und als kinderloser Alleinstehender auch weder familiären Aufgaben nachzugehen hat noch entsprechende Unterhaltsleistungen erhält. Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer auch nicht als Privatier bzw. als Nichterwerbstätiger oder Frühpensionierter qualifiziert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt in existenzsichernder Höhe selber aufzukommen hätte und in diesem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, wobei angesichts des über Jahre erwirtschafteten geringfügigen Umfanges eine teilzeitlich oder sporadische Anstellung genügte. Es ist nicht von einem Aufgabenbereich auszugehen - die Besorgung des eigenen Haushalts fällt grundsätzlich immer, auch bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit an -, so dass in diesem Bereich eine Invaliditätsbemessung entfällt (BGE 131 V 51).
Demzufolge hat die Invaliditätsbemessung nicht nach der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt/Privatier zu erfolgen, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 4 IVG daran gehindert ist, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Nach Berechnungen der Sozialbehörde der Gemeinde Y.___ vom 26. März 2003 genügten hierfür Fr. 2'986.-- monatlich (Urk. 3/1), bei Annahme einer günstigeren Wohnung wären es Fr. 2'498.45 (vgl. Berechnung des Betreibungsamtes Y.___ geltend ab 1. Juli 2003, Urk. 9/49/15).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
4.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 5. Januar 2006 fest, er habe den Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2004 bis zum 27. Januar 2005 behandelt und in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem vertrat er die Auffassung, für körperlich schwere Arbeit bestehe sicher zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, körperlich wenig belastende Arbeiten seien zumutbar (Urk. 9/4/5, vgl. auch Bericht vom 28. Januar 2005, Urk. 9/26).
4.3 Die rheumatologische Untersuchung im D.___ vom 6. Juli 2006 führte zur Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie eines myofaszialen Schmerzsyndroms im Schultergürtelbereich bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance mit Reizung des Nervus radialis (Urk. 9/8). Die Ursache der im Jahre 2007 aufgetretenen Schwindelbeschwerden blieb bei neurologischem Normalbefund unklar. Eine funktionelle Genese wurde - insbesondere im Zusammenhang mit der psychosozialen Belastungssituation - für möglich erachtet (Urk. 9/20/2). Die bildgebenden Untersuchungen im Verlauf ergaben - abgesehen von einer schweren Osteochondrose L5/S1 - lediglich diskrete degenerative Veränderungen der LWS, wobei keine Anhaltspunkte für eine Nervenkompression bestanden (Urk. 9/20/5, Urk. 9/28/2, Urk. 9/30, Urk. 9/34).
4.4 Die RAD-Ärzte, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatten, diagnostizierten in ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 9/37 und Urk. 9/38) eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont, degenerative Bandscheibenveränderungen L4/L5/S1, ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich, eine Adipositas per magna sowie intermittierend attackenartiger diffuser Schwindel unklarer Ätiologie. Aus internistischer Sicht konnte keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Im orthopädischen Teil hielt der RAD-Arzt fest, dass bei der orthopädischen Exploration Funktions- und Belastungsdefizite im Schultergürtelbereich beidseits sowie im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich mit temporärer Beinmitbeteiligung festgestellt werden konnten. Für die Schwindelerscheinungen hätten zwar keine sicheren orthopädischen Zuordnungen gefunden werden können, sie sollten jedoch in der Gesamtleistungsbeurteilung als limitierender Faktor mitberücksichtigt werden. Insgesamt sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 50 % (bezogen auf ein 100%iges Pensum) zuzumuten. Das Belastungsprofil wird detailliert als leichte körperliche Arbeit ausgeführt. Zur Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständig erwerbender Antiquitäten- und Briefmarkenhändler könne nicht explizit Stellung bezogen werden.
4.5 Die „sozialmedizinische” Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der RAD-Ärzte in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit ist nicht medizinisch begründet, sondern orientiert sich offensichtlich an den bei der Untersuchung festgestellten Funktions- und Belastungsdefiziten, welche jedoch nicht in Zusammenhang mit den bildgebend ausgewiesenen organischen Befunden (vornehmlich diskrete degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) gesetzt und damit objektiv begründet werden. Zudem berücksichtigten die RAD-Ärzte auch die - wie erwähnt im Verlauf nicht organisch erklärbaren - vom Beschwerdeführer geklagten Schwindel bei ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, was nicht angeht (Urk. 8/38/5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es bei einem "Syndrom" bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes geht und mit dem myofaszialen Schmerzsyndrom lediglich ein Schmerzzustand bezeichnet wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die diagnostizierte chronische Lumboischialgie (= chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre 2006 auf analgetische Behandlung verzichtete (Urk. 9/8/3) und laut Abklärungsbericht des B.___ vom 6. Juli 2007 die ihm dort übertragenen Arbeiten keinen direkten Zusammenhang mit der Schmerzentwicklung zu haben schienen (Urk. 9/21/5). Angesichts dessen ist daher fraglich, ob auf die Beurteilung der RAD-Ärzte, d.h. zeitlich limitierten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, abgestellt werden kann. Weitere Abklärungen können aber unterbleiben, weil gestützt auf die gesamten medizinischen Akten davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschäden und der objektivierbaren Funktions- und Belastungseinschränkungen eine mindestens leichte körperliche Tätigkeit zu mindestens einem wesentlichen Teilpensum zumutbar wäre, womit er den von ihm über Jahre erwirtschafteten minimalen Lebensstandard auch weiterhin erwirtschaften könnte. Hierbei ist davon auszugehen, dass der vom Bundesamt für Statistik erhobene standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten im Jahre 2006 Fr. 4'732.-- betrug (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, Tabelle B10.1. Seite 91). Angepasst an die im Jahre 2008 geltende, durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden in der Woche (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, Tabelle B9.2 Seite 90) und hochgerechnet an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung bei Männern von 78 Punkten (2006: 2014 Punkte; 2008: 2092 Punkte; Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, Tabelle B10.3 Seite 91) ergibt sich bei voller Erwerbstätigkeit ein zu erzielendes monatliches Einkommen von Fr. 5'112.-- oder eine Jahreseinkommen von Fr. 61'344.--.
Angesichts dieses Wertes kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei mindestens halbtägigem Arbeitseinsatz seine über Jahre erwirtschafteten bescheidenen Einkünfte auch weiterhin erzielen könnte. Eine Invalidität im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist daher zu verneinen.
4.6 Abschliessend bleibt anzufügen, dass sich für eine vom Beschwerdeführer beschwerdeweise angetönte psychische Komponente (Urk. 1 S. 4) der Arbeitsunfähigkeit in den Akten - insbesondere den ärztlichen Berichten - keinerlei Anhaltspunkte finden, weshalb auch diesbezügliche Abklärungen unterbleiben können.
5. Da der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen erwerbslos ist (vgl. Art. 8 ATSG), hat er auch keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, zumal deren Eingliederungswirksamkeit (hinsichtlich Aktivitätsdauer, Absenz vom Arbeitsmarkt, subjektiver Eingliederungswille) fraglich wäre. Ausserdem ist eine im Zeitpunkt der Anmeldung seit mindestens 6 Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Briefmarken- und Altwarenhändler von 50 % (vgl. Art. 14a IVG) medizinisch keineswegs ausgewiesen.
6. Insgesamt ist die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).