IV.2008.00876

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 4. Juli 2008 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2007 (Urk. 3/1) sowie ab dem 1. April 2008 (Urk. 2) eine halbe (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 %) und für den dazwischen liegenden Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 (Urk. 3/2) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %) zugesprochen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. September 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung einer ganzen Rente auch ab dem 1. April 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung (im Sinne der Ausrichtung einer ganzen Rente für insgesamt fünf Monate) schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 (Urk. 13),

in Erwägung,
dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit während des gesamten Zeitraums der Rentenzusprechung nach den insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen - bei Vorliegen einer urologischen Komorbidität - durch die Symptomatik einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) limitiert wird (vgl. Urk. 14/36, Urk. 14/38, Urk. 14/58, Urk. 14/64, Urk. 14/70, Urk. 14/71, Urk. 14/78 [RAD-Stellungnahmen vom 9. März 2007 und 3. Januar 2008] sowie Urk. 15/1-4 und Urk. 8),
dass Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 9. März 2007 (Urk. 14/78/5) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch med. pract. Denise Lutz, vom 16. Februar 2007 (Urk. 14/58) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit auf 50 % schätzte,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zunächst im Rahmen eines Arbeitsprogramms vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 und anschliessend im Rahmen eines als berufliche Massnahme für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2007 angeordneten Arbeitstrainings unter Beweis gestellt hat (Urk. 14/66 und Urk. 14/74),
dass die Beschwerdeführerin jedoch kurz vor Abschluss der beruflichen Massnahme zufolge ihrer unsicheren beruflichen Zukunft psychisch dekompensierte (Urk. 14/67/3 und Urk. 15/3) und vom 20. September 2007 bis zum 8. November 2007 im Kriseninterventionszentrum der Z.___ (Urk. 15/3-4) sowie anschliessend bis zum 5. Februar 2008 in der psychotherapeutischen Klinik A.___ (Urk. 15/1-2) stationär behandelt werden musste,
dass der Beschwerdeführerin beim Austritt aus der stationären Behandlung durch die psychiatrische Klinikleitung eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie eine - gegenüber der Situation bei Klinikeintritt - deutliche Verbesserung der Symptomatik auf der alltagspraktischen Ebene - bei nach wie vor hoher psychischer Instabilität - bescheinigt wurden, der Austrittsbericht aber keine fachärztliche Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit enthält (Urk. 15/1),
dass der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, am 3. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit für die Dauer der Hospitalisation anerkannte, ihr aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2008 bescheinigte (Urk. 14/78/6),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2008 (Urk. 7) einen Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. September 2008 zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik A.___ innert zwei Wochen stark verschlechtert habe, weshalb sie sie seit der Klinik-Entlassung als zu 100 % arbeitsunfähig ansehe (Urk. 8),
dass die Beschwerdegegnerin sich dazu vernehmlassungsweise dahingehend äusserte, der Bericht sei erst nach dem Verfügungsdatum erstellt worden und nicht nachvollziehbar, da Dr. C.___ sich in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2007 (Urk. 14/70) nicht in der Lage gesehen habe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen, und diesbezüglich auf die Berichterstattung der psychiatrischen Kliniken verwiesen habe (Urk. 13),
dass die Einwände der Beschwerdegegnerin gegen den Bericht Dr. C.___s vom 22. September 2008 nicht überzeugen, weil Dr. C.___ im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 8. Dezember 2007 effektiv nicht imstande war, den „aktuellen“ Zustand (vgl. Urk. 14/70/5) zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits zweieinhalb Monate hospitalisiert und nicht mehr von ihr behandelt worden war,
dass der Bericht Dr. C.___s vom 22. September 2008 zwar tatsächlich erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurde, er aber Auskunft gibt über den Zustand nach dem Klinikaustritt vom 5. Februar 2008 und der Wiederaufnahme der therapeutischen Behandlung bei Dr. C.___,
dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ jedoch nicht schlüssig ist, weil an Befunden lediglich „Träume mit traumatischem Inhalt“, „Flash-backs“, „schwere depressive Symptome mit somatischen Symptomen und sozialem Rückzug“ erwähnt werden, bei denen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wie sie sich alltagspraktisch, insbesondere auf für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Ressourcen, auswirken,
dass somit der angefochtenen Verfügung keine beweiskräftige psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in der Zeit nach dem Austritt aus der Klinik A.___ zugrundelag, und dieser beweisrechtliche Mangel durch die Beurteilung Dr. C.___s vom 22. September 2008 nicht behoben wird,
dass deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei der sorgfältigen Abklärung der alltagspraktischen Fähigkeiten und Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Klinikaustritt bis zum Zeitpunkt der Begutachtung besonderes Augenmerk zu schenken ist,
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- zu bezahlen,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juli 2008 betreffend Rentenanspruch ab dem 1. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).